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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Dezember [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]: nein_____________________[X.] § 41 Abs. 2 c; [X.] § 9 Bk, [X.] Berechnung des fiktiven [X.] unter Berücksichtigung fiktiverAbzüge für Pflegeversicherung, [X.], Umlage und Steueranteil [X.] führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versi-cherten im Sinne der §§ 9 [X.], 307 [X.].BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - [X.] - [X.]AG [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer desLandgerichts [X.] vom 7. Juni 2002 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1990 eine [X.]von der beklagten [X.] und der Länder.Im März 2001 paßte die Beklagte die [X.] des [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur [X.] u.a. fiktive Abzüge des [X.], des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur [X.] Pflege-versicherung, des Beitrags des Pflichtversicherten an der Umlage unddes Steueranteils aus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer [X.] Januar 1967 in [X.] getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im [X.]: [X.]) vor. Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung [X.] (BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab- 3 -dem 1. Januar 1985 eingefügt worden und lautet in ihrer letzten [X.] 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom11. November 2000) auszugsweise wie [X.] fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß vondem gesamtversorgungsfähigen Entgelta) bei einem am Tag des Beginns der [X.] (§ 62)nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungs-rentenberechtigten ... der Betrag, der an diesem Tag [X.] nach [X.]/0 zu zahlen wäre,b) bei allen übrigen [X.]nberechtigten der Betrag,der am Tag des Beginns der [X.] als Lohnsteuernach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre,[X.]) die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zurgesetzlichen Krankenversicherung, zur [X.] [X.], zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nachdem [X.] nach Maßgabe der [X.] des Beginns der [X.] geltende Beitragssät-ze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,d) der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversor-gungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Beitrag des Pflichtversicherten an der Umlage bei un-terstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet [X.],[X.]) 20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sichauf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltesals vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1Satz 2 [X.] ergeben würde,abgezogen werden.- 4 -Lohnsteuer im Sinne dieser Satzung ist die Lohnsteuer für Monats-bezüge (zuzüglich des [X.]s) ...Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Be-träge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Ver-sorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der [X.], der Rentenversicherung und nach dem[X.] versicherungspflichtig und mit demgesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ..."Der Kläger hat unter anderem beantragt festzustellen, daß die [X.] verpflichtet sei, ihm eine [X.] zu gewähren, bei derbei Berechnung des fiktiven [X.] keine fiktiven Abzügefür Pflegeversicherung, [X.], Umlage und Steueranteilaus Zukunftssicherung vorgenommen werden. Insoweit verfolgt der inden Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren mit der [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte beider Errechnung des fiktiven [X.] die durch die [X.] vom 29. März 1995 (BAnz. [X.] vom 13. Juni 1995und [X.]19 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 [X.] fiktiven Abzüge des [X.]s und des [X.] am Beitrag zur Pflegeversicherung sowie die durch die37. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktiv-abzüge des [X.] an der Umlage und des [X.] 5 -anteils aus Zukunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungenseien gemäß § 14 [X.] zulässig und verstießen nicht gegen § 9 [X.]oder § 242 [X.]. § 41 Abs. 2c [X.] diene dem [X.], die Versorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zumletzten Arbeitseinkommen des Rentenberechtigten und zu dem der [X.] zu setzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt anden durchschnittlichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durchBerücksichtigung der Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmenhabe.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven [X.] gilt für seine [X.] auch nach Inkrafttreten derneuen Satzung der Beklagten, die von ihrem Verwaltungsrat am 19. Sep-tember 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossen worden ist(BAnz. [X.] vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversorgungssystemdurch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsrege-lung des § 75 Abs. 1 [X.] n.[X.] werden die [X.]n für Versi-cherte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 bereits versor-gungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dem bis zum31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die so festge-stellte [X.] des [X.] wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 [X.]n.[X.] als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41 Abs. 2c[X.] berechnet.- 6 -2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. [X.], Satz 2 und 3[X.] sind für das Versicherungsverhältnis des [X.] wirksam.a) Die [X.] enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die [X.] Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-cherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die [X.], die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitge-bern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten [X.], der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., [X.], 103,105 ff.; [X.], [X.], 3341 f. unter II 2 a, c).Die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zuÄnderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 [X.]. Nach§ 14 Abs. 3 lit. b [X.] haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 [X.]auch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser [X.] ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbe-haltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommtes darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbarsind ([X.], 370, 381 [X.]) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungs-änderungen in dem durch das [X.] bzw. die §§ 305 ff. [X.] vorgege-benen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführungder fiktiven Abzüge des [X.]s, des [X.] Beitrag zur Pflegeversicherung, des [X.] ander Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Be-rechnung des fiktiven Nettoentgelts gerecht [X.] 7 -aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c [X.] gehören nicht zudem nach §§ 8 [X.], 307 Abs. 3 S. 1 [X.] kontrollfreien Bereich [X.], ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheitoder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr [X.] kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptlei-stungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-zieren ([X.], 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch- anders als die mit der Einführung der [X.] ange-strebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßge-bende Gr[X.]ntscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren [X.] es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der [X.] Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen andie Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. [X.],370, 384 f.).Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 [X.], 307 Abs. 1und 2 [X.] darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des [X.] seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenenGruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar [X.] ist (vgl. [X.], 103, 107 [X.]b) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. [X.], Satz 2 und3 [X.] halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 [X.] bzw. § 307Abs. 1 S. 1 [X.] stand.Sie benachteiligen die Versicherten, auf deren Interessen vorran-gig abzustellen ist ([X.], 370, 383), nicht entgegen den [X.] und Glauben unangemessen.- 8 -Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung dernach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezo-genen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - [X.] unerwünschter Überversorgungen ([X.], 370,371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des [X.] die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regeldeutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob [X.] Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. [X.] Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozi-alversicherungsbeiträgen führte dazu, daß das Renteneinkommen [X.] der achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die [X.] verfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritt ([X.], 370,372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die [X.] und von der Revision anerkannten - Grundsatz, daß die [X.] erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letz-ten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll ([X.], 370,373 f.). Daher wurde in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dien-stes 1983 die Beschränkung der Gesamtversorgung im Verhältnis [X.] beschlossen. Durch den [X.] vom 21. Februar 1984 wurde in § 4 Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des B[X.]sund der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen [X.] ([X.]) die Gesamtversorgung nach Maßgabe dergesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus demgesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsent-gelts begrenzt. Dieser Bestimmung entspricht § 41 Abs. 2a, b [X.], derseit der 24. Satzungsänderung vom 24. April 1991 (BAnz. [X.]41 vom- 9 -1. August 1991) einen Höchstsatz von 91,75 v.H. vorsieht. Zur Berech-nung des fiktiven [X.] hat der Satzungsgeber in § 41Abs. 2c [X.] auf Abzüge abgestellt, die sich nach den Steuer- und So-zialabgabesätzen für die maßgebenden Bruttoarbeitseinkommen richten.Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle) Änderungen in den [X.] der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die [X.] durchschlagen und erneute Fehlentwicklungen vermieden wer-den ([X.], 370, 386). Im Rahmen dieser generellen Berechnungs-weise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durch-schnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung der von jedem Arbeit-nehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.Zu diesen Abzügen gehört der [X.], der nach § 1Abs. 1 [X.]sgesetz 1995 eine Ergänzungsabgabe [X.] ist und dieser in § 41 Abs. 2c Satz 2 [X.] zugerechnet wird.Der Berücksichtigung des [X.]s bei der Ermittlung desfiktiven [X.] steht - ebenso wie dem Ansatz der fiktivenLohnsteuer - nicht entgegen, daß die [X.]nberechtigtennach § 22 [X.] S. 3 lit. a EStG aus dem Ertragsanteil ihrer Versorgungs-rente selbst Einkommensteuer zahlen und dabei auch den [X.] entrichten müssen. Dadurch wird das [X.] unverhältnismäßig gekürzt; insbesondere kommt es nicht zu einerDoppelbesteuerung. Der fiktive [X.] bestimmt wie auchdie anderen Abzugsposten des § 41 Abs. 2c [X.] die reine Rechengrö-ße des fiktiven [X.] ([X.], [X.] derAngestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil [X.]. B 151a [X.]. 12 zu § 41 [X.]; Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, [X.] für die [X.] I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41[X.]). Diese führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41Abs. 2b [X.] festgelegten Vomh[X.]rtsatzes zu dem von den Tarifpar-teien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letz-ten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Ar-beitseinkommen der aktiven Beschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit [X.] verspricht die Beklagte keine Nettoversor-gungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente,die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird.Mit Blick darauf werden die [X.] auch nicht da-durch unangemessen belastet, daß zum einen der [X.] Beitrag zur Pflegeversicherung vom gesamtversorgungsfähigen Ent-gelt abgezogen wird und zum anderen die [X.] mit demvollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung belastet wird. Das be-deutet aus den genannten Gründen nicht, daß der fiktive Abzug des [X.] bei der Ermittlung der Nettogesamtversorgung un-verhältnismäßig ist. Der [X.] wird nicht doppelt mit Pfle-geversicherungsbeiträgen belastet. Auch der fiktive [X.] Pflegeversicherungsbeitrag ist nur ein Posten im Rahmen der Re-chengröße des fiktiven [X.] und trägt dazu bei, den an-gemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeitseinkom-men zu wahren.Diesem Ziel dient schließlich auch die Berücksichtigung des [X.] an der Umlage bei der Ermittlung desfiktiven [X.]. Da dieser - die [X.]n ohnehinnicht belastende - Abzugsposten das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer- 11 -mitbestimmt, ist es konsequent, ihn auch in die Ermittlung des gesamt-versorgungsfähigen Entgelts einzubeziehen. Das gilt auch für den fikti-ven Abzug des Steueranteils aus Zukunftssicherung, der auf die vom Ar-beitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahlten Umlagen ent-fällt.Die Berechnung des fiktiven [X.] hält sich [X.] wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung ver-folgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten ([X.], 370,383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatzdes [X.] eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begren-zen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastun-gen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versor-gungsrente zu Benachteiligungen der [X.] führt, die [X.] -Sinne der §§ 9 [X.], 307 [X.] unangemessen sind, ist nicht zu erken-nen. Gleiches gilt für die von der Revision gerügten Verfassungs-verstöße.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
10.12.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZR 217/02 (REWIS RS 2003, 293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 293
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 422/02 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 411/12 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 393/02 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 298/13 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 298/13 (Bundesgerichtshof)
(Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Antragserfordernis bei rückwirkender Rentenneuberechnung bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;
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