Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VIII ZB 111/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4636

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/07
vom 10. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. März 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsmittel des [X.] werden der Beschluss des 9. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Oktober 2007 und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des [X.] vom 3. August 2007 aufgeho-ben. Die von dem Kläger aufgrund des Urteils des [X.] vom 13. Juni 2007 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.141,10 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007. Der wei-tergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. [X.]: 393,90 •. Gründe: [X.] Die [X.]en haben um die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung wegen eines Motorschadens an einem Pkw gestritten, den der Kläger vom Beklagten 1 - 3 - gekauft hatte. Die auf Mängelbeseitigung und Zahlung einer Nutzungsausfall-entschädigung gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des [X.] auf Kosten des [X.] abgewiesen worden. Im anschließenden [X.] hat die Rechtspflegerin beim [X.] auf Antrag der [X.] die von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.535 • nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 787,80 • enthalten. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Kläger eine Herabsetzung der Verfahrensgebühr auf eine 0,65 Verfahrensgebühr angestrebt, weil die Pro-zessbevollmächtigten der Beklagten diese wegen desselben Gegenstands schon vorgerichtlich vertreten hätten und die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Damit ist der Kläger vor dem Beschwerde-gericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG beziehe sich grundsätzlich nur auf das [X.] zwischen dem Auftraggeber und dem Anwalt. Ziel des [X.] sei es demgegenüber nicht, die Erstattungsforderung der obsiegenden [X.] zu begrenzen. Im Verhältnis zum Prozessgegner erlan-ge die Anrechnung deshalb nur dann Bedeutung, wenn die Erstattung der [X.] Geschäftsgebühr ihm gegenüber ganz oder teilweise tituliert zuerkannt [X.] sei, er diese bereits an die [X.] ausgeglichen habe oder der Erstattungsanspruch durch Aufrechnung bereits erloschen sei. Es sei 4 - 4 - kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum die unterlegene [X.] nur des-halb niedrigere Kosten zu erstatten haben solle, weil der Rechtsanwalt der Ge-genseite bereits vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten betrieben habe. 5 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 Wie der [X.] in inzwischen gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorge-richtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemer-kung 3 Abs. 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG an-fallende Verfahrensgebühr (Senatsurteile vom 7. März 2007 - [X.] ZR 86/06, [X.], 2049, [X.]. 11; vom 14. März 2007 - [X.] ZR 184/06, [X.], 2050, [X.]. 19; Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - [X.] ZB 57/07, [X.], 1323, [X.]. 6; [X.], Beschluss vom 16. Juli 2008 - [X.], [X.], 236, [X.]. 6; [X.], Beschluss vom 30. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1095, [X.]. 4). Das ist, wie der Senat - nach Erlass des angefochtenen [X.] - bereits entschieden hat, wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits be-glichen ist (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008, aaO, Rdnr. 6, 10 bis 13). Mit den gegen die vorstehenden Ausführungen vorgebrachten Argumenten hat sich der Senat in dem vorgenannten Senatsbeschluss eingehend auseinanderge-setzt und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Darauf wird Bezug ge-nommen. - 5 - Mithin ist bei der vom Kläger angegriffenen Kostenfestsetzung die Höhe der Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der unstreitig wegen desselben Gegenstandes vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr von 1,3 auf 0,65 zu vermindern. 7 Ball [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 2 O 92/07 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.]/07 -

Meta

VIII ZB 111/07

10.03.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2009, Az. VIII ZB 111/07 (REWIS RS 2009, 4636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4636

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZB 24/08 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 16/08 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 15/10 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 15/10 (Bundesgerichtshof)

Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die prozessuale Verfahrensgebühr


VIII ZB 33/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.