Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 3 StR 48/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3347

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[X.]in der [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2001 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällenund wegen Betrugs verurteilt und zwar den Angeklagten [X.]zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten [X.]zu einerGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richtensich deren auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Nach-prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.].Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, im [X.] b der Urteilsgründe habe das [X.] zu Unrecht einen besondersschweren Fall des [X.] angenommen, weil es den Angeklagten [X.] eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes zur Last gelegthabe, obwohl die [X.] vollständig an den Geschädigten [X.] der Auffassung der Revision setzt das Regelbeispiel des §263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB nicht voraus, [X.] der Gescigte einebleibende Vermseinbuûe erleidet ([X.], [X.]. § 263 Rdn. 127). Aus dem Gesetzeswortlaut [X.] sich diesesErfordernis nicht ableiten. Wie sich der Entstehungsgeschichte [X.], hielt der Gesetzgeber die Begriffe "[X.]" und "Verms-schaden" fr weitgehend austauschbar:Der Regierungsentwurf zum [X.] hatte die [X.] schweren Falles daran gekft, [X.] der [X.] aus grobemEigennutz fr sich oder eine dritte Person [X.] groûenAusmaûes erlangt (BTDrucks. 13/8587 S. 10). Wrend des [X.] schlug der Bundesrat vor, auf das Erfordernis einer objektivenVermsmehrung auf Seiten des [X.]s oder eines [X.] zu verzichten undstatt dessen - der Tatbestandsstruktur des [X.] entsprechend - die daraufgerichtete Absicht des [X.]s zu lassen. In einem zustzlichenRegelbeispiel sollte auf die [X.] eines [X.]es groûenAusmaûes beim Gescigten abgestellt werden, weil der objektiveTatbestand des [X.] bereits mit Eintritt des [X.]s erfllt seiund auch nach der bisherigen Rechtsprechung ein besonders groûer Schadenzur Annahme eines besonders schweren Falles fren k([X.]/8587 S. 64). Die Bundesregierung sah kein Brfnis, das bloûe [X.] zum Regelbeispiel auszugestalten,machte sich aber die Auffassung des Bundesrates zu eigen, [X.] hinsichtlichder objektiven Tatfolgen nicht auf die [X.] - sondern auf die [X.] sei (BTDrucks. 13/8587 S. 85). Diesen Gedanken soll der [X.] 4 -"[X.]", der die spiegelbildliche Entsprechung des ursprlichvorgesehenen Begriffs "Vermsvorteil" darstellt, zum Ausdruck bringen.Ausreichend fr die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3Nr. 2 1. Alt. StGB ist dementsprechend, [X.] ein [X.] groûenAusmaûes tatschlich eingetreten ist. Von Dauer muû er nicht sein (ebensoTrle/[X.], StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49; [X.] in [X.]/[X.],StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 188 c), wie auch fr die Tatbestandsmûigkeit einenachtrliche Wiedergutmachung den einmal eingetretenen Schaden nichtrckwirkend entfallen [X.] ([X.] 1979, 143; BGHR StGB § 263 Abs. 1 [X.] 1).Ob die [X.] einer [X.] Vermsgefrdung - die sich alsstrafbarkeitsbegrVermsbescigung im Sinne von § 263 Abs. 1StGB darstellt, wenn der Eintritt des [X.]es naheliegt (vgl. [X.], 394, 395) - das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGBverwirklichen kann (so [X.] in [X.]. § 263 Rdn. 298; aA Trle/[X.], StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49) oder ob dem der Gesetzeswortlaut ent-gegensteht, weil nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des Verm-gensverlustes enger ist als derjenige der Vermsbescigung, brauchthier nicht entschieden zu werden.[X.] Becker- 5 -

Meta

3 StR 48/02

07.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 3 StR 48/02 (REWIS RS 2002, 3347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3347

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