Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZR 217/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 293

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Dezember [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]: nein_____________________[X.] § 41 Abs. 2 c; [X.] § 9 Bk, [X.] Berechnung des fiktiven [X.] unter Berücksichtigung fiktiverAbzüge für Pflegeversicherung, [X.], Umlage und Steueranteil [X.] führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versi-cherten im Sinne der §§ 9 [X.], 307 [X.].BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - [X.] - [X.]AG [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer desLandgerichts [X.] vom 7. Juni 2002 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1990 eine [X.]von der beklagten [X.] und der Länder.Im März 2001 paßte die Beklagte die [X.] des [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur [X.] u.a. fiktive Abzüge des [X.], des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur [X.] Pflege-versicherung, des Beitrags des Pflichtversicherten an der Umlage unddes Steueranteils aus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer [X.] Januar 1967 in [X.] getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im [X.]: [X.]) vor. Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung [X.] (BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab- 3 -dem 1. Januar 1985 eingefügt worden und lautet in ihrer letzten [X.] 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom11. November 2000) auszugsweise wie [X.] fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß vondem gesamtversorgungsfähigen Entgelta) bei einem am Tag des Beginns der [X.] (§ 62)nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungs-rentenberechtigten ... der Betrag, der an diesem Tag [X.] nach [X.]/0 zu zahlen wäre,b) bei allen übrigen [X.]nberechtigten der Betrag,der am Tag des Beginns der [X.] als Lohnsteuernach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre,[X.]) die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zurgesetzlichen Krankenversicherung, zur [X.] [X.], zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nachdem [X.] nach Maßgabe der [X.] des Beginns der [X.] geltende Beitragssät-ze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,d) der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversor-gungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] als Beitrag des Pflichtversicherten an der Umlage bei un-terstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet [X.],[X.]) 20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sichauf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltesals vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1Satz 2 [X.] ergeben würde,abgezogen werden.- 4 -Lohnsteuer im Sinne dieser Satzung ist die Lohnsteuer für Monats-bezüge (zuzüglich des [X.]s) ...Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Be-träge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Ver-sorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der [X.], der Rentenversicherung und nach dem[X.] versicherungspflichtig und mit demgesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ..."Der Kläger hat unter anderem beantragt festzustellen, daß die [X.] verpflichtet sei, ihm eine [X.] zu gewähren, bei derbei Berechnung des fiktiven [X.] keine fiktiven Abzügefür Pflegeversicherung, [X.], Umlage und Steueranteilaus Zukunftssicherung vorgenommen werden. Insoweit verfolgt der inden Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren mit der [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte beider Errechnung des fiktiven [X.] die durch die [X.] vom 29. März 1995 (BAnz. [X.] vom 13. Juni 1995und [X.]19 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 [X.] fiktiven Abzüge des [X.]s und des [X.] am Beitrag zur Pflegeversicherung sowie die durch die37. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktiv-abzüge des [X.] an der Umlage und des [X.] 5 -anteils aus Zukunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungenseien gemäß § 14 [X.] zulässig und verstießen nicht gegen § 9 [X.]oder § 242 [X.]. § 41 Abs. 2c [X.] diene dem [X.], die Versorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zumletzten Arbeitseinkommen des Rentenberechtigten und zu dem der [X.] zu setzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt anden durchschnittlichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durchBerücksichtigung der Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmenhabe.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven [X.] gilt für seine [X.] auch nach Inkrafttreten derneuen Satzung der Beklagten, die von ihrem Verwaltungsrat am 19. Sep-tember 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossen worden ist(BAnz. [X.] vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversorgungssystemdurch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsrege-lung des § 75 Abs. 1 [X.] n.[X.] werden die [X.]n für Versi-cherte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 bereits versor-gungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dem bis zum31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die so festge-stellte [X.] des [X.] wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 [X.]n.[X.] als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41 Abs. 2c[X.] berechnet.- 6 -2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. [X.], Satz 2 und 3[X.] sind für das Versicherungsverhältnis des [X.] wirksam.a) Die [X.] enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die [X.] Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-cherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die [X.], die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitge-bern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten [X.], der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., [X.], 103,105 ff.; [X.], [X.], 3341 f. unter II 2 a, c).Die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zuÄnderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 [X.]. Nach§ 14 Abs. 3 lit. b [X.] haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 [X.]auch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser [X.] ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbe-haltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommtes darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbarsind ([X.], 370, 381 [X.]) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungs-änderungen in dem durch das [X.] bzw. die §§ 305 ff. [X.] vorgege-benen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführungder fiktiven Abzüge des [X.]s, des [X.] Beitrag zur Pflegeversicherung, des [X.] ander Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Be-rechnung des fiktiven Nettoentgelts gerecht [X.] 7 -aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c [X.] gehören nicht zudem nach §§ 8 [X.], 307 Abs. 3 S. 1 [X.] kontrollfreien Bereich [X.], ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheitoder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr [X.] kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptlei-stungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-zieren ([X.], 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch- anders als die mit der Einführung der [X.] ange-strebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßge-bende Gr[X.]ntscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren [X.] es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der [X.] Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen andie Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. [X.],370, 384 f.).Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 [X.], 307 Abs. 1und 2 [X.] darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des [X.] seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenenGruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar [X.] ist (vgl. [X.], 103, 107 [X.]b) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. [X.], Satz 2 und3 [X.] halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 [X.] bzw. § 307Abs. 1 S. 1 [X.] stand.Sie benachteiligen die Versicherten, auf deren Interessen vorran-gig abzustellen ist ([X.], 370, 383), nicht entgegen den [X.] und Glauben unangemessen.- 8 -Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung dernach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezo-genen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - [X.] unerwünschter Überversorgungen ([X.], 370,371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des [X.] die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regeldeutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob [X.] Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. [X.] Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozi-alversicherungsbeiträgen führte dazu, daß das Renteneinkommen [X.] der achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die [X.] verfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritt ([X.], 370,372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die [X.] und von der Revision anerkannten - Grundsatz, daß die [X.] erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letz-ten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll ([X.], 370,373 f.). Daher wurde in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dien-stes 1983 die Beschränkung der Gesamtversorgung im Verhältnis [X.] beschlossen. Durch den [X.] vom 21. Februar 1984 wurde in § 4 Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des B[X.]sund der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen [X.] ([X.]) die Gesamtversorgung nach Maßgabe dergesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus demgesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsent-gelts begrenzt. Dieser Bestimmung entspricht § 41 Abs. 2a, b [X.], derseit der 24. Satzungsänderung vom 24. April 1991 (BAnz. [X.]41 vom- 9 -1. August 1991) einen Höchstsatz von 91,75 v.H. vorsieht. Zur Berech-nung des fiktiven [X.] hat der Satzungsgeber in § 41Abs. 2c [X.] auf Abzüge abgestellt, die sich nach den Steuer- und So-zialabgabesätzen für die maßgebenden Bruttoarbeitseinkommen richten.Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle) Änderungen in den [X.] der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die [X.] durchschlagen und erneute Fehlentwicklungen vermieden wer-den ([X.], 370, 386). Im Rahmen dieser generellen Berechnungs-weise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durch-schnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung der von jedem Arbeit-nehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.Zu diesen Abzügen gehört der [X.], der nach § 1Abs. 1 [X.]sgesetz 1995 eine Ergänzungsabgabe [X.] ist und dieser in § 41 Abs. 2c Satz 2 [X.] zugerechnet wird.Der Berücksichtigung des [X.]s bei der Ermittlung desfiktiven [X.] steht - ebenso wie dem Ansatz der fiktivenLohnsteuer - nicht entgegen, daß die [X.]nberechtigtennach § 22 [X.] S. 3 lit. a EStG aus dem Ertragsanteil ihrer Versorgungs-rente selbst Einkommensteuer zahlen und dabei auch den [X.] entrichten müssen. Dadurch wird das [X.] unverhältnismäßig gekürzt; insbesondere kommt es nicht zu einerDoppelbesteuerung. Der fiktive [X.] bestimmt wie auchdie anderen Abzugsposten des § 41 Abs. 2c [X.] die reine Rechengrö-ße des fiktiven [X.] ([X.], [X.] derAngestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil [X.]. B 151a [X.]. 12 zu § 41 [X.]; Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, [X.] für die [X.] I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41[X.]). Diese führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41Abs. 2b [X.] festgelegten Vomh[X.]rtsatzes zu dem von den Tarifpar-teien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letz-ten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Ar-beitseinkommen der aktiven Beschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit [X.] verspricht die Beklagte keine Nettoversor-gungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente,die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird.Mit Blick darauf werden die [X.] auch nicht da-durch unangemessen belastet, daß zum einen der [X.] Beitrag zur Pflegeversicherung vom gesamtversorgungsfähigen Ent-gelt abgezogen wird und zum anderen die [X.] mit demvollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung belastet wird. Das be-deutet aus den genannten Gründen nicht, daß der fiktive Abzug des [X.] bei der Ermittlung der Nettogesamtversorgung un-verhältnismäßig ist. Der [X.] wird nicht doppelt mit Pfle-geversicherungsbeiträgen belastet. Auch der fiktive [X.] Pflegeversicherungsbeitrag ist nur ein Posten im Rahmen der Re-chengröße des fiktiven [X.] und trägt dazu bei, den an-gemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeitseinkom-men zu wahren.Diesem Ziel dient schließlich auch die Berücksichtigung des [X.] an der Umlage bei der Ermittlung desfiktiven [X.]. Da dieser - die [X.]n ohnehinnicht belastende - Abzugsposten das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer- 11 -mitbestimmt, ist es konsequent, ihn auch in die Ermittlung des gesamt-versorgungsfähigen Entgelts einzubeziehen. Das gilt auch für den fikti-ven Abzug des Steueranteils aus Zukunftssicherung, der auf die vom Ar-beitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahlten Umlagen ent-fällt.Die Berechnung des fiktiven [X.] hält sich [X.] wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung ver-folgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten ([X.], 370,383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatzdes [X.] eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begren-zen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastun-gen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versor-gungsrente zu Benachteiligungen der [X.] führt, die [X.] -Sinne der §§ 9 [X.], 307 [X.] unangemessen sind, ist nicht zu erken-nen. Gleiches gilt für die von der Revision gerügten Verfassungs-verstöße.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZR 217/02

10.12.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZR 217/02 (REWIS RS 2003, 293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 293

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 422/02 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 411/12 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 393/02 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 298/13 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 298/13 (Bundesgerichtshof)

(Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Antragserfordernis bei rückwirkender Rentenneuberechnung bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.