Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. AnwZ (B) 54/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2002, 507

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[X.] ([X.]) 54/02vom27. November 2002In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.], [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und [X.] November 2002beschlossen:Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der [X.] Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde gegen den [X.]eschlußdes 1. Senats des [X.] vom 26. [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, [X.].Die sofortige [X.]eschwerde wird als unzulässig verworfen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] - 3 -Gründe:[X.] Verfügung vom 25. Juli 2001 hat der damals noch zuständige Präsi-dent des [X.] die Zulassung des Antragstellers zur [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. [X.] auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid hat [X.] mit [X.]eschluß vom 26. April 2002 zurückgewiesen, der [X.] am 29. Mai 2002 zugestellt worden ist.Mit [X.] vom 3. Juni 2002, der an "Rechtsanwaltskammer S. und [X.] 1. Senat" gerichtet ist und den der [X.] persönlich beim [X.]abgegeben hatte, hat der [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich ge-gen die Entscheidung des [X.] [X.]eschwerde eingelegt.Diesen [X.] hat die Antragsgegnerin am 8. Juli 2002 per [X.] den [X.] weitergeleitet. Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 hatder Antragsteller erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.[X.] Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen [X.]e-schwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des [X.]ist dem Antragsteller am Mittwoch, dem 29. Mai 2002, zugestellt worden. [X.] von zwei Wochen, binnen der die sofortige [X.]eschwerde schriftlich einzule-gen war, ist somit am Mittwoch, dem 12. Juni 2002, abgelaufen. Die [X.]eschwer-- 4 -deschrift ist jedoch erst am 8. Juli 2002, mithin verspätet, beim [X.] eingegangen.2. Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nurder "zweite" Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Juli 2002 sein. Das "erste" Wie-dereinsetzungsgesuch vom 3. Juni 2002 geht ins Leere, da insoweit nicht er-sichtlich ist, daß der Antragsteller eine Prozeßhandlung versäumt haben könn-te, bei der die infolge der Versäumung entstandenen Rechtsnachteile durcheine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden könnten.a) Der Antragsteller hat mit [X.] vom 7. September 2001 [X.] gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat sich dabei mit dem [X.]escheid vom25. Juli 2001 inhaltlich auseinandergesetzt und geltend gemacht, aufgetreteneZahlungsstockungen hätten ihren Ursprung nicht in einem Vermögensverfall,sondern seien darauf zurückzuführen, daß seine als Kanzleileiterin tätige [X.] überlastet gewesen und es daher zu einem "[X.]earbeitungsstau"gekommen sei.Danach kann das Vorbringen des Antragstellers, er habe erstmals [X.] Zustellung des angefochtenen [X.]eschlusses von der gegen ihn anhängigen"[X.]" erfahren, nur dahin verstanden werden, daß er vomweiteren Fortgang dieses Verfahrens, insbesondere von der Anberaumung [X.] zur mündlichen Verhandlung, keine Kenntnis erlangt habe.b) Nach § 233 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung [X.] und bestimmten weiteren Fristen statthaft. Im Verfahren vor dem [X.] ist insoweit bedeutsam, daß nach § 40 Abs. 4 [X.]RAO in [X.] mit § 22 Abs. 2 [X.] entsprechend insbesondere eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand bei einer Versäumung der Frist für einen Antrag auf- 5 -gerichtliche Entscheidung gewährt werden kann (vgl. [X.] 1964 - [X.] ([X.]) 2/64 - NJW 1964, 2109).Macht jedoch ein Verfahrensbeteiligter - wie hier - geltend, zu einersachgerechten Wahrung seiner Interessen deshalb nicht in der Lage gewesenzu sein, weil er die Ladung zum Termin nicht erhalten habe, so kommt eineWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Terminsäumnis von [X.] nicht in [X.]etracht.3. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 19. Juli 2002 ist unbegründet, [X.] Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes Verschulden ander Versäumung der [X.]eschwerdefrist auszuräumen (§ 233 ZPO i.V.m. § 42Abs. 6 [X.]RAO, § 22 Abs. 2 [X.]).a) Der Antragsteller beabsichtigte, die [X.]eschwerdeschrift persönlich zuder "Poststelle" des [X.] zu bringen, also zu dem Gericht, beidem der [X.] errichtet ist (vgl. § 100 Abs. 1 [X.]RAO). [X.] hat der Antragsteller das "Konvolut mit dem Wiedereinsetzungsantrag I"nicht an der Poststelle des [X.], sondern der des [X.]sabgegeben. Dieses Versehen hat der Antragsteller damit erklärt, daß er vondem Umzug des [X.] zum S. platz und demjenigen [X.] in das alte [X.]gebäude in der [X.] nichts gewußt habe. Dies vermag den Antragsteller nicht zu entschuldigen.aa) Aus den Verfahrensakten ergibt sich, daß der Antragsteller die [X.] vom 7. September 2001 an den [X.] beim [X.]unter Angabe der neuen, bereits im angefochtenen [X.]e-scheid des damals noch zuständigen Präsidenten des [X.] an-gegebenen Anschrift S. platz gerichtet hat. Dies zeigt, daß der Umzugdes [X.] schon geraume Zeit vor der Abgabe der [X.]eschwerde-- 6 -schrift vonstatten gegangen und dies in der Kanzlei des Antragstellers auchregistriert worden war. Aufgrund dessen braucht dem Hinweis des Antragstel-lers, im aktuellen Gerichtsverzeichnis werde das [X.]nach wie vor noch unter der alten Adresse geführt, nicht weiter nachgegangenzu werden.bb) Hinzu kommt, daß ausweislich der bei den Gerichtsakten befindli-chen dienstlichen Erklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts [X.] 2002 dieser vom Antragsteller auf gezielte Nachfrage hin die Mitteilungerhalten hat, er, der Antragsteller, habe das [X.] infol-ge der großen [X.]aumaßnahmen nur über einen Nebeneingang erreichen [X.]. War aber der übliche, dem Antragsteller möglicherweise vertraute [X.] dem "alten" [X.]gebäude nicht zugänglich und waren darüberhinaus, wie der Antragsteller weiter angegeben hat, die Diensträume des[X.] auf verschiedene Gebäudekomplexe verteilt und dadurchdas Auffinden der richtigen Örtlichkeit ohnehin erschwert, bestand für den [X.] Anlaß genug, sich durch gezielte Nachfrage darüber zu [X.], daß es sich bei der von ihm aufgesuchten Poststelle tatsächlich um dieje-nige des [X.] handelte.b) Die [X.]eschwerdeschrift war, ohne nähere [X.], [X.] "Rechtsanwaltskammer S. und [X.][X.],1. Senat". Diese Form der Adressierung, für deren Zustandekommen der [X.] keine Erklärung abgegeben hat, war nicht nur unvollständig, sondernvor allem irreführend, weil die sofortige [X.]eschwerde allein beim [X.] einzulegen ist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO) und nicht bei der an ersterStelle genannten Rechtsanwaltskammer. Diese Fehladressierung ist letztlichdie entscheidende Ursache dafür, daß die [X.]eschwerdeschrift nicht rechtzeitigbeim [X.] eingegangen ist. Die auf der Fotokopie des [X.] -zes vom 3. Juni 2002 deutlich sichtbaren Eingangsstempel lassen erkennen,daß dieser am 4. Juni 2002 beim [X.] eingegangen und bereits am7. Juni 2002 bei der Antragsgegnerin angelangt war. Dies zeigt, daß die [X.]e-diensteten des [X.]s ohne schuldhaftes Zögern das bei ihnen einge-gangene Schriftstück weitergeleitet haben. Danach kann ohne weiteres davonausgegangen werden, daß bei korrekter und vollständiger Adressierung ([X.] beim [X.] , [X.] ) die [X.]e-schwerdeschrift rechtzeitig vor Ablauf der [X.]eschwerdefrist beim [X.] eingegangen wäre.4. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Antragstellers für die Versäu-mung der [X.]eschwerdefrist hat ihre rechtliche Erheblichkeit nicht durch ein spä-teres, ihm nicht zuzurechnendes Ereignis verloren. Insbesondere läßt sich [X.], daß ein Fehlverhalten der [X.]ediensteten des [X.]s oder desVorstands oder sonstiger Amtswalter der Antragsgegnerin zur Versäumung der[X.]eschwerdefrist beigetragen hat.a) [X.]ei der Inaugenscheinnahme des ihnen übergebenen [X.] für die [X.]ediensteten des [X.]s klar erkennbar, daß das [X.]für die bisherige und weitere Sachbehandlung in jeder Hinsicht unzuständigwar. Es war daher naheliegend, daß sie dieses Schriftstück unmittelbar an die[X.]ehörde weitergeleitet haben, die nach der vom Antragsteller vorgenommenenAdressierung an erster Stelle gestanden hat. Weitergehende Nachforschungs-und Erkundigungspflichten waren an die [X.]ediensteten der Poststelle des Land-gerichts nicht zu stellen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - [X.]/97 - NJW 1998, 908 f; [X.]eschluß vom 18. April 2000 - XI Z[X.] 1/00 - NJW2000, 2511, 2512, im Anschluß an [X.]VerfG, NJW 1995, 3173, 3175 zu [X.] eines Gerichts, das vor Anrufung der [X.] befaßt gewesen ist; wie der [X.] des Gerichts- 8 -zu bestimmen ist, das erstmalig mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift miteiner Sache befaßt wird, ist nicht abschließend geklärt, vgl. [X.]VerfG, [X.]) Die Antragsgegnerin hat die ihr vom [X.] übermittelte [X.]e-schwerdeschrift erst am 8. Juli 2002 per Telekopie an den [X.]weitergeleitet. Grund hierfür war, wie der dienstlichen Äußerung des [X.] S. zu entnehmen ist, seine gezielte telefonische Nach-frage vom gleichen Tag, die mit der an die Antragsgegnerin gerichteten [X.]itteendete, den [X.]eschwerdeschriftsatz "vorsorglich" an den [X.] zufaxen. Dieser [X.]itte hat die Antragsgegnerin sofort entsprochen.Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Antragsgegnerin hinsichtlich [X.] der [X.] durch den Antragsteller überhaupt irgendwel-che Fürsorgepflichten obgelegen haben. Jedenfalls kann ihr der Umstand, daßdie Antragsgegnerin sich bis zu diesem Anruf nicht dazu veranlaßt gesehenhatte, aus eigenem Antrieb eine derartige Weiterleitung vorzunehmen, nicht alsoffenkundig [X.] Fehlverhalten angelastet werden (vgl. hierzu den[X.]eschluß der [X.] der Ersten Senats des [X.]undesverfassungsgerichtsvom 2. September 2001 - 1 [X.]vR 476/01). Aufgrund der vom Antragsteller vor-genommenen, irreführenden "Doppeladressierung" konnte die Antragsgegnerindavon ausgehen, daß der Antragsteller mit gleicher Post eine für den [X.] vorgesehene [X.]eschwerdeschrift auf den Weg gebracht hatte unddie vom Antragsteller gewählte Verfahrensweise nur den Zweck verfolgte, sieauf direktem Wege über die Rechtsmitteleinlegung zu informieren. Daß dasvom [X.] an die Antragsgegnerin weitergeleitete Schriftstück die "ei-gentliche" [X.]eschwerdeschrift war, mußte sich ihr nicht [X.] -III.Die demnach unzulässige [X.]eschwerde kann der Senat ohne mündlicheVerhandlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25).Hirsch [X.]asdorf Ganter SchlickSchott [X.]

Meta

AnwZ (B) 54/02

27.11.2002

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. AnwZ (B) 54/02 (REWIS RS 2002, 507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 507

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