Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 14/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3577

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[X.] ([X.]) 14/00vom12. Februar 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richter[X.]asdorf, [X.] und Terno sowie Rechtsanwalt Prof. [X.], [X.] Dr. [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] 12. Februar 2001beschlossen:Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumungder Frist zur Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde gegenden [X.]eschluß des 1. Senats des [X.] desLandes [X.] vom 1. Oktober 1999 [X.] in den vorigen Stand zu gewähren, wird zu-rückgewiesen.Die sofortige [X.]eschwerde wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] 1959 geborene Antragsteller wurde 1990 zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt bei dem [X.] und dem [X.] zugelassen. Nach den Feststellungen des früheren Antragsgeg-ners, des Präsidenten des [X.], unterhielt der [X.] ab Dezember 1998 keine Kanzlei mehr. Mit Verfügung vom [X.] widerrief der frühere Antragsgegner deshalb gemäß § 14 Abs. 2Nr. 6, § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO die Zulassung des Antragstellers [X.]. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtlicheEntscheidung wies der [X.] mit [X.]eschluß vom [X.], dem Antragsteller durch Niederlegung zugestellt am 30. [X.], zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am3. Februar 2000 eingegangenen sofortigen [X.]eschwerde, die er mit einemAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der [X.]eschwerdefrist verbunden hat.[X.] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der [X.]eschwerdefrist bleibt ohne Erfolg, weil der [X.] nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, ohne Verschulden ander Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 42 Abs. 6 [X.]RAO,§ 22 Abs. 2 FGG).- 4 -a) Die Entscheidung des [X.] ist dem Antragstelleram 30. Dezember 1999 unter der Anschrift [X.], M., wirksam durchNiederlegung zugestellt worden (§ 229 [X.]RAO, § 182 ZPO). Eine Ersatz-zustellung nach § 182 ZPO setzt allerdings voraus, daß der Adressat derzuzustellenden Sendung die Wohnung, in der der [X.] wird, auch tatsächlich inne hat. Die [X.]eweiskraft der Zu-stellungsurkunde (§ 418 ZPO) erstreckt sich darauf nicht. [X.] die Erklärung des Zustellungsbeamten, er habe den Zustel-lungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen, ein beweiskräfti-ges Indiz dafür, daß der Zustellungsempfänger unter der [X.] wohnt. Aufgrund dieser Indizwirkung können Gerichte und [X.]ehör-den im Regelfall davon ausgehen, daß der Zustellungsempfänger dortwohnt, wo der Zustellungsbeamte die [X.] hat. Die indizielle Wirkung dieses Sachverhalts kann nur dadurchentkräftet werden, daß objektive Umstände oder der Vortrag des Zustel-lungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründen, [X.] sei seine Wohnung. Der Antragsteller kann [X.] das durch die Niederlegung begründete Indiz, daß er unter der Zu-stellungsanschrift gewohnt hat, nur durch eine plausible und schlüssigeDarstellung entkräften, daß er die ursprüngliche Wohnung aufgegebenund an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat ([X.] vom 17. Februar 1992 - [X.] ([X.]) 53/91 - [X.]RAK-Mitt. 1992,109; vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb Z[X.] 47/89 -[X.]GHR ZPO § 182 Wohnung 2; [X.]eschluß vom 2. Oktober 1991 - IX Z[X.]5/91 - [X.]GHR ZPO § 182 Wohnung 3). An einer solchen Darstellung fehltes hier. Der Antragsteller hat sich vielmehr auf die bloße Angabe be-- 5 -schränkt, daß er seit Dezember 1999 nicht mehr in M. wohnhaft sei, [X.] zudem eine Adresse in [X.] benannt. Dieser nicht näher substantiierteVortrag reicht hier nicht aus, um die der Zustellungsurkunde zukommen-de indizielle Wirkung zu entkräften, zumal der Antragsteller der [X.] von einem Wechsel der Wohnung keine Anzeige gemacht hat(vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 [X.]), und er schließlich nach Auskunft [X.] M. dort sogar noch am 4. Februar 2000 unter der [X.] gemeldet war.Die [X.]eschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO) ist damit durch die [X.] Dezember 1999 erfolgte Zustellung der angefochtenen [X.] Lauf gesetzt worden; die [X.]eschwerde am 3. Februar 2000 also nichtmehr fristgerecht eingelegt worden.b) Hat der Antragsteller von der durch Niederlegung erfolgten Zu-stellung innerhalb des Laufes der [X.]eschwerdefrist keine Kenntnis [X.], so begründet dieser Umstand die Wiedereinsetzung in den [X.], wenn den Antragsteller daran kein Verschulden trifft. Das hat [X.] aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht.Nachdem der [X.] über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung am 1. Oktober 1999 in Gegenwart des [X.] verhandelt und - wie angekündigt - am Schluß der Sitzung denTenor seiner Entscheidung verkündet hatte, mußte der Antragsteller mitder Zustellung dieser Entscheidung unter der von ihm selbst im Verfah-ren angegebenen Anschrift in M. rechnen. Ihm oblag es daher, [X.] zu treffen, um sicherzustellen, daß er vom Inhalt der Ent-- 6 -scheidung Kenntnis erlangt (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996- [X.] ([X.]) 46/95 - [X.]RAK-Mitt. 1996, 79; vgl. [X.]GH, [X.]eschluß vom30. April 1997 - XII Z[X.] 36/96 - FamRZ 1997, 997). Solche Vorkehrungengetroffen zu haben, hat der Antragsteller zwar dargelegt. Denn er hatvorgetragen, mit seiner in der Wohnung lebenden Ehefrau vereinbart zuhaben, daß ihm sämtliche Post ausgehändigt werde. Auf zumindest wö-chentliche Nachfrage habe er Posteingänge unverzüglich abgeholt; auch[X.]enachrichtigungen über Niederlegungen seien ihm ausgehändigt [X.]. Eine [X.]enachrichtigung über eine Niederlegung des angefochtenen[X.]eschlusses aber habe er ebenso wie diesen selbst nicht erhalten.Damit ist zwar eine Regelung dargetan, die grundsätzlich geeignetist, dafür Sorge zu tragen, daß für den Antragsteller eingehende Postdiesen auch erreicht. Der Antragsteller verhält sich aber über diese all-gemeine Darstellung hinaus nicht dazu, was mit der nach Maßgabe [X.] am 30. Dezember 1999 in den [X.] [X.]enachrichtigung über die Niederlegung des angefochtenen[X.]eschlusses geschehen ist, ob seine Ehefrau eine solche [X.] oder nicht und wie gegebenenfalls damit verfahren worden ist. [X.] konkreter Vortrag war hier insbesondere deshalb geboten, weil [X.] selbst vorträgt, auf dem von ihm beschriebenen Wege [X.] erhalten zu haben, jene über die [X.] angefochtenen [X.]eschlusses aber gerade nicht. Es kann da-nach mangels substantiierter Darlegung des Antragstellers (und derenGlaubhaftmachung) nicht ausgeschlossen werden, daß die Ehefrau [X.] die [X.]enachrichtigung vorgefunden, mit anderer Post anden Antragsteller weitergereicht, von diesem aber - aus welchen [X.] 7 -den auch immer - nicht zur Kenntnis genommen worden ist; dann aber istzugleich ein Verschulden des Antragstellers an der Fristversäumungnicht ausgeschlossen.Der Senat hat dem Antragsteller deshalb Gelegenheit gegeben,über sein bisheriges Vorbringen hinaus - gegebenenfalls durch Erklä-rung seiner Ehefrau - insbesondere weiter glaubhaft zu machen, wie inseiner Wohnung in M. mit dort im hier maßgeblichen Zeitraum eingegan-genen Postsendungen verfahren worden ist und welche Vorkehrungen erhinsichtlich seiner unverzüglichen Unterrichtung getroffen hat. Der [X.] hat darauf keine Stellungnahme abgegeben. Ihm war [X.] in den vorigen Stand zu versagen, weil nach [X.] nicht ausgeschlossen werden kann, daß er die [X.]eschwerde-frist schuldhaft versäumt hat.2. Die sofortige [X.]eschwerde ist danach unzulässig; der [X.] sie ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. [X.]GHZ 44, 25).[X.] [X.]asdorf [X.]Salditt [X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 14/00

12.02.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 14/00 (REWIS RS 2001, 3577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3577

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