Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2022, Az. B 8 SO 14/20 R

8. Senat | REWIS RS 2022, 3282

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Gegenstand

Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - einmaliger Bedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung - Verlust der Wohnungseinrichtung aufgrund eines akuten Krankheitsschubes


Leitsatz

Anspruch auf Leistungen der Wohnungserstausstattung bei einer Ersatzbeschaffung kann auch bestehen, wenn personenbezogene Faktoren - hier eine Krankheit - zu einem vollständigen Verlust der Einrichtung geführt haben.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht ein Zuschuss iHv 771 Euro für die Erstausstattung einer Wohnung.

2

Die alleinstehende Klägerin, die bis Anfang 2016 Leistungen nach dem [X.] ([X.]) bezog, leidet [X.] an paranoider Schizophrenie verbunden mit Denkstörungen sowie Wahn- und Halluzinationsvorstellungen. Im Zuge eines akuten Krankheitsschubs Anfang 2016 entwickelte sie die Vorstellung, ihre Wohnung mit ihrem Hausrat und den Möbeln sei "vergiftet" und "verflucht", und entsorgte weite Teile der bis dahin noch funktionsfähigen Wohnungseinrichtung. Im Zuge mehrerer stationärer Aufenthalte in einer psychiatrischen Fachklinik 2016/2017 bewilligte die [X.] ([X.]) B ab September 2016 eine bis zum 31.1.2018 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; ergänzend bezog die Klägerin von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem [X.] (SGB XII).

3

Im Frühjahr 2017 bezog die Klägerin nach dem letzten stationären Aufenthalt in der Fachklinik eine neue Wohnung und beantragte bei der Beklagten erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für die Erstausstattung (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Während des Widerspruchsverfahrens erwarb der [X.] der Klägerin Einrichtungsgegenstände im Wert von 1178,09 Euro für ihre Wohnung ([X.] Esstisch, Stühle, Bett, Schrank, Regal, Küchenmöbel, Geschirr) und gewährte ihr ein Darlehen in entsprechender Höhe.

4

Das Sozialgericht (SG) [X.] hat die Beklagte verurteilt, einen Zuschuss iHv 771 Euro zu gewähren, der der Höhe nach den von ihr in ständiger Verwaltungspraxis gezahlten Pauschalen entspreche; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.7.2018). Das [X.] ([X.]) [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 9.7.2020). Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Wohnungserstausstattung sei auch dann zu gewähren, wenn die bisherige Einrichtung aufgrund eines zeitlich eingrenzbaren außergewöhnlichen Umstandes - hier der akute Krankheitsschub der Klägerin Anfang 2016 - unvorhergesehen [X.], der Grund für den Untergang außerhalb eines [X.] liege und eine Ansparung zur Abdeckung des besonderen Bedarfsfalls daher nicht möglich gewesen sei.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 31 Abs 1 [X.]. Die Wiederbeschaffung der Einrichtungsgegenstände sei vorliegend nicht einer Erstausstattung gleichzusetzen. Zwar liege ein besonderer Bedarf der Klägerin vor, aber dieser beruhe nicht auf besonderen, "von außen" einwirkenden Umständen, sondern auf der Erkrankung der Klägerin, einem "von innen" wirkenden Ereignis.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 9. Juli 2020 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 23. Juli 2018 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Das [X.] hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf den begehrten Zuschuss (im Sinne einer nicht zurückzuzahlenden Leistung, vgl [X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 15/15 R - [X.] 4-3500 § 90 [X.] RdNr 1) für die Erstausstattung der 2017 bezogenen Wohnung.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]G), mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, der Klägerin den beantragten Zuschuss für eine Wohnungserstausstattung zu gewähren; eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt in [X.] dabei abweichend von § 116 Abs 2 [X.]B XII nicht (vgl § 9 Gesetz zur Ausführung des [X.]B XII vom 1.7.2004, GBl [X.] 469).

Streitgegenstand ist zulässigerweise allein der Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung, über den isoliert und unabhängig von den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden werden kann (vgl nur B[X.] vom 19.5.2009 - [X.] [X.] 8/08 R - B[X.]E 103, 181 = [X.] 4-3500 § 42 [X.], Rd[X.]; B[X.] vom 9.6.2011 - [X.] [X.] 3/10 R - RdNr 9; B[X.] vom 24.2.2011 - B 14 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.]). Da der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (§ 10 Abs 3 [X.]B XII), verfolgt die Klägerin ihr Begehren zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und Abs 4 [X.]G), die sie betragsmäßig auf 771 Euro beschränkt hat, nachdem sie sich gegen das Urteil des [X.] nicht gewandt hat.

Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich nach § 31 Abs 1 Nr 1 [X.]B XII (in der seit 1.1.2016 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, [X.] 2557). Danach werden Leistungen zur Deckung von einmaligen Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert neben den Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe erbracht.

Diese Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hilfebedürftige und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] zwar vollständig und unabhängig von der Arbeitsmarktlage, aber im streitigen Zeitraum nicht dauerhaft erwerbsgeminderte, alleinstehende Klägerin hatte Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des [X.]B XII (§ 19 Abs 1, 2, §§ 27 ff [X.]B XII), für deren Erbringung die Beklagte örtlich und sachlich zuständig war (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 [X.]B XII iVm § 1 Abs 1, § 2 AG[X.]B XII). Es liegt auch die von § 31 Abs 1 Nr 1 [X.]B XII beschriebene anspruchsbegründende einmalige Bedarfslage vor.

Der Anspruch nach § 31 Abs 1 Nr 1 [X.]B XII zielt - wie die inhaltlich identische [X.] des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 [X.]B II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Normfassung bzw des § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 [X.]B II in der seither geltenden Fassung - auf die Deckung von Bedarfen für solche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und den Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] AS 79/12 R - [X.] 4-4200 § 24 [X.] RdNr 17; B[X.] vom 24.2.2011 - B 14 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.]; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf § 31 Abs 1 Nr 1 [X.]B XII vgl bereits B[X.] vom 9.6.2011 - [X.] [X.] 3/10 R - RdNr 14; B[X.] vom 20.12.2017 - [X.] [X.] 59/17 B - Rd[X.]); dabei wird - in Anlehnung an die entsprechenden Vorgaben aus § 35 Abs 2 Satz 1 [X.]B XII zur Unterkunft selbst - nur eine angemessene Ausstattung berücksichtigt, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des [X.] liegt (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] AS 79/12 R - [X.] 4-4200 § 24 [X.] RdNr 17; B[X.] vom 13.4.2011 - B 14 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] RdNr 19).

Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des B[X.] ist dabei eine "Wohnungserstausstattung" grundsätzlich zu gewähren, wenn der Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Ein Anspruch kommt - insoweit unter engeren Voraussetzungen - aber auch für einen erneuten Bedarfsanfall (Ersatzbeschaffung) in Betracht (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] AS 77/08 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] RdNr 14 f; B[X.] vom [X.] [X.]/09 R - RdNr 16; B[X.] vom 13.4.2011 - B 14 [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] Rd[X.]; B[X.] vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] RdNr 16; zuletzt B[X.] vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] RdNr 15; [X.], jurisPR-[X.] 5/2015 Anm 1). Ein solcher Fall einer anspruchsbegründenden erneuten, erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden speziellen Bedarfslage nach dem Verlust der gesamten Wohnungseinrichtung aufgrund "von außen" einwirkender außergewöhnlicher Umstände liegt hier vor.

Der erhebliche Krankheitsschub der Klägerin Anfang 2016 mit wahnhaften und halluzinatorischen Vorstellungen war ein "von außen" einwirkender außergewöhnlicher Umstand, der den Untergang bzw die Unbrauchbarkeit wohnraumbezogener Gegenstände bewirkt hat. Er steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - dem üblichen Verschleiß von Gebrauchsgegenständen über einen längeren Zeitraum, der keinen Anspruch auf Erstausstattung begründen kann, nicht gleich. Ein Verschleiß wird zwar nicht dadurch zum außergewöhnlichen Umstand, dass begleitend personenbezogene Faktoren, etwa eine mangelnde Sorgfalt oder ein besonders intensiver Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände, mitwirken (vgl B[X.] vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] RdNr 19). Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass ein Anspruch immer dann ausscheidet, wenn personenbezogene Faktoren - hier eine Krankheit - vorliegen, die zu einem vollständigen Verlust der Einrichtung führen. Die Klägerin stand nach dem Untergang ihrer Einrichtung infolge ihres Krankheitsschubs ebenso plötzlich vor dem Nichts wie dies etwa nach einem Wohnungsbrand, einer Haftentlassung oä der Fall gewesen wäre. Mit der Formulierung des "von außen" einwirkenden außergewöhnlichen Umstands hat der 4. Senat lediglich die Abgrenzung außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Ereignisse, die einen speziellen Bedarf verursachen, von dem durch Abnutzungsverhalten über einen längeren Zeitraum und dadurch nach und nach entstehenden Ersetzungsbedarf verdeutlicht (vgl B[X.] vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] RdNr 19 ff; [X.] in jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 24 RdNr 67, Stand 6.1.2021).

Dieses Normverständnis ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 31 [X.]B XII auf die frühere Regelung des § 21 Abs 1a [X.] ([X.]) verwiesen und als Beispiel für Fälle, in denen Leistungen für Erstausstattungen "bei neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände" erneut gewährt werden können, ua einen Wohnungsbrand oder Erstanmietung nach einer Haft genannt (BT-Drucks 15/1514 [X.]). Ähnliche Fälle sind auch in der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] anerkannt, wie etwa die Trennung vom Partner und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung (vgl B[X.] vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - B[X.]E 101, 268 = [X.] 4-4200 § 23 [X.], RdNr 19; vgl auch B[X.] vom [X.] [X.]/09 R - RdNr 16 f ). [X.] hindern dabei die Entstehung des Anspruchs im Grundsatz nicht (vgl B[X.] vom 27.9.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] RdNr 17 mwN; ebenso B[X.] vom 6.8.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] RdNr 16), was ebenfalls deutlich macht, dass Umstände, die personenbezogen sind, nicht von vornherein als anspruchsbegründend ausscheiden.

Die Tatsache, dass zwischen dem Untergang der Einrichtung und der beabsichtigten Wiederbeschaffung ein Jahr verstrichen ist, führt nicht zum Wegfall des Bedarfs. Der Begriff der Erstausstattung ist nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, dh alleine durch Zeitablauf entfällt der Anspruch nicht, solange ein ungedeckter Bedarf besteht (vgl B[X.] vom 20.8.2009 - B 14 [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 23 [X.] RdNr 14 f; B[X.] vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - B[X.]E 101, 268 - [X.] 4-4200 § 23 [X.], RdNr 19). Der Umstand, dass der Bedarf im Laufe des Widerspruchsverfahrens von einem Dritten gedeckt worden ist, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen; denn nach den bindenden Feststellungen des [X.] hat der [X.] der Klägerin die Kosten für die Möbel lediglich darlehensweise übernommen (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 30/10 R - B[X.]E 110, 301 = [X.] 4-3500 § 54 [X.], Rd[X.]6; B[X.] vom 6.10.2011 - B 14 [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]2 RdNr 19; B[X.] vom 20.12.2011 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]5 RdNr 17 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Krauß 

Bieresborn

Luik   

Meta

B 8 SO 14/20 R

16.02.2022

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. Juli 2018, Az: S 7 SO 1522/18, Urteil

§ 31 Abs 1 Nr 1 SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.02.2022, Az. B 8 SO 14/20 R (REWIS RS 2022, 3282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3282

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