Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. I ZR 123/03

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4226

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 30. März 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

[X.] §§ 133 B, 157 Ga; [X.] (Stand: [X.]) Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 7 Trotz der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.], wonach sie keinen Vertrag über die Beförderung von Sendungen mit bestimmtem Inhalt (hier: ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als 1.000 DM) schließe, kommt ein Beförderungsvertrag über eine an sich ausge-schlossene Sendung zustande, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern der Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegengenommen wird. HGB § 435; [X.] (Stand: [X.]) Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 Die Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der [X.], [X.] diese nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschn. 2 Abs. 2 ih-rer [X.] haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und lässt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei [X.]n die volle Haftung der [X.] unberührt. - 2 - HGB § 425 Abs. 2, § 435 Zur [X.], wenn die [X.] beim Verlust einer Sen-dung ein grobes Verschulden [X.] von § 435 HGB trifft und der Absender hätte wissen müssen, dass die [X.] die Sendung bei Angabe ihres Werts mit größerer Sorgfalt behandelt hätte. [X.], Urt. v. 30. März 2006 - [X.] - [X.]LG Bonn - 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 30. März 2006 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. April 2003 im Kostenpunkt und hin-sichtlich der Entscheidung zum Mitverschulden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer des [X.] , der in [X.]

eine Werkstätte für Edelsteinschmuck betreibt (im Weiteren: Versi- cherungsnehmer). Sie nimmt die [X.], die [X.], wegen des 1 - 4 - Verlusts einer Sendung aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Versicherungsnehmer hat am 12. September 2001 drei ungefasste Diamanten im Gesamtwert von 7.400 • an M. R.

(im Weiteren: Ab- senderin) nach [X.] übersandt. Die Absenderin lieferte die Steine am 13. September 2001 bei einer Niederlassung der [X.] in [X.] zur Rückübersendung per Expressbrief an den Versicherungsnehmer ein. Der [X.] enthielt neben einem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] für den Frachtdienst Inland ([X.]/ [X.]) (im Weiteren: [X.]) die Angabe: "Der Absender versi-chert, dass die eingelieferte(n) Sendung(en) keine ausgeschlossenen Güter (Verbotsgut) gemäß Abschnitt 2 Absatz 2 enthält/enthalten." Die Sendung mit den Steinen des Versicherungsnehmers wurde zuletzt am 14. September 2001 um 9.08 Uhr in der Niederlassung der [X.] in [X.] per Scanner erfasst. Ihr weiterer Verbleib konnte nicht aufgeklärt wer-den. Die Klägerin, die den Schaden des Versicherungsnehmers reguliert hat, nimmt die [X.] im vorliegenden Rechtsstreit auf Ersatz des dem Versiche-rungsnehmer entstandenen Schadens nebst Zinsen in Anspruch. 3 Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-treten, dass sie der Klägerin im Hinblick auf ihre [X.] keinen Schadensersatz zu leisten habe. 4 Die seinerzeit geltenden Abschnitte 2, 3 und 6 der [X.] (Stand: 1. März 2001) hatten folgenden Wortlaut: 5 - 5 - "2 Vertragsverhältnis - Begründung und Ausschlüsse
(1) [X.] kommen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 durch die Übergabe von Sendungen durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der [X.] oder von ihr beauftragter Transportunternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) nach Maßgabe der vorliegenden [X.] zustande. – (2) Die [X.] schließt keinen Vertrag über die Beförderung folgender Sendungen (ausgeschlossene Sendungen); Mitarbeiter der [X.] und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht [X.], [X.] über solche Sendungen zu schlie-ßen: – 7. [X.], die ungefasste Edelsteine im Gesamtwert von mehr als 1.000 DM/511,29 • enthalten; – (3) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit ([X.], Format, Gewicht, Inhalt usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in Abschnitt 1 Abs. 2 genannten Bedingungen oder diesen [X.], so steht es der [X.] frei, 1. die Annahme der Sendung zu verweigern oder 2. eine bereits übergebene/übernommene Sendung [X.] oder zur Abholung bereitzuhalten oder 3. diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt gemäß Abschnitt 5 Abs. 3 zu erheben. Entsprechendes gilt, wenn bei Verdacht auf Sendungen mit den in Absatz 2 genannten Inhalten oder auf sonstige Vertragsverstöße der Absender auf Verlangen der [X.] Angaben dazu verweigert. (4) [X.] die [X.] erst nach Übergabe der Sendung Kenntnis davon, dass die Sendung ausgeschlossene Güter enthält, oder verweigert der Absender auf Verlangen der [X.] bei Verdacht auf ausgeschlossene Güter Angaben dazu, erklärt die [X.] bereits jetzt die Anfechtung des [X.] wegen Täuschung. Die [X.] ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet; sie ist [X.] bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung oder Über-prüfung der Sendungen berechtigt. Der Absender trägt die alleinige - 6 - Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem - auch nach anderen Bestimmungen als diesen [X.] - unzulässigen Güter-versand resultieren. – 3 Rechte, Pflichten und Obliegenheiten des Absenders
– (3) Dem Absender obliegt es, ein Produkt der [X.] oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung der [X.] oder ihrer verbun-denen Unternehmen am ehesten deckt. – 6 Haftung (1) Die [X.] haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahr-scheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrich-tungen gehandelt haben. (2) Die [X.] haftet im Übrigen für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung von [X.] (vgl. Abschnitt 2 Abs. 2) sowie für die schuldhafte nicht ord-nungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den gesetzli-chen Haftungsgrenzen. Die [X.] ist auch von dieser Haf-tung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (z.B. [X.], höhere Gewalt). Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der [X.] und be-sonderen Haftungsausschlussgründe bleiben unberührt. Die [X.] haftet ferner nicht für ausgeschlossene Sendungen ge-mäß Abschnitt 2 Absatz 2. –" - 7 - Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von 4.933,33 • stattgegeben und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen ([X.], 1148). 6 7 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollstän-dige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin wendet sich mit ihrer [X.] gegen die teilweise Abweisung der Klage. Die [X.] beantragt, die [X.] [X.]. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für teilweise begründet erachtet und hierzu ausgeführt: 9 Zwischen der Absenderin und der [X.] sei trotz Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 [X.] durch die Annahme und Beförderung der Sendung ein [X.] [X.] des § 407 HGB zustande gekommen. Die [X.] habe keinen Gebrauch von den in Abschnitt 2 Abs. 3 [X.] enthaltenen Möglichkeiten gemacht. Die in Abschnitt 2 Abs. 4 [X.] erklärte Anfechtung greife nicht durch, weil die [X.] ein arglistiges Verhalten der Absenderin nicht dargelegt habe. Die in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 und Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] enthaltenen Bestimmungen legten nicht die vertraglichen Leistungspflichten fest, sondern regelten einen Haftungsausschluss. Dieser sei gemäß § 449 Abs. 2 HGB unwirksam. Der [X.] sei weder ein Brief noch eine briefähnliche Sendung. Mangels [X.] - 8 - chenden Sachvortrags sei ein qualifiziertes Verschulden der [X.] [X.] von § 435 HGB zu vermuten. 11 Die Klägerin müsse sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel anrechnen lassen. Der Versand wertvoller Diamanten per Expressbrief sei äußerst riskant. Der Absenderin habe allerdings die sehr klein gedruckte Erklärung auf dem [X.], dass die Sendung keine verbotenen Gü-ter enthalte, nicht auffallen müssen. Ihr sei aber vorzuwerfen, dass sie sich nicht über die [X.] sowie die Möglichkeit informiert habe, einen Brief mit derart wertvollem Inhalt sicher zu versenden. Das Mitverschulden der Absenderin sei für den Schadenseintritt ursächlich gewesen. Die Sendung hätte nur mit dem von der [X.] betriebenen [X.]dienst befördert werden können. Dieser sei zwar teurer als der Expressdienst; bei ihm werde das Transportgut aber mit größerer Sorgfalt behandelt. Der überwiegende Verursachungsbeitrag falle der [X.] zur Last, deren Leute sich strafbar gemacht hätten. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht die Haftung der [X.] dem Grunde nach bejaht und zu Lasten der Klägerin einen Mitverursachungsbeitrag von einem Drittel ange-nommen hat. Mit Erfolg wendet sich die Revision der [X.] gegen die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 425 Abs. 2 HGB vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsanteile. Keinen Erfolg hat dagegen die [X.] der Klägerin. 12 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der [X.] nach §§ 407, 425 Abs. 1 HGB ohne Rechtsverstoß be-jaht. 13 - 9 - a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] zwischen der [X.] und der Absenderin zustande gekommen ist. Es hat daher auch bei der Frage, auf wessen Sicht es für die Beurteilung der Rechte aus dem [X.] ankommt, mit Recht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Person des Versicherungsnehmers, sondern auf die Person der Absenderin abgestellt. Der Umstand allein, dass die Ware zuvor von dem Versicherungsnehmer an die Absenderin versandt worden war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Davon unberührt bleibt die Berechtigung des Versicherungsnehmers bzw. - nach dem erfolgten [X.] - der [X.], die im Hinblick auf den Verlust des Gutes aus dem [X.] [X.] Ansprüche gegen die [X.] im eigenen Namen geltend zu machen (§ 421 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). 14 b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.], zwischen der Absenderin und der [X.] sei trotz der [X.] in Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ein wirksamer [X.] durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Übernahme der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch die Mitarbeiter der [X.] am Schalter konnte aus der Sicht der Absenderin nur dahin verstanden werden, dass die [X.] ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag schließen wollte (§§ 133, 157 [X.]). Die [X.] der [X.] stehen dem nicht entgegen. 15 aa) Die Auslegung der über den Bezirk eines [X.] hinaus verwendeten [X.] der [X.] unterliegt in vollem Umfang [X.] Überprüfung (st. Rspr.; vgl. [X.] 151, 337, 346 f. m.w.N.). 16 bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von [X.] - digen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der [X.] beteiligten [X.] verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen objektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die [X.] vom angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst wer-den durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die [X.] des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind ([X.] 151, 337, 348). Diese Grundsätze gelten auch für Klauseln, die leistungsbeschreibender Art sind (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]-Gesetz, 9. Aufl., § 5 [X.]. 3a und § 8 [X.]. 2; [X.]/Schlosser, [X.] [1998], § 5 [X.]G [X.]. 2; MünchKomm.[X.]/[X.], 4. Aufl., § 8 [X.]G [X.]. 19 und Bd. 2a § 307 [X.]. 19). [X.]) Nach dem Wortlaut von Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 [X.] will die [X.] bei ungefassten Edelsteinen im Gesamtwert von mehr als 1.000 DM (= 511,29 •) allerdings keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Diese Be-stimmung darf jedoch nicht isoliert gesehen werden, sondern ist im [X.] Zusammenhang mit Abschnitt 2 Abs. 4 und Abschnitt 6 [X.] zu beurtei-len, die auf sie Bezug nehmen. Danach wird vorsorglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für den Fall erklärt, dass die [X.] erst nach der Übergabe der Sendung Kenntnis davon erhält, dass diese verbotene Güter ent-hält. Abschnitt 6 regelt u.a. die Haftung der [X.] bei verbotenen Gütern. Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob diese Klausel auch intransparent ist. 18 [X.]) Die Regelungen könnten aus der Sicht eines verständigen Postkun-den im Übrigen nur dann einen Sinn ergeben, wenn vom Zustandekommen ei-nes Vertrags ausgegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der [X.] kann aus der Regelung in ihrem Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 mithin nicht entnom-19 - 11 - men werden, dass die [X.] das Zustandekommen von [X.] über verbotene Güter von vornherein für alle Fälle ausschließen wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über sogenannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will. ee) Die vorstehende Beurteilung der Klausel entspricht im Übrigen auch der herrschenden Meinung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren [X.] der § 54 [X.], § 8 [X.] a.F. und Art. [X.] (vgl. zu § 54 [X.]: Czerwenka/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. 1/97, § 54 [X.]. 1b; zu § 8 [X.] a.F.: [X.], Transportrecht, 2. Aufl., § 8 [X.] [X.]. 1; zu Art. [X.]: [X.], Transportrecht, 5. Aufl., Art. [X.] [X.]. 5). 20 c) Mit Recht hat das Berufungsgericht die von der [X.] geltend ge-machte Anfechtung ihrer Vertragserklärung nach § 123 [X.] mangels Darle-gung eines arglistigen Verhaltens der Absenderin nicht durchgreifen lassen. Allerdings ist ein Vertrag zugunsten Dritter auch dann nach § 123 [X.] anfecht-bar, wenn der Dritte selbst getäuscht hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 123 [X.]. 12; MünchKomm.[X.]/[X.] aaO § 123 [X.]. 25). Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts war der Versicherungsnehmer jedoch am Vertragsschluss zwischen der [X.] und der Absenderin in keiner Weise beteiligt. Damit fehlte es schon an einer Täuschung durch den Versicherungs-nehmer der Klägerin. 21 d) Die Ansprüche aus dem [X.] sind entgegen der Ansicht des [X.] nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Absenderin ihrerseits der [X.] gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei [X.] haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des [X.] in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei [X.] - 12 - tragsschluss über die § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 [X.] eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. [X.], Urt. v. 31.1.1962 - [X.], NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - [X.], [X.], 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Das Be-rufungsgericht hat die dafür erforderlichen Voraussetzungen ersichtlich als nicht erfüllt angesehen. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine [X.]. Eine von der Absenderin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Inhalt der Sendung führte im Streitfall nicht zu einem Recht der [X.], die Aufhebung des [X.] zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Ein-haltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. [X.] 116, 209, 212 m.w.N.). 2. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die [X.] hafte für den eingetretenen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt. Die [X.] der [X.] stehen dem nicht entgegen. 23 a) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Regelung im Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 [X.] einen Haftungsausschluss oder die einer In-haltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leis-tungspflichten der [X.] darstellt (vgl. [X.], Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, [X.] 21 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat den von ihm angenommenen Haf-tungsausschluss für Verbotsgut nicht aus der dortigen Regelung, sondern aus Abschnitt 6 Abs. 2 Satz 4 [X.] entnommen. Die zuletzt genannte Klausel schränkt die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein. Sie stellt [X.], wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, keine Leistungsbeschreibung dar. 24 - 13 - b) Offen bleiben kann des Weiteren, ob die vom Gesetz abweichende Haftungsregelung in Abschnitt 6 [X.] gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt oder, soweit sie Briefe oder briefähnliche Sendungen betrifft, wirksam ist. Die insoweit vorrangige Auslegung der [X.] ergibt nämlich, dass die [X.] selbst danach beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei [X.]n von ihrer vollen Haftung ausgeht. Abschnitt 6 Abs. 1 [X.] sieht für solche Fälle eine Haftung "ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen" vor. Eine Unterscheidung zwischen Verbotsgut und sogenannten bedingungs-gerechten Sendungen erfolgt dort anders als in den nachfolgenden [X.] nicht. Abschnitt 6 Abs. 2 der [X.] behandelt die Haftung der [X.] "im Übrigen", d.h. soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, enthält Abschnitt 6 der [X.] der [X.] nach seinem Wortlaut und nach seiner Sys-tematik gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen kun-denfreundlich auszulegen sind, allein in Bezug auf diesen Bereich für bedin-gungsgerechte Sendungen eine Haftungsbegrenzung und für [X.] ei-nen Haftungsausschluss. 25 c) Das Berufungsgericht hat auch ein qualifiziertes Verschulden [X.] von § 435 HGB ohne Rechtsfehler bejaht. Die Revision rügt ohne Erfolg, das [X.] habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der [X.] überspannt. 26 Die [X.] konnte den Eintritt des Schadens und den Schadensbe-reich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nur insoweit eingrenzen, als sie festgestellt hat, dass das Transportgut nach seinem Eingang in dem [X.] in [X.] verloren gegangen ist. Ihr Vortrag in den Schrift-sätzen vom 31. Mai und 20. September 2002 lässt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht hinreichend erkennen, dass sie über ein [X.] - 14 - rungssystem verfügte, das es ihr ermöglicht hätte, den Verlauf der einzelnen Sendungen und die ausreichende Eingrenzung etwaiger Verlustfälle in örtlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nachzuvollziehen. Die in allgemeiner Form gehaltene Darstellung der Sicherheitsvorkehrungen in dem [X.] reicht insoweit nicht aus (vgl. [X.] 129, 345, 350; [X.], Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, [X.] 2004, 460, 462). Bei dem Umschlag von Gütern handelt es sich um einen besonders schadensanfälligen Bereich, der deshalb insbe-sondere Ausgangskontrollen erfordert (vgl. [X.] 158, 322, 330). Die [X.] hat nicht vorgetragen, ob in dem [X.] in [X.] eine Ausgangs-kontrolle der Sendungen erfolgt, die es ermöglichte, Angaben über deren weite-ren Verbleib zu machen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden der [X.] gezogen. 3. Die Revision der [X.] hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich ge-gen die vom Berufungsgericht hinsichtlich des Mitverschuldens getroffene Ent-scheidung richtet. 28 a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, dass ein Absender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt ([X.] 149, 337, 353; [X.], Urt. [X.], [X.] 2003, 317, 318). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann es für ein zu be-rücksichtigendes Mitverschulden auch ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertsendungen durch den Frachtführer hätte kennen müssen. Ein Mitverschulden ist bereits dann anzunehmen, wenn dieje-nige Sorgfalt außer [X.] gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger 29 - 15 - Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt ([X.], Urt. [X.]/03, [X.] 21). 30 b) Ein entsprechendes Kennenmüssen der Absenderin hat das [X.] im Ergebnis zu Recht bejaht. Aus Abschnitt 2 Abs. 2 Nr. 7 und Ab-schnitt 3 Abs. 3 [X.] ergibt sich hinreichend deutlich, dass die [X.] die [X.] bei Edelsteinen nur bis zur Wertgrenze von 511,29 • anbietet. Davon abgesehen liegt es nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass die [X.] im Rahmen ihres umfassenden Dienstleistungsange-bots für Wertgegenstände besondere Versendungsmöglichkeiten mit höheren Sicherheitsstandards bereithält. c) Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, dass die von der Absenderin unterlassene Wertdeklaration für den Schadenseintritt mit ursächlich gewesen ist. Es hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die [X.] die Sendung, wenn deren Inhalt ihren Bedienste-ten offen gelegt worden wäre, nur mit dem von ihr betriebenen [X.] befördert und dabei mit größerer Sorgfalt behandelt worden wäre. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht zu Lasten der [X.] von einer vorsätzlichen Straftat eines ihrer Mitarbeiter ausgegangen ist. Eine derar-tige Straftat ist im Rechtsstreit weder behauptet noch festgestellt worden. Die genaue Ursache für den Verlust der Sendung konnte vielmehr nicht aufgeklärt werden. Im Hinblick darauf ist eine neue Abwägung der beiderseitigen Verursa-chungsanteile an dem Schadenseintritt geboten, wobei auf Seiten der [X.]n nicht von einem strafbaren Verhalten eines ihrer Mitarbeiter, sondern ledig-lich von einem Verschulden [X.] von § 435 HGB auszugehen ist. 31 4. Die [X.] hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Absenderin ein den [X.] min-32 - 16 - derndes Mitverschulden am Schadenseintritt trifft (vgl. zu vorstehend 3.). Der von ihm angenommene Mitverursachungsanteil der Absenderin von einem [X.] lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. 33 II[X.] Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] inso-weit aufzuheben, als das Berufungsgericht den Schadensmitverursachungs-anteil der Absenderin im Hinblick auf das von ihm zu Unrecht angenommene vorsätzliche Verhalten eines Beschäftigten der [X.] lediglich auf ein Drittel beschränkt hat. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückzuverweisen. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen. Ebenfalls erfolglos war die [X.] der Klägerin. [X.] Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 69/02 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2003 - 3 [X.]/02 -

Meta

I ZR 123/03

30.03.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. I ZR 123/03 (REWIS RS 2006, 4226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4226

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14 O 69/02

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