Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. KZR 29/02

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 3014

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[X.] DES VOLKESURTEILKZR 29/02Verkündet am:20. Mai 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des [X.]. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats [X.] vom 13. Juni 2002 im [X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin [X.] ist.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der [X.] - des [X.] vom2. Februar 2001 geändert.Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin in Gestalt einer ge-ordneten Darstellung Auskunft über alle Einkaufsvorteile [X.] der Klägerin bei [X.] zu erteilen, dieder [X.]n in dem [X.]raum vom 23. Juni 1989 bis28. Februar 2000 insbesondere in Gestalt von Differenzra-batten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen von[X.] gewährt und nicht an die Klägerin weiter-geleitet worden [X.] 3 -Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendetenFranchiseverhältnis.Die [X.] betreibt bundesweit eine Kette von [X.] mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern der [X.] werden. Der Klägerin und ihre [X.] waren seit Juni 1989als Franchisenehmerinnen der [X.]n Inhaber eines [X.]-Optik-Fach-geschäfts in [X.]. Der nach einem von der [X.]n [X.] bundesweit im wesentlichen gleichlautend verwendeten Vertragsmusterabgeschlossene Franchisevertrag sieht, soweit hier von Interesse, folgendeRegelungen vor:6. Weitere Leistungen von [X.]6.1 [X.] berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs [X.], des [X.]-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in [X.] 4 -Während der Vertragsdauer werden Vertreter von [X.] den [X.] zu [X.], spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei ingeschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.6.2 [X.] berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar-beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale.6.3 [X.] betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung unddes systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver-besserungen zur Erreichung optimaler [X.] an den [X.]. ...Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließdie [X.] ihren Franchisenehmern sogenannte [X.], in denen nachAbnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise derbei [X.] gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen [X.] aufgeführt waren. Grundlage dieser [X.] waren Rabattvereinba-rungen, die die [X.] sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der [X.]n jedoch nicht in [X.] Höhe in die [X.] aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-tergegeben; vielmehr ließ sich die [X.] von den Lieferanten für Warenein-käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte [X.] in Höhe des [X.] zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen,die die Lieferanten den Franchisenehmern der [X.]n einzuräumen hatten(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer [X.] nicht darüber unterrichtet, daß die [X.] für die eigenen Filialen mit [X.] höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufeihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen [X.] -batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten die Klägerin und [X.] Franchisenehmer der [X.]n erst im Frühjahr 1999.Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war,sprach die [X.] am 29. November 1999 die Kündigung des [X.] aus. In der [X.] bis August 2000 wiederholte sie die Kündigung [X.]. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist seit Ende [X.] beendet.Die Klägerin hat die [X.], soweit hier noch von Interesse, im Wegeder Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung über die vereinnahmten[X.] in Anspruch genommen. Weitere von der Klägerin darüber hin-aus gestellte oder angekündigte Unterlassungs- und Feststellungsanträge sindin zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden oder infolge Be-rufungsrücknahme nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits.Das [X.] hat die Stufenklage abgewiesen, das Oberlandesgerichtdie hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in [X.] weiter. Die [X.] beantragt die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die [X.] ist verpflichtet, derKlägerin Auskunft über die [X.] und sonstige Einkaufsvorteile zuerteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen der Klägerin bei [X.] zu-geflossen [X.] 6 -I. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage mit der Begründung abge-wiesen, der Klägerin stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher An-spruch auf Herausgabe der von der [X.]n vereinnahmten [X.] folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und Rechnungslegungsan-spruch zu. Ob vertragliche Ansprüche schon am Schriftformerfordernis des § 34GWB a.[X.] scheiterten, könne dahinstehen. Den vertraglichen Regelungen seijedenfalls keine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren zu entnehmen.Insbesondere könne die Klägerin einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicherEinkaufsvorteile nicht aus der Regelung in Abschnitt 6.3 des [X.]. Die finanziellen Vorteile, die die [X.] aus ihrer Geschäftsbeziehung zuden Lieferanten ziehe, gehörten nicht zu den nach dieser Vertragsbestimmungan die Franchisenehmer weiterzugebenden Vorteilen. Aus dem Regelungszu-sammenhang der Abschnitte 4 bis 6 des [X.] ergebe sich viel-mehr, daß Abschnitt 6 nur die Teilhabe der Franchisenehmer an solchen Ent-wicklungen meine, die sich während der Durchführung des [X.] ergäben, in denen die [X.] die in Abschnitt 6 genannten Beratungs-und Betreuungsleistungen erbringe. Vorstellbar seien in diesem Zusammen-hang etwa die Information über neue Werbeideen oder über aktuelle Entwick-lungen des Käuferverhaltens sowie die Weitergabe von Erkenntnissen zurÜberwindung von Schwachstellen der betrieblichen Organisation. Da eine ab-weichende Auslegung nicht vertretbar erscheine, könne Abschnitt 6 des [X.] auch nicht gemäß § 5 [X.] in einem anderen Sinne ausgelegtwerden.Auskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der [X.]stünden der Klägerin auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auf-trag, aus Kommissionsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unterSchadensersatzgesichtspunkten zu.- 7 -II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Auslegung des Be-rufungsgerichts beruht auf [X.] und kann daher keinen Bestand ha-ben. Bei zutreffender Auslegung gewährt Abschnitt 6.3 des [X.] einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damitauch der Teile der [X.], die der [X.]n als —[X.]fiaus [X.] der Klägerin bei den [X.] zugeflossen sind.1. Vertragliche Ansprüche scheitern nicht bereits am [X.] des § 34 GWB a.[X.] Das gilt unabhängig davon, ob der [X.] der von der Revisionserwiderung aufgezeigten Abschlußmodalitätendem Schriftformerfordernis genügt. Denn der [X.]n wäre es jedenfalls nach§ 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen(s. dazu [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., [X.]. zu § 34 [X.]. 39 ff.; [X.], [X.], 784, 790 f.). Der Franchisevertrag der [X.] ist über einen [X.]raum von mehreren Jahren praktiziert worden, währenddessen die [X.] aus dem Vertrag ungeachtet seiner etwaigen Formnichtig-keit erhebliche Vorteile gezogen hat, die - das gilt jedenfalls für die der [X.] zugeflossenen [X.] - nicht auf andere Weise kompensiert wer-den können. Es kommt hinzu, daß der Vertragsinhalt ebenso wie die Modalitä-ten des Vertragsabschlusses von der [X.]n vorgegeben worden sind, sodaß die Verantwortlichkeit für einen etwaigen Formmangel bei ihr läge. Es ist ihrdeshalb nach [X.] und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf den Form-mangel ihrer vertraglichen Verpflichtung, Einkaufsvorteile an die [X.], zu entziehen (vgl. [X.], 224, 233 f.; [X.] aaORdnr. 41; [X.] aaO S. 791).2. Die Regelung in Nr. 6.3 des [X.] ist dahin auszulegen,daß die [X.] Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelistetenLieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben [X.] -a) Die Auslegung des [X.] durch das Berufungsgerichtunterliegt unbeschränkter Nachprüfung in der Revisionsinstanz, da die [X.]nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Vertragswerk mit im [X.] gleichlautendem Inhalt über die Grenzen eines Oberlandesgerichts-bezirks hinaus - nämlich bundesweit - verwendet (vgl. [X.], 105, 111; 98,303, 313 [X.]) Als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 [X.] (jetzt:§ 305 Abs. 1 BGB) ist die Klausel Nr. 6.3 des [X.] so auszule-gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.] Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreiseverstanden wird (st. Rspr., z.B. [X.], 384, 389 f. m.Nachw.). [X.] danach in erster Linie der Wortlaut der Klausel, so wie ihn redliche [X.] sich anbahnenden [X.] unter Berücksichtigung der beider-seitigen Interessenlage verstehen. Unter "Vorteile(n) ... zur Erreichung optima-ler [X.]" auf seiten des Franchisenehmers sind auch und geradedie Einkaufsvorteile zu verstehen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu ei-nem nachfragestarken Franchisesystem erwarten darf. Denn es liegt auf [X.], daß für die Erreichbarkeit "optimaler [X.]" im Wettbewerbmit konkurrierenden Anbietern auch und insbesondere günstige Einkaufsbedin-gungen von ausschlaggebender Bedeutung [X.]) Das Berufungsgericht verstellt sich den Blick für die zutreffende Aus-legung der Vertragsklausel 6.3 durch die Annahme, das Begehren der Klägerinsei auf die Abschöpfung von Vergütungen gerichtet, die die Glaslieferanten der[X.]n im Rahmen der mit dieser bestehenden geschäftlichen Verbindunggewährten. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht hinreichend, daß die von [X.] an die [X.] abgeführten [X.] Teile der Preisnach-lässe sind, die die [X.] mit den Lieferanten auch für die Einkäufe ihrer- 9 -Franchisenehmer ausgehandelt, aber nicht an diese weitergegeben hat. [X.] Sicht verständiger und redlicher Vertragspartner liegt es nicht fern, in [X.] vergünstigter Bezugsmöglichkeiten, die auf Verhandlungen der[X.]n mit den gelisteten Lieferanten zurückgehen, jene "Vorteile ... zur Er-reichung optimaler [X.]" zu erblicken, von denen Nr. 6.3 des [X.] spricht.d) Jedenfalls aber muß die [X.] sich gemäß § 5 [X.] (jetzt: § 305cAbs. 2 BGB) an einer dahingehenden Deutung der Vertragsklausel Nr. 6.3 fest-halten lassen. Denn das vom Berufungsgericht für allein vertretbar gehalteneabweichende Auslegungsergebnis könnte allenfalls zu Zweifeln an dem [X.] her naheliegenden Auslegungsergebnis führen. Dann aber müßtenach der Unklarheitenregelung des § 5 [X.] die [X.] als Verwenderin dervon ihr vorformulierten Vertragsbestimmung die den Franchisenehmerngünstigste ("kundenfreundlichste") Auslegung gegen sich gelten [X.] In ihrer hiernach maßgeblichen Auslegung verpflichtet die [X.] die [X.] zur ungeschmälerten Weitergabe der von ihr mitden Lieferanten für [X.] ihrer Franchisenehmer ausgehandelten Ra-batte an die Franchisenehmer. Denn diese sind jeweils in voller Höhe "Vorteile... zur Erreichung optimaler [X.]" der Franchisenehmer, da sie de-ren Wareneinkauf um die ausgehandelten Rabattsätze verbilligen. Eine Be-stimmung, die die Pflicht der [X.]n zur Weiterleitung dieser Vorteile an [X.] auf den tatsächlich weitergegebenen Teil der mit den [X.] ausgehandelten Rabatte beschränken würde, ist dem Franchisevertragnicht zu entnehmen. Ob derartige "kick-backs" branchenüblich sind und die[X.]-Franchisenehmer dementsprechend mit solchen Leistungen der [X.] zugunsten der [X.]n rechnen mußten, bedarf angesichts der ver-traglichen Pflicht zur vollständigen Weiterleitung aller Einkaufsvorteile [X.]. Ebenso kann offenbleiben, ob neben der vorrangigen vertragli-chen Regelung auch andere rechtliche Gesichtspunkte als Grundlage des mitder Stufenklage verfolgten [X.] in Betracht kommen.4. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die [X.] wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-sächlich ausgehandelten Rabatte für [X.] der Franchisenehmer [X.] zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-lassen, den [X.]-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandeltenRabatten an die [X.] abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die [X.]vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, inden [X.] für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und sich ohne Wissen [X.] die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst auszahlenließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar,durch die die [X.] sich ihren Franchisenehmern gegenüber [X.] gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersatzesverlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die [X.] ihrer Pflicht zur voll-ständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die [X.] für[X.] der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten [X.] hat, steht der Klägerin mithin ein Anspruch auf Schadensersatz inGeld zu. Da der Klägerin die Höhe der von der [X.]n jeweils vereinnahm-ten [X.] und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist,hat ihr die [X.] nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen ([X.], Urt. v.27.4.1999 - [X.], WuW/[X.] 303, 307 - "Sitzender Krankentransport").Dem von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf"Rechenschaft" über die von der [X.]n vereinnahmten [X.] 11 -kommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu. [X.] in Gestalt einer geordneten Aufstellung von Einnahmen [X.] - dies versteht die Klägerin ausweislich der Klageschrift unter [X.] Rechenschaft - macht in dem hier gegebenen Zusammenhang [X.]. Um Ausgaben, die die [X.] gegenüber der Klägerin abzurechnenhätte, geht es hier nicht. Hinsichtlich der Einnahmen ist dem [X.] Klägerin Genüge getan, wenn die [X.] bezogen auf die einzelnen Wa-reneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten die Höhe der jeweilsvereinnahmten [X.], Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungenin Form einer geordneten Aufstellung angibt.[X.] Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit die Stufenklage inden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hin-sichtlich des auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zurEndentscheidung reif, da weitere Feststellungen insoweit nicht in Betrachtkommen. Dem Auskunftsbegehren war daher stattzugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO).- 12 -Im übrigen ist die Entscheidung über die Stufenklage dem Berufungsgericht zuüberlassen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befindenhaben wird (§ 563 Abs. 1 ZPO).Hirsch Goette [X.] [X.] Raum

Meta

KZR 29/02

20.05.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. KZR 29/02 (REWIS RS 2003, 3014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3014

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