Bundessozialgericht, Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 61/12 R

14. Senat | REWIS RS 2013, 8195

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Sachsen-Anhalt - Wohnflächengrenze - fehlende Feststellungen - schlüssiges Konzept - Salzlandkreis bzw Gebiet des Altkreises Bernburg - örtlicher Vergleichsraum


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten sind Leistungen nach dem [X.] - ([X.]), insbesondere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Juni 2006.

2

Der im Jahr 1965 geborene, alleinstehende Kläger bewohnt eine 55,86 qm große Wohnung in [X.] ([X.]). Im strittigen [X.]raum betrugen pro Monat seine [X.] 285,61 [X.], seine Vorauszahlung für die Betriebskosten 37,10 [X.] und für die Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitung 54,92 [X.], insgesamt 377,63 [X.]. Mit Bescheid vom 24.11.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit [X.] dem Kläger Leistungen für Januar bis Juni 2005 und wies darauf hin, die unangemessenen Kosten der Unterkunft würden für längstens sechs Monate übernommen. Der damalige Landkreis [X.], ein zugelassener kommunaler Träger und Rechtsvorgänger des jetzigen Beklagten, der ebenfalls ein zugelassener kommunaler Träger ist (im Weiteren: der Beklagte), führte mit Schreiben vom 5.1.2005 aus, die Größe der Wohnung übersteige die angemessene Wohnfläche von 50 qm, als [X.] seien 4 [X.] pro qm, für die Betriebs- und Heizkosten seien 2,10 [X.] pro qm angemessen, insgesamt also (50 x 6,1 =) 305 [X.].

3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die [X.] vom 1.7. bis 31.12.2005 letztlich pro Monat eine "[X.]" von 212,98 [X.] und für Heiz- und Nebenkosten 92,02 [X.] (Bescheid vom 8.7.2005, [X.] vom 27.9.2005 und vom 24.11.2005) und für die [X.] vom 1.1. bis 31.7.2006 dieselben Beträge (Bescheid vom 27.12.2005). Die Widersprüche des [X.] wurden zurückgewiesen (für das [X.]: Widerspruchsbescheid vom 7.3.2006; für das [X.]: Widerspruchsbescheid vom 8.3.2006).

4

Das Sozialgericht hat die Klagen verbunden und abgewiesen (Urteil vom 17.11.2008). Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger ua die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters vom 20.12.2005 für das [X.] vorgelegt, nach der er innerhalb von zwei Wochen 100,67 [X.] nachzahlen musste, und das Verfahren ausdrücklich auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Das [X.] ([X.]) hat den Beklagten unter Änderung der genannten Bescheide verurteilt, dem Kläger pro Monat für Juli bis Dezember 2005 und für Februar bis Juli 2006 jeweils weitere 52 [X.] und für Januar 2006 weitere 153 [X.] als Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu zahlen und die Berufung des [X.] im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei Berechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]. Als angemessene Wohnfläche für Ein-Personen-Haushalte sei im [X.] von 50 qm aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des [X.] in [X.] auszugehen. Ob als örtlicher Vergleichsraum auf den früheren Landkreis [X.] abzustellen sei, insbesondere im Hinblick auf die Kreisstadt [X.] ([X.]), in der der Kläger lebe, und die kleineren kreisangehörigen Gemeinden, könne dahinstehen.

5

Die Ermittlungen und Vorgaben des Beklagten für den Landkreis [X.], einschließlich der [X.] [X.] ([X.]), erfüllten in den strittigen Jahren 2005 und 2006 nicht die Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG): Der herangezogene Mietspiegel stamme aus dem [X.] und sei kein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch, die Daten der befragten [X.] seien unzureichend und ein Vergleich von Werten innerhalb des Konzepts des Beklagten zeige, dass es in sich widersprüchlich sei. Die eigenen Ermittlungen des Senats beim statistischen Landesamt und dem [X.] hätten nicht zu einer validen Datengrundlage geführt. Der Beklagte habe die vom Senat gestellten Fragen nicht beantworten können und sei seiner Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) nicht nachgekommen. Aus der Erarbeitung eines schlüssigen Konzepts für das [X.] durch den Beklagten ergebe sich nichts anderes, weil dieses keine Aussagekraft für das [X.] habe, da sich der Wohnungsmarkt, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, das Vorhandensein von Arbeitsplätzen in kürzerer [X.] verändere.

6

Die Aufwendungen des [X.] für seine Unterkunft seien jedoch nicht unbegrenzt zu übernehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 17.12.2009 - [X.] AS 50/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]) gebe es eine "[X.] nach oben", die aus den Tabellenwerten nach § 8 [X.] in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung ([X.] aF) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % abzuleiten sei. [X.] ([X.]) gehöre zur [X.], deren Höchstbetrag für [X.] einschließlich kalter Betriebskosten belaufe sich danach für Ein-Personen-Haushalte auf 280 [X.], zuzüglich 10 % ergäben sich 308 [X.] pro Monat. Die höheren Aufwendungen des [X.] seien nicht zu übernehmen, insofern sei seine Berufung zurückzuweisen.

7

Die Heizkosten errechneten sich ausgehend von einer Vorauszahlung von 54,92 [X.] abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung von 5,97 [X.] mit 48,95 [X.] pro Monat, im Juli 2006 jedoch mit 48,70 [X.] aufgrund der Erhöhung der Regelleistung. Für den Januar 2006 sei als weiterer Bedarf die Nebenkostenabrechnung des Vermieters in Höhe von 100,67 [X.] zu berücksichtigen. Mithin ergebe sich als monatlicher Anspruch des [X.] für Juli bis Dezember 2005 und für Februar bis Juni 2006 insgesamt 356,95 [X.], gerundet 357 [X.], für Juli 2006 356,70 [X.], gerundet 357 [X.], für Januar 2006 457,62 [X.], gerundet 458 [X.]. Abzüglich der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 305 [X.] verblieben die ausgeurteilten Restansprüche.

8

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte unter Vorlage eines "Schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im [X.]" aus dem [X.] die Verletzung formellen und materiellen Rechts: Das [X.] habe § 22 Abs 1 [X.] verletzt, weil es zur Bestimmung der Angemessenheit auf § 8 [X.] aF zurückgegriffen habe, obwohl ein schlüssiges Konzept habe erarbeitet werden können. Es habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.] verletzt, weil es weitere Ermittlungen zum schlüssigen Konzept habe anstellen, das angekündigte schlüssige Konzept des Beklagten aus dem [X.] abwarten und ggf ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Außerdem habe es die Bestimmung des örtlichen Vergleichsraums unzutreffenderweise dahingestellt sein lassen.

9

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 9. Mai 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Im Rahmen eines Teilvergleichs hat der Beklagte sich verpflichtet, an den Kläger wegen der Nebenkostenabrechnung dessen Vermieters weitere 100,67 [X.] für Januar 2006 als Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu zahlen, und haben sich die Beteiligten hinsichtlich weiterer Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Monate Juli 2005 bis Mai 2006 sowie Juli 2006 dem Ausgang des Rechtsstreits für den Monat Juni 2006 unterworfen.

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des [X.] ist das Urteil des [X.] vom [X.] aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Die zulässige Revision des [X.] ist begründet, weil aufgrund der Feststellungen des [X.] nicht beurteilt werden kann, ob der [X.]läger gegen den [X.] einen Anspruch auf Übernahme von weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung hat 170 Abs 1, 2 [X.]GG).

1. [X.]treitgegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des Teilvergleichs der Beteiligten im Revisionsverfahren nur noch das Begehren des allein revisionsführenden [X.], das Urteil des [X.], dem [X.]läger für Juni 2006 weitere 52 Euro als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen, aufzuheben und die [X.]lage abzuweisen.

2. Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer [X.]achentscheidung des [X.]enats nicht entgegen. An der Zulässigkeit eines auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkten Rechtsmittels (vgl nur B[X.]G vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 [X.] aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom [X.] ([X.]), das insofern zum 1.1.2011 in [X.] getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert ([X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] mwN).

3. Rechtsgrundlage für den vom [X.]läger geltend gemachten und vom [X.] zugesprochenen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung sind § 19 [X.]atz 1 iVm § 7 Abs 1 [X.]atz 1, § 22 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]. Die Grundvoraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 7 [X.] erfüllte der im Leistungsbezug nach dem [X.] stehende [X.]läger, wie sich aus den Feststellungen des [X.] ergibt.

Zu den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen [X.]ontrolle. Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung des Plurals Leistungen sowie der Rechtsprechung des B[X.]G zu entnehmen ist, sie sind aber keine eigenständigen [X.]treitgegenstände (vgl nur B[X.]G vom [X.] A[X.] 36/08 R - [X.], 41 = [X.]-4200 § 22 [X.] 23; B[X.]G vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.]8).

4. Die Leistung für die Heizung hat das [X.] ausgehend von einer Vorauszahlung von 54,92 Euro abzüglich der [X.]osten für die Warmwasserbereitung von 5,97 Euro (vgl B[X.]G vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.], 94 = [X.]-4200 § 22 [X.] 5) mit 48,95 Euro pro Monat zutreffend bestimmt; von den Beteiligten sind insoweit keine Bedenken erhoben worden.

5. [X.]oweit das [X.] hinsichtlich der Leistung für die Unterkunft auf die Tabellenwerte nach dem [X.] zurückgegriffen hat, ist das Urteil jedoch mangels ausreichender Feststellungen zum zugrunde gelegten örtlichen Vergleichsraum aufzuheben.

Zur Bestimmung der Leistung für die Unterkunft ist zunächst der abstrakt angemessene Bedarf unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person über diesem Betrag, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich der Zumutbarkeit einer [X.]ostensenkung und der Durchführung eines [X.] (vgl [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.] 3, Rd[X.]9 ff; B[X.]G vom 19.2.2009 - B 4 A[X.] 30/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , Rd[X.]2 ff; B[X.]G vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 26; B[X.]G vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 20 ff).

Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. [X.] ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen [X.] zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (vgl [X.]). [X.]ann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im [X.]inne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem 1.1.2009 durch die Tabellenwerte der rechten [X.]palte zu § 8 [X.] aF plus einem [X.]icherheitszuschlag von 10 % (vgl nur B[X.]G vom [X.] - B 4 A[X.] 16/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 59 Rd[X.] 20 ff mwN).

Die angemessene Wohnfläche für den [X.]läger als Alleinstehenden beträgt 50 qm, wie das [X.] unter Zugrundelegung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des [X.] in [X.], RdErl des [X.], [X.]tädtebau und Wohnungswesen ([X.]) vom [X.], [X.] [X.] [X.] 27/1993, [X.] sowie RdErl des [X.], [X.]tädtebau und Verkehr ([X.]) vom 10.3.1995, [X.] für [X.] [X.] 31/1995, [X.] 1133) zutreffend ausgeführt hat und wogegen von [X.]eiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden.

Dem [X.] kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es einerseits die Bestimmung eines örtlichen [X.] ausdrücklich dahingestellt gelassen hat sowie andererseits das Vorliegen eines "schlüssigen [X.]onzepts" des [X.] zur Ermittlung der Nettokaltmiete verneint und auf die Erfolglosigkeit eigener Ermittlungsversuche verwiesen hat. Denn die Entscheidung über ein schlüssiges [X.]onzept oder den Erfolg eigener Ermittlungen setzt die Festlegung eines - örtlichen - [X.] voraus, auf den sich diese Beurteilung bezieht (ebenso B[X.]G vom [X.] - B 4 A[X.] 16/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 59 Rd[X.]7). Insofern mag zwar eine Wahlfeststellung, zB die Wohnortgemeinde, der Bezirk des [X.] usw, zulässig sein, nicht aber, wie vorliegend, ein völliges Dahingestelltlassen (vgl zu den rechtlichen Vorgaben für die Festlegung eines [X.] B[X.]G vom 19.2.2009 - B 4 A[X.] 30/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9 , Rd[X.] 20 ff; B[X.]G vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.] 24; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]tand der [X.]ommentierung Oktober 2012, [X.] § 22 Rd[X.] 96 ff).

Ausgehend von der Bestimmung eines solchen örtlichen [X.] wird das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob sich aufgrund der ursprünglichen Ermittlungen und möglicher weiterer Angaben des [X.] sowie dritter [X.]tellen für die strittige Zeit Juni 2006 ein "schlüssiges [X.]onzept" nach der Rechtsprechung des B[X.]G (vgl insbesondere B[X.]G vom [X.] - B 4 A[X.] 18/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.] 30) ermitteln lässt. Dabei ist zu beachten, dass es im Wesentlichen eine Aufgabe des beklagten [X.] ist, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges [X.]onzept zu ermitteln, und insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume keine unverhältnismäßig aufwändigen Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Dies entbindet jedoch das [X.] nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges [X.]onzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten für den maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht entwickelt werden kann (vgl nur B[X.]G vom [X.] - B 4 A[X.] 16/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 59 Rd[X.]6 mwN).

Dass ein einfacher und mehrere Jahre zurückliegender Mietspiegel, unzureichende Datenerhebungen bei befragten Wohnungsanbietern und ein in sich widersprüchliches "[X.]onzept" nicht ausreichen, wie vorliegend vom [X.] festgestellt und keinem Beteiligten gerügt, entspricht der Rechtsprechung des B[X.]G (vgl nur B[X.]G vom [X.] - B 4 A[X.] 16/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 59 Rd[X.]7 mwN). Inwieweit das vom [X.] im Laufe des Revisionsverfahrens vorgelegte "[X.]chlüssige [X.]onzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im [X.]alzlandkreis" aus dem [X.] verwertbar ist oder nicht, wird das [X.] ebenfalls nach Bestimmung des örtlichen [X.] zu prüfen haben, zumal der [X.]reis Bernburg nur ein Teil dieses neuen [X.]reises ist.

Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 61/12 R

14.02.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dessau-Roßlau, 17. November 2008, Az: S 6 AS 386/06, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 103 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 61/12 R (REWIS RS 2013, 8195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8195

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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