Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 35/06vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; UNÜ Art. III Ein (Teil-)Schiedsspruch ("Partial Award on Jurisdiction"), der für einen Ver-fahrensabschnitt eine endgültige Kostenentscheidung trifft, kann bezüglich dieser Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt werden. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06 - OLG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 14. März 2006 - 6 Sch 11/05 - wird auf ihre Kosten als unzu-lässig verworfen. Beschwerdewert: 50.016,36 • Gründe: I. Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegnerin Klage vor einem ICC-Schiedsgericht in Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht entschied durch "Partial Award on Jurisdiction" vom 31. August 2005 über die Frage seiner Zu-ständigkeit und traf eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens-abschnitts. Die Antragsgegnerin wurde insoweit verurteilt, 66.937 CHF und 7.562,50 • an die Antragstellerin zu zahlen. 1 Entsprechend dem Gesuch der Antragstellerin hat das Oberlandesge-richt den Schiedsspruch bezüglich der vorbezeichneten Verurteilung für voll-2 - 3 - streckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen. II. Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig; denn die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätz-liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage" (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) darin, ob ein ausländischer "Partial Award on Jurisdiction" zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt wer-den könne, soweit er eine Kostenentscheidung enthalte. 4 Über den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausländischen "Zwischenschiedssprüchen" zur Zulässigkeit - für inländische Zwischenent-scheide gilt § 1040 Abs.3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - III ZB 83/02 - VersR 2005, 425) - das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird - soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwischenschiedsspruch" über die Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endgültige - (Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO) lediglich das Schieds-gericht (vgl. - mit variierender Begründung -: Schwab/Walter, Schiedsgerichts-barkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 10, Kap. 30 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. 1061 Rn. 9 ff
Galke Herrmann Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 6 Sch 11/05 -
Meta
18.01.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. III ZB 35/06 (REWIS RS 2007, 5703)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5703
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Prozessschiedsspruchs
I ZB 42/16 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Vereinbarkeit der Vollstreckbarerklärung mit dem ordre …
III ZB 50/05 (Bundesgerichtshof)
III ZB 88/07 (Bundesgerichtshof)
III ZB 18/05 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.