Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. XII ZB 175/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 181

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[X.]BESCHLUSS [X.]/07 vom 9. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 15 a; [X.] [X.] Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 § 15 a [X.] stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 [X.] geltende und mit Einführung des [X.] nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Ge-bührenanrechnung im Verhältnis zu [X.] und damit insbesondere im Kosten-festsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt ([X.] an [X.] vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927). [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und die [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. [X.]: bis 600 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstattenden Kosten. 1 Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des Landge-richts die von der Antragsgegnerin vollumfänglich zu tragenden Kosten des vo-rausgegangenen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 1.394,09 • festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von dem [X.] für seine Verfahrensbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfah-rensgebühr (Nr. 3100 [X.] [X.]) in voller Höhe berücksichtigt. Eine "Anrechnung der Verfahrensgebühr aufgrund der (evtl.) außergerichtlich entstandenen Ge-schäftsgebühr" hat die Rechtspflegerin mit der Begründung abgelehnt, eine un-verminderte Festsetzung der 1,3-Verfahrensgebühr scheide nur dann aus, 2 - 3 - wenn in demselben Rechtsstreit der auf materiellem Recht bestehende [X.] auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr bereits tituliert worden sei. 3 Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die [X.], mit der die Antragsgegnerin im Hinblick auf Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 [im Folgenden: Vorbemerkung 3] Abs. 4 [X.] [X.] die Herabsetzung der Verfahrensgebühr um den anzurechnenden Teil der außer-gerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr erstrebt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 [X.] statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem ge-mäß §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Rechtsmittel zum Bun-desgerichtshof nicht gegeben ist. Diese Begrenzung des Instanzenzugs gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. [X.] Beschluss vom 6. April 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 2233). Das Beschwerdegericht hat die Rechts-beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 II[X.] In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die [X.] hat zu Recht die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu [X.] - 4 - den Kosten auf 1.394,09 • festgesetzt und dabei trotz des unbestrittenen [X.] der außergerichtlichen Geschäftsgebühr die geltend gemachte 1,3-Ver-fahrensgebühr (Nr. 3100 [X.] [X.]) im Ergebnis zutreffend in voller Höhe [X.]. 6 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr scheide aus, weil der [X.] (nicht: die Klägerin) diese weder im Hauptsacheverfahren noch in einem anderen Verfahren als materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch gel-tend gemacht habe. Deshalb sei hier eine vorgerichtlich entstandene Ge-schäftsgebühr gemäß Nr. 2400 (jetzt Nr. 2300) [X.] [X.] nicht im [X.] mit zu berücksichtigen, da dies nur in Betracht komme, wenn entweder deren Anfall und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder [X.] die für ihre Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig seien. Denn die Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] gelte grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbe-vollmächtigten. Demgegenüber hafte der Prozessgegner auf Erstattung vorge-richtlicher Kosten nur nach materiellem Recht. Daher könne im [X.] nur eine bereits rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung oder anderweitige bestandskräftige Regelung über einen solchen materiell-rechtli-chen Anspruch berücksichtigt werden. Dies entspreche auch der früher einhelli-gen Handhabung unter der Geltung des § 118 Abs. 2 [X.]. Eine Änderung der Rechtslage habe der Gesetzgeber mit der Schaffung der rechtstechnisch gleichen Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] nicht herbeiführen wollen. 7 2. Diese Sichtweise rügt die Rechtsbeschwerde als fehlerhaft und stützt ihre Ansicht auf die neuere Rechtsprechung des [X.][X.] Zivilsenats des [X.] 5 - [X.]. Danach sei Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei. Durch diese Anrechnung verringere sich die erst später nach Nr. 3100 [X.] [X.] angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibe (vgl. [X.] Urteile vom 7. März 2007 - [X.] ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050; vom 14. März 2007 - [X.] ZR 184/06 - NJW 2007, 2050, 2052 und vom 11. Juli 2007 - [X.] ZR 310/06 - NJW 2007, 3500 f. sowie [X.] vom 22. Januar 2008 - [X.] ZB 57/07 - [X.], 878, 879; zustim-mend [X.] NJW 2007, 2298, 2299; [X.] 2007, 929, 930 f.; a.A. noch [X.] Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 501, 502, vom 27. April 2006 - [X.]/05 - FamRZ 2006, 1114 und vom 30. Januar 2007 - [X.] - [X.], 1102). Dieser Auffassung des [X.][X.] Zivilsenats, die in [X.] und Literatur auf Kritik gestoßen ist (vgl. KG ([X.]) [X.], 1427; KG ([X.]) [X.] 2008, 304, 305 f.; OLG Karlsruhe [X.] 2007, 494, 495; [X.] MDR 2007, 1401, 1402 ff.; [X.] 2007, 284 f.; [X.] [X.]report 2008, 121 f., 127), haben sich zwischenzeitlich mehrere Senate des [X.] angeschlossen (vgl. [X.] Beschlüsse 30. April 2008 - [X.]/08 - [X.], 1346; vom 14. August 2008 - [X.] 103/07 - [X.] 2008, 574; vom 24. Sep-tember 2008 - [X.] - juris, [X.]. 6 f. und vom 25. September 2008 - VI[X.] 93/07 - juris, [X.]. 5). 9 3. Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung in der Rechtsprechung ei-niger Senate des [X.] sowie die dagegen geäußerte Kritik rea-giert und in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verkündeten [X.] im anwaltlichen und notariellen [X.] - 6 - rufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 ([X.] I [X.]449) einge-führten § 15 a Abs. 2 [X.] geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im Gesetz vorgesehene Gebührenanrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in denselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. § 15 a [X.] ist gemäß Art. 10 des vorge-nannten Gesetzes am Tag nach der Verkündung in [X.] getreten. Eine ausdrückliche Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht ange-ordnet. Infolgedessen ist streitig geworden, ob § 15 a [X.] auch auf sog. [X.] Anwendung findet (offen gelassen in [X.] Beschlüsse vom 9. September 2009 - [X.]/09 - [X.]. 7, zur [X.] bestimmt und vom [X.] [X.] - [X.]. 25, zur [X.] bestimmt). 11 a) Wohl überwiegend wird in § 15 a [X.] eine bloße Klarstellung der be-stehenden Gesetzeslage gesehen (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928; [X.] [X.] 2009, 420, 421; OLG Düsseldorf [X.] 2009, 372, 373; [X.] [X.] 2009, 371, 372; [X.] Beschluss vom 14. September 2009 - 17 W 195/09 - juris, [X.]. 9; [X.] Beschluss vom 3. September 2009 - 5 [X.]/09 - juris, [X.]. 14; [X.] Beschluss vom 22. September 2009 - 9 C 213/09 - juris, [X.]. 6; OVG Münster [X.] 2009, 447, 448; [X.] Beschluss vom 3. September 2009 - 5 A 273/08 - juris, [X.]. 14; [X.] 2009, 324 f.; [X.] [X.]. 2009, 709; [X.] [X.]. 2009, 535, 540; [X.] [X.] 2009, 393, 400; [X.], [X.]. 2009, 442; siehe auch AG Wesel [X.] 2009, 312). 12 b) Nach der Gegenansicht ist durch § 15 a [X.] die Rechtslage geändert worden, so dass diese Vorschrift gemäß § 60 Abs. 1 [X.] für Altfälle keine [X.] - 7 - wendung findet (vgl. [X.] Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - juris, [X.]. 8 ff.; [X.] (2. ZS) [X.], 749, 751 f.; [X.] Beschluss vom 25. September 2009 - 25 W 333/09 - juris, [X.]. 36, 48 ff.; [X.] Beschluss vom 15. September 2009 - 4 W 139/09 - n.v.; KG Be-schlüsse vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09 - juris, [X.]. 16 ff. und vom 10. Sep-tember 2009 - 27 W 68/09 - juris, [X.]. 12 f.; KG Beschluss vom 13. August 2009 - 2 W 128/09 - juris, [X.]. 6; [X.] Beschluss vom 10. August 2009 - 12 W 91/09 - juris, [X.]. 6, 8; VG Ansbach Beschluss vom 23. September 2009 - [X.] 08.30392 - juris, [X.]. 3; siehe auch [X.] ([X.]) [X.] 2009, 445 sowie LAG Hessen [X.] 2009, 373). c) Nach einer vermittelnden Meinung hat § 15 a Abs. 2 [X.] zwar das geltende Recht geändert. Dennoch findet diese Vorschrift ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Altfälle Anwendung, denn die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] greife hier nicht. Diese behandle die Berechnung der [X.], nicht jedoch die Frage, was ein Dritter zu ersetzen habe. Geregelt sei in § 60 [X.] daher allein das Verhältnis des Anwalts zu seinem Auftraggeber und nicht das des Letztgenannten zu einem ersatzpflichtigen [X.] (vgl. [X.] Beschluss vom 13. August 2009 - 3 W 793/09 - juris, [X.]. 7 und [X.] (82. ZK) [X.] 2009, 367, 369 f.; ebenso wohl auch [X.] Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 11 W 2244/09 - juris, [X.]. 7 f.). 14 4. Der Senat schließt sich der erstgenannten, auch vom I[X.] Zivilsenat be-fürworteten Sichtweise an. 15 Der Gesetzgeber hat mit § 15 a [X.] das [X.] nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits zuvor be-stehende Gesetzeslage klargestellt. Danach betreffen Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. [X.] - 8 - über dem Gegner musste und muss daher die Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn schon eine Geschäftsgebühr entstanden war. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 [X.] lediglich, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten ver-langen kann. 17 a) Bereits unter Geltung der [X.] entsprach es allgemeiner Meinung, dass die Anrechnungsbestimmung nur den Rechtsanwalt im Innenverhältnis zu seinem Mandanten hindere, nebeneinander sowohl die Geschäfts- als auch die Prozessgebühr zu beanspruchen, die Anrechnung der vorgerichtlich entstande-nen Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 [X.] auf die im nachfolgenden ge-richtlichen Verfahren angefallene Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (vgl. [X.] Beschluss vom 14. September 2004 - V[X.] 22/04 - [X.], 707; [X.] Urteil vom 11. Dezember 1986 - [X.] - [X.], 247, 248; [X.] [X.], 531; OLG Schleswig [X.]. 1997, 125; [X.] [X.]. 1985, 327; Müller-Rabe NJW 2009, 2913; [X.] NJW 2007, 267, 268; [X.] MDR 2007, 1401; [X.] NJW 2007, 2298, 2299; [X.]/v.Eicken/[X.] [X.] 15. Aufl. § 118 Rdn. 27 f.). Entgegen der Ansicht des [X.]s Celle (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - juris, [X.]. 23) belegen auch die Beschlüsse des [X.] Zivilsenats vom 20. Oktober 2005 ([X.] - NJW-RR 2006, 501, 502), des VI[X.] Zivilsenats vom 27. April 2006 ([X.]/05 - FamRZ 2006, 1114) und des [X.] vom 30. Januar 2007 ([X.] - [X.], 1102), dass sich daran ebenfalls nach Inkrafttreten des [X.] nichts ändern sollte. Zwar ging es in diesen Entscheidungen nicht um die Frage der Anrechnung gemäß [X.] 3 Abs. 4 [X.] [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren. Vielmehr [X.] sie sich mit der Frage, ob der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr 18 - 9 - aus Gründen der Prozessökonomie im Kostenfestsetzungsverfahren mit festge-setzt werden kann bzw. ob er im Falle separater Geltendmachung im Erkennt-nisverfahren streitwerterhöhend wirkt. Ein solcher nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr ergibt sich jedoch nur, wenn sich nicht im Rahmen der Kos-tenfestsetzung gegenüber dem Gegner infolge der nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] vorzunehmenden Anrechnung die Verfahrensgebühr verringert, sondern die Geschäftsgebühr. Denn eine Reduzierung der Verfahrensgebühr würde dazu führen, dass die Geschäftsgebühr nicht nur zum Teil, sondern stets in voller Höhe bestehen bliebe. b) Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 [X.] war die "Geschäftsge-bühr – auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches – Verfahren anzurechnen". Das [X.] brachte gegenüber § 118 Abs. 2 [X.] insoweit eine Änderung, als nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] nur noch eine teilweise Anrechnung zu erfolgen hat. Beibehalten wurde jedoch die Sys-tematik der Anrechnungsregelung, denn auch nach dem Wortlaut von [X.] [X.] [X.] ist die "Geschäftsgebühr – auf die [X.] des gerichtlichen Verfahrens" anzurechnen. 19 Den Gesetzesmaterialien zum [X.] lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber an dem bisher ungeminderten Ansatz der Prozessge-bühr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Einführung des [X.] etwas ändern wollte. Die Gesetzesbegründung nimmt vielmehr ausdrücklich Bezug auf § 118 Abs. 2 [X.], ohne die damalige [X.] zu missbilligen. Lediglich der Umfang der Anrechnung sollte geändert und - das Vermittlungsverfahren nach § 52 a [X.] a.F. ausgenommen - [X.] werden (BT-Drucks. 15/1971, [X.]). Hätte der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die bisherige Rechtslage nicht nur hinsichtlich 20 - 10 - der Höhe, sondern auch der Richtung der Anrechnung ändern wollen, so hätte er Entsprechendes in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht. 21 Dementsprechend hat der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz nicht durch den neu eingefügten § 15 a [X.] - etwa im Sinne einer Wie-derherstellung der unter der [X.] geltenden Rechtslage - geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage klargestellt, derzufolge die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] grundsätz-lich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu [X.], also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Konstellationen präzisiert, in denen sich auch ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere berufen kann. c) Das folgt aus Gesetzesgeschichte und Gesetzesmaterialien zu § 15 a [X.] (zweifelnd [X.] Beschluss vom 29. September 2009 - [X.] - [X.]. 21 ff., zur [X.] bestimmt). 22 Der Entwurf der Bundesregierung zu einem [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der [X.], der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher [X.] (BT-Drucks. 16/11385) vom 17. Dezember 2008 sah eine neue Rege-lung in dem hier fraglichen Punkt des [X.] noch nicht vor. 23 Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsaus-schusses (BT-Drucks. 16/12717, [X.]) sollte der bisher nicht im [X.] Begriff der Anrechnung in § 15a [X.] legaldefiniert werden, um [X.] Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der 24 - 11 - Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine [X.] nicht doppelt honoriert wird, zu wahren. In der nachfolgenden Einzelbe-gründung (BT-Drucks. 16/12717, [X.]) führt der Rechtsausschuss weiter aus, dass das Verständnis des [X.] von der Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, die den Absichten zuwider liefen, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsver-gütungsgesetz verfolgt habe. Ziel der Neuregelung in § 15 a [X.] sei es daher, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine Änderung der Rechtslage vornehmen, sondern nur eine in der Rechtsprechung entstandene Auslegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die seiner In-tention nicht entsprach, unterbinden und das schon bisher nach seinem Willen unter dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Anlehnung an die Praxis zu § 118 Abs. 2 [X.] geltende Recht klarstellen wollte. 25 5. Nachdem somit in § 15 a [X.] keine Gesetzesänderung gesehen wer-den kann, sondern nur eine vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung der gelten-den Rechtslage, hat der Senat von dieser Rechtslage auszugehen. Einer Anru-fung des [X.] es trotz der bisher abweichen-den Auslegung der Anrechnungsregelung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] [X.] durch andere Senate des [X.] deshalb nicht mehr (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928). [X.] so wenig liegt ein Fall der Rückwirkung vor. 26 - 12 - Da keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr zu Recht in voller Höhe festgesetzt. 27 Hahne [X.] [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] ist urlaubs- bedingt verhindert zu unter- schreiben. [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2007 - 20 O 219/07 - [X.], Entscheidung vom 02.10.2007 - 8 W 375/07 -

Meta

XII ZB 175/07

09.12.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. XII ZB 175/07 (REWIS RS 2009, 181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 181

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