Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. IV ZR 411/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6935

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 411/12

Verkündet am:

3. April 2013

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
im schriftli-chen Verfahren
gemäß §
128 Abs.
2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum
20. Februar 2013
eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
Juli 2007 wird auf Kos-ten der
Klägerin
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22.
No-vember 2002 (BAnz. Nr.
1 vom 3.
Januar 2003, im Folgenden: [X.]S) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.
Dezem-ber 2001 ([X.]) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag [X.] vom 1.
März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere 1
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auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4.
November 1966 ([X.]) beruhende
-
endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufge-geben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsren-tensystem ersetzt.

Die neue Satzung der [X.] enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen [X.]
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in [X.] und rentenferne Versicherte unterschie-den. [X.] ist nur, wer am 1.
Januar 2002 das 55.
Lebensjahr [X.] hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem [X.] unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1.
Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 [X.]n Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-gen.

Die Klägerin
meint, die Übergangsregelung greife unzulässig in den rechtlich geschützten Besitzstand ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Erblasser) ein. Dieser
war am 13.
Februar 1941 geboren und nahm erst 1994 im Alter von 53
Jahren eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf, für die ihm eine Zusatzversorgung der [X.] zusteht. Bis zum 31.
Dezember 2001 wurden 93 Monate zurückgelegt, für die die [X.] Umlagen vom Arbeitgeber erhielt. Die Vordienstzeiten des Erblas-sers
in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 470 Mo-nate. Danach kam die Beklagte bei der Errechnung ihrer Startgutschrift für den Erblasser
als [X.]m Jahrgang (§
79 Abs.
2,
4 ff. [X.]S) zu 2
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dem Ergebnis, dass ihm mit Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden gesetzlichen Rente bei der [X.] nur eine Anwartschaft auf eine
Mindestversorgungsrente nach §
40 Abs.
4 [X.]S a.F. in Höhe von 58,28

Dezember 2001 noch er-worbenen weiteren Versorgungspunkte zahlte
die Beklagte dem Erblas-ser
seit dem 1.
Januar 2005 eine Betriebsrente in Höhe von 82,28

t-to. Daneben erhielt der Erblasser
eine gesetzliche Rente in Höhe von brutto 1.122,89

Mit ihren Anträgen wendet sich die Klägerin
gegen die Errechnung der Startgutschrift auf der Grundlage der bis zum 31.
Dezember 2001 gültigen Satzung der [X.], soweit danach fiktive Abzüge für Kran-ken-
und Pflegeversicherung berücksichtigt, ein Nettoversorgungssatz von 1,957% (statt 2,294%) zugrunde gelegt und Vordienstzeiten nur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige [X.] angerechnet worden sind. Darüber hinaus greift sie die Umstellung vom bisherigen Gesamtversor-gungssystem der [X.] auf das neue Betriebsrentensystem an und macht insbesondere geltend, die Berechnung einer fiktiven Gesamtver-sorgung zum 63.
(statt zum 65.) Lebensjahr gemäß §
79 Abs.
2 Satz
1 [X.]S habe den Erblasser unangemessen
benachteiligt; auch
müsse die Dynamisierung nach §
56 [X.]S a.F. erhalten bleiben.

Die Vorinstanzen haben
die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin
die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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5
-

I. 1. Durch die 19.
Satzungsänderung vom 10.
November 1983
wurde die Gesamtversorgung zum Abbau der zuvor eingetretenen, sozi-alpolitisch unerwünschten Überversorgung auf einen Prozentsatz eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven [X.] begrenzt (vgl. [X.]surteile vom 16.
März 1988
[X.], [X.], 370, 373
ff., 382
ff.; vom 10.
Dezember 2003

IV ZR 217/02,
[X.], 319 unter [X.]). Dieser Prozentsatz beträgt nach §
41 Abs.
2
a, b [X.]S a.F. 91,75% des fiktiven Nettoarbeitsent-gelts. Zu dessen Berechnung sind vom gesamtversorgungsfähigen Ent-gelt nach §
41 Abs.
2c [X.]S a.F. neben Steuern unter anderem
auch fik-tive Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge abzuziehen.

2. Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte die Startgutschrift des Erblassers
berechnet. Das hat das [X.] im Hinblick auf die ge-nannte Rechtsprechung des [X.]s gebilligt. Die Revision macht [X.] geltend, der Erblasser
habe einen Anspruch auf Rückanpas-sung in Richtung auf den vor der 19.
Satzungsänderung
bestehenden Rechtszustand. Der Anlass für die seinerzeit eingeführten Beschränkun-gen sei entfallen. Die grundlegenden Daten hätten sich völlig geändert. Inzwischen überschreite die Belastung der Rentner mit Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen die Belastung der aktiven Arbeitnehmer. Maßgeblich sei nicht die Situation im Jahre 2001, wie sie der
[X.] in seinem Urteil vom 10.
Dezember 2003 (aaO) vor Augen gehabt habe, sondern der [X.]punkt des wesentlich späteren Renteneintritts. Dass der bisherige Rechtszustand gleichwohl beibehalten werde, sei rechtsmiss-bräuchlich und gleichheitswidrig. Darüber hinaus müsse der Rentner nicht nur wie der aktive Arbeitnehmer ständig steigende Sozialversiche-7
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rungsbeiträge tragen; durch den Abzug dieser Beiträge bei Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts werde er vielmehr doppelt belastet.

3. Die [X.] der Revision sind unbegründet.

a) Zwar ist die [X.] eingeführt worden, um ei-ne seinerzeit eingetretene Überversorgung der Rentner abzuschmelzen. Darauf war der Zweck dieser Regelung indessen nicht beschränkt. Ent-sprechend dem allgemeinen Grundsatz des Beamtenrechts, wonach [X.] des Dienstherrn in einem angemessenen Abstand hinter dem aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben sollen, wurde die Gesamtversorgung vielmehr generell auf ein bestimmtes Maß zurückge-nommen. Nach der seither geltenden Regelung schlagen Änderungen der Steuer-
und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbemessung durch. Auf diese Weise wurde der von den Tarifver-tragsparteien als richtig angesehene Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettogehalt des Versicherten und zum durchschnittlichen
Ar-beitseinkommen der aktiven Beschäftigten
festgelegt ([X.]surteil vom 16.
März 1988
[X.], [X.], 370, 373
f., 383
ff.; vom 10.
Dezember 2003 aaO; [X.], 34, 38; 377, 378).

b) Mithin ist der Abzug von fiktiven Kranken-
und Pflegeversiche-rungsbeiträgen zur Ermittlung des fiktiven Nettoeinkommens nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil die spätere Versorgungsrente mit dem vollen Beitragssatz für Kranken-
und Pflegeversicherung belastet wird. Darin liegt, wie der [X.] bereits im Urteil vom 10.
Dezember 2003
(aaO) für Pflegeversicherungsbeiträge ausgesprochen hat, keineswegs eine doppelte Belastung des Versicherten. Denn der Abzug von Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen im Rahmen der Ermittlung des fiktiven 9
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Nettoeinkommens
stellt nur einen Rechenposten dar, der dazu beiträgt, den angemessenen Abstand des Renteneinkommens zum [X.] zu wahren. Erst die so errechnete Rente kann dann erstmals real mit Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet werden.

c) Der Zweck des §
41 Abs.
2c [X.]S a.F., den angemessenen [X.] vom Einkommen der aktiven Arbeitnehmer festzulegen, wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich -
wie die Revision ohne Substantiierung geltend macht
-
Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge im Laufe der Jahre erhöhen. Ob die Zusatz-versorgung auf dem bisherigen Niveau belassen werden kann
oder nicht, unterliegt der gemäß Art.
9 Abs.
3 GG autonomen Entschei-dung der Tarifvertragsparteien und der diesen für die maßgebenden tat-sächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden [X.] ([X.]surteil vom 14.
November 2007
[X.], [X.], 127
Rn.
34
ff.). Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass aus dem Gleichheitssatz kein Anspruch auf eine Rückkehr zum früheren Bruttoversorgungssystem abgeleitet werden kann.

d) Im Übrigen hat die Beklagte das Gesamtversorgungssystem [X.]. Auf die frühere Rechtslage kommt es nur für die Startgutschrif-ten an, mit der die am 31.
Dezember 2001 erworbenen
Anwartschaften ermittelt werden (§ 79 Abs. 2 und 4 [X.]S). Nur für Versicherte, die zu diesem Stichtag bereits eine Rente von der [X.] bezogen (Be-standsrentner), gilt das alte Satzungsrecht nach Maßgabe des §
75 Abs.
2 [X.]S über den Stichtag hinaus noch weiter. Selbst für eine sol-che Besitzstandsrente hat der [X.] die Bestimmungen des §
41 Abs.
2c Satz
1 c-e, Sätze 2 und 3 [X.]S a.F. für wirksam und die sich daraus für den Versicherten ergebenden Nachteile nicht für unangemessen ge-12
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-
8
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halten ([X.]surteil vom 10.
Dezember 2003

IV ZR 217/02, [X.], 319 unter [X.]).
Veränderungen der Verhältnisse bezüglich der Sozialabgaben in der
[X.] nach dem Stichtag des 31.
Dezember 2001 sind dagegen -
anders als die Revision meint
-
für die hier streitige Startgutschrift unerheblich. Der Anpassung der späteren Rente an ver-änderte Verhältnisse dient deren Dynamisierung nach §
39 [X.]S.

II. Bei ihrer Berechnung der Startgutschrift des Erblassers
ist die Beklagte ferner gemäß §
41 Abs.
2 Satz
5, Abs.
2b Satz
5 [X.]S a.F. von einem Nettoversorgungssatz von nur 1,957% ausgegangen, weil der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles das 50.
Lebensjahr
vollendet hatte und die nach §
42 Abs.
1 [X.]S a.F. gesamtversorgungsfähige [X.], d.h. die [X.] der Umlagemonate, kürzer war als die [X.] von der Vollen-dung des 50.
Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Das [X.] hat diese Ungleichbehandlung älterer Arbeitnehmer mit ver-hältnismäßig kurzer Tätigkeit im öffentlichen Dienst für sachlich gerecht-fertigt erachtet, weil sonst auf den Dienstherrn eine im Verhältnis zur Dienstzeit unangemessen hohe Versorgungslast entfiele. Deshalb [X.] auch eine Verletzung [X.] Rechts oder des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht in Betracht.

Das entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, der mit Urteil vom 4. November 2009 entschieden hat, dass § 41 Abs. 2b Satz 5 [X.]S a.F. einen über 50 Jahre alten Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt und mit höherrangigem Recht vereinbar ist ([X.], [X.], 102 Rn. 13, 15
f.).
14
15
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III. Weiter hat die Beklagte zur Errechnung der Startgutschrift die Vordienstzeiten des Erblassers
gemäß §
42 Abs.
2 [X.]S a.F. nur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige [X.] angerechnet. Das [X.] hat dies gebilligt, weil die vom [X.] ([X.], 835) beanstandete Regelung für die Zukunft abgeschafft ist und den Versicherten lediglich im Rahmen der zeitlich begrenzten Über-gangsregelung zum neuen
Betriebsrentensystem die Vorteile belassen werden, die ihnen nach dem alten Gesamtversorgungssystem zustanden. Das entspricht der Rechtsprechung des [X.]s, für die auf [X.]surteil vom 24.
September 2008
IV ZR 134/07, [X.], 101 Rn.
54
ff.
ver-wiesen
wird.

[X.] Die Übergangsregelungen für [X.] Versicherte sind auch im Übrigen wirksam. Der [X.] hat bereits mit Urteil vom 14.
No-vember 2007 ([X.], [X.], 127 Rn.
25
ff.) entschieden, dass die Satzung der [X.] auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der [X.] mit Urteil vom 24.
September 2008 bestätigt und die Berechnung der bis zum [X.]punkt der Systemumstellung von den ren-tennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt ([X.], Urteil vom 24.
September 2008
IV ZR 134/07 aaO Rn.
23
ff.). Auf die Ausführungen in diesen Urteilen wird verwiesen. Insbesondere kommt ein Eingriff in eine von Art.
14 Abs.
1 Satz
1 GG geschützte Rechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand aus-reichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung war Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer
Ein-16
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schätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der [X.] tatsächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen sowie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finan-ziellen Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen [X.] sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der [X.], auf den sich die Klägerin
als Zeugen beziehen will, der [X.] zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzutreffend hält und meint, dadurch seien die [X.] der Tarifparteien und der [X.] bewusst in die [X.] geführt worden.

Insbesondere hat der [X.] bereits im Urteil vom 24.
September 2008

IV ZR 134/07, [X.], 101
Rn.
39
ff. die von der Revision er-hobenen Bedenken dagegen zurückgewiesen, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift nach §
79 Abs.
2 Satz
1, Abs. 2, 4 ff.
[X.]S als [X.] die fiktive Versorgungsrente zugrunde zu legen
ist, die sich zum [X.]punkt der Vollendung des 63.
(und nicht des 65.) Lebensjahres ergeben würde. Die Umstellung der Rentendynamik von der nach altem
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-

Satzungsrecht vorgesehenen Anpassung an die Entwicklung der beam-tenrechtlichen Versorgungsbezüge (§
56 [X.]S a.F.) auf eine jährliche Anpassung um 1% nach §
39 [X.]S ist rechtlich ebenfalls nicht zu bean-standen, wie
der [X.] durch Urteil vom 17.
September 2008 ([X.]/05,
VersR 2008, 1524 Rn.
11
ff.) entschieden hat.

[X.] Harsdorf-Gebhardt Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2006 -
2 C 404/05 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 -
6 [X.]/06 -

Meta

IV ZR 411/12

03.04.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. IV ZR 411/12 (REWIS RS 2013, 6935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6935

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