Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2018, Az. B 5 RE 5/16 R

5. Senat | REWIS RS 2018, 11759

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - approbierter Apotheker - Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie Qualitätsmanagementbeauftragter in der Pharmaindustrie - Befreiungswirkung - Tätigkeitsbezogenheit - nach Bundesrecht keine Erfordernis der Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit - keine Revisibilität der Auslegung von Landesrecht bei Heranziehung von Bundesrecht als Interpretationshilfe


Leitsatz

1. Der Verwaltungsakt über die Befreiung eines beschäftigten Apothekers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sich grundsätzlich nicht auf den Apothekerberuf als solchen, sondern auf die konkret ausgeübte Beschäftigung.

2. Die Befreiung eines beschäftigten Apothekers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert nach bundesrechtlicher Vorgabe nicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit.

3. Zieht das Landessozialgericht zur Auslegung von Landesrecht Bundesrecht als Interpretationshilfe heran, ohne dass dies auf einem bundesrechtlichen Normbefehl beruht, bleibt die Auslegung von Landesrecht nicht revisibel.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des [X.] auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 20.12.2012.

2

Der am 20.6.1956 geborene Kläger ist approbierter Apotheker. Seit dem 11.12.1984 ist er Pflichtmitglied der [X.] [X.]en (Beigeladene zu 1) und seit dem 1.1.1985 auch des Versorgungswerks der [X.] [X.]en (Beigeladene zu 3). Seit 1984 war der Kläger als Apotheker im öffentlichen Dienst, in pharmazeutischen Unternehmen und als selbstständiger Apotheker in öffentlichen Apotheken tätig. Mit Bescheid vom [X.] sprach die [X.] ([X.]) eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 7 Abs 2 [X.] mit Wirkung ab 1.1.1985 aus.

3

Seit 1.10.2009 ist der Kläger für die Firma [X.] (Beigeladene zu 2) als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter tätig. Die Beigeladene zu 2 entwickelt und validiert Dampf-, Formaldehyd-, Ethylenoxid- und [X.] zur Aufbereitung von Medizinprodukten (zB von [X.]n). Sie produziert biologische und chemische Indikatoren sowie Prüfkörper für die Sterilisationsüberwachung, stellt [X.] mit Behandlungsindikatoren her und entwickelt und fertigt Indikatoren für die Überwachung von maschinellen Reinigungsprozessen für Medizinprodukte.

4

Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p [X.] im August 2012 wurde festgestellt, dass die Beigeladene zu 2 für den Kläger keine Rentenversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt hat. In dem sich anschließenden Prüfverfahren legte der Kläger einen befristeten Anstellungsvertrag vom [X.] und einen inhaltsgleichen Anschlussvertrag vom [X.] sowie eine Stellenbeschreibung vor, in der als benötigte Qualifikation "Apotheker oder gleichwertige Qualifikation mit langjähriger Berufserfahrung" angegeben ist und die zu übernehmenden Aufgaben wie folgt beschrieben werden:

        
        

-       

Übernahme der Funktion des Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte und des Medizinprodukteberaters gemäß §§ 30 und 31 MPG

        

-       

Registrierung und Inverkehrbringen von Medizinprodukten gemäß einschlägiger [X.] inkl Klassifizierung und Konformitätsverfahren

        

-       

Meldung von Vorkommnissen und Rückrufen nach Maßgabe der [X.] ([X.])

        

-       

Einbindung aller Regeln zu Medizinprodukten in das G.-Qualitätssystem

        

-       

Sicherstellung der Konformität der G.-Indikatoren mit den Arzneibuchanforderungen ([X.] und andere Arzneibücher)

        

-       

Erstellung von Fachinformationen und Produktinformationen für alle G. (Medizin)-Produkte

        

-       

Beantwortung von Kundenanfragen zum Thema Aufbereitung, Sterilisationsverfahren etc und Mitarbeit an Fachvorträgen.

5

Am 20.12.2012 beantragte der Kläger - vorsorglich - die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und vertrat die Auffassung, dass die bereits im Jahr 1985 ausgesprochene Befreiung auch für das aktuelle Beschäftigungsverhältnis gelte.

6

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht mit Bescheid vom [X.] ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] nicht vorlägen. Es müsse ein Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Pflichtmitgliedschaft bestehen. Maßgeblich seien § 2 Abs 1 und 3 Bundes-Apothekerordnung ([X.]), die eine pharmazeutische Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln forderten. Für die Beschäftigung des [X.] bei der Beigeladenen zu 2 sei die [X.] als Apotheker ausweislich der Stellenbeschreibung gerade nicht die unabdingbare Einstellungsvoraussetzung gewesen. Der Aufgabenschwerpunkt liege nicht auf pharmazeutischem Gebiet, sondern im Bereich des Managements. Den Widerspruch des [X.] wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2014 zurück.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das [X.] mit Urteil vom 28.9.2015 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des [X.] für die Beigeladene zu 2 seit dem 1.10.2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.]ische [X.] mit Urteil vom 28.4.2016 die Entscheidung des [X.] geändert und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger ab dem 20.12.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

8

Der Kläger habe einen Anspruch auf Befreiung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2 gemäß § 6 Abs 1 S 1 [X.] ab 20.12.2012. "Streitig" sei allein, ob der Kläger eine Beschäftigung ausübe, wegen der er aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 [X.] lägen "unstreitig" vor. Ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer sei, sei anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Maßgeblich sei der Inhalt des jeweiligen konkreten Beschäftigungsverhältnisses. Die Befreiungsmöglichkeit bestehe nicht für Personen, die keiner berufsspezifischen, sondern einer [X.] Tätigkeit nachgingen. Ausgangspunkt der Prüfung einer Befreiung seien daher zunächst die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen. Gemäß § 2 Abs 1 Nr 4 [X.]isches Heilberufsgesetz ([X.] HeilBerG) gehörten Apotheker der [X.] an. Die Satzung der [X.] sehe in § 2 Abs 1 S 1 entsprechend vor, dass alle Apotheker, die in [X.]en ihren Beruf ausübten, der Kammer angehörten. Gemäß § 5a Abs 1 [X.] HeilBerG iVm § 12 der Satzung des Versorgungswerks der [X.] [X.]en seien entsprechend alle Kammerangehörigen, die ihren Beruf in [X.]en ausübten, Pflichtmitglieder des Versorgungswerks. Der Kläger sei seit 1985 bis fortlaufend Pflichtmitglied im Versorgungswerk der [X.] als der für ihn zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Pflichtmitglied der [X.] [X.]en. Die vorgenannten landesrechtlichen bzw satzungsrechtlichen Bestimmungen knüpften an das Kriterium der Ausübung des Berufes eines Apothekers an. Nach § 2 Abs 3 [X.] sei die Ausübung des [X.] die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker". Nach § 1 Abs 1 S 1 der Berufsordnung der [X.] [X.]en bestehe die Aufgabe des Apothekers in der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dieser Auftrag umfasse insbesondere die Information und Beratung über Arzneimittel, die Beratung in Fragen rund um die Gesundheit, die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Risikoerfassung von Arzneimitteln und die Suche nach neuen Arzneistoffen und Darreichungsformen. Der Apotheker übe seine Aufgabe in verschiedenen Tätigkeitsformen aus. Er könne in der öffentlichen Apotheke, in der Industrie, im Krankenhaus, in Prüfinstitutionen, bei der [X.], in Behörden und Körperschaften, an der [X.], in Lehranstalten und Berufsschulen tätig sein (§ 1 Abs 1 S 3 der Berufsordnung). Zwar beschäftige sich die Beigeladene zu 2 und damit auch der Kläger nicht mit Arzneimitteln oder -stoffen, sondern ausschließlich mit Reinigungs- und Sterilisationsprozessen zur Aufbereitung von komplexen Medizinprodukten. Auch seien Medizinprodukte gemäß § 2 Abs 3 [X.] ([X.]) regelmäßig keine Arzneimittel. Dennoch sei nach Auffassung des Senats die Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten grundsätzlich keine für einen Apotheker berufsfremde Tätigkeit. Zunächst sei festzustellen, dass die Definition einer pharmazeutischen Tätigkeit, wie sie § 2 Abs 3 [X.] regele, keine abschließende Aufzählung enthalte. Die Formulierung der Norm ("insbesondere") zeige, dass die von ihr erfasste Berufsausübung nicht ausschließlich unter der Bezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" erfolgen müsse und die beispielhafte Aufzählung nicht abschließend sei. Eine entsprechende - erweiternde - Auslegung werde aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der geplanten Änderung des § 2 Abs 3 [X.] durch den Entwurf eines [X.] zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 11.3.2016 ([X.]) bestätigt. Der Gesetzgeber wolle - in Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/[X.] des [X.] und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/[X.] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung ([X.]) [X.] über die [X.] mithilfe des [X.] ("IMI-Verordnung") - weitere Tätigkeitsbereiche benennen, die das Berufsbild der Apothekerinnen und Apotheker maßgeblich prägten ([X.] S 62). Ausdrücklich genannt würden in der geplanten Neuregelung insbesondere der sog "Industrieapotheker" in der pharmazeutischen Industrie ([X.]), aber auch Tätigkeiten im [X.] der öffentlichen Gesundheitsverwaltung ([X.]), wobei durch die Formulierung "insbesondere" aus Sicht des Senats wiederum deutlich werde, dass es sich bei der Aufzählung keineswegs um eine abschließende Aufzählung handele, was auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs hervorgehe. Die geplante Neureglung stelle damit klar, dass ebenfalls Tätigkeiten im Bereich des [X.] und in der pharmazeutischen Industrie grundsätzlich unter den Tätigkeitsbereich des Pharmazeuten fallen könnten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Studium der Pharmazie gemäß [X.] zu § 2 Abs 2 [X.]sordnung für Apotheker ([X.]) unter [X.] auch die pharmazeutische Technologie einschließlich des [X.] umfasse, die damit zu den Pflichtgebieten des Studiums der Pharmazie gehöre. Ferner sehe die [X.] zu § 2 Abs 2 [X.] unter dem [X.] die Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der [X.] und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte vor. Hinzu komme, dass es auch sog apothekenpflichtige Medizinprodukte gebe (§§ 27 bis 29 der [X.]), die gemäß § 1 Abs 1 [X.] Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Gegenstand einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung seien. Unter Zugrundelegung des durch die [X.] bzw deren geplante Neuregelung sowie durch die Berufsordnung definierten Maßstabs einer pharmazeutischen Tätigkeit sei die von dem Kläger bei der Beigeladenen zu 2 konkret ausgeübte Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter befreiungsfähig iS von § 6 Abs 1 S 1 [X.], denn Art und Inhalt dieser Beschäftigung seien jedenfalls teilweise berufsspezifisch für einen Apotheker. Da die mit Krankheitserregern kontaminierten Instrumente wie zB [X.] oder andere entsprechend eingesetzte Medizinprodukte die Quelle von Infektionen beim Menschen sein könnten, seien an die Aufbereitung solcher komplexen Medizinprodukte (§ 4 [X.] - MPBetreibV) besonders definierte Anforderungen zu stellen, wobei es notwendig sei, im Rahmen eines etablierten Qualitätsmanagementsystems die bewährten Verfahren stets in gleichbleibend hoher und nachweisbarer Qualität zu gewährleisten. Die Beigeladene zu 2 entwickele Reinigungs- und Sterilisationsprozesse zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Der Kläger könne aufgrund seines pharmazeutischen Studiums die für die Aufbereitung komplexer Medizinprodukte definierten Anforderungen überprüfen, Verbesserungen anstoßen und mit entsprechendem Fachwissen begleiten. Gerade als Apotheker habe er Kenntnisse darüber, welche Stoffe und Verfahren zur Keimfreiheit unter welchen Bedingungen führten. Chemie, Toxikologie, pharmazeutische und chemische Medizin, Mikrobiologie, Biochemie und pharmazeutische Technologie seien wesentliche Bestandteile des Studiums. Diese Kenntnisse würden vom Kläger bei seiner täglichen Arbeit auch umgesetzt. Auch die in den "Gemeinsamen Empfehlungen der [X.]" des [X.] und des [X.] (Fassung 2012) aufgestellten Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten erforderten Sachkenntnisse insbesondere im Bereich Hygiene und Mikrobiologie, die durch das Studium der Pharmazie abgedeckt würden. Die fortlaufende Anwendung der [X.], die vom Kläger bei der Aufbereitung von Medizinprodukten ebenso zu berücksichtigen seien wie beim Einsatz der verschiedenen zur Keimabtötung eingesetzten Verfahren einschließlich der Bio- und Chemieindikatoren zur Sterilitätsüberprüfung, stelle aus Sicht des Senats eine für einen Pharmazeuten berufsspezifische Tätigkeit dar. Ausschließlich Apotheker beschäftigten sich bereits im Studium mit Aufbau und Systematik des sog [X.] iS des § 55 [X.]. Die Beigeladene zu 2 betreibe zudem seit 20 Jahren Grundlagenforschung zu Aufbereitungsprozessen von Medizinprodukten und führe hierzu weltweit wissenschaftlich-technische Seminare durch, die der Kläger mit pharmazeutischem Fachwissen begleite. Die von der Beigeladenen zu 2 entwickelten Methoden, den Erfolg der Reinigung anhand von [X.] zu quantifizieren, auch um die Desinfektions- und Reinigungsprozesse zu validieren, seien den Anwendern (Krankenhäusern und pharmazeutischen Industrie) zu erläutern; auch hierbei spiele das Fachwissen des [X.] als Apotheker eine große Rolle. Entgegen der Auffassung der Beklagten finde sich weder in § 6 [X.] noch in den landesrechtlichen bzw satzungsrechtlichen Bestimmungen die Tatbestandsvoraussetzung einer "approbationspflichtigen Tätigkeit". Dies würde das befreiungsfähige Tätigkeitsprofil eines Apothekers letztlich auf die Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke verengen, was weder mit § 2 Abs 3 [X.] noch mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R) in Einklang zu bringen sei. Die apothekerrechtliche [X.] iS von § 2 Abs 1 [X.] sei für die Ausübung einer apothekerlichen Tätigkeit auch im Kontext der Kammerrechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht zwingend erforderlich. Der Verweis der Beklagten darauf, dass laut der Stellenausschreibung der Beigeladenen zu 2 alternativ eine zum Pharmaziestudium gleichwertige Qualifikation ausreichend gewesen sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Stellenausschreibungen bzw -beschreibungen und etwaige darin enthaltene formale Qualifikationen oder Anforderungen seien nicht maßgeblich; entscheidend sei allein der tatsächliche Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit. Nach §§ 17 bis 19 [X.] sei die Ausbildung der Apotheker außerdem interdisziplinär angelegt, sodass ein Zusammenarbeiten mit anderen Disziplinen (Chemiker, Biochemiker, Physiker) bei der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Medikamenten und Medizinprodukten im apothekerlichen Berufsbild angelegt sei und daher nicht gegen das Vorliegen einer berufsspezifischen Tätigkeit verwendet werden könne.

9

Die zeitliche Beschränkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst ab 20.12.2012 ergebe sich aus § 6 Abs 4 S 1 [X.]. Danach wirke die Befreiung vom Vorliegen der [X.] an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt werde, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Kläger habe seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2 bereits am 1.10.2009 aufgenommen. Ein ausdrücklicher Antrag auf Befreiung sei bei der Beklagten erst am 20.12.2012 eingegangen. Eine Befreiung des [X.] von der Rentenversicherungspflicht bereits ab 1.10.2009 (bzw durchgängig seit 1985) ergebe sich auch nicht aus dem bestandskräftigen Bescheid vom [X.].

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 [X.]. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger wegen seiner bei der Beigeladenen zu 2 ausgeübten Beschäftigung Pflichtmitglied der [X.] [X.]en und zugleich Pflichtmitglied des Versorgungswerks der [X.] [X.]en sei. Für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger in seiner konkreten Beschäftigung den Beruf des Apothekers ausübe, habe das Gericht einen rechtlich unzutreffenden Bewertungsmaßstab zugrunde gelegt. § 2 Abs 1 Nr 4 [X.] HeilBerG und § 2 Abs 1 der Satzung der [X.] [X.]en knüpften nach der Rechtsauffassung des [X.] an die Ausübung des Berufs eines Apothekers iS der [X.] an. Nach der seit dem 23.4.2016 geltenden und für die vorliegende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage maßgebenden Fassung des § 2 Abs 3 S 1 [X.] sei Ausübung des [X.] die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin". Der neu eingefügte [X.] beginne mit: "Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere" und führe im Weiteren zehn entsprechende Tätigkeiten auf. Die Aufzählung umreiße die möglichen Tätigkeitsfelder von Apothekern. Vom Wortlaut her befassten sich danach Apotheker auf verschiedenen Stufen - von der Herstellung über die Prüfung und Lagerung bis hin zum Verkauf und der Information - mit Arzneimitteln. Lediglich Ziffer 10 sei allgemein gefasst und ordne dem [X.] auch Tätigkeiten zu, die sich mit Beiträgen zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen befassten. Insoweit spreche der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass Gegenstand "apothekerlicher" Tätigkeit Arzneimittel bzw Arzneistoffe seien. Dieser Einschätzung entspreche auch der Text der [X.]. Die Neufassung der Vorschrift zum 23.4.2016 sei allein im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/[X.] des [X.] und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/[X.] über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt. Darüber hinausgehende Änderungen, etwa zum Kreis der Tätigkeiten, die Bestandteil der Ausübung des [X.] seien, seien nicht beabsichtigt gewesen. Dies folge aus der Gesetzeshistorie und der Gesetzesbegründung. Demzufolge seien nach § 2 Abs 3 [X.] weiterhin nur solche Tätigkeiten dem [X.] zugehörig, die sich mit Arzneimitteln oder -stoffen befassten. Somit sei die Tätigkeit des [X.], die Befassung mit den durch die Beigeladene zu 2 hergestellten und aufbereiteten Medizinprodukten, schon nach dem Wortlaut des § 2 [X.] nicht Bestandteil der Berufsausübung eines Apothekers. Ebenso wenig lasse die im Gesetz verwendete Formulierung "insbesondere" den Schluss zu, dass auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Medizinprodukten Bestandteil der Berufsausübung eines Apothekers seien. Die vom [X.] angestellten Erwägungen zum Vorliegen einer "berufsspezifischen Tätigkeit" überzeugten demgegenüber nicht. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs 3 [X.] sei schon deshalb fehlerhaft, weil das Gericht bei seiner Prüfung nicht die zum Zeitpunkt der Entscheidung (28.4.2016) geltende Fassung der [X.] ab 23.4.2016 berücksichtigt habe. Vielmehr habe das Gericht die Vorgängerregelung zugrunde gelegt. Aber auch inhaltlich überzeuge die Argumentation des [X.] nicht. So lasse sich die vom Berufungsgericht ausdrücklich praktizierte erweiternde Auslegung der Norm nicht auf eine weitere, im Entwurf eines [X.] zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 11.3.2016 lediglich angedachte Gesetzesänderung stützen. Ebenso wenig sei eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs 3 [X.] mit Blick darauf geboten, dass die pharmazeutische Technologie einschließlich des [X.] zu den Pflichtgebieten des Studiums der Pharmazie gehörten oder dass sog apothekerpflichtige Medizinprodukte nach der ApBetrO Gegenstand einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung seien. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus der vom [X.] ergänzend herangezogenen Berufsordnung der [X.] [X.]en. Vielmehr entsprächen die dort in § 1 Abs 1 [X.] umschriebenen Aufgaben des Apothekers weitgehend den in § 2 Abs 3 [X.] genannten Tätigkeiten, die Bestandteil des [X.]es seien. Nach dem aktuellen Wortlaut des § 2 Abs 3 S 1 [X.] sei [X.] diejenige pharmazeutische Tätigkeit, die unter der Bezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" ausgeübt werde. Um aber die Bezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" zu tragen und den Beruf des Apothekers auszuüben, sei nach § 2 Abs 1 [X.] die [X.] erforderlich. Auch wenn die [X.] personenbezogen und nicht mit Bezug auf eine konkrete Tätigkeit erteilt werde, folge aus Sinn und Zweck des § 6 Abs 1 S 1 [X.], dass ein Befreiungsrecht nur für solche Erwerbstätigkeiten bestehe, die "approbationspflichtig" seien. Die [X.] müsse also für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Voraussetzung sein. Nur unter diesen Umständen führe die ausgeübte Tätigkeit zwingend zu einer Versicherungspflicht in beiden Alterssicherungssystemen und auch nur diese Auslegung werde dem Charakter des § 6 Abs 1 S 1 [X.] als Ausnahmevorschrift von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Beschäftigter gerecht.

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des [X.]ischen Landessozialgerichts vom 28. April 2016 und des Sozialgerichts Gießen vom 28. September 2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger, der ursprünglich ebenfalls Revision eingelegt hatte und diese wieder zurückgenommen hat, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger rügt sinngemäß, dass die Revision mangels formgerechter Begründung unzulässig sei. Hierzu trägt er vor, die Beklagte habe sich nicht ausreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt. Die Revisionsbegründung gehe nur darauf ein, dass die Tätigkeit des [X.] im Bereich des [X.] nicht der eines Apothekers entspreche. Mit den übrigen Ausführungen des [X.], insbesondere zu der fortlaufenden Anwendung der [X.] durch den Kläger, die eine für einen pharmazeutischen Beruf spezifische Tätigkeit darstelle, befasse sich die Begründung nicht. Abgesehen davon könne die Revision in der Sache keinen Erfolg haben. Die Begründetheit der Revision scheitere schon daran, dass das [X.] festgestellt habe, dass er, der Kläger, eine Tätigkeit als Apotheker ausübe. Abgesehen davon könne sich die Beklagte nicht auf § 2 Abs 3 [X.] berufen. Insoweit sei zu beachten, dass das [X.] dem Bundesgesetzgeber keine Kompetenz zugewiesen habe, das Berufsbild des Apothekers abschließend zu beschreiben. Nur die Länder könnten verbindlich entscheiden, welche Tätigkeit die eines Apothekers sei. Deshalb habe das [X.] seine Untersuchung ausdrücklich und ausführlich auf das Landesrecht gestützt. Die Revisionsbegründung lasse eine Darlegung zur Tragweite der [X.] vermissen. Im Übrigen habe der Bundesrat in der [X.] klargestellt, dass die Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie, auch im [X.] bisher und künftig zum Tätigkeitsfeld des Apothekers gehöre.

Die Beigeladene zu 1 weist darauf hin, dass die Mitgliedschaft des [X.] bei ihr und dem Beigeladenen zu 3 darauf beruhe, dass er nicht nur die [X.] besitze, sondern auch pharmazeutisch, dh in seinem Beruf tätig sei. Ein Apotheker, der nicht pharmazeutisch tätig sei, könne nicht Mitglied der Beigeladenen zu 1 und nicht Mitglied der Beigeladenen zu 3 werden.

Die Beigeladene zu 3 ist ebenfalls dieser Auffassung. Außerdem weist sie darauf hin, dass aufgrund der bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach Landesrecht über die Frage der Pflichtmitgliedschaft zu entscheiden habe, und angesichts des Umstandes, dass das BSG an die Auslegung des Landesrechts gebunden sei, die Revision bereits unzulässig sei.

Die Beigeladene zu 2 hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

A. Die Revision der Beklagten ist entgegen der Ansicht des [X.] und des Beigeladenen zu 3 zulässig.

1. Die Revision ist kraft Zulassung durch das [X.] in der angefochtenen Entscheidung statthaft (vgl § 160 [X.] 1 Alt 1 [X.]). An die Zulassung ist das BSG gebunden; dies stellt § 160 [X.] 3 [X.] ausdrücklich klar (vgl auch [X.]-1500 § 155 [X.] 1). Die Bindung gilt entgegen der wohl von dem Beigeladenen zu 3 vertretenen Auffassung auch dann, wenn der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund nicht vorliegt oder sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf nicht revisibles Recht bezieht ([X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 160 Rd[X.] 26; [X.]-5533 [X.] 100 [X.] 1 S 3; [X.] Urteil vom 9.10.1996 - 6 C 11/94 - Juris Rd[X.] 22 ff). Das [X.] hat die Revision gemäß § 160 [X.] 2 [X.] 1 [X.] zugelassen, weil die Frage, ob die [X.] eines Apothekers von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 [X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] eine "approbationspflichtige Tätigkeit" voraussetze, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Zwar hat der erkennende Senat diese Frage zwischenzeitlich entschieden (Urteil vom 7.12.2017 - [X.] RE 10/16 R - zur Entscheidung in [X.] und [X.]-2600 § 6 [X.] 14 vorgesehen). Gleichwohl bleibt die ohne Beschränkung zugelassene Revision als Vollrevision statthaft (vgl [X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 5 und 7).

2. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Revision auch formgerecht begründet.

Wendet sich die Revision - wie hier - gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des [X.] einzugehen Dazu muss der [X.] - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (Senatsbeschlüsse vom [X.] - [X.] RS 1/15 R - BeckRS 2016, 66775 Rd[X.] 6; vom 5.5.2015 - [X.] R 18/14 R - BeckRS 2015, 69242 Rd[X.] 6 und vom [X.] - [X.] RE 1/14 R - BeckRS 2014, 65978 Rd[X.] 7). Diesen Anforderungen ist genügt.

Insbesondere setzt sich die Beklagte ausreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander und greift diese vollständig an.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass nach der Rechtsauffassung des [X.] § 2 [X.] 1 [X.] HeilBerG und § 2 [X.] 1 der Satzung der [X.] an die Ausübung des Berufs eines Apothekers iS der [X.] anknüpften. Ausgehend davon hat die Beklagte weiter ausgeführt, dass nach § 2 [X.] 3 S 1 [X.] in der maßgeblichen Fassung vom [X.], gültig ab 23.4.2016 - wie schon nach der vom [X.] zugrunde gelegten Vorgängerregelung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur solche Tätigkeiten dem [X.] angehörten, die sich mit Arzneimitteln oder -stoffen befassten. Ist aber die Apothekertätigkeit ausschließlich auf die Befassung mit Arzneimitteln und -stoffen beschränkt, sind sämtliche anderen Tätigkeiten des [X.], die das [X.] als berufsspezifisch bewertet hat, für den Apotheker berufsfremd. Damit erfasst die Auseinandersetzung der Beklagten mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht nur die Beschäftigung des [X.] mit Medizinprodukten, sondern ebenso die fortlaufende Anwendung mit Arzneibüchern, auch wenn diese in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich angesprochen worden ist.

B. Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht begründet (§ 170 [X.] 2 S 2 [X.]). Ob ein Anspruch des [X.] auf [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 20.12.2012 gemäß § 6 [X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] (in der hier maßgeblichen Fassung von Art 1 [X.] 2 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 - [X.] 3242) begründet ist, lässt sich auf der Grundlage der vom [X.] festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden.

1. Die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger für letztere nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

a) Ein Anspruch des [X.] auf [X.] von der Rentenversicherungspflicht für die noch streitige [X.] ergibt sich nicht bereits aus dem Bescheid der [X.] vom [X.].

aa) Der Bescheid vom [X.] bezieht sich nicht auf die Tätigkeit des [X.] bei der Beigeladenen zu 2. Dies ergibt eine Auslegung des in ihm enthaltenen Verwaltungsakts ([X.]).

Die Auslegung eines [X.] hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 BGB ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den wirklichen Willen der Behörde bzw des [X.] ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der [X.] sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte ([X.]-5075 § 3 [X.] 1 Rd[X.] 15 mwN; BSG Urteil vom 20.3.2013 - [X.] R 16/12 R - Juris Rd[X.] 18).

Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der Bescheid vom [X.] dahin zu verstehen, dass er den Kläger von der Rentenversicherungspflicht für die am 16.10.1983 beginnende Beschäftigung ab 1.1.1985 befreit. Dagegen ist der [X.] keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die [X.] unabhängig von dieser Beschäftigung für die gesamte [X.] der Mitgliedschaft des [X.] in der [X.] für jede ausgeübte Beschäftigung als Apotheker Geltung entfaltet.

Der Bescheid vom [X.] trägt die Überschrift "[X.] von der Versicherungspflicht nach § 7 [X.]. 2 des Angestelltenversicherungsgesetztes ([X.])" und lautet nach der Bezeichnung des Namens des Klägers und der Grußformel wie folgt:

"Auf Ihren Antrag werden Sie von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.

                 

Eingangsdatum des [X.]santrages

02.01.85

Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht

16.10.83

Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung

01.01.85

Versorgungseinrichtung

[X.]

Versorgungswerk

Am [X.] 5, 6000 [X.]

Beginn der [X.]

1. Jan. 1985

                          

Die [X.] wirkt erst

        
                                   

[ ]

vom Eingang des Antrags an, da sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht beantragt wurde (§ 7 [X.]. 3 [X.])

                                   

[x]     

ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung.

                 

Die [X.] gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit [X.] in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die [X.] Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die [X.] nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die [X.] zu berechnen sind."

Danach folgt die Rechtsbehelfsbelehrung.

(1) Einen [X.] und damit einen Verfügungssatz bzw eine Regelung enthalten allein die umrandeten Ausführungen im Bescheid vom [X.]; die weiteren Erklärungen, insbesondere über die Dauer der [X.], sind lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen [X.]sentscheidung (stRspr; BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - [X.] 3-2940 § 7 [X.] 2 S 3 f; BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - [X.] 80, 215, 221 = [X.] 3-2940 § 7 [X.] 4 S 17; BSG Urteil vom [X.] - [X.]/4 RA 80/97 R - [X.] 83, 74, 77 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 12 S 57; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - [X.]-2600 § 231 [X.] 5 Rd[X.] 37; zuletzt Urteil des 12. Senats vom 5.12.2017 - B 12 KR 11/15 R - Juris Rd[X.] 24; aA [X.] [X.] vom 14.3.2017 - L 18 R 852/16 - Juris Rd[X.] 55). Dies ergibt sich sowohl aus der äußeren Gestaltung der Ausführungen als auch ihrem Inhalt. Durch die Umrandung der Verlautbarungen zu dem Eingangsdatum des [X.]santrags, dem Beginn des "Beschäftigungsverhältnisses" und dem Beginn der [X.] werden diese von den nachfolgenden Erklärungen abgehoben und ihnen dadurch eine besondere Bedeutung beigemessen. Insbesondere aber sind allein sie individuell auf den Kläger und damit auf den Einzelfall bezogen, während die Ausführungen zur Dauer der [X.] und ihrer Geltung bei Mehrfachbeschäftigungen allgemein gefasst sind und schon damit als bloße Hinweise für die individuelle Regelung ausgewiesen werden.

(2) Dass der in dem Bescheid vom [X.] enthaltene [X.] die [X.] des [X.] von der Rentenversicherungspflicht ab 1.1.1985 regelt, bedarf angesichts seiner Verlautbarungen keiner Erläuterung. Der weitere Regelungsgehalt, die Tätigkeitsbezogenheit der [X.] ergibt sich insbesondere aus dem im Bescheid in Bezug genommenen Antrag des [X.] vom 2.1.1985 (Eingangsdatum). In diesem hat der Kläger in der Rubrik "Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers Prof. Dr. K. R., [X.]. Mikrobiologie des [X.]" sowie als "Beginn der angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung" den 16.10.1983 angegeben und darum gebeten, "[X.] diese [X.] zu bestätigen". Der damalige [X.]santrag betraf daher unzweifelhaft die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung an der [X.]

Die Abfrage des "derzeitigen Arbeitgebers" im Antragsformular unterstreicht, dass das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendige Voraussetzung für die [X.] von der Versicherungspflicht in der Angestellten-/Beschäftigtenrentenversicherung ist. Ohne das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kommt eine [X.] von der gesetzlichen Angestellten-/Beschäftigtenrentenversicherung schon aus logischen Gründen nicht in Betracht. Dabei macht die Verwendung des Begriffs "derzeitig" deutlich, dass es um die aktuelle, im [X.]punkt des Antrags bestehende Beschäftigung geht und auch nur um diese gehen kann. Ob die Voraussetzungen für die [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, kann der Rentenversicherungsträger nur anhand einer konkreten Beschäftigung und deren Ausgestaltung prüfen. Nicht jede Beschäftigung eines Apothekers oder Angehörigen eines sonstigen verkammerten Berufs muss gemessen an den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch wirklich die Ausübung einer pharmazeutischen oder sonstigen verkammerten Tätigkeit sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betroffene eine berufsfremde Tätigkeit ausübt. Ebenso wenig kann eine [X.] ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und daher versicherungsfrei ist (§ 5 [X.] 2 S 1 [X.] 1 [X.] iVm § 8 [X.] 1 [X.] 2 oder § 8a iVm § 8 [X.] 1 [X.] 2 SGB IV). Abgesehen davon wird derjenige, der als Beschäftigter einen Antrag auf [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung stellt, im [X.]punkt der Antragstellung zumindest im Regelfall nicht wissen, ob er seine aktuelle Beschäftigung aufgeben und insbesondere in demselben Beruf eine Folgebeschäftigung aufnehmen wird. Auch aus diesem Grund kann sich ein [X.]santrag nur auf die gegenwärtige Beschäftigung beziehen. Im Übrigen enthält der Antrag des [X.] keine Formulierung, die der Auslegung zugänglich wäre, er beantrage die [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung für den Beruf des Apothekers und die Dauer seiner Mitgliedschaft in der [X.] ohne Bezug auf eine bestimmte Beschäftigung.

Dem am 2.1.1985 vom Kläger mit dem dargestellten Inhalt gestellten [X.]santrag hat die [X.] mit Bescheid vom [X.] stattgegeben. Antrag und Bescheid beziehen sich korrespondierend auf die damalige Beschäftigung des [X.] im [X.] des Klinikums der [X.] Demgegenüber ist der Bescheid vom [X.] keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung für eine durch eine oder mehrere Charakteristika geprägte Tätigkeit als solche - hier die eines Apothekers - erteilt ist (so [X.] [X.] Urteil vom 14.3.2017 - L 18 R 852/16 - Juris Rd[X.] 55 ff, 59 bei einem vergleichbaren Bescheid der [X.] für die Tätigkeit als Bauingenieur). Für eine solche Interpretation gibt der Wortlaut des Bescheides nichts her. Der dort verwendete Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" bzw der "Beschäftigung" lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Beschäftigung ist auch im rentenversicherungsrechtlichen Sinn die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind (vgl § 7 [X.] 1 SGB IV). Beschäftigung im hier maßgeblichen Sinn meint daher nicht die Tätigkeit als solche bzw einen bestimmten Beruf oder ein Berufsbild, sondern die für einen Weisungs-, dh Arbeitgeber verrichtete Tätigkeit.

Darüber hinaus belegen weitere Ausführungen im Bescheid vom [X.] die Tätigkeitsbezogenheit der [X.]sregelung. So hat die Beklagte zum einen darauf hingewiesen, dass die [X.] bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen nur für die Beschäftigung gilt, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die [X.] zu berechnen sind. Zum anderen hat sie darum gebeten, "den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der [X.] zu verständigen", falls "Sie inzwischen Ihren Arbeitgeber gewechselt haben". Insbesondere letztere Erklärung zeigt, dass sich die [X.] ausschließlich auf das im Antrag genannte "Beschäftigungsverhältnis" und nicht auch auf Folgebeschäftigungen bezieht. Ansonsten wäre nicht verständlich, warum sich die Bitte um Informierung über die erteilte [X.] nicht auf den vorherigen und den nachfolgenden Arbeitgeber bezieht.

Eine Berücksichtigung der übrigen Ausführungen der [X.] im Bescheid vom [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis.

Diese lauten neben den bereits oben zitierten Erklärungen zur Dauer der [X.] nach der Rechtsbehelfsbelehrung wie folgt:

                 
        

"Die [X.] hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 [X.]. 2 [X.] die [X.] von der Versicherungspflicht nach X § 48 [X.]. 1 des Sozialgesetzbuchs zu widerrufen.

                 
        

Sie sind daher verpflichtet, der [X.] die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die [X.] führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

        

-       

die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet

        

-       

keine [X.] mehr zu entrichten sind (z.B. nach Bewilligung einer Rente aus der [X.])

        

-       

[X.] nicht mehr in der dem Einkommen entsprechenden Höhe zu entrichten sind.

                          
        

Die [X.] endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die [X.]."

Auch diese Verlautbarungen sind weder eigenständige Regelungen/Verfügungssätze iS von § 31 S 1 SGB X noch Nebenbestimmungen iS von § 32 SGB X, sondern lediglich erläuternde Hinweise zu der getroffenen [X.]sentscheidung (stRspr; BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 49/89 - [X.] 3-2940 § 7 [X.] 2 S 3 f; BSG Urteil vom 30.4.1997 - 12 RK 34/96 - [X.] 80, 215, 221 = [X.] 3-2940 § 7 [X.] 4 S 17; BSG Urteil vom [X.] - [X.]/4 RA 80/97 R - [X.] 83, 74, 77 = [X.] 3-2600 § 56 [X.] 12 S 57; BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R - [X.]-2600 § 231 [X.] 5 Rd[X.] 37).

Darüber hinaus erlauben sie wie auch die Hinweise über die Dauer der [X.] keine Interpretation des [X.] im Bescheid vom [X.] dahin, dass die [X.] unabhängig von der konkreten Beschäftigung auf Dauer wirkt und nur im Fall des "Widerrufs", dh der Aufhebung nach § 48 SGB X endet.

Insbesondere angesichts der Antragsbezogenheit des Bescheides beschränkt sich vielmehr die Aussage zur Dauer der [X.] für die [X.] der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft auf deren Fortgeltung in Abhängigkeit von der Höhe der geleisteten [X.] und lässt die Frage nach der Dauer der [X.] im Hinblick auf sonstige Voraussetzungen unberührt. Aus denselben Gründen bezieht sich die Erklärung zum Ende der [X.] durch förmlichen "Widerruf" der [X.] nur auf das Ende der [X.] bei Anwendung des § 48 [X.] 1 SGB X und nicht auch auf das Ende der [X.] unter Berücksichtigung der sonstigen Beendigungstatbestände eines [X.].

Ebenso wenig indiziert die im Bescheid vom [X.] in Bezug genommene Bescheinigung vom selben Tag, dass die [X.] des [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von seiner damaligen Beschäftigung im [X.] des Klinikums der [X.] für jedwede Tätigkeit als angestellter Apotheker erteilt worden ist.

Dass die Bescheinigung "dem jeweiligen Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen" ist, zwingt nicht zu dem Verständnis, dass die [X.] auch Folgebeschäftigungen erfasst. Der Begriff "jeweilig" hat ua die Bedeutung "entsprechend" - mit dem Synonym "augenblicklich" -, "gerade anwesend" bzw "gegenwärtig" - zB mit den Synonymen "aktuell, akut, derzeit, derzeitig, heute, jetzt, zeitweilig, momentan" - (vgl http://synonyme.woxikon.de/synonyme/jeweilig.php) oder "zu einer bestimmten [X.] gerade bestehend, herrschend, vorhanden, in einem bestimmten Einzelfall, Zusammenhang gerade bestehend, herrschend, vorhanden, vorliegend" ([X.], [X.], [X.], 3. Aufl 1999, [X.]). Diese Worte beschreiben mehr oder weniger deutlich einen statischen, unveränderlichen Zustand. Insbesondere der Begriff "jeweilig" im Sinne von "gegenwärtig, heute" schließt eine Geltung der Bescheinigung für Folgearbeitgeber aus. Unter Zugrundelegung des Begriffs "jeweilig" im Sinne von "gegenwärtig, heute" erfasst die am [X.] ausgestellte Bescheinigung nur den Arbeitgeber, bei dem der Kläger an diesem Tag beschäftigt war, und damit auf keinen Fall die Beigeladene zu 2, für die der Kläger erst seit 1.10.2009 tätig ist. Ebenso wenig zwingt die weitere Formulierung der Bescheinigung, wonach diese "bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer zurückzugeben" ist, zu der Annahme, dass der Arbeitnehmer die Bescheinigung auch Folgearbeitgebern auszuhändigen hat, was nur im Fall der Geltung der [X.] für Folgebeschäftigungen Sinn ergäbe. Ausweislich der weiteren Verlautbarungen der Bescheinigung ist diese unter bestimmten Voraussetzungen "an die [X.] zurückzugeben". Diese Rückgabepflicht kann mangels anderer Anhaltspunkte nur den Arbeitnehmer als Empfänger der dem Bescheid als Anlage beigefügten Bescheinigung treffen. Deren Rückgabe durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist demnach schon deshalb notwendig, damit dieser seiner gegenüber der [X.] bestehenden Rückgabepflicht Folge leisten kann.

bb) Ausgehend von dem dargestellten Regelungsgehalt des Bescheides vom [X.] entfaltet dieser seit Aufgabe der im Antrag vom 2.1.1985 (Eingangsdatum) genannten Beschäftigung keine Rechtswirkungen mehr. Er ist vielmehr in diesem [X.]punkt gemäß § 39 [X.] 2 SGB X unwirksam geworden, weil er sich auf andere Weise erledigt hat (so bereits Beschluss des Senats vom 7.3.2018 - [X.] RE 3/17 R - Juris Rd[X.] 36).

b) Eine bereits bestehende [X.] des [X.] von der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich auch nicht aus § 231 [X.] 1 S 1 [X.], nach dem Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit befreit bleiben. Bei der jetzigen Beschäftigung des [X.] handelt es sich schon deshalb nicht um "dieselbe Beschäftigung", die der ursprünglichen [X.] von der Versicherungspflicht zugrunde lag, weil es sich bei der Beigeladenen zu 2 um eine andere Arbeitgeberin als die [X.] handelt und daher auch ein anderes Arbeits- und "Beschäftigungsverhältnis" zu beurteilen ist (vgl [X.]-2600 § 231 [X.] 5 Rd[X.] 23).

c) Anhaltspunkte für ein schützenswertes Vertrauen des [X.] in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten [X.] von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht ersichtlich (vgl dazu allgemein BSG, aaO, Rd[X.] 33 ff).

2. Ob die Klage auch begründet ist, lässt sich auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Nach § 6 [X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] werden von der Versicherungspflicht befreit

        

Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

        

a)    

am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

        

b)    

für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

        

c)    

aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.

Dabei hat gemäß § 6 [X.] 3 S 1 [X.] die zuständige oberste Verwaltungsbehörde die rechtlichen Anforderungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung vor Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung zu bestätigen (vgl [X.] 112, 108 = [X.]-2600 § 6 [X.] 9, Rd[X.] 36; [X.] in [X.] Komm, § 6 [X.] Rd[X.] 30 - Stand September 2015).

a) Der Kläger ist nach den unangefochtenen und damit bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) abhängig iS von § 7 [X.] 1 S 1 SGB IV beschäftigt. Er erbringt seit dem 1.10.2009 bei der Beigeladenen zu 2 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter nicht selbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis.

b) Das [X.] hat zudem festgestellt, dass der Kläger Pflichtmitglied der [X.] (Beigeladene zu 1) und damit einer berufsständischen Kammer ist. Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 [X.] 1 iVm § 2 [X.] 1 S 1 [X.] 4 [X.] HeilBerG und § 2 [X.] 1 S 1 der Satzung der [X.], nach denen der Kammer grundsätzlich alle Apotheker und Apothekerinnen angehören, die ihren Beruf in [X.] ausüben. Das [X.] hat darüber hinaus festgestellt, dass der Kläger Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung - oder Versorgungseinrichtung geworden ist. Der Beigeladene zu 3 ist als Versorgungswerk der Apotheker im Lande [X.] eine berufsständische Versorgungseinrichtung, deren Mitglieder nach § 12 [X.] 1 S 1 Alt 1 der Satzung des Versorgungswerks der [X.] grundsätzlich alle Kammerangehörigen sind, die ihren Beruf in [X.] ausüben.

c) Nach der Beurteilung des [X.] übt der Kläger auch eine befreiungsfähige Beschäftigung iS von § 6 [X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] aus.

aa) Eine Beschäftigung ist dann befreiungsfähig im Sinne der Norm, wenn wegen dieser Beschäftigung eine Pflichtmitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer besteht. Dies ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen ([X.] 112, 108 = [X.]-2600 § 6 [X.] 9, Rd[X.] 34; BSG Urteil vom 7.12.2017 - [X.] RE 10/16 R - [X.]-2600 § 6 [X.] 14 Rd[X.] 14 f).

Ausgehend hiervon hat das [X.] zur Prüfung der [X.]sfähigkeit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit § 2 [X.] 1 S 1 [X.] HeilBerG und § 2 [X.] 1 S 1 der Satzung der [X.] herangezogen, nach denen der Kammer grundsätzlich alle Apotheker und Apothekerinnen angehören, die in [X.] ihren Beruf ausüben. Ferner hat das Berufungsgericht auf § 5a [X.] 1 [X.] iVm § 12 [X.] 1 S 1 Alt 1 der Satzung des Versorgungswerks der [X.] abgestellt, nach dem Mitglieder des Versorgungswerks grundsätzlich alle Kammerangehörigen sind, die ihren Beruf in [X.] ausüben. Zur Auslegung des in den landes- bzw satzungsrechtlichen Bestimmungen aufgeführten Kriteriums der "Ausübung des Berufs eines Apothekers" hat sich das [X.] ergänzend auf § 1 [X.] 1 S 2 der Berufsordnung der [X.] und § 2 [X.] 3 [X.] (in der bis zum [X.] geltenden Fassung) gestützt, der eine ausdrückliche Definition des [X.]s enthält, sowie zusätzlich die seinerzeit geplante Änderung des § 2 [X.] 3 [X.] durch den Entwurf eines [X.] zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 11.3.2016 ([X.]) berücksichtigt, die mittlerweile Gesetz geworden ist (vgl § 2 [X.] idF vom 20.12.2016 - [X.]). Unter Zugrundelegung der in der [X.] bzw ihrer seinerzeit geplanten Neuregelung sowie der in der Berufsordnung definierten Maßstäbe einer pharmazeutischen Tätigkeit hat das [X.] die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 2 konkret ausgeübte Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter als befreiungsfähig angesehen, weil Art und Inhalt dieser Beschäftigung jedenfalls teilweise berufsspezifisch für einen Apotheker seien.

(1) Dieses Ergebnis entzieht sich einer Überprüfung durch den Senat.

[X.] des [X.] scheitert insoweit allerdings entgegen der Ansicht des [X.] nicht an bindenden Feststellungen des [X.]. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger eine Tätigkeit als Apotheker ausübt, stellt keine Feststellung von Tatsachen, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung aufgrund der Subsumtion bestimmter Tatsachen unter die herangezogenen Rechtsvorschriften dar.

Eine rechtliche Überprüfung des Subsumtionsschlusses des [X.] scheidet aus, weil die Regelungen [X.] HeilBerG sowie der Satzungen der [X.] und des Versorgungswerks dieser Kammer dem nichtrevisiblen Landesrecht angehören. Zur Auslegung dieser landesrechtlichen Bestimmungen hat das Berufungsgericht zwar ua ergänzend [X.]recht herangezogen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass seine Auslegung des Landesrechts revisibel wird (vgl [X.]-6935 Allg [X.] 1 S 3 mwN).

Verweisungen oder Bezugnahmen auf [X.]recht ermöglichen die Revision nur dann, wenn eine solche Regelung kraft eines Gesetzesbefehls des [X.]gesetzgebers gilt ([X.] Beschlüsse vom 24.3.1986 - [X.] 7 [X.] - und vom [X.] - [X.] 5 [X.] - [X.] 310 § 137 VwGO [X.] 132 und 160 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

Die [X.] enthält keine Verpflichtung des [X.], bei berufsständischen Regelungen den bundesrechtlichen Begriff der Berufsausübung des Apothekers zu verwenden, insbesondere diesen in jeder Hinsicht so wie das [X.]recht abzugrenzen (vgl auch [X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 16 zur [X.] idF vom [X.] - [X.]). Die [X.] regelt insbesondere, welche Tätigkeiten die [X.] als Apotheker erfordern und welche Voraussetzungen für die Erteilung der [X.] erfüllt sein müssen. Dementsprechend bezieht sich § 2 [X.] auf die Berufszulassung (vgl [X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl 2016, [X.] § 2 Rd[X.] 1). Ebenso wenig betreffen die übrigen Bestimmungen der [X.] Regelungsbereiche berufsständischer Art wie das Kammerrecht (vgl auch [X.], aaO, Rd[X.] 13 zur [X.] idF vom [X.] - [X.]). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Gesetzgebungskompetenz des [X.] nach Art 74 [X.] 1 [X.] 19 [X.] auch kammerrechtliche Regelungen für Apotheker ermöglicht, seitdem durch das Gesetz zur Änderung des [X.] vom [X.] ([X.] 2034) mit Wirkung zum 1.9.2006 Art 74 geändert und in [X.] 1 [X.] 19 "das Recht des Apothekenwesens" eingefügt worden ist, um "eine umfassende, nicht auf die Zulassung oder heilende Aspekte beschränkte Regelung dieses Rechtsgebiets" zu ermöglichen (BT-Drucks 16/813 S 13; für eine kammerrechtliche Fragen umfassende Regelungskompetenz: [X.] zum [X.], Art 74 [X.] 1 [X.] 19 Rd[X.] 19 sowie [X.]-Bleibtreu/[X.]/ Henneke, [X.], 14. Aufl 2018, Art 74 Rd[X.] 250; aA wohl [X.] in ders, [X.], 2007, Art 74 Rd[X.] 8). Jedenfalls hat der [X.]gesetzgeber solche Regelungen nicht getroffen, sodass die [X.]länder insoweit zur Gesetzgebung weiterhin befugt sind (Art 72 [X.] 1 [X.]). Dementsprechend ist der Landesgesetzgeber bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den sich der Wirkungskreis der [X.] erstrecken soll, und der Bestimmung dessen, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben, nicht an den bundesrechtlichen Begriff der [X.] rechtlich gebunden, kann also die Abgrenzungen eigenständig vornehmen (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 17 zur [X.] idF vom [X.] - [X.]). Die Heranziehung von [X.]recht durch das Berufungsgericht stellt sich mithin lediglich als eine zulässige Interpretationshilfe dar, die jedoch nichts daran ändert, dass das ausgelegte Merkmal der Berufsausübung des Apothekers dem Landesrecht angehört und damit nicht revisibel ist (vgl [X.] aaO).

Mit dieser Auffassung weicht der Senat nicht von der Entscheidung des 3. Senats vom 10.3.2011 (B 3 KS 2/10 R - [X.] 108, 8 = [X.]-5425 § 4 [X.] 1, Rd[X.] 17) ab, in der ausgeführt ist, dass die Auslegung von Landesrecht das Revisionsgericht nicht bindet, wenn sie gegen [X.]recht verstößt, was ua der Fall sei, wenn das [X.] bei der Gesetzesauslegung bundesrechtliche Normen herangezogen habe, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufwiesen. Diese Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, dass bei einer bloßen Heranziehung von [X.]recht als Interpretationshilfe für Landesrecht die bundesrechtliche Norm auf ihr richtiges Verständnis durch das [X.] vom Revisionsgericht überprüfbar wäre, was [X.] die Revisibilität von Landesrecht zur Folge hätte. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der 3. Senat in der genannten Entscheidung (aaO) selbst ausführt, ein Verstoß gegen [X.]recht liege nicht bereits dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht zu einer anderen Gesetzesauslegung kommen würde, und zum anderen aus dem in Bezug genommenen Urteil des [X.] (14b [X.] - [X.] 3-6935 Allg [X.] 1 S 3). Auch dort ist - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] - hervorgehoben, dass keine Revisibilität vorliegt, wenn das [X.] [X.]recht lediglich zur Ergänzung lückenhafter landesrechtlicher Regelungen herangezogen hat. Eine Revisibilität von Landesrecht ist im dort entschiedenen Fall bejaht worden, weil das [X.] den geltend gemachten Rechtsanspruch entgegen dem klaren Wortlaut der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen aus zwingenden Bestimmungen des [X.] Gemeinschaftsrechts und damit [X.]recht zu Unrecht abgeleitet hat. Um einen solchen Sachverhalt geht es vorliegend nicht. Insbesondere hat das [X.] nicht entgegen dem Wortlaut der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften einen [X.]sanspruch des [X.] aus bundesrechtlichen Normen abgeleitet. Es ist nochmals zu betonen, dass das Berufungsgericht ausgeführt hat, die einschlägigen "landesrechtlichen bzw. satzungsrechtlichen Bestimmungen knüpfen an das Kriterium der Ausübung des Berufs eines Apothekers an", dessen Definition es § 2 [X.] 3 [X.] entnommen hat. Ferner hat das [X.] erklärt, dass ua "unter Zugrundelegung des durch … die Berufsordnung (der [X.]) definierten Maßstabs einer pharmazeutischen Tätigkeit … die von dem Kläger bei der Beigeladenen zu 2 konkret ausgeübte Tätigkeit … befreiungsfähig i.S.v. § 6 [X.]. 1 Satz 1 [X.]. 1 [X.] …" ist.

(2) Der revisionsgerichtlichen Prüfung unterliegt allerdings, ob die Anwendung des Landesrechts in der Auslegung durch das Berufungsgericht [X.]recht, insbesondere Verfassungsrecht verletzt. Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht den Rahmen der Gesetzesauslegung überschritten und die Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 [X.] 3 [X.]) willkürlich missachtet hat (vgl [X.] 108, 8 = [X.]-5425 § 4 [X.] 1, Rd[X.] 17).

Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass das [X.] willkürlich nicht die im [X.]punkt der Berufungsentscheidung vom 28.4.2016 geltende und damit für die [X.] ab dem Datum ihres Inkrafttretens maßgebliche Fassung des § 2 [X.] 3 [X.] vom [X.], sondern ausschließlich die am [X.] außer [X.] getretene Fassung der Vorschrift seinem Urteil zugrunde gelegt hat (vgl zum maßgeblichen [X.]punkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 54 Rd[X.] 34 mwN). Unter Berücksichtigung der notwendigen Vorbereitungszeit für eine zweitinstanzliche mündliche Verhandlung, insbesondere der erforderlichen [X.] für die Erstellung eines [X.], drängt sich vielmehr geradezu auf, dass die (ausschließliche) Anwendung einer Gesetzesfassung, die sechs Tage vor der Entscheidung außer [X.] getreten ist, versehentlich erfolgt bzw das Außerkrafttreten der alten Fassung übersehen worden ist. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine willkürliche Fehlinterpretation des Wortlauts des § 2 [X.] 3 [X.] durch das [X.], das aus dem Wort "insbesondere" geschlossen hat, dass die Vorschrift keine abschließende Aufzählung pharmazeutischer Tätigkeiten enthält und die von ihr erfasste Berufsausübung nicht ausschließlich unter der Bezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" erfolgen muss, zumal sich der 5. Senat des [X.] für dieses Verständnis auf den Beschluss eines anderen Senats [X.]ischen [X.] stützen konnte (vgl Hessisches [X.] Beschluss vom 17.11.2011 - L 8 KR 77/11 B ER - Juris Rd[X.] 35). Auch lässt die Heranziehung weiterer Sachargumente - wie zB die Berücksichtigung der seinerzeit geplanten Änderung des § 2 [X.] 3 [X.] in Gestalt der ausdrücklichen Benennung weiterer Tätigkeitsbereiche für Apotheker unter Beibehaltung des Wortes "insbesondere" sowie der Ausbildungsinhalte des Studiums der Pharmazie - die Schlussfolgerung auf eine willkürliche Gesetzesauslegung nicht zu.

bb) Schließlich verlangt § 6 [X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die Tätigkeit, für die eine [X.] von der Versicherungspflicht erteilt werden kann, eine "approbationspflichtige" Tätigkeit - hier iS des § 2 [X.] - ist. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut oder der Gesetzeshistorie der Norm, noch sprechen sonstige Erwägungen für ein solches Normverständnis (vgl hierzu ausführlich Urteil des 5. Senats vom 7.12.2017 - [X.] RE 10/16 R - zur Veröffentlichung in [X.] und [X.]-2600 § 6 [X.] 14 vorgesehen). Der [X.]gesetzgeber hat sich vielmehr bei der Ausübung seiner entsprechenden Gesetzeskompetenz aus Art 74 [X.] 1 [X.] 12 [X.] auf die Inkorporation der landesrechtlichen Normen zum Kammer- und Versorgungsrecht beschränkt.

d) Dagegen kann auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger aufgrund seiner entgeltlichen Beschäftigung auch (renten)versicherungspflichtig ist (§ 1 S 1 [X.] 1 Halbs 1 Alt 1 [X.]), weil Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit wegen Entgeltgeringfügigkeit (§ 5 [X.] 2 S 1 [X.] 1 [X.] in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung iVm § 8 [X.] 1 SGB IV und § 230 [X.] 8 [X.] bzw § 5 [X.] 2 S 1 [X.] 1 [X.] in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung iVm § 8 [X.] 1 [X.] 2 SGB IV) fehlen. Ebenso fehlen Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen von § 6 [X.] 1 S 1 [X.] 1 Buchst a bis c iVm [X.] 3 S 1 [X.].

Diese Feststellungen sind auch nicht deswegen entbehrlich, weil nach den Ausführungen des [X.] allein "streitig" ist, ob der Kläger eine befreiungsfähige Beschäftigung iS des § 6 [X.] 1 S 1 [X.] 1 [X.] ausübt und die weiteren Voraussetzungen der Norm "unstreitig" vorliegen. Das sozialgerichtliche Verfahren wird nach wie vor vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]) beherrscht, dem ein streitiges bzw unstreitiges Vorbringen der Beteiligten fremd ist. Die [X.] haben dementsprechend einen angegriffenen [X.] unabhängig von dem Vorbringen der Beteiligten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Initiativen des [X.]rates für eine "Einschränkung des Streitstoffs" durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten, die überdies nur Höhenverfahren betreffen (vgl Gesetzesentwurf des [X.]rates zur Änderung des [X.] vom [X.] - BR-Drucks 18/8971 Anl 1 S 5, 7, 9; vgl auch Plenarprotokoll 964 über die Sitzung des [X.]rates vom [X.] ), sind bislang nicht Gesetz geworden (vgl Beschluss des [X.]rates vom 2.2.2018 über die erneute Einbringung des Entwurfs eines … Gesetzes zur Änderung des [X.] beim Deutschen [X.]tag - [X.]/18).

In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren wird das [X.] die noch nicht geklärten Tatsachen festzustellen haben.

Die Kostenentscheidung bleibt einer Entscheidung durch das [X.] vorbehalten.

Meta

B 5 RE 5/16 R

22.03.2018

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Gießen, 28. September 2015, Az: S 5 R 128/14, Urteil

§ 103 SGG, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 231 Abs 1 S 1 SGB 6, § 31 S 1 SGB 10, Art 72 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 19 GG, § 133 BGB, § 2 Abs 3 BApO vom 02.12.2007, § 2 Abs 3 BApO vom 18.04.2016, § 1 Abs 1 HeilBerG HE, § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 HeilBerG HE

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2018, Az. B 5 RE 5/16 R (REWIS RS 2018, 11759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11759

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