Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2008, Az. VI ZB 40/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1217

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[X.]/08 vom 27. Okto[X.] 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Okto[X.] 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des O[X.]landesgerichts Köln vom 19. Mai 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Gegenstandswert der Beschwerde: 304,56 • Gründe: [X.] Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen ei-nes Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. In der Klageschrift haben die Pro-zessbevollmächtigten des [X.] für ihre außergerichtliche Tätigkeit insgesamt 709,29 • in Rechnung gestellt. Dabei setzten sie eine 1,3 Verfahrensgebühr (richtig: Geschäftsgebühr) gemäß Nr. 2400 VV RVG (nunmehr: Nr. 2300 VV RVG) an. Im Hinblick auf die Anrechnung der Gebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG machten sie weiteren Verzugsschaden in Höhe von 361,75 • geltend. Nach der Kostenentscheidung im Urteil des [X.] vom 4. Juni 2007 sind die Kosten des Rechtsstreits zu 1/20 vom Kläger und 19/20 von der Beklagten zu tragen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. [X.] - 3 - [X.] 2007 hat der Rechtspfleger des [X.] zu Gunsten des [X.] einen Erstattungsbetrag von 2.123,44 • nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten des [X.] angefallene Geschäftsge-bühr auf die Verfahrensgebühr des zugrunde liegenden Rechtsstreits [X.] sei. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Das für die Entscheidung in der Sache zuständige O[X.]landesgericht hat dem Kläger wegen der Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG lediglich eine 0,65-Verfahrensgebühr zuerkannt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren auf Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet. Die ange-fochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. 2 1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des [X.] vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstande-nen anwaltlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf die Verfah-rensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr (Senat, Beschluss vom 3. Juni 2008 - [X.] ZB 55/07 - RVG professionell 2008, 145 zur Anrechnung für das selbständige Be-weisverfahren; [X.], Urteile vom 7. März 2007 - [X.]II ZR 86/06 - NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - [X.]II ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 und vom 11. Juli 2007 - [X.]II ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; Beschluss vom 22. Januar 2008 3 - 4 - - [X.]II ZB 57/07 - NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6 und vom 30. April 2008 - [X.]/08 - NJW-RR 2008, 1095). Mit den dagegen ü[X.]wiegend in der [X.] vorgebrachten Argumenten (z.B. [X.], [X.] 2007, 439; [X.], Rpfleger 2007, 686; [X.], [X.] 2007, 494; [X.], [X.], 873; [X.], Beschluss vom 30. Okto[X.] 2007, [X.] 2008, 43), derentwegen die vorliegende Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist und die sich die Rechtsbeschwerde zu Eigen macht, hat sich der [X.]I[X.] Zivilsenat eingehend auseinandergesetzt und sie sämtlich für nicht durchgreifend erach-tet. Darauf wird Bezug genommen (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 22. Januar 2008 - [X.]II ZB 57/07 - aaO Rn. 11 ff.). Die dadurch bedingte Belastung des Kos-tenfestsetzungsverfahrens mit materiell-rechtlichen Fragen in manchen Fällen ist angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes ebenso hinzunehmen wie Einschränkungen der [X.] gegenü[X.] der früheren Pra-xis, die die Anrechnungsvorschriften gegen deren Wortlaut im [X.] grundsätzlich nicht angewendet hatte. 2. Mit Recht haben hiernach die Vorinstanzen die vom Kläger zur Fest-setzung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Hälfte [X.]. Die Rechtsbeschwerde kann sich nicht darauf [X.]ufen, dass eine Ge-schäftsgebühr durch die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des [X.] vor dem Prozess nicht ausgelöst worden sei, weil mangels eines gesonderten Auftrags keine selbständige Angelegenheit gegeben sei. Hierbei 4 - 5 - handelt es sich um neue Tatsachen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zugelassen werden können (§ 576 Abs. 1 ZPO). Hinzu kommt, dass die-ser Vortrag in Widerspruch steht zum Inhalt der Klageschrift. [X.] [X.]

[X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2007 - 26 O 341/05 - [X.], Entscheidung vom 19.05.2008 - 17 W 84/08 -

Meta

VI ZB 40/08

27.10.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2008, Az. VI ZB 40/08 (REWIS RS 2008, 1217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1217

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