Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. IV ZR 127/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10863

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV [X.]/14
vom

20. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richter
Felsch, [X.],
die Richterin Dr.
Brockmöller
und [X.]
Schoppmeyer

am 20.
Mai 2015

beschlossen:

Auf die Beschwerde der [X.] wird die Revision ge-gen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13.
März 2014 zugelassen.

Das
vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

[X.] Der Kläger begehrt von der [X.], einem [X.] Le-bensversicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von [X.] im Zusammenhang mit dem im [X.] erfolgten [X.] von drei Lebensversicherungsverträgen bei der [X.].
Diese Versicherungen
waren
Bestandteil eines als "[X.]

-E.

" be-zeichneten Anlagemodells.

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Im Rahmen dieses Modells finanzierte der Kläger die [X.] in Höhe von 1,1 Mio. DM, 475.000 DM und 380.000 DM durch Darlehen der [X.] B.

und beteiligte sich ferner an einem Aktienfonds. Es war vorgesehen, dass die Darlehenszinsen durch vereinbarte regelmäßige Auszahlungen aus dem Versicherungsvertrag bedient und der Kredit bei Fälligkeit mit Hilfe der erhofften Wertsteigerung aus der Fondsbeteiligung getilgt wer-den sollte.

Nachdem die dem
Kläger durch den Vermittler der Anlage prog-nostizierte
Wertsteigerung der Versicherung
in Höhe von jährlich 8,5%

diese war in einer ihm vor Vertragsschluss vorgelegten Musterberech-nung zugrunde gelegt worden -
von Anfang an nicht erreicht worden war, schuldete er zunächst im
Jahre 2006 die
Darlehen um, indem er zu de-ren Ablösung ein Darlehen bei der [X.] Ba.

auf-nahm. Im Januar 2007 löste er seine Fondsbeteiligung auf.

Der Kläger wirft der [X.] diverse Aufklärungspflichtverletzun-gen vor. Unter anderem macht
er
geltend, dass er vom Vermittler unzu-treffend über die aus der Lebensversicherung zu erwartende Rendite aufgeklärt worden sei, was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse.
Diese sei schon 1999 von einer Renditeerwartung von nur 6% ausge-gangen.

Seine vermeintlichen
Ersatzansprüche meldete der Kläger durch Anwaltsschreiben vom
5. Dezember 2011 bei der "H.

C.

GmbH" (im Folgenden: H.

)
an. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen so genannten Servicepartner der [X.] in [X.]. Diese
antwortete an die 2
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Anwälte des [X.] mit einem Schreiben vom 7. Dezember 2011, in dem es heißt:

"Wir bedauern sehr, dass Ihre Mandantschaft Anlass zur Beschwerde hat. Bitte haben Sie Verständnis, dass für ei-ne sorgfältige Bearbeitung etwas [X.] benötigt wird. [X.] der nächsten 4 Wochen erhalten Sie eine abschlie-ßende Antwort des Vertragspartners Ihrer Mandantschaft, der C.

Group Limited.
Sofern Sie zwischenzeitlich Fragen zum Bearbeitungs-stand Ihres Anliegens haben, stehen wir,
das Beschwer-

Mit seiner Klage, die er am
22. Dezember 2011 beim [X.] einreichte und die der in der Klageschrift als Vertreterin der [X.] bezeichneten H.

am 3. Januar 2012 zugestellt
wurde, hat der Kläger im Wesentlichen
die Befreiung von der nach Umschuldung noch bestehenden Darlehensschuld sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt 368.626,31

Feststellung der Verpflichtung der [X.] zum Ersatz weiteren Scha-dens begehrt.

Unter dem 16. Januar 2012 haben sich Prozessbevollmächtigte für die Beklagte bestellt und zugleich erklärt, dass sie zustellungsbevoll-mächtigt seien.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie sich das Verhalten des Vermittlers nicht zurechnen lassen müsse
und im Übrigen keine [X.] vorlägen; insbesondere hätten die in den [X.] zugrunde gelegten Wertsteigerungen zu dieser [X.] eine aus ih-rer Sicht realistische Prognose dargestellt. Ferner hat sie die Schadens-6
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berechnung des [X.] angegriffen und die Verjährungseinrede erho-ben.

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in dem [X.] um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Versicherungen entsprochen.

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] durch eine weitere Zug-um-Zug-Leistung ein-seine Zinslast übersteigende Ausschüttungen aus den Versicherungen erhalten habe) und auf Anschlussberufung des [X.] den Annahme-verzug
der [X.] hinsichtlich der Abtretung der Rechte aus den [X.] festgestellt. Im Übrigen hat es die beiderseitigen Rechtsmittel zurückgewiesen.

Es hat eine schadensersatzbegründende Verletzung der [X.] der [X.] darin gesehen, dass der Vermittler erklärt ha-be, es sei mit einer jährlichen Wertsteigerung von 8,5% zu rechnen, ob-gleich die Beklagte schon 1999 tatsächlich nur mit einer Wertsteigerung von 6% gerechnet habe. Diese schuldhafte Pflichtverletzung des [X.] müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Deshalb könne der Klä-ger Befreiung von seiner restlichen Darlehensschuld Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus den Lebensversicherungen und gegen [X.] von 240.320,50

vom [X.] zugesprochenen Höhe verlangen.
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Dieser Anspruch sei nicht verjährt, und zwar weder nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB noch nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Die dreijähri-ge Verjährung nach § 195 BGB habe nicht vor dem 31. Dezember 2012 beginnen können, weil sich nicht feststellen lasse, dass der Kläger schon vor den Urteilen des [X.] vom 11. Juli 2012 gewusst oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass die Beklagte im [X.]punkt der Vertragsanbahnung mit einer jährlichen Rendite von nur 6% gerechnet habe. Die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 BGB habe zwar an sich zum 31. Dezember 2011 geendet; sie sei aber durch die Einreichung der Klage am 22. Dezember 2011 und die [X.] demnächstige Zustellung rechtzeitig gehemmt worden. In die-sem Zusammenhang sei es unerheblich, dass der Kläger erst im [X.] geltend gemacht habe, die Beklagte habe mit einer Rendite von nur 6% gerechnet; der Streitgegenstand der Klage habe sich [X.] nicht geändert. Ferner sei die H.

als Zustellungs-bevollmächtigte der [X.] anzusehen, weil die Beklagte dem Kläger gegenüber den Anschein erweckt habe, dass sie im Rechtsstreit von der H.

vertreten werde.

I[X.] Die Beschwerde der [X.]
gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt, weil letzteres das Recht der [X.]
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

1. Das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, dass die Beklagte schon 1999 nur eine Renditeerwartung 12
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von 6% hatte, ohne den hierzu von der [X.] angetretenen [X.] zu erheben.

a) Allerdings hat der Kläger dies
in zulässiger Weise behauptet.
Die darlegungs-
und beweisbelastete [X.] ist berechtigt, Behauptungen zu Vorgängen, die sich ihrer unmittelbaren Kenntnis entziehen, auch [X.] eine dahingehende positive
Kenntnis und nur auf eine Vermutung ge-stützt aufzustellen (Senatsbeschluss vom 21.
September 2011 -
IV ZR 95/10, [X.], 1432 Rn. 10; [X.], Urteil vom 15. Mai 2003 -
III ZR 7/02, [X.]Report 2003, 891 unter [X.]; jeweils m.w.[X.]). Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen Anwendungsfall des vom Berufungsgericht angeführten §
138 Abs. 4 ZPO, weil diese Norm die Erklärungspflicht der nicht beweisbelasteten [X.] betrifft ([X.], Urteil vom 2. Juli 2009
-
III ZR 333/08, NJW-RR [X.] Rn. 14 m.w.[X.]). In
der Sache ist die Annahme einer zulässig aufgestellten Behauptung aber nicht zu bean-standen.

b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen
gemeint, die [X.] sei dieser Behauptung des [X.] nicht mit der erforderlichen Substanz entgegengetreten.

Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine [X.] grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner [X.] nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss
erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Sub-stantiierung richtet sich dabei aber nach dem Vortrag der darlegungsbe-lasteten [X.]. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungs-last gemäß § 138 Abs. 2 ZPO.
Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung 15
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gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab ([X.], Urteil vom 4. April 2014 -
V [X.], [X.]Z 200, 350
Rn.
11 m.w.[X.]; st.
Rspr.).

Nach diesen Maßstäben hätte sich das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne Beweisaufnahme über den Vortrag der [X.] hinwegset-zen dürfen, dass sie 1999 noch nicht von einer Renditeerwartung von le-diglich 6% ausgegangen sei. Der Kläger hat seine eigene Behauptung, die Beklagte sei zum [X.]punkt des Vertragsschlusses von einer Rendi-teprognose von nicht mehr als 6% ausgegangen, zwar zulässig, aber nur pauschal aufgestellt. Beweis für konkrete, diese Behauptung tragende Indizien hat er nicht
angetreten. Dagegen hat die Beklagte diesen Vor-trag des [X.] nicht nur in Abrede gestellt, sondern für die gegenteilige Behauptung, sie habe 1999 noch keinen Anlass gehabt, von einer niedri-geren Prognose als 8,5% auszugehen, wiederholt Beweis angetreten durch sachverständiges Zeugnis ihres Aktuars und Sachverständigen-gutachten. Sie hat darüber hinaus näher ausgeführt, warum sie 1999 an-gesichts der Entwicklung in der Vergangenheit eine Rendite von 8,5% für gerechtfertigt habe halten dürfen und warum der von ihr benannte Aktuar hinreichend mit den für diese Einschätzung maßgeblichen [X.] war.

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass die Beklagte nicht durch "konkrete Berechnungen und Anlageanalysen" vorgetragen habe, weshalb
ihre Renditeerwartung von 8,5% Anfang 1999 in nur knapp zwei Jahren auf 6% gesunken sei, verkennt es, dass die Beklagte zu einem derartigen Vortrag angesichts der Beweislast des [X.] und dessen nur pauschaler Behauptung keinesfalls verpflichtet war. Die Auf-18
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fassung des Berufungsgerichts, das Sinken der Renditeerwartung sei ohne eine solche Darlegung unverständlich, stellt sich jedenfalls ange-sichts des angebotenen Gegenbeweises als eine unzulässige vorwegge-nommene Beweiswürdigung dar.
Soweit das Berufungsgericht aus der Seite 12 der Anlage [X.] -
einer im August 2002 aufgelegten Werbebro-schüre -
herauslesen will, dass die Beklagte Ende 1998 mit einem Wert-zuwachs der Versicherungen von nur 5,25% für das [X.] gerechnet habe und auch mit einem Fälligkeitsbonus
auf diesen Prozentsatz nicht zu rechnen gewesen sei, übersieht es, dass die dort ausgewiesenen
de-klarierten Wertzuwächse und
Fälligkeitsboni auf dem Kenntnisstand des Jahres 2002 beruhen und die zu diesem [X.]punkt für die Vergangenheit deklarierten Zuwächse und zugewiesenen Boni darstellen.

2. Andere vom Kläger geltend gemachte Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht
bislang nicht festgestellt. Die Sache muss deshalb zur erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
-
auch dazu, ob sich zunächst
aus den unstreitigen oder vom Kläger unter Beweis ge-stellten Umständen auf eine unvertretbare Renditeprognose im Jahre 1999 schließen lässt -
an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

3. Eine
Verjährung des [X.]s, die unabhängig von die-ser Prüfung zur Klageabweisung führen müsste, wie von der Revision geltend gemacht, vermag der Senat auf Grundlage der vom Berufungs-gericht festgestellten Tatsachen nicht zu erkennen.

a) Der [X.] ist nicht gemäß §
199 Abs.
3 BGB verjährt.

aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass diese zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen begon-20
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nen hat und deshalb am 31. Dezember 2011 geendet hat, sofern nicht vorher eine Hemmung der Frist eingetreten war. Dies folgt aus Art. 229 §
6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB.

bb) Ob eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung -
wie vom [X.] angenommen -
bereits aufgrund der Einreichung der [X.] und ihrer
nachfolgenden
Zustellung an die H.

eingetreten ist, weil diese
zustellungsbevollmächtigt für die Beklagte war, oder ob sich die Beklagte zumindest auf eine fehlende Zustellungsvoll-macht der H.

nicht berufen kann, kann dahinstehen. Denn eine "demnächstige Zustellung" i.S. von §
167 ZPO, die auf den [X.]punkt der Klageeinreichung im Dezember 2011 zurückwirkte, ist je-denfalls
aufgrund der anschließenden Übergabe der Klageschrift an die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der [X.] anzunehmen. Da diese sich am 16.
Januar 2012 unter Anzeige ihrer Zustellungsvoll-macht für die Beklagte gemeldet haben, ist davon auszugehen, dass ihnen die Klageschrift spätestens an diesem Tage zugegangen ist, so dass die Klage gemäß §
189 ZPO an diesem Tage als zugestellt gilt. Das reicht für die Annahme demnächstiger Zustellung der im Dezember 2011 eingereichten Klage aus.
Die Vorschrift erfasst auch die erst durch eine Heilung wirksam gewordene Zustellung ([X.], Urteil vom 12.
März 2015 -
III ZR 207/14, [X.]/[X.] 2015, 143, juris Rn.
19).

Eine Klage ist dann "demnächst" zugestellt im Sinne von §
167 ZPO, wenn die [X.] und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksich-tigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustel-lung getan haben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die
[X.], der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch [X.], wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß ge-24
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ringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringfügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen ([X.], Urteil vom 22. September 2004 -
VIII [X.], [X.], 3775 unter [X.], Rn. 25 nach juris m.w.[X.]).

Diese Frist von 14 Tagen ist im Streitfall nicht überschritten, weil bei der Prüfung nicht auf die seit Klageeinreichung, sondern auf die seit Ende der Verjährungsfrist verstrichene [X.] abzustellen ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 18. November 2004 -
IX ZR 229/03, [X.]Z 161, 138, 140 m.w.[X.]). Hier wäre eine Klageeinreichung am 2. Januar 2012 gemäß §
193 BGB rechtzeitig gewesen, weil der 31. Dezember 2011 ein Sonn-abend war und der Gläubiger die Verjährungsfrist voll ausnutzen darf.

cc) Einer rechtzeitigen Hemmung der Verjährung
steht schließlich nicht entgegen,
dass die konkrete Pflichtverletzung, auf die das [X.] den Schadensersatzanspruch gestützt hat, erstmals mit Schriftsatz vom 12. September 2012 und damit nach Ablauf der Zehnjah-resfrist des §
199 Abs.
3 BGB geltend gemacht worden ist. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass bei Schadensersatzansprüchen wegen [X.]n bei Vertragsschluss der Lauf der Verjährung im Falle meh-rerer Aufklärungsmängel für jede einzelne Pflichtverletzung selbständig zu untersuchen und zu beurteilen ist. Das wirkt sich insbesondere für den Beginn der Verjährungsfrist aufgrund etwaiger Kenntnis von den Pflichtverletzungen aus. Für den Beginn der Verjährung sind nämlich der einzelne Mangel und der hierauf gestützte materiell-rechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblich. Ist aber in unverjährter [X.] Klage erhoben worden, so ist damit die Verjährung hinsichtlich der Ansprüche für alle Fehler gehemmt worden, die zum Streitgegenstand der Klage gehören, weil von der Hemmungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 26
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BGB) der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insge-samt erfasst wird ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 -
XI [X.], NJW 2015, 236 Rn. 145 m.w.[X.]).

b) Eine
Verjährung gemäß
§§
195, 199 Abs.
1 BGB kann der Senat nicht feststellen.

Die Frage, ab welchem [X.]punkt eine grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den Umständen anzunehmen ist, die seinen An-spruch begründen, ist eine solche des Einzelfalls, die der Beurteilung durch den Tatrichter aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände unterliegt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 -
IV ZR 88/11, [X.], 1457 Rn. 12). Revisionsrecht-lich erhebliche Fehler bei dieser
Beurteilung durch das Berufungsgericht sind nicht ersichtlich.

II[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat hinsichtlich der Schadenshöhe eines etwaigen Anspruchs vorsorglich auf Folgendes hin:

Da im Falle ungenügender Aufklärung bereits die Belastung mit ei-nem nachteiligen Vertrag, den der Vertragspartner bei gehöriger Aufklä-rung nicht eingegangen wäre, einen Schaden begründet und insoweit je-der wirtschaftliche Nachteil einen Vermögensschaden darstellt (Senats-urteil vom 11.
Juli 2012 -
IV ZR 164/11, [X.]Z 194, 39 Rn.
64 m.w.[X.]), hat das Berufungsgericht zu Recht die feststehende Belastung des [X.] mit Zinsansprüchen der Bank als Schaden berücksichtigt, ohne [X.] abzustellen, in welcher Höhe diese Zinszahlungen bereits vom Klä-ger geleistet worden sind. [X.] hat es jedoch die errechne-28
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ten Vorteile von 24höher lagen als die Zinslast des [X.], nicht [X.]. Diese waren nicht nur bei der Zug-um-Zug-Verurteilung zu be-rücksichtigen, sondern gegen den Zahlungsanspruch zu verrechnen.

[X.] Felsch [X.]

Dr. [X.]Dr. Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2012 -
2 O 326/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.03.2014 -
6 U 12/13 -

Meta

IV ZR 127/14

20.05.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. IV ZR 127/14 (REWIS RS 2015, 10863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10863

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 127/14

IV ZR 95/10

V ZR 275/12

III ZR 207/14

XI ZB 12/12

IV ZR 88/11

IV ZR 164/11

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