Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. KZR 19/02

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 3015

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[X.] DES VOLKESURTEILKZR 19/02Verkündet am:20. Mai 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja [X.]-Optik[X.] § 5; BGB § 305c Abs. 2Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten [X.] enthaltene [X.], der Franchisegeber leite "Vorteile ... zur [X.]" an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet [X.] jedenfalls in ihrer nach § 5 [X.] (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB)maßgeblichen "kundenfreundlichsten" Auslegung zur Weitergabe sämtlicherEinkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in [X.] der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für de-ren Einkäufe ausgehandelt hat. Mit dieser Vertragspflicht ist es nicht zu ver-einbaren, wenn der Franchisegeber die Lieferanten durch [X.] veranlaßt, den Franchisenehmern geringere als die in den [X.] ausgehandelten Preisnachlässe zu gewähren und den [X.] jeweils als "Differenzrabatt" an ihn, den Franchisegeber, abzu-führen.[X.] § 9 Bm, [X.]; BGB § 307 Bm, [X.]- 2 -Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten [X.] enthaltene [X.]"Ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt,kann ... jede [X.] diesen Vertrag mit einer Frist von drei Mona-ten zum Monatsende dann kündigen, wenn das [X.] ernsthaft gestört ist ..."ist gemäß § 9 [X.] (jetzt: § 307 BGB) unwirksam.[X.], [X.]eil vom 20. Mai 2003 - [X.] [X.] I- 3 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des [X.]Prof. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der [X.] der [X.] das [X.]eil des Kartellsenats [X.] vom 6. Juni 2002 im [X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin [X.] ist.Auf die Berufung der Klägerin wird das [X.]eil der [X.] [X.] des [X.] vom 8. Februar 2001teilweise geändert.Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin in Gestalt einergeordneten Darstellung Auskunft über alle Einkaufsvor-teile aus Einkäufen der Klägerin bei [X.], die der [X.] in dem [X.]raum vom 18. No-vember 1997 bis 28. Februar 2000 insbesondere in Ge-stalt von [X.], Boni, Provisionen und sonsti-gen Vergütungen von [X.] gewährt undnicht an die Klägerin weitergeleitet worden sind.Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die [X.]en streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendetenFranchiseverhältnis.Die [X.] betreibt bundesweit eine Kette von [X.] mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern betrieben werden. [X.] war von November 1997 bis Februar 2000 als Franchisenehmerin der[X.] Inhaberin eines [X.] in M. . [X.] einem von der [X.] vorformulierten und bundesweit im wesentlichengleichlautend verwendeten Vertragsmuster abgeschlossene Franchisevertragsieht, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen [X.] Gegenstand und Geltungsbereich des [X.] [X.] ist berechtigt und verpflichtet, die von [X.] gehandel-ten Waren und die [X.]-Dienstleistungen ausschließlich in seinem Be-trieb an oben genannter Adresse Endverbrauchern anzubieten / zu ver-kaufen und die gewerblichen Schutzrechte von [X.] bei allen [X.] im Rahmen dieses Vertrages zu benutzen. ...1.3 [X.] verpflichtet sich, dem Partner alle gemäß der jeweils gültigen[X.]-Sortiments-Preisliste von ihm bestellten Waren zu liefern bzw.liefern zu lassen und auf Wunsch des Partners, von Fall zu Fall, für die-sen Dienstleistungen in der zentralen Werkstatt gegen Entgelt zu erbrin-gen. ...4. Leistungen von [X.] bezüglich Werbung, Verkaufsförderungund Öffentlichkeitsarbeit4.1 [X.] erarbeitet die einheitliche [X.], [X.] die Werbe-, Verkaufsförderungs- und Public-Relation-Maßnahmen für[X.]-optik-Fachgeschäfte.4.2 Überregionale und regionale Werbung und Verkaufsförderung [X.] sind Ermessenssache von [X.]; die Partner sind ver-pflichtet, sich dieser Werbung [X.] 5 -4.3 [X.] übernimmt die von [X.] erarbeitete [X.] für sein Einzugsgebiet und führt in diesem alle vorgegebe-nen einheitlichen Werbe- und Promotion-Aktionen des [X.]-Systemsauf eigene Kosten durch. ...4.4 [X.] erarbeitet für den Partner Pläne für die laufende Werbung [X.]. [X.] stattet- nach eigenem Ermessen kostenlos- oder nach Beauftragung durch den Partner zum Selbstkostenpreisdiesen mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln, z.B. Plakaten,Preisschildern, Displays, Handzetteln u.ä. aus; ferner mit Anzeigen, Fil-men, Text- und Layout-Standards und sonstigen Druckvorlagen für lo-kale Anzeigen und Verkaufsaktionen in ausreichender Zahl gemäß [X.]. [X.] verpflichtet sich, diese Werbe- und Dekomittel nachden Vorgaben von [X.] für seinen Betrieb einzusetzen. ...6. Weitere Leistungen von [X.]6.1 [X.] berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs [X.], des [X.]-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati-onsfragen.Während der Vertragsdauer werden Vertreter von [X.] den [X.] zu [X.], spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei ingeschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.6.2 [X.] berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar-beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale.6.3 [X.] betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung unddes systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver-besserungen zur Erreichung optimaler [X.] an den [X.]. ...7. Lizenzgebühren, [X.] Als Kostenbeitrag für die aus diesem Vertrag abzuleitenden laufen-den Rechte und Dienstleistungen von [X.] entrichtet der Partner ...während der Vertragsdauer eine laufende monatliche [X.] in Höhe von 5 % ... vom [X.] 800.000,-- DM seines [X.]-Fachgeschäft-Betriebes, jedoch minde-stens monatlich 2.000,-- DM. ... Für den 800.000,-- DM übersteigenden- 6 -Nettoumsatz beträgt die [X.] 3 % ... vom [X.] [X.] erklärt sich bereit, für die einheitliche überregionaleWerbung sowie für die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorati-onsmaterialien einen laufenden pauschalen monatlichen [X.] von 3 % seines [X.]es an [X.] zu zahlen.Der monatliche Mindestwerbebeitrag ... beträgt 1.000 DM. Für [X.] DM übersteigenden [X.] beträgt die Werbefondge-bühr 2 % vom [X.]. ...12. Dauer und Beendigung des [X.] Dieser Vertrag wird für eine Laufzeit von 5 Jahren ab Unterzeich-nung geschlossen. [X.] erhält ein einseitiges Optionsrecht fürweitere 5 Jahre. Der Vertrag verlängert sich dann jeweils um 2 weitereJahre, wenn er nicht von einer der [X.]en mit einer Frist von 12 [X.] vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. ...12.4 Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, diesen Vertrag, dessenDurchführung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den [X.] voraussetzt, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer [X.] zu kündigen.Ein wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Verletzung des Vertra-ges. ...Ohne, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann imübrigen jede [X.] diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zumMonatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaftgestört ist ...Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den [X.]n im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließdie [X.] ihren Franchisenehmern sogenannte [X.], in denen nachAbnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise derbei [X.] gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen [X.] aufgeführt waren. Grundlage dieser [X.] waren Rabattvereinba-rungen, die die [X.] sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die [X.] -chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der [X.] jedoch nicht in [X.] Höhe in die [X.] aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-tergegeben; vielmehr ließ sich die [X.] von den Lieferanten für Warenein-käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte [X.] in Höhe des [X.]es zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen,die die Lieferanten den Franchisenehmern der [X.] einzuräumen hatten(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer [X.] nicht darüber unterrichtet, daß die [X.] für die eigenen Filialen mit [X.] höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufeihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten die Klägerin und [X.] Franchisenehmer der [X.] erst im Frühjahr 1999.Im zweiten Halbjahr 1998 entwickelte die [X.] ein neues [X.]. Zur Abdeckung der damit verbundenen höheren Werbeausgaben fordertesie von ihren Franchisenehmern eine Aufstockung des Werbekostenbeitragsauf 6 % des [X.]. Die Klägerin und die überwiegende Zahl der übri-gen Franchisenehmer lehnten den Abschluß einer entsprechenden Zusatzver-einbarung ab. Die [X.] reagierte darauf mit der Ankündigung, diesen [X.]n bestimmte Werbematerialien, die auf eine ab September 1998anlaufende Fernsehwerbung abgestimmt waren, nur noch gegen Bezahlung zuüberlassen.Ab Februar 1999 warb die [X.] in mehreren bundesweiten Kampag-nen für verschiedene "günstige [X.]" (z.B. das "[X.]) unter Angabe von Verkaufspreisen (z.B. "jetzt 299 statt 899DM"). Die Klägerin und andere Franchisenehmer der [X.], von denen sich- 8 -57 zwischenzeitlich in der "Interessengemeinschaft der Franchise-Nehmer der[X.]-Optik e.V." zusammengeschlossen hatten, sahen darin eine unzulässigePreis- und [X.] und forderten die [X.] zur Unterlassungauf. Nach weiteren, zum Teil gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungenließen die Klägerin sowie weitere Franchisenehmer mit Anwaltsschreiben vom17. November 1999 Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein Zu-rückbehaltungsrecht geltend machen. Die Klägerin widerrief die der [X.]erteilte Bankeinzugsermächtigung, machte die bereits erfolgten [X.] Lizenzgebühren und [X.] für die Monate September und Oktober1999 in Höhe von insgesamt 6.500 DM rückgängig und leistete auch in der [X.] keine Zahlungen mehr. Zugleich stellte sie die monatlichen Umsatzmel-dungen an die [X.] (Nr. 8.1 des [X.]) ein. Die [X.]sprach daraufhin mit Schreiben vom 24. November 1999 unter Hinweis auf [X.] in Nr. 12 Abs. 4 des Vertrages die fristlose Kündigung, hilfsweise [X.] des [X.] zum 29. Februar 2000 aus. Eine weiterefristlose Kündigung vom 11. Januar 2000 stützte sie auf die trotz [X.] Umsatzmeldung der Klägerin für den Monat November 1999.Die Klägerin hat die [X.] im Wege der Stufenklage auf Auskunftüber die vereinnahmten [X.] in Anspruch genommen sowie [X.] begehrt, daß die [X.] zum Ersatz des Schadens verpflichtetsei, der ihr, der Klägerin, aus der Diskriminierung bei der Erbringung von [X.] der [X.], aus der wirtschaftlichen Bindung an Ver-kaufspreise und -bedingungen aufgrund von Werbeaktionen der [X.] [X.] aus der unbegründeten Kündigung des [X.] entstanden sei.Weitere ursprünglich angekündigte [X.] hat die Klägerin imHinblick auf die faktische Beendigung des Franchiseverhältnisses einseitig fürerledigt [X.] 9 -Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die [X.] für verpflichtet gehalten, der Klägerin den Schaden aus der Ungleichbe-handlung hinsichtlich der Werbemaßnahmen sowie aus der [X.] an Verkaufspreise zu erstatten. Hinsichtlich der ursprünglichen Anträ-ge auf Unterlassung von Vereinbarungen mit Lieferanten, durch die diesen ver-boten werde, der Klägerin höhere als die von der [X.] festgelegten Ra-batte zu gewähren, sowie auf Unterlassung unterschiedlicher Behandlung hin-sichtlich von Werbeleistungen hat das [X.] die Erledigung der [X.] festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die Erledigungder Hauptsache auch insoweit festgestellt, als der [X.] nach dem ur-sprünglichen Unterlassungsbegehren der Klägerin Absprachen mit [X.] über die Abführung von [X.] verboten werden sollten.Ferner hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der [X.] festgestellt,der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unbegründeten Kün-digungen des [X.] vom 24. November 1999 und vom [X.] entstanden sei. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die An-schlußberufung der [X.] hat es zurückgewiesen.Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in zweiter Instanz erfolglos ge-bliebene Stufenklage auf Auskunft über die in der [X.] vom 18. November 1997bis 28. Februar 2000 vereinnahmten [X.] und auf deren Herausga-be weiter. Die [X.], die der Revision entgegentritt, erstrebt mit der [X.] die Abweisung der Klage, soweit ihre, der [X.], Ersatz-pflicht für den Schaden festgestellt worden ist, den die Klägerin aufgrund [X.] des [X.] sowie dadurch erlitten hat, daß die Über-lassung von Werbematerial ab dem 25. August 1999 von der Zahlung einer zu-sätzlichen, die vertraglich vereinbarte Werbegebühr in Höhe von 3 % des Net-- 10 -toumsatzes übersteigenden Vergütung abhängig gemacht worden war. [X.] beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin hat Erfolg, die Anschlußrevision der [X.]ist unbegründet.A.Die [X.] ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Differenz-rabatte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von [X.] Klägerin bei [X.] zugeflossen sind.[X.] Das Berufungsgericht hat die Stufenklage mit der Begründung abge-wiesen, der Klägerin stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher [X.] auf Herausgabe der von der [X.] vereinnahmten [X.] folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und [X.] zu. Vertragliche Ansprüche scheiterten zwar nicht am Schriftformerfor-dernis des § 34 GWB a.F., da die vom schriftlichen Vertrag nicht umfaßten [X.] nicht Gegenstand vertraglicher Absprachen der [X.]en [X.]. Den vertraglichen Regelungen sei aber keine Anspruchsgrundlage fürdas Klagebegehren zu entnehmen. Insbesondere könne die Klägerin einen [X.] auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile nicht aus der Regelung inNr. 6.3 des Vertrages herleiten. Der für sich genommen nicht eindeutige Wort-laut der [X.] sei unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangsnicht in dem von der Klägerin vertretenen umfassenden Sinne zu [X.] des Vertrages regele gemeinsam mit den vorangehenden Abschnit-ten 3 bis 5 allgemeine Betreuungs- und Beratungsleistungen der Franchisege-berin. Der [X.] durch die Franchisenehmer sei demgegenüber Gegen-stand des Abschnitts 10 des [X.]. Diese Systematik des Klau-selwerks spreche dagegen, in Abschnitt 6.3 einen über den Regelungszusam-menhang des Abschnitts 6 hinausgehenden, die vorangestellten und [X.] Bestimmungen allgemein ergänzenden Tatbestand zu sehen. Auch [X.] eines Hinweises darauf, daß der [X.] über die von den [X.] nach Abschnitt 7 des Vertrages zu zahlende Vergütung hinaus weitereEinnahmen aufgrund des [X.] [X.], sei kein tauglichesAuslegungskriterium im Sinne der Klägerin. Ein Franchisenehmer könne nichterwarten, daß der Franchisegeber alle ihm systembedingt zufließenden finanzi-ellen Vorteile an die Franchisenehmer weitergebe. Auch die von der Klägerin inden Vordergrund gestellte Interessenlage der Franchisenehmer [X.] andere Betrachtungsweise. Eine Teilhabe an allen finanziellen [X.] seiten des Franchisegebers komme schon deswegen nicht in Betracht, [X.] die Franchisenehmer auch verlangen könnten, daß die [X.] [X.] weiterleite, die ihr hinsichtlich ihrer eigenen Filialen [X.] durch die Zugehörigkeit der Franchisenehmer zum [X.]-System gestei-gerten Nachfragemacht [X.]. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob"kick-backs" ein branchenübliches Finanzierungsinstrument seien, mit denenein Franchisenehmer rechnen müsse. Da keine hinreichenden [X.]altspunktefür eine Auslegung der Nr. 6.3 des [X.] im Sinne einer umfas-senden Pflicht zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen bestünden, könne die Klä-gerin sich auch nicht auf die Unklarheitenregelung des § 5 [X.] (§ 305cAbs. 2 BGB) stützen, da hierfür eine verbleibende Mehrdeutigkeit aufgrund [X.] Auslegung erforderlich sei.- 12 -Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der [X.]stünden der Klägerin auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auf-trag, aus Kommissionsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unterSchadensersatzgesichtspunkten zu.I[X.] Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Auslegung des Be-rufungsgerichts beruht auf [X.] und kann daher keinen Bestand ha-ben. Bei zutreffender Auslegung gewährt Abschnitt 6.3 des [X.] einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damitauch der Teile der [X.], die der [X.] als "[X.]"aus [X.] der Klägerin bei den [X.] zugeflossen sind.1. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daßvertragliche Ansprüche nicht bereits am Schriftformerfordernis des § 34 GWBa.F. scheitern. Das gilt unabhängig davon, ob die Verfahrensrügen, die die Re-visionserwiderung gegen die insoweit vom Berufungsgericht getroffenen Fest-stellungen erhebt, berechtigt sind. Denn der [X.] wäre es jedenfalls nach§ 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen(s. dazu [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., [X.]. zu § 34 [X.]. 39 ff.; [X.], [X.], 784, 790 f.). Der Franchisevertrag der [X.] ist über einen [X.]raum von mehreren Jahren praktiziert worden, währenddessen die [X.] aus dem Vertrag ungeachtet seiner etwaigen Formnichtig-keit erhebliche Vorteile gezogen hat, die - das gilt jedenfalls für die der [X.] zugeflossenen [X.] - nicht auf andere Weise kompensiert wer-den können. Es kommt hinzu, daß der Vertragsinhalt ebenso wie die Modalitä-ten des Vertragsabschlusses von der [X.] vorgegeben worden sind, sodaß die Verantwortlichkeit für einen etwaigen Formmangel bei ihr läge. Es ist ihrdeshalb nach [X.] und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf den Form-mangel ihrer vertraglichen Verpflichtung, Einkaufsvorteile an die Klägerin [X.] 13 -terzugeben, zu entziehen (vgl. [X.]Z 121, 224, 233 f.; [X.] aaORdnr. 41; [X.] aaO S. 791).2. Die Regelung in Nr. 6.3 des [X.] ist dahin auszulegen,daß die [X.] Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelistetenLieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat.a) Die Auslegung des [X.] durch das Berufungsgerichtunterliegt unbeschränkter Nachprüfung in der Revisionsinstanz, da die [X.]ach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Vertragswerk mit im [X.] gleichlautendem Inhalt über die Grenzen eines [X.]s-bezirks hinaus - nämlich bundesweit - verwendet (vgl. [X.]Z 94, 105, 111; 98,303, 313 [X.]) Als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 [X.] (jetzt:§ 305 Abs. 1 BGB) ist die [X.] Nr. 6.3 des [X.] so auszule-gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.] Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreiseverstanden wird (st. Rspr., z.B. [X.]Z 102, 384, 389 f. m.Nachw.). [X.] danach in erster Linie der Wortlaut der [X.], so wie ihn redliche [X.] sich anbahnenden [X.] unter Berücksichtigung der beider-seitigen Interessenlage verstehen. Unter "Vorteile(n) ... zur Erreichung optima-ler [X.]" auf seiten des Franchisenehmers sind auch und geradedie Einkaufsvorteile zu verstehen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu ei-nem nachfragestarken Franchisesystem erwarten darf. Denn es liegt auf [X.], daß für die Erreichbarkeit "optimaler [X.]" im Wettbewerbmit konkurrierenden Anbietern auch und insbesondere günstige Einkaufsbedin-gungen von ausschlaggebender Bedeutung [X.] 14 -c) Die systematischen Bedenken, die das Berufungsgericht einem [X.] Verständnis entgegenhalten will, vermögen dieses Auslegungsergebnisnicht in Frage zu stellen. Zwar ist es richtig, daß die Komplexe "Verkaufsange-bot, [X.], Lieferung" Gegenstand der Regelung in Abschnitt 10 des[X.] sind. Abschnitt 10 des Vertrages ist jedoch offensichtlichschon deswegen nicht als abschließende Regelung des [X.]s zu [X.], weil Einkaufsvorteile, die die Franchisenehmer aufgrund der [X.] Vereinheitlichung des Sortiments der [X.]-Filialen und -Franchise-geschäfte erwarten durften und die ihnen die [X.] auch tatsächlich - in [X.] Umfang - einräumte, dort mit keinem Wort erwähnt werden. Da die[X.] den Franchisenehmern unstreitig bei Vertragsabschluß jeweils [X.] zum Bezug der Sortimentsware bei den gelisteten [X.] hat, ohne daß darüber in Abschnitt 10 oder an anderer Stelle des[X.] eine konkrete Regelung zu finden ist, liegt es aus der Sichtverständiger und redlicher Vertragspartner nicht fern, in der Einräumung dieservergünstigten Bezugsmöglichkeiten, die auf Verhandlungen der [X.] mitden gelisteten Lieferanten zurückgehen, eben jene "Vorteile ... zur [X.]" zu erblicken, von denen Nr. 6.3 des [X.]es spricht.d) Jedenfalls aber muß die [X.] sich gemäß § 5 [X.] (jetzt: § 305cAbs. 2 BGB) an einer dahingehenden Deutung der [X.] 6.3 fest-halten lassen. Denn etwaige systematische Bedenken gegen ein am [X.] könnten allenfalls zu Zweifeln an dem [X.] her naheliegenden Auslegungsergebnis führen. Dann aber müßtenach der Unklarheitenregelung des § 5 [X.] die [X.] als Verwenderin dervon ihr vorformulierten Vertragsbestimmung die den Franchisenehmern gün-stigste ("kundenfreundlichste") Auslegung gegen sich gelten [X.] 15 -3. In ihrer hiernach maßgeblichen Auslegung verpflichtet die [X.] die [X.] zur ungeschmälerten Weitergabe der von ihr mitden Lieferanten für [X.] ihrer Franchisenehmer ausgehandelten Ra-batte an die Franchisenehmer. Denn diese sind jeweils in voller Höhe "Vorteile... zur Erreichung optimaler [X.]" der Franchisenehmer, da sie de-ren Wareneinkauf um die ausgehandelten Rabattsätze verbilligen. Eine Be-stimmung, die die Pflicht der [X.] zur Weiterleitung dieser Vorteile an [X.] auf den tatsächlich weitergegebenen Teil der mit den [X.] ausgehandelten Rabatte beschränken würde, ist dem Franchisevertragnicht zu entnehmen. Ob derartige "kick-backs" branchenüblich sind und die[X.]-Franchisenehmer dementsprechend mit solchen Leistungen der [X.] zugunsten der [X.] rechnen mußten, bedarf angesichts der ver-traglichen Pflicht zur vollständigen Weiterleitung aller Einkaufsvorteile [X.]. Ebenso kann offenbleiben, ob neben der vorrangigen vertragli-chen Regelung auch andere rechtliche Gesichtspunkte als Grundlage des mitder Stufenklage verfolgten [X.] in Betracht kommen.4. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die [X.] wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-sächlich ausgehandelten Rabatte für [X.] der Franchisenehmer [X.] zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-lassen, den [X.]-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandeltenRabatten an die [X.] abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die [X.]vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, inden [X.] für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und sich ohne Wissen [X.] die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst auszahlenließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung [X.] 16 -durch die die [X.] sich ihren Franchisenehmern gegenüber [X.] gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersatzesverlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die [X.] ihrer Pflicht zur voll-ständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die [X.] für[X.] der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten [X.] hat, steht der Klägerin mithin ein Anspruch auf Schadensersatz inGeld zu. Da der Klägerin die Höhe der von der [X.] jeweils vereinnahm-ten [X.] und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist,hat ihr die [X.] nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen ([X.], [X.]. v.27.4.1999 - [X.], WuW/[X.] 303, 307 - "Sitzender Krankentransport").Dem von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf"Rechenschaft" über die von der [X.] vereinnahmten [X.] neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu. [X.] in Gestalt einer geordneten Aufstellung von Einnahmen [X.] - dies versteht die Klägerin ausweislich der Klageschrift unter [X.] Rechenschaft - macht in dem hier gegebenen Zusammenhang [X.]. Um Ausgaben, die die [X.] gegenüber der Klägerin abzurechnenhätte, geht es hier nicht. Hinsichtlich der Einnahmen ist dem [X.] Klägerin Genüge getan, wenn die [X.] bezogen auf die einzelnen Wa-reneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten die Höhe der jeweilsvereinnahmten [X.], Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungenin Form einer geordneten Aufstellung angibt.Für einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung die [X.] hilfsweise gebeten hat, besteht keine Veranlassung. Die von der [X.]n geschuldete Auskunft betrifft keine Daten, bezüglich deren ein legitimesGeheimhaltungsinteresse der [X.] gegenüber der Klägerin in [X.]. Die Einkaufsvorgänge, aus denen der [X.] Einkaufsvorteile zuge-- 17 -wendet worden sind, sind von der Klägerin getätigt worden und ihr damit ohne-hin bekannt. Hinsichtlich der der [X.] aus diesen Einkäufen zugeflosse-nen [X.] und sonstigen Vorteile besteht schon deswegen kein [X.] Geheimhaltungsinteresse der [X.], weil diese Vorteile derKlägerin zustehen.B.[X.] Das Berufungsgericht bejaht eine Ersatzpflicht der [X.] für [X.], den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß die [X.] die Überlas-sung von Werbematerial in Form von Begleitmaterial zu überregionaler [X.] und Fernsehwerbung ab dem 25. August 1999 von der Zahlung einer zu-sätzlichen, den vertraglich vereinbarten Werbebeitrag von 3 % des [X.] übersteigenden Vergütung abhängig gemacht hat. Zur Begründung ver-weist es auf die Regelung in den Abschnitten 4 und 7.3 des [X.],die es dahin interpretiert, daß die [X.] für die in der [X.] 7.3bezeichneten Werbemaßnahmen - die einheitliche überregionale Werbung [X.] die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorationsmaterialien - keineüber den in [X.] Nr. 7.3 vereinbarten Werbebeitrag in Höhe von 3 % des[X.] hinausgehenden Kosten in Rechnung stellen dürfe.I[X.] Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision vergeblich.1. Ihrer Auffassung, die Vorgehensweise der [X.] sei durch die[X.] 4.4 gedeckt, kann nicht gefolgt werden. Die [X.] 4.4stellt es zwar in das Ermessen der [X.], inwieweit diese ihre [X.] kostenlos mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln ausstattet.Die [X.] bietet der [X.] jedoch keine Grundlage dafür, ihren [X.] 18 -chisenehmern bestimmte Werbematerialien nur gegen eine Vergütung in Höheder Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sieht die[X.] nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vor, daß der Franchisenehmerderartige Werbe- oder Dekorationsmaterialien bei der [X.] in Auftrag ge-geben hat. Die Möglichkeit, den Franchisenehmern auch unbestellte Werbe-materialien aufgrund einer Ermessensentscheidung nur gegen [X.] zu überlassen, sieht die [X.] 4.4 nicht vor.2. Vertragswidrig war darüber hinaus auch die Weigerung der [X.],solche Franchisenehmer, die - wie die Klägerin - weder zu einer [X.]ebung [X.] auf 6 % noch zur Zahlung einer gesonderten Vergütung in Höheder Selbstkosten für die Überlassung aktionsbegleitenden [X.] be-reit waren, mit den betreffenden Werbematerialien zu versorgen. Denn aus der[X.] Nr. 7.3 des [X.] ergibt sich die Verpflichtung der [X.]n, ihren Franchisenehmern als Gegenleistung für die Zahlung des [X.] in der dort vereinbarten Höhe die Werbematerialien zu überlassen,die sie ihren Franchisenehmern allgemein zur Verfügung stellt. Auch diese[X.] läßt keinen Raum für das Vorgehen der [X.], bestimmte aktions-begleitende Werbemittel nur den Franchisenehmern zur Verfügung zu stellen,die bereit waren, eine Vertragsänderung zu ihren Ungunsten hinzunehmen odereine zusätzliche, vertraglich nicht geschuldete Gegenleistung zu erbringen. [X.] Differenzierung hinsichtlich der Zuteilung des [X.] nach der"Grundausstattung" für das Ladenlokal auf der einen und aktionsbegleitendenWerbematerialien auf der anderen Seite sieht der Franchisevertrag nicht vor.Sie läßt sich entgegen der Auffassung der Anschlußrevision auch nicht damitrechtfertigen, daß die [X.] sich seit der zweiten Jahreshälfte 1998 [X.] zu einer Intensivierung ihrer Werbung unter [X.] erhöhter Werbekosten gezwungen sah und daß infolgedessen [X.] der Franchisenehmer in Höhe von 3 % des jeweiligen [X.] 19 -satzes nicht mehr kostendeckend war. Auch unter solchen Voraussetzungenhat der aus einem gegenseitigen Vertrag Verpflichtete grundsätzlich nicht [X.], seine Leistung ganz oder teilweise zu verweigern oder deren [X.] einem zusätzlichen, vertraglich nicht vereinbarten Entgelt abhängig zu ma-chen. Das ist regelmäßig auch dann nicht anders, wenn die Kostenunterdek-kung darauf zurückzuführen ist, daß der eine Teil - wie hier die [X.] - [X.] unter Inkaufnahme höherer Gestehungskosten erweitert oder verbes-sert hat. Ist für diesen Fall keine Anpassung des vertraglich festgelegten [X.] vereinbart und der andere Vertragsteil zu einer Erhöhung desselben nichtbereit, so bleiben beide [X.]en bis zu den durch §§ 313, 314 BGB gezogenenGrenzen, die hier offensichtlich nicht erreicht sind, an den geschlossenen [X.] gebunden.C.[X.] Das Berufungsgericht hat ferner eine Ersatzpflicht der [X.] fürden Schaden bejaht, welcher der Klägerin durch die unbegründeten Kündi-gungserklärungen der [X.] vom 24. November 1999 und vom [X.] entstanden ist. Zwar seien, so hat es ausgeführt, die Vertragsbeziehun-gen der [X.]en schon bei Ausspruch der ersten Kündigung der [X.] seitgeraumer [X.] gestört gewesen, wozu beide [X.]en beigetragen hätten. [X.] im November 1999 sei aber von der rechtswidrigen "VariView"-Kampagne der [X.] ausgelöst worden; deshalb sei es der [X.] trotzder Störung des Vertrauensverhältnisses verwehrt, sich auf eine Unzumutbar-keit der Vertragsfortführung zu berufen. Zwar sei der Klägerin eine gewisseÜberreaktion insoweit anzulasten, als sie im November 1999 die für die [X.] und Oktober 1999 bereits geleisteten Zahlungen vollständig rück-- 20 -gängig gemacht und die von der [X.] erbrachten Leistungen zu [X.] "auf Null" gemindert bezeichnet habe. Ein Zahlungsrückstand in der [X.] von 6.500 DM sei jedoch nicht geeignet, die Unzumutbarkeit [X.] des Vertrages zu begründen. Die mit Schreiben vom 17. November1999 zugleich für die Zukunft angekündigte Verweigerung weiterer Zahlungenkomme als Kündigungsgrund deswegen nicht in Betracht, weil der Klägerin [X.] 1999 Gegenansprüche zugestanden hätten, derentwegen sie sichgegenüber den in der Folgezeit fällig werdenden Service- und Werbegebührenauf ein Zurückbehaltungsrecht habe berufen können. Auch die [X.] der monatlichen Nettoumsätze gemäß Nr. 8.1 des [X.] für den [X.]raum von November 1999 bis zum Ausspruch der weiterenfristlosen Kündigung vom 11. Januar 2000 sei unter Berücksichtigung der Vor-geschichte kein Umstand, der die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des [X.]sverhältnisses begründen könne. Die [X.] habe das [X.] nicht wirksam zum Ablauf des Monats Februar 2000 gekündigt, da [X.] Kündigung zugrundeliegende Regelung im letzten Absatz des Abschnitts12.4 des [X.] gemäß § 9 [X.] unwirksam sei. Diese [X.]statuiere eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit aus einem minder wich-tigen Grund, verbunden mit einer Auslauffrist. Eine solche Regelung in [X.] Geschäftsbedingungen widerspreche dem gesetzlichen Leitbild derKündigungsmöglichkeit für Dauerschuldverhältnisse. Auch wenn man die [X.] als Recht zur ordentlichen Kündigung deute, benachteilige sie [X.] unangemessen, weil eine Kündigungsfrist von nur drei [X.] zu kurz sei.I[X.] Auch hiergegen wendet sich die Anschlußrevision vergeblich.1. Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentlicheKündigung gegeben war, ist im wesentlichen tatrichterlicher Natur. Die [X.] -in der Revisionsinstanz muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgerichtden Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revisiongerügte [X.] unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatum-stände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze ver-letzt hat (st. Rspr., z.B. [X.], [X.]. v. 29.3.1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889unter I 2 b m.w.Nachw.). Derartige Fehler vermag die Anschlußrevision nichtaufzuzeigen. Soweit sie darauf abstellt, daß die Klägerin mit dem Anwalts-schreiben vom 17. November 1999 jedwede Gebührenzahlung auch für die Zu-kunft endgültig verweigert habe und davon auch auf Nachfrage nicht [X.], ist dies schon deshalb unerheblich, weil der Klägerin zu diesem [X.]punktüber die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigten Ge-genansprüche hinaus Schadensersatzansprüche auch wegen der vertragswid-rig nicht an sie weitergeleiteten Einkaufsvorteile zustanden und sich auch [X.] ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin ergab.2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts,daß die im letzten Absatz des Abschnitts 12.4 des [X.] getroffe-ne Regelung als Grundlage einer wirksamen Kündigung des [X.] deswegen nicht in Betracht kommt, weil die [X.] wegen unangemesse-ner Benachteiligung des Franchisenehmers gemäß § 9 [X.] (jetzt: § 307BGB) unwirksam [X.]) Sofern die Regelung als Ausformung eines Rechts zur außerordentli-chen Kündigung mit Auslauffrist zu verstehen sein sollte, benachteiligt sie [X.] deswegen unangemessen, weil ein Recht zur außerordentli-chen Kündigung abweichend von § 314 BGB, § 89a HGB auch dann bestehensoll, wenn es an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen, nunmehrin § 314 BGB kodifizierten Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur au-ßerordentlichen Kündigung fehlt. Denn die genannte [X.] sieht ausdrücklich- 22 -vor, daß der Vertrag gekündigt werden kann, "ohne, daß ein wichtiger Grund imSinne des Gesetzes vorliegt". Für diese Abweichung von der gesetzlichen Kün-digungsregelung für Dauerschuldverhältnisse ist kein anerkennenswertes [X.] der [X.] erkennbar. Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhält-nisses, die als einer der beiden Kündigungsgründe in der [X.] genannt ist,ist nach der gesetzlichen Kündigungsregelung erst dann ein wichtiger Grundzur außerordentlichen Kündigung, wenn dem kündigenden Teil unter Berück-sichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseiti-gen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbartenBeendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet [X.] (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gründe, die es rechtfertigen könnten, der [X.]n schon unterhalb dieser Schwelle ein Kündigungsrecht wegen ernsthaf-ter Störung des Vertrauensverhältnisses zuzubilligen, sind nicht ersichtlich undwerden von der Anschlußrevision auch nicht aufgezeigt.b) Ob die [X.] angesichts der aufgeführten Kündigungsgründe alsvertragliche Ausgestaltung eines Rechts zur ordentlichen Kündigung [X.] werden kann, mag dahinstehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend er-kannt hat, wäre die [X.] in diesem Fall nämlich jedenfalls deswegen [X.], weil auch eine derartige Regelung den Franchisenehmer unangemessenbenachteiligt. Gestützt auf diese [X.] könnte die [X.] nämlich jederzeit- auch bereits kurze [X.] nach Vertragsbeginn - unter der wenig konkreten Vor-aussetzung einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses den [X.] mit einer Frist von nur drei Monaten beenden und damit den [X.] jeder Möglichkeit berauben, die erheblichen Investitionen, die erzu Vertragsbeginn aufzubringen hatte (Ladeneinrichtung nach Vorgaben von[X.] [Nr. 3.2 des [X.]], Kauf der Erstausstattung [Nr. 3.3 des[X.]], 15.000 DM Eintrittsgebühr [Nr. 7.1 des [X.]], mindestens 5.000 DM Eröffnungswerbekosten [Nr. 7.6 des [X.] -trages] usw.), in nennenswertem Umfang zu amortisieren. An einer angemes-senen Amortisationsmöglichkeit besteht aber ein gewichtiges und schutzwürdi-ges Interesse des Franchisenehmers, dem der Franchisegeber bei der Gestal-tung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung tragen muß.Zu Unrecht beruft sich die Anschlußrevision zur Rechtfertigung der imletzten Absatz des Abschnitts 12.4 des [X.] enthaltenen Kündi-gungsklausel auf die Entscheidung des [X.] vom 7. Juli 1988(I ZR 78/87, [X.], 1389). Von dem dort entschiedenen unterscheidet sichder hier zu beurteilende Fall schon dadurch, daß, wie das Berufungsgericht [X.] erkannt hat, jener Entscheidung kein nach AGB-Recht zu [X.] zugrunde lag. Davon abgesehen ist die dort gegebene mit derhier zu beurteilenden Vertragsgestaltung auch inhaltlich nicht vergleichbar.Denn während dort konkrete Umstände genannt sind, die im allgemeinen einenwichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, weicht die hier zubeurteilende Vertragsgestaltung deutlich stärker vom gesetzlichen Leitbild ab,weil die Kündigungsvoraussetzung der schwerwiegenden Störung des [X.] nur ganz allgemein umschrieben ist und das Kündigungsrechtnach der Fassung der [X.] unabhängig davon bestehen soll, wem die Stö-rung des Vertrauensverhältnisses anzulasten ist.[X.] Berufungsurteil ist somit - unter Zurückweisung der [X.] der [X.] - aufzuheben, soweit die Stufenklage in den Vorinstanzen er-folglos geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des auf derersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zur Endentscheidung reif,da weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen. Über den [X.] -kunftsanspruch war daher im Sinne der Klägerin zu entscheiden (§ 563 Abs. 3ZPO). Im übrigen ist die Entscheidung über die Stufenklage dem Berufungsge-richt zu überlassen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu [X.] haben wird (§ 563 Abs. 1 ZPO).HirschGoette [X.][X.] Raum

Meta

KZR 19/02

20.05.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. KZR 19/02 (REWIS RS 2003, 3015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3015

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