Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2001, Az. AnwZ (B) 22/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3939

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[X.] ([X.]) 22/00vom12. Januar 2001in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.] [X.] und Terno, die Richterin Dr. Ot-ten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] am [X.]:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes I. Senats des [X.]es in der Freien und Hanse-stadt [X.] vom 30. August 1999 hat aufschiebende Wirkung.- 3 -Gründe:[X.] Antragsteller ist seit dem Jahre 1975 als Rechtsanwalt zugelassen.Mit Verfügung vom 12. März 1998 hat die Justizbehörde die Zulassung [X.] 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO widerrufen, weil der Rechts-anwalt keine Kanzlei mehr unterhalte. Der Antragsteller hat beim [X.] die Aufhebung des Widerrufs beantragt. Die Zuständigkeit in [X.] ist in [X.] mit Wirkung vom 1. März 1999 von der [X.] übergegangen.Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.] 1999 zurückgewiesen und durch [X.]eschluß vom 29. Dezember 1999die öffentliche Zustellung dieser Entscheidung angeordnet. Die öffentliche Zu-stellung wurde ausgeführt. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2000 hat der [X.] gegen den [X.]eschluß vom 30. August 1999 sofortige [X.]eschwerdeeingelegt und außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Von der [X.]eschwerdeschrift befindet sich nur eine Kopie bei den gerichtlichenAkten.Der Antragsteller macht geltend, die öffentliche Zustellung der erstin-stanzlichen Entscheidung sei zu Unrecht angeordnet worden, weil für den [X.] aus einer Mitteilung der Rechtsanwaltskammer seine neueWohnanschrift in [X.] ersichtlich gewesen sei. Der Antragsteller beantragt [X.] 4 -halb, im Wege der Vorabentscheidung auszusprechen, daß der angefochtene[X.]eschluß des [X.]s Wirksamkeit nicht erlangt habe und seineZulassung als Rechtsanwalt daher fortbestehe.I[X.] Antrag des [X.]eschwerdeführers hat im Ergebnis Erfolg.1. Das [X.]eschwerdegericht kann vor der Entscheidung in der [X.] § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 24 Abs. 3 [X.] eine einstweilige An-ordnung erlassen, sofern es geboten erscheint, durch eine Zwischenentschei-dung eine vorläufige Regelung zu treffen ([X.]üsse v. 25. Oktober1999 - [X.] ([X.]) 34/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 34; v. 5. Januar 1999 - [X.] ([X.])76/98).2. Eine solche Entscheidung kommt hier insoweit in [X.]etracht, als es [X.] mit seinem [X.]egehren darum geht, daß die Wirkungen der ange-griffenen Verfügung infolge seines Rechtsbehelfs noch nicht eintreten.a) Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur dann aufschiebendeWirkung (§ 16 Abs. 6 Satz 1 [X.]RAO), wenn er fristgerecht gestellt worden ist.Hat der Adressat die gegen ihn gerichtete Verfügung nicht innerhalb [X.] angefochten, ist der Verwaltungsakt bestandskräftig gewor-den. Diese Rechtsfolge wird nicht schon durch ein form- und fristgerechtesWiedereinsetzungsgesuch, sondern erst durch die Entscheidung, die dem [X.]e-- 5 -troffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, mit [X.] beseitigt ([X.]GHZ 98, 325, 327 ff; [X.]. v. 5. Januar 1999, [X.] gilt für die aufschiebende Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde(§ 42 Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO). Auch diese tritt ohne weiteres nur ein, wenn die[X.]eschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden [X.]) Ob der Antragsteller hier form- und fristgerecht [X.]eschwerde erhobenhat, kann zweifelhaft sein. Der Antragsteller will mit seinem [X.]egehren errei-chen, daß bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit und [X.]egrün-detheit der [X.]eschwerde die Wirkungen, die von einem bestandskräftigen [X.] ausgehen, ausgesetzt werden. Sein Antrag ist daher in dem [X.], daß die aufschiebende Wirkung der [X.]eschwerde angeordnet wer-den soll.3. Der Antrag ist [X.]) Die öffentliche Zustellung des [X.]eschlusses vom 30. August 1999 istwahrscheinlich zu Unrecht angeordnet worden. Aus den Gerichtsakten [X.], daß die Rechtsanwaltskammer [X.] den [X.] mit [X.] vom 22. Juni 1999 darauf hingewiesen hat, ihr sei als neue Anschrift [X.] die Adresse K.straße 22, [X.], mitgeteilt worden. Im [X.]eschwerde-verfahren sind dem Antragsteller die gerichtlichen Verfügungen unter dieserAnschrift zugegangen; er hat ihren Erhalt bestätigt. Nach gegenwärtigem Sach-und Streitstand deutet nichts darauf hin, daß der Versuch, die erstinstanzlicheEntscheidung am jetzigen Wohnort des Antragstellers zuzustellen, aussichtslosgewesen wäre. War dessen Aufenthalt aber schon damals nicht unbekannt, ist- 6 -die öffentliche Zustellung unter Verstoß gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnetworden.b) Ob ein solcher Verfahrensfehler zur Folge hat, daß es an einer gülti-gen Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt und die [X.]eschwerdeschon deshalb rechtzeitig eingegangen ist, oder ob infolge der gerichtlichenAnordnung gleichwohl von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist, dem[X.]etroffenen jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt [X.] (vgl. [X.]GHZ 118, 45, 48; [X.]VerfGE NJW 1988, 2361; Musielak/Wolst, ZPO2. Aufl. § 203 Rdnr. 4), braucht im Verfahren auf Gewährung einstweiligenRechtsschutzes nicht abschließend entschieden zu werden. Das [X.]egehren [X.] ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil er auch rechtzeitig ei-nen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat und die das Gesuch rechtfertigen-den, aus der gerichtlichen Verantwortungssphäre herrührenden Gründe schonaus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ohne weiteres ersichtlich sind.Ob der Antragsteller dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eine formge-rechte [X.]eschwerdeschrift oder nur eine Ablichtung dieses Schriftsatzes [X.] hat, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Aus den Umständen war hierzweifelsfrei ersichtlich, daß er sich gegen den [X.]eschluß des [X.] vom 30. August 1999 wenden wollte. Deshalb kann ihm eine Wiederein-setzung - falls eine solche notwendig sein sollte - nicht allein wegen eventuellformeller Mängel des [X.] versagt werden (vgl. [X.]VerfGNJW 1993, 1635, 1636).- 7 -III.Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; die Kosten sind Teil [X.].Deppert[X.]Terno OttenSchottFreyWosgien

Meta

AnwZ (B) 22/00

12.01.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2001, Az. AnwZ (B) 22/00 (REWIS RS 2001, 3939)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3939

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