Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. VIII ZB 57/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6013

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[X.] ZB 57/07 vom 22. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 91 [X.], Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 [X.] RVG (Nr. 2400 [X.] RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschlie-ßenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 [X.] RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 [X.], [X.], 2049; vom 14. März 2007 [X.], [X.], 2050; vom 11. Juli 2007 [X.], [X.], 3500). b) Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend ge-macht, tituliert oder bereits beglichen ist. c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Ge-genstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im [X.] an [X.], [X.] vom 27. April 2006 [X.], [X.], 2560 f.).
[X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles beschlossen: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der Beschluss der 3. Zi-vilkammer des [X.] vom 18. Juni 2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 10. Juli 2006 aufgehoben. Die von dem Kläger aufgrund des Urteils des Amtsgerichts [X.] vom 1. März 2006 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 733,70 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2006. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zurückge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des [X.]: Wertstufe bis 300 • Gründe: [X.] Die [X.]en haben um die Rückabwicklung eines [X.] gestritten. Die auf Kaufpreisrückzahlung und Erstattung von [X.] gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts auf Kosten des [X.] abgewiesen worden. Bereits vorprozessual hatten die 1 - 3 - [X.]en über die anschließend rechtshängig gemachten Ansprüche korrespon-diert, wobei die Beklagte die erhobenen Ansprüche durch ihren späteren Pro-zessbevollmächtigten zurückweisen ließ. Im anschließenden Kostenfestset-zungsverfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der Beklagten neben einer 1,3-Verfahrens- und einer 1,2-Terminsgebühr ([X.]. 3100, 3104 [X.] RVG), die nach dem festgesetzten Streitwert von 3.535 • bemessen waren, antragsgemäß noch eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2400 [X.] RVG) festgesetzt, die nach einem vorprozessual noch über der Klageforderung liegenden Forderungsbetrag be-messen war, und hierauf eine 0,65-Verfahrensgebühr nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert angerechnet. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.], der sich gegen den Ansatz einer Geschäftsgebühr gewandt hat, hat das Beschwerdegericht an diesem Ansatz festgehalten, die 13/10-Geschäftsgebühr jedoch lediglich unter Zugrundelegung des gerichtlich festgesetzten Streitwerts festgesetzt und hierauf eine 0,65-Verfahrensgebühr angerechnet. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, die in den Grenzen des mit der sofortigen Beschwerde gestellten Antrages einen vollständigen Fortfall des Ansatzes einer Geschäftsgebühr erstrebt sowie auf die Verfahrensgebühr eine 0,65-Geschäftsgebühr angerechnet wissen will. I[X.] Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorprozessual zu Zwecken der An-spruchsabwehr entfaltete Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 [X.] RVG (ab 1. Juli 2006: Nr. 2300 [X.] RVG) ausgelöst habe und dass diese ange-sichts ihres eindeutigen Bezuges zum späteren Rechtsstreit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden könne, zumal hierdurch 3 - 4 - der Beklagten ein im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren einfacherer Weg zur Durchsetzung ihres [X.] eröffnet werde. Jedoch stehe ihr ein solcher Anspruch nur in Höhe der Hälfte der Geschäftsgebühr nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert zu. 4 2. Diese Sichtweise rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht als fehlerhaft, weil das Beschwerdegericht mit der vorprozessual angefallenen Geschäftsge-bühr unzulässig Kosten in die Kostenerstattung einbezogen hat, die keine Pro-zesskosten sind. Darüber hinaus wird die Festsetzung der Vorinstanzen der in Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG (im Folgenden: [X.]) geregelten Gebührenanrechnung nicht gerecht. a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerde-gericht die durch den vorprozessualen Versuch einer Anspruchsabwehr ent-standene Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 [X.] RVG als festsetzungsfähig ange-sehen hat. Denn ebenso wie die Aufwendungen für ein anwaltliches [X.] nicht zu den Prozesskosten gehören, können die vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallenen Gebühren nicht im Rahmen einer [X.] nach § 91 ZPO angesetzt werden und somit nicht Gegenstand einer Kos-tenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2006 [X.], [X.], 2560 f.). 5 b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde greift weiter durch, soweit das Be-schwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] RVG ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG ungekürzt in Ansatz gebracht hat. Diese Vorschrift ist nach der Recht-sprechung des Senats (Urteil vom 7. März 2007 [X.], [X.], 2049, unter [X.] a; Urteil vom 14. März 2007 [X.], [X.], 2050, unter [X.] d; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 [X.], [X.], 6 - 5 - 3500, unter [X.]) so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr un-ter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teil-weise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzu-rechnen ist. Durch diese Anrechnung verringert sich die erst später nach Nr. 3100 [X.] RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits ent-standene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Anrechnungsvorschrift erfolgt die [X.] auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfah-rens und nicht umgekehrt, so dass sich nicht die vorgerichtliche Geschäftsge-bühr, sondern die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung reduziert. Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. [X.], [X.] 2007, 439; [X.], Rpfleger 2007, 686; [X.], [X.] 2007, 494; [X.], [X.], 873; [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2007 [X.] 8 W 442/07; wie der Senat etwa [X.], [X.], 1990; [X.], [X.] 2007, 1224) [X.] Kritik fest. 7 aa) Die teilweise vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe bei der Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG an der unter der Geltung des § 118 Abs. 2 Satz 1 [X.] entwickelten Praxis nichts ändern wollen, wonach die schon dort vorgeschriebene Anrechnung der vorge-richtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallene Prozess- oder Verkehrsgebühr bei der späteren Kosten-festsetzung nicht zu berücksichtigen sei (vgl. [X.], aaO), wird durch die Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ([X.]. 15/1971, [X.]) nicht gestützt. Aus den dort wiedergegebenen Erwägungen 8 - 6 - geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber sich überhaupt mit diesen im rechneri-schen Ergebnis ohnehin als wenig bedeutsam angesehenen [X.] hat oder gar eine Festsetzungspraxis hat bestätigen wollen, die am Ge-setzeswortlaut vorbei von der hierin vorgesehenen Anrechnung Abstand ge-nommen hatte. Das [X.] ist vielmehr nur vor dem Hinter-grund der neu vorgesehenen Teilanrechnung erörtert worden, und zwar in dem Sinne, dass der Umfang derjenigen Tätigkeit, den die in Vorbemerkung 3 Ab-satz 2 [X.] RVG umschriebene Verfahrensgebühr abdecken sollte, entscheidend davon beeinflusst werde, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche [X.] bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Denn eine Gleichbe-handlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen [X.] erhalte, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei, sei nicht zu rechtfertigen, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem noch das Bestreben nach einer aufwandsbezogenen Vergütung hervorgehoben worden ist. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sa-che befassten und hierfür nach [X.]. 2400 ff. [X.] RVG vergüteten [X.] dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in ihrer Entste-hung um den in Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG beschriebenen Teil der vorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollen. Erst recht ist kein Grund ersichtlich, eine unter der Geltung von § 118 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht selten gegen den klaren Gesetzeswortlaut prakti-zierte Anrechnung der Prozess- auf die Geschäftsgebühr in die Anwendung der [X.] gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG fortzuschreiben und zu diesem Zweck den unzweideutig in umgekehrte Richtung gehenden Ge-setzeswortlaut als auslegungsfähig und auslegungsbedürftig anzusehen (so aber [X.], [X.],1991, 1992). Ebenso wenig besteht nach den im Gesetzgebungsverfahren anzutreffenden Äußerungen Anlass, von einem kor-9 - 7 - rekturbedürftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei Abfassung der genannten Anrechnungsbestimmung auszugehen (so zutreffend [X.], [X.] 2007, 929, 930). 10 [X.]) Kein entscheidendes Gewicht kommt der häufig angeführten Überle-gung zu, wie schon § 118 Abs. 2 [X.] betreffe die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG nur das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch das für eine etwaige Kostenerstattung maßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem [X.] (vgl. [X.], [X.], [X.] und [X.], aaO). [X.] wird [X.] worauf auch [X.], aaO, zutreffend hinweist [X.] übersehen, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebüh-ren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die genannte Anrechnungsbestimmung anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 [X.] RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Ob die vom [X.] auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung. Für die [X.] und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser Vor-schrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen [X.] erlangt hatte. - 8 - cc) Soweit eingewandt wird, es sei kein sachlicher Grund dafür ersicht-lich, dass die unterlegene [X.] nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten ha-be, weil der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite bereits vorprozessual das Geschäft seines Mandanten betrieben habe, greift dies ebenso wenig durch wie die Überlegung, die vom Senat vertretene Auslegung der [X.] begünstige diejenige [X.] sinnwidrig, die davon abgesehen habe, be-reits vorprozessual einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. [X.] und [X.], aaO; ferner [X.], [X.], 170). Es trifft zwar zu, dass durch diese Auslegung ein Beklagter gegenüber der unter der Geltung von § 118 Abs. 2 [X.] praktizierten Anwendung der Anrechnungsvorschrift benachteiligt wird, wenn ihm für eine bereits vorprozessual eingeleitete Rechtsverteidigung kein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2006 [X.] VI ZR 224/05, [X.], 1458). Dass ein von ihm aufzubringender, mate-riellrechtlich nicht auf den Prozessgegner abwälzbarer Gebührenanspruch zur Kürzung eines ihm im Falle des Obsiegens zustehenden prozessualen Kosten-erstattungsanspruchs nach §§ 91 ff. ZPO führt, hat seinen Grund jedoch allein darin, dass durch die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG ein seinem Prozessbevollmächtigten nach [X.]. 3100 ff. [X.] RVG zuste-hender Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, nämlich weil er aufgrund seiner vorprozessualen Befassung in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat. Die-ser geringere Aufwand im Rahmen der von § 91 ZPO erfassten Prozessführung wiederum war nach der Gesetzesbegründung (aaO) einer der entscheidenden und durch die Anknüpfung am voraussichtlichen Tätigkeitsumfang sachlich auch tragfähigen Beweggründe des Gesetzgebers, dem Prozessbevollmächtig-ten nur eine insoweit gekürzte Vergütung zuzubilligen. Dies anschließend im prozessualen Erstattungsrechtsverhältnis der [X.]en durch eine abweichende Erstattungspraxis wieder zu korrigieren, ist zudem rechtlich nicht geboten. [X.] - 9 - soweit konnte es der Gesetzgeber vielmehr bei der bestehenden Rollen- und Risikoverteilung und den hiernach nur eingeschränkt bestehenden materiell-rechtlichen Erstattungsansprüchen belassen. 12 [X.]) Für nicht durchgreifend erachtet der Senat schließlich die Bedenken, das Kostenfestsetzungsverfahren eigne sich nach seinen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht, die für eine Anrechnung erforderlichen Voraussetzungen festzustellen (vgl. [X.] und [X.], aaO). Abgesehen davon, dass ein anrechnungserhebliches vorprozessuales Tätigwerden in der Regel durch ent-sprechenden und häufig schon bei den Gerichtsakten befindlichen [X.] dokumentiert ist und dass die Bemessung der Höhe einer Geschäftsgebühr durch die in Nr. 2400 [X.] RVG vorgesehene Regelgebühr sowie durch die in der Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG vorgesehene Anrechnungskappung zumeist ebenfalls keinen übermäßigen Feststellungs- und Wertungsaufwand erfordert, ist das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus darauf angelegt, auch streitigen Sachvortrag zu verarbeiten und zu klären (§ 104 Abs. 2, § 294 ZPO; dazu nä-her etwa Musielak/Wolst, ZPO, 5. Auflage, § 104 Rdnr. 18 m.w.[X.]). Zudem ist eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten, über eine Äußerung bloßer Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festset-zungsgegners zu beachten. Im Übrigen bleibt bei [X.] der Anrech-nungsvoraussetzungen immer noch die Beweislastentscheidung zu Lasten dessen, der sich abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] RVG auf die Anwendbarkeit der als Aus-nahmebestimmung zu wertenden Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 [X.] RVG beruft. Dass die sonst unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie angeführ-ten Erwägungen nicht geeignet sind, ein vom klaren Wortlaut dieser Anrech-nungsbestimmung abweichendes Auslegungsergebnis zu rechtfertigen, hat der 13 - 10 - Senat bereits früher hervorgehoben (Urteil vom 7. März 2007, aaO, unter [X.] a; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007, aaO, unter [X.]). Es sind keine Gesichts-punkte erkennbar, die Anlass gäben, hiervon abzurücken. 14 3. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwer-degericht zum einen die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] RVG ungekürzt in Ansatz gebracht und zum anderen die durch den vorprozes-sualen Versuch einer Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 [X.] RVG als ebenfalls erstattungsfähig angesehen hat. Vielmehr muss die angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 [X.] RVG wegen der Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2400 [X.] RVG, die nach dem aus der Anlage [X.] er-sichtlichen vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der [X.] unstreitig angefallen ist, auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden. Die [X.] kann deshalb, wie von der Rechtsbeschwerde vorgerechnet, jeweils eine Gebühr nach [X.]. 3100 (allerdings gekürzt auf 0,65) und 3104 [X.] RVG, Ausla-gen nach Nr. 7002 [X.] RVG sowie die nach Nr. 7008 [X.] RVG anzusetzende Mehrwertsteuer in Höhe von an sich insgesamt nur 548,97 • erstattet verlan-gen. Infolge der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den mit der soforti-gen Beschwerde gestellten Antrag (Begrenzung des zu erstattenden Betrages auf 733,70 • nebst Zinsen) ist allerdings nur eine Abänderung der Kostenfest-setzung in diesem Umfang möglich. Da in der Sache keine weiteren Feststel-lungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, 15 - 11 - hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender [X.]formel in der Sache selbst zu entscheiden. [X.] [X.] Hermanns [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 10.07.2006 - 3 [X.] ([X.]) - [X.], Entscheidung vom 18.06.2007 - 3 [X.]/07 *288* -

Meta

VIII ZB 57/07

22.01.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. VIII ZB 57/07 (REWIS RS 2008, 6013)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6013

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