Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2004, Az. PatAnwZ 1/03

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2004, 1030

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[X.][X.] 1/03 vom 25. Oktober 2004 in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Patentanwaltschaft

Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] §§ 5, 154 b

Die Qualifikation als [X.] Patent Agent berechtigt selbst dann nicht zur [X.] in die Patentanwaltskammer, wenn lediglich eine Tätigkeit von [X.] aus vor dem [X.] Patent and Trademark Office beabsichtigt ist.

[X.], [X.]. v. 25. Oktober 2004 - [X.] - [X.]

- 2 - Der [X.], [X.] für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und [X.] sowie die Patentanwälte Dipl.-Phys. Sch[X.]f-hausen und Dipl.-Phys. von Rohr

am 25. Oktober 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]uß des [X.]s für Patentanwaltssachen bei dem [X.] vom 13. November 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,-- • festgesetzt.

- 3 - Gründe:
[X.] Die Antragstellerin besitzt die [X.] und die [X.]-amerikanische St[X.]tsbürgerschaft. Sie ist promovierte Chemikerin, war zunächst mehrere Jah-re in [X.] in einer Patentabteilung eines Unternehmens tätig und hat die Ausbildung zur Patentanwältin begonnen. Anfang der 90er Jahre siedelte sie in die [X.] über. Dort erwarb die Antragstellerin die Zulas-sung als [X.] Patent Agent und übte diesen Beruf in dem [X.]-Bundesst[X.]t [X.] aus. Auf Grund ihrer Zulassung ist die Antragstellerin berechtigt, vor dem [X.] Patent and Trademark Office in patentrechtlichen Angelegenheiten tätig zu werden, und zwar von allen [X.]-Bundesst[X.]ten aus. Verträge über [X.] darf sie nur in den [X.]-Bundesst[X.]ten ausarbeiten, die dies gestatten. Im Markenrecht und in weiteren Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschut-zes darf sie nicht tätig sein.
Nachdem die Antragstellerin nach [X.] zurückgekehrt ist, möchte sie ihrer in der Vergangenheit in den [X.] betriebenen berufli-chen Tätigkeit als [X.] Patent Agent von [X.] aus nachgehen und deut-sche Mandanten bei der Verfolgung von Patent- und Geschmacksmusteran-meldungen vor dem [X.] Patent and Trademark Office vertreten. Zu diesem Zweck will sie eine Niederlassung in [X.] errichten.
Die Antragstellerin hat zunächst beim Präsidenten des [X.]beantragt, ihr die Erlaubnis zur Rechtsberatung gemäß Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] (Rechtskundige im ausländischen Recht) zu erteilen. Der Präsident hat diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Februar 2004 abgelehnt, weil - 4 - nach § 186 [X.] eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes berechtige. Die Antragstellerin hat ferner beim Antragsgegner beantragt, sie als [X.] Patent Agent in die Patentanwaltskammer aufzunehmen. Der Antragsgegner hat dies mit Bescheid vom 16. März 2003 abgelehnt. Hier-gegen hat die Antragstellerin um gerichtliche Entscheidung nachgesucht, und zwar mit dem Hauptantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, sie in die Pa-tentanwaltskammer aufzunehmen, und dem Hilfsantrag festzustellen, daß sie vorbehaltlich des [X.]es zur Ausübung des Berufs des [X.] Patent Agent in [X.] der Aufnahme in die Patentanwaltskammer nicht bedürfe. Das [X.]hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch [X.]uß vom 13. November 2003 zurückgewiesen und den Hilfsantrag auf Feststellung als unzulässig verworfen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren um Aufnahme in die Patentanwaltskammer weiter. Sie macht geltend, die [X.] Entscheidung beruhe auf der Verletzung des § 154 a [X.] in Verbin-dung mit Art. VI Abs. 1 des [X.] und des Art. 12 GG.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. I[X.]
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 154 b Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 Nr. 3 [X.]); sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zulässig, aber nicht - 5 - begründet (§§ 154 a Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 2, 33, 35 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Bescheid des Antragsgegners vom 16. März 2003 ist nicht rechtswidrig. Die Antragstellerin erfüllt als [X.] Patent Agent nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft.
1. Zur Patentanwaltschaft kann nach § 5 Abs. 1 [X.] nur zugelassen werden, wer entweder die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 ([X.] I S. 1349) in der Fassung des [X.] ([X.] I S. 3082, nachfolgend: [X.]) bestanden hat.
a) § 5 Abs. 2 [X.] bestimmt die Voraussetzungen der Befähigungszulas-sung. Danach hat die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt, wer die technische Befähigung durch den Abschluß eines naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums im Inland und praktische technische Tätigkeit (§ 6 [X.]) erworben und nach der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 [X.]) die Prüfung über die erforderlichen [X.] (§ 8 [X.]) bestanden hat sowie mindestens ein halbes Jahr bei einem Pa-tentanwalt tätig gewesen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht.
b) Die Zulassung auf Grund Eignungsprüfung gemäß § 1 [X.] se-hen die §§ 154 a und 154 b [X.], in die Patentanwaltsordnung gemäß Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 ([X.]. [X.] - 1989 S. 16) eingefügt, für St[X.]tsangehörige eines Mit-gliedst[X.]tes der [X.] oder eines anderen Vertragsst[X.]tes des Abkommens über den [X.] vor. § 154 a [X.] eröffnet - 6 - diesen St[X.]tsangehörigen die Möglichkeit, sich unter ihrer Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in [X.] niederzulassen, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedst[X.]t unter einer Berufsbezeich-nung ausüben, die in § 1 [X.] genannt ist, und wenn sie auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen sind; das Verfahren im einzelnen [X.] § 154 b [X.]. Die in der Anlage zu § 1 [X.] aufgeführten Berufe sind ausnahmslos Patentanwaltsberufe in [X.] Mitgliedst[X.]ten. [X.] soll einerseits der Niederlassungsfreiheit innerhalb der [X.] und des [X.]s und andererseits dem Schutz des rechtsuchenden Publikums sowie den Erfordernissen einer geordneten funktionsfähigen Rechtspflege Rechnung getragen werden (vgl. Begründung in [X.]. 93/93 v. 12.2.1993 Nr. 29, zu §§ 154 a, 154 b [X.]). Auch diese Zulassungsvoraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht.
c) Eine darüber hinausgehende Befugnis zur Niederlassung in [X.] sieht das [X.] Recht für Patentanwälte oder Angehörige ähnlicher Berufe aus anderen [X.], die nicht Mitgliedst[X.]ten der [X.] oder des [X.]s sind, nicht vor. Allerdings räumt § 206 Abs. 1 [X.] in der Fassung des [X.] ([X.] [X.]) Rechtsanwälten aus [X.], die Mitglieder der [X.] ([X.]) sind, das Recht zur Beratung auf den Gebieten des Rechts des Her-kunftsst[X.]tes und des Völkerrechts ein. Voraussetzung hierfür ist dabei, daß die Berufsangehörigen einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf eines Rechtsanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechenden Beruf ausüben. Liegen diese Voraussetzung vor, ist dieser Personenkreis be-fugt, auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsst[X.]tes und des Völkerrechts in - 7 - [X.] Rechtsberatung durchzuführen und sich niederzulassen; zu [X.] ist er in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen.
2. Zu Unrecht meint die Antragstellerin, § 154 a [X.] sei unter dem [X.] über den internationalen Dienstleistungshandel ([X.]) dahin auszulegen, daß Gleiches für die Rechtsbesor-gung auf dem Gebiet des [X.] des Heimatst[X.]tes des jeweiligen Be-werbers und die Aufnahme in die [X.] [X.] zu gelten habe, sofern der jeweilige Bewerber seine Zulassung in einem [X.] der [X.] erlangt habe.
a) Eine Gesetzeslücke, die durch Auslegung zu füllen wäre, ist nicht vor-handen. § 154 a [X.] regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die [X.] in die Patentanwaltskammer für ausländische Berufsangehörige abschlie-ßend. Die Vorschrift ist einer ausdehnenden Anwendung nicht zugänglich. [X.] eine solche spricht bereits Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach die Be-sorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich verboten ist. Diese [X.] ist verfassungsgemäß; insbesondere genügt das Verbot dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt, den einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu schützen ([X.], [X.]. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, [X.], 1251).
b) Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg ein Recht auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer daraus ableiten, der Gesetzgeber habe es unter Verletzung seiner vertraglichen Pflicht aus dem [X.] ver-säumt, im Rahmen des § 154 a [X.] Art. II Abs. 1, [X.], [X.] [X.] umzusetzen; deshalb sei § 154 a [X.] entsprechend § 206 Abs. 1 [X.] auch - 8 - auf St[X.]tsangehörige von Mitgliedst[X.]ten der [X.] [X.] mit der Folge, daß Gleiches für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des [X.] des Heimatst[X.]tes der jeweiligen Bewerber und die Auf-nahme in die Patentanwaltskammer zu gelten habe, sofern der Bewerber seine Zulassung in einem Mitgliedst[X.]t der [X.] erlangt habe.
[X.]) Das [X.] verschafft dem einzelnen St[X.]tsbürger der [X.]-[X.] kein subjektives Recht, sondern regelt lediglich die Pflichten der Mitgliedst[X.]ten untereinander. Es besteht auch keine völkerrechtliche Pflicht der Bundesrepublik [X.], zugunsten eines dem
[X.]-amerikanischen Recht unterliegenden Berufsstandes eine vom nationalen Recht abweichende Regelung vorzusehen. Das [X.] ist Teil des Überein-kommens zur Errichtung der [X.] ([X.]), das [X.] im Jahre 1994 ratifiziert hat ([X.] [X.] ff.). Das Übereinkommen bezieht sich auf "alle Maßnahmen von Mitgliedern, die den Dienstleistungshan-del beeinflussen" (Art. I [X.]), dessen Liberalisierung das Übereinkommen bezweckt. Nach der offiziellen, nicht abschließenden Sektorenliste umfaßt das Übereinkommen unter anderem die freien Berufe, sog. Professional Services ([X.], [X.] über den internationalen Dienstlei-stungshandel ([X.]), [X.] 1994, 455). Zur Erreichung der Liberalisierung bestehen innerhalb des [X.] ein Rahmenabkommen ([X.] [X.] ff.), Verpflichtungserklärungen der einzelnen Mitgliedst[X.]ten zur Besei-tigung bestehender Barrieren (hier von der [X.] für ihre eigenen Mitgliedst[X.]ten abgegeben; [X.] [X.] ff.) und [X.] für [X.] Dienstleistungsberufe ([X.] [X.] S. 1657; zur Systematik des [X.]: Errens, Auswirkungen des [X.]-Abkommens auf den Beruf des Rechtsanwal-tes, [X.] 1994, 460). Nach Art. II Abs. 1 [X.] muß jeder Mitgliedst[X.]t "den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern irgendeines anderen Mitglieds - 9 - sofort und bedingungslos eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die er gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern irgendeines anderen Landes gewährt". Diese Verpflichtung gewährleistet [X.] nur ein Verbot der Diskriminierung ausländischer Anbieter untereinan-der. Hat allerdings ein Vertragsst[X.]t in einem bestimmten Dienstleistungssektor einen nationalen Verpflichtungskatalog aufgestellt, so bestimmt Art. XVII [X.], daß Dienstleistungen und Dienstleistungsanbieter eines anderen Vertragsst[X.]-tes nicht schlechter behandelt werden dürfen als Dienstleistungsanbieter und Dienstleistungen des eigenen St[X.]tes. Nach Art. VI [X.] müssen nationale gesetzliche Bestimmungen, die für alle Dienstleistungsanbieter gelten, seien sie national oder St[X.]tsangehörige eines anderen Vertragspartners, in einer an-gemessenen, objektiven und unparteiischen Weise gehandhabt werden. Soweit nationale Bestimmungen ein Zulassungsverfahren erfordern, darf dieses [X.] nicht unnötig Handelsbarrieren errichten (Art. VI Abs. 4 [X.]). Jedes Mitglied soll angemessene Verfahren sicherstellen, um die Kompetenz von Freiberuflern anderer Mitgliedst[X.]ten nachzuprüfen (Art. VI Abs. 6 [X.]).
Für den Beruf des Patentanwalts besteht zur [X.] weder eine Verpflich-tungserklärung der Bundesrepublik [X.] noch ein Annex. Dies schließt zwar nach dem Prinzip des "universellen Deckungsbereichs" ([X.], [X.] 1994, 455) den Beruf des Patentanwalts nicht aus dem Regelungsbereich des [X.] aus. Da eine Verpflichtungserklärung der Bundesre-publik [X.] nicht vorliegt, ist der Antragsgegner mangels Rechtsgrund-lage aus dem Übereinkommen jedenfalls nicht verpflichtet, die Antragstellerin als [X.] Patent Agent einem Patentanwalt gleichzustellen und in die [X.] aufzunehmen. - 10 - [X.]) Dagegen spricht auch nicht der in der Rechtsprechung entwickelte allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach Gesetze im Einklang mit völkerrechtli-chen Verpflichtungen auszulegen und anzuwenden sind ([X.], Urt. [X.] - [X.], [X.]. 2002, 1046, 1048 - Faxkarte; BVerwGE 110, 203, 214). Dieser Grundsatz wäre hier nur anzuwenden, wenn der [X.] Gesetzgeber bei der Ratifizierung des Übereinkommens davon ausgegangen wäre, daß das [X.] Recht mit den Anforderungen des [X.] bereits voll im Einklang stünde, wenn der Gesetzgeber also der Auffassung gewesen wäre, daß weite-rer Regelungsbedarf im nationalen Recht nicht gegeben sei. Dies ist nicht der Fall. Die Bundesregierung hat in ihrem Gesetzentwurf zum Übereinkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der [X.] und zur Ände-rung anderer Gesetze zum Ausdruck gebracht, daß "die erforderlichen Ände-rungen des innerst[X.]tlichen Rechts (Änderungen der Bundesrechtsanwaltsord-nung, des Rechtsanwaltsgesetzes, des [X.]es, des Erstrek-kungsgesetzes)" umzusetzen seien (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/7655 unter B. Lösung). Der Gesetzgeber hat diesen zunächst ins Auge gefaßten Anpassungen des nationalen Rechts in den Art. 2 bis 7 des [X.] ([X.] [X.] S. 1438) Rechnung getragen, damit aber weitere gesetzliche Änderungen, die in Zukunft in Umsetzung des [X.] erfor-derlich werden könnten, nicht ausgeschlossen.
3. [X.] in die Patentanwaltskammer durch den Antragsgegner verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Bestimmun-gen. Eine Verletzung des [X.] gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hat die Antragstellerin nicht mehr geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt die Ablehnung durch den Antragsgegner auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift haben alle [X.] das - 11 - Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen; die Berufsaus-übung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
a) Die von der Antragstellerin gewählte Tätigkeit als [X.] Patent Agent fällt in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, auch wenn sich das Berufsbild für diese Tätigkeit außerhalb [X.]s nach [X.]-amerikanischem Recht ent-wickelt hat und es sich hierbei nicht um den in der Bundesrepublik [X.] ausgeübten traditionellen Beruf des Patentanwalts handelt. Die Weigerung des Antragsgegners, die Antragstellerin in die Patentanwaltskammer aufzunehmen, bedeutet auch eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in der Ausübung ihres Berufs.
b) Solche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen einer ge-setzlichen Grundlage, die ihrerseits den Anforderungen des Grundgesetzes genügen muß. Sie sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemein-schaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der [X.] statthaft ([X.]E 93, 213, 215; [X.], [X.]. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481). Bei der Auslegung und Anwendung des Ge-setzes ist der Bedeutung des betroffenen Grundrechts und dem Umfang seines Schutzbereichs Rechnung zu tragen. Eine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit ist zu vermeiden. Die Gerichte sind, wenn sie [X.] der grundsätzlich freien Berufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestal-tungsspielraum des Gesetzgebers begrenzen. Eine Beschränkung der Be-rufsausübung muß deshalb durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls ge-rechtfertigt sein, und der Eingriff darf nicht weiter gehen, als es die rechtferti-genden [X.] erfordern ([X.], [X.]. v. 29.10.1997 - 12 - - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; [X.], [X.]. v. 3.7.2003 - 1 BvR 238/01, [X.], 2420 f.).
Dem wird der zur Überprüfung gestellte Bescheid gerecht. Der Antrags-gegner hat seine Entscheidung auf die der Freiheit der Berufswahl und der Be-rufsausübung durch das [X.] und die Patentanwaltsordnung gezogenen Grenzen gestützt. Diese Gesetze enthalten in Art. 1 § 1 [X.] und § 3 Abs. 2 Nr. 1 [X.] einen gesetzlichen Vorbehalt, der die Rechtsberatung auf dem Gebiet des [X.] grundsätzlich Rechtsanwälten und Patentanwäl-ten zuweist. Dieser Vorbehalt ist, wie das [X.] wiederholt erkannt hat ([X.]E 75, 246 275 f.; [X.], [X.]. v. 29.10.1997 - 1 BvR 780/87, NJW 1998, 3481; [X.], [X.]. v. 15.12.1999 - 1 BvR 2161/93, [X.], 1251), durch ausreichende Gründe des [X.] gerechtfertigt. Die umfassende Rechtsberatung auf dem Gebiet des ge-werblichen Rechtsschutzes ist eine erhebliche Sachkunde erfordernde [X.], die eine qualifizierte und umfassende Ausbildung voraussetzt. Als unab-hängige Organe der Rechtspflege und als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden haben Patentanwälte gemäß § 3 Abs. 2 [X.] die Aufgabe, ihre Mandanten in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, [X.] wegen eines Patents, eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines geschützten Kennzeichens oder eines Sorten-schutzrechts zu beraten und [X.] gegenüber zu vertreten sowie in solchen Angelegenheiten vor den Ämtern und Gerichten zu vertreten und sachgerechte Konfliktlösungen herbeizuführen. Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Patentanwalt voraus. Der Gesetzgeber durfte deshalb den Anwaltsvorbehalt um des Schutzes der Rechtsuchenden sowie der geord-neten Rechtspflege willen für erforderlich und angemessen halten. - 13 -
c) Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Sie macht geltend, die Verweigerung der Aufnahme in die [X.] bedeute für sie eine unzumutbare Belastung. Sie könne dem von ihr angestrebten Beruf, die Rechtsbesorgung vor dem [X.] Patent and Trade-mark Office, in [X.] nur nachgehen, wenn sie in die [X.] aufgenommen werde. Der vom Gesetzgeber mit der Zulassungs- und Kammerpflicht erstrebte Zweck bestehe im Schutz des Publikums vor unqualifi-zierten Beratern in [X.]. Insoweit sei es sicherlich richtig, für inländi-sche Rechtsverhältnisse nur Rechtsbesorger zuzulassen, die über die entspre-chende Ausbildung im Hinblick auf die inländischen Rechtsverhältnisse verfü-gen. Der Gesetzgeber habe aber keinen Anlaß, das inländische Publikum vor der Rechtsbesorgung durch einen [X.] Patent Agent zu schützen, soweit es um die Rechtsbesorgung vor dem [X.] Patent and Trademark Office gehe. Sie, die Antragstellerin, sei insoweit gerade besonders sachkundig, weil sie im Gegen-satz zu einem [X.]n Patentanwalt den Erfordernissen, die das [X.] Patent Office verlange, durch ihre Zulassung genüge.
[X.]) Der Gesetzgeber ist jedoch aus Art. 12 GG nicht verpflichtet, über die getroffenen Regelungen im [X.] und in der Patentanwalts-ordnung hinaus weitere rechtsberatende Berufe in der Bundesrepublik [X.] zuzulassen. Es besteht auch keine Veranlassung, im Inland einen neuen rechtsberatenden Beruf zu schaffen, der sich ausschließlich nach [X.]-amerikanischem Recht richtet. Art. 12 begründet keine Pflicht, im Inland die Ausübung ausländischer Rechte zu gewährleisten.
[X.]) Die Antragstellerin wird gegenüber vergleichbaren Berufsgruppen auch nicht benachteiligt, wenn ihr als [X.] Patent Agent die Aufnahme in die [X.] - tentanwaltskammer versagt bleibt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 206 [X.], mit dem im Gegensatz zu § 154 a [X.] das [X.] für Rechtsanwälte umgesetzt worden ist. Beiden Vorschriften ist gemeinsam, daß ein Beruf vorausgesetzt wird, der dem des Patentanwalts bzw. Rechtsanwalts nach [X.]m Recht entspricht. Einen derart vergleich-baren Beruf übt die Antragstellerin nicht aus. Die Antragstellerin erfüllt [X.] nicht die für die Zulassung nach den §§ 5 ff. [X.] für den Zugang zum Beruf eines Patentanwalts erforderlichen Voraussetzungen. Zwar besitzt sie als Dipl.-Chemikerin die technische Befähigung (§ 6 [X.]), die sie in der Bundes-republik [X.] erworben hat. Sie ist aber nicht gemäß § 7 [X.] auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in einem geordneten Verfahren nach den Anforderungen der [X.] und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO) ausgebildet worden. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für die Eignungsprüfung nach § 1 [X.] vor. Ein vergleichbares [X.] und Prüfungsverfahren kennt das [X.]-amerikanische Recht für einen [X.] Patent Agent nicht. Für ihn ist kein entsprechend geregelter Ausbildungsgang vorgeschrieben. Gefordert ist lediglich der Nachweis der Qualifikation in rechtli-cher, wissenschaftlicher und technischer Hinsicht für die Eignung, Patentan-melder bei der Einreichung und Verfolgung ihrer Anmeldungen vor dem [X.] Pa-tent and Trademark Office zu beraten und ihnen zu helfen. Dem entspricht eine beschränkte Befugnis, die nur einen geringen Ausschnitt dessen darstellt, was den Beruf des Patentanwalts (§ 3 [X.]) oder des Rechtsanwalts (§ 3 [X.]) ausmacht.
Die Antragstellerin besitzt als [X.] Patent Agent keine einem Patentanwalt nach [X.]m Recht vergleichbaren Befugnisse. - 15 - cc) Die Ablehnung des Gesuchs um Aufnahme durch den Antragsgegner verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Antragstellerin kann nicht, wie sie meint, mit der Auflage in die Patentanwaltskammer aufge-nommen werden, daß sie von [X.] aus ausschließlich die Rechtsbe-sorgung beim [X.] Patent Office betreibt und sich bei ihrer Berufsausübung auf die Tätigkeit und die Befugnisse beschränkt, die ihr nach [X.]-amerikanischem Recht zukommen, nämlich auf die Rechtsbesorgung vor dem [X.] Patent Office. Das [X.] Recht sieht eine solche Beschränkung der rechtsberatenden Tä-tigkeit nicht vor. Im übrigen erscheint es nicht unverhältnismäßig, für einen [X.]n St[X.]tsangehörigen die Zulassung zur Patentanwaltschaft zur Vor-aussetzung für die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu machen.
Über die Frage, ob es aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten sein könnte, der Antragstellerin die Ausübung des von ihr erstrebten Berufs auf an-derem Wege - etwa über eine Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 [X.] - zu ermöglichen, hat der [X.] nicht zu entscheiden. - 16 - II[X.]
[X.] beruht auf § 153 Abs. 1 [X.]. Der Geschäfts-wert wurde nach §§ 154 Abs. 2 [X.], 30 Abs. 2 [X.] festgesetzt.

Deppert Dressler Jestaedt

Sch[X.]fhausen Rohr

Meta

PatAnwZ 1/03

25.10.2004

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2004, Az. PatAnwZ 1/03 (REWIS RS 2004, 1030)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1030

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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