Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. III ZR 235/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3412

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 235/03
vom 29. April 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 29. April 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2003 - 19 U 361/03 - wird mit folgender Klarstellung zurückgewiesen: Die Berufung ist unter der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 22.205,85 •

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforder-lich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage Stellung genom-men, obgleich es von ihrer Unzulässigkeit ausgegangen ist (vgl. z.B.: [X.] - 3 -

11, 222, 223; [X.], 146, 149 f; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rn. 46; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 45; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 322 Rn. 149; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., vor § 253 Rn. 10 und [X.]/[X.] aaO, vor § 322 Rn. 43). Die Feststellungen zur Unbegründetheit sind jedoch nur obiter dicta, die nicht in Rechtskraft erwachsen können. Sie sind im [X.] deshalb unbeachtlich (vgl. [X.], 145, 155; [X.] 11, 222, 224; 46, 281, 284;
MünchKommZPO/[X.], 2. Aufl., § 322 Rn. 164; Musielak aaO; [X.]/[X.]/[X.] aaO; Rn. 45; [X.] aaO). Aus diesem Grunde genügte die im Tenor ausgesprochene Klarstellung des Entscheidungsinhalts des Berufungsurteils.

An die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 20 Abs. 1 des [X.] in der Fassung vom 2. August 1994 (GVBl. S. 1457) i.V.m. § 2 des Verwal[X.] des [X.] in der Fassung vom 24. September 1999 (GVBl. S. 545) in der Lage, seine Forderung mit einem Gebührenbescheid geltend zu machen, ist der Senat gemäß § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat insoweit [X.] Landesrecht angewandt. Dieses gilt nur in einem [X.] und ist daher nicht revisibel (§ 545 Abs. 1 ZPO). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob in anderen Ländern inhaltsgleiche Vorschriften gelten. Die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität von Rechtsnormen besteht nur dann, wenn die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt wurde (vgl. [X.] 118, 295, 298 m.w.N.; [X.], Urteil vom 15. April 1998 - [X.] - NJW 1998, 3058, 3059). Dies läßt sich den Begründungen des [X.] und des [X.] in der im Jahr 2001 geltenden [X.] ([X.]. 1/1379, Vorblatt des Entwurfs des [X.] 4 -

[X.], [X.] C.; [X.]. 1/208, Vorblatt des Entwurfs des [X.] über die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster und die [X.] im [X.] [Kurzbegründung] und S. 2 der Begründung; [X.]. 1/4096 S. 6, 99 ff) nicht entnehmen

[X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann

Meta

III ZR 235/03

29.04.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. III ZR 235/03 (REWIS RS 2004, 3412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3412

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.