Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2014, Az. B 9 SB 38/14 B

9. Senat | REWIS RS 2014, 1864

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - umfangreiche und unübersichtliche Begründung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 19. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

[X.] Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Bei dem Kläger war nach einer Prostatakrebserkrankung ein GdB von 80 festgestellt (Bescheid vom 22.1.2001). Der begehrte Einzel-GdB von 60 und Merkzeichen G wegen einer seit 1996 bestehenden interstitiellen Zystitis blieb dem Kläger versagt. Stattdessen stellt der Beklagte nach Ablauf der [X.] einen GdB von 60 fest (Bescheid vom [X.]). Die Überprüfung blieb erfolglos (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat den Beklagten nach urologischer Begutachtung durch Prof. Dr. R verurteilt, über den [X.] hinaus einen GdB von 80 festzustellen. Das L[X.] hat den Beklagten nach weiterer internistischer Begutachtung des [X.] durch Dr. M verurteilt, ab November 1998 wechselnd unter Berücksichtigung der [X.] für die [X.] von November 2000 bis November 2005 einen GdB von 80, 100 und 80 festzustellen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.2.2014).

2

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des L[X.].

3

II. [X.] ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 [X.]G iVm § 169 [X.] [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 [X.] [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G.

4

Der Kläger bezeichnet in der Beschwerdebegründung vom 15.5.2014 sinngemäß mehrere Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB B[X.] SozR 1500 § 160a [X.]4, 24, 36; B[X.] SozR 4-1500 § 153 [X.]3 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 S 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger führt zwar im Schriftsatz vom 15.5.2014 an, das vorinstanzliche Urteil habe naturwissenschaftliche Gesetze falsch gewertet und sei in sich widersprüchlich. Denn es sei nicht erkennbar, wieso das Gericht vom eingeholten Sachverständigengutachten abgewichen und für unterschiedliche [X.]räume von unterschiedlichen hohen GdB ausgegangen sei. Potenziell sei ihm auch nicht volles rechtliches Gehör gewährt worden, weil es scheine, dass das beklagte Land seine Akten nicht ordnungsgemäß geführt habe. Diese Ausführungen lassen indessen bereits eine geordnete Wiedergabe des Sachverhalts und Verfahrensgangs vermissen, so dass weder Mängel als solche noch ihre Entscheidungsrelevanz nachvollziehbar dargelegt sind.

6

Dies gilt erst recht für den noch innerhalb der [X.] nachgereichten Schriftsatz vom 16.6.2014, mit dem der Kläger auf weiteren 246 Seiten ohne eine erkennbar an den Bedürfnissen einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausgerichtete Gliederung nach [X.] zu [X.] und zur falschen Auslegung und Anwendung von "[X.]" (Teil I) als auch zur geänderten Rechtslage nach Zugang des Urteils (Teil II) vortragen lässt, dass er mit der getroffenen Entscheidung des L[X.] nicht einverstanden sei. Eine umfangreiche Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - wie im Falle des [X.] - entspricht nicht den formellen Erfordernissen des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G, wenn die Ausführungen zu den [X.] unübersichtlich, ungegliedert oder sonst unklar und mit für das Beschwerdegericht unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des [X.] aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (B[X.] SozR 3-1500 § 160a [X.]; nachfolgend: [X.] Nichtannahmebeschluss vom 12.1.2001 - 1 BvR 1120/99). Der [X.] lässt deshalb dahingestellt, ob insoweit überhaupt eine anwaltlich vollumfänglich verantwortete Beschwerdebegründung vorliegt (vgl hierzu B[X.] Beschluss vom [X.] - 12 BK 41/96; B[X.] Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B).

7

Der [X.] sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

8

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]G ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 9 SB 38/14 B

24.10.2014

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Magdeburg, 19. Mai 2010, Az: S 2 SB 40/07, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2014, Az. B 9 SB 38/14 B (REWIS RS 2014, 1864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1864

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