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PDF anzeigen [X.] [X.]/06vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; [X.] Art. III Ein (Teil-)Schiedsspruch ("[X.]"), der für einen [X.] eine endgültige Kostenentscheidung trifft, kann bezüglich dieser Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt werden. [X.], Beschluss vom 18. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des [X.] in [X.], 6. Zivilsenat, vom 14. März 2006 - 6 Sch 11/05 - wird auf ihre Kosten als unzu-lässig verworfen. [X.]: 50.016,36 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegnerin Klage vor einem [X.] in [X.]/[X.]. Das Schiedsgericht entschied durch "[X.]" vom 31. August 2005 über die Frage seiner [X.] und traf eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens-abschnitts. Die Antragsgegnerin wurde insoweit verurteilt, 66.937 [X.] und 7.562,50 • an die Antragstellerin zu zahlen. 1 Entsprechend dem Gesuch der Antragstellerin hat das Oberlandesge-richt den Schiedsspruch bezüglich der vorbezeichneten Verurteilung für [X.] - 3 - streckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen. I[X.] Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig; denn die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätz-liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage" (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) darin, ob ein ausländischer "[X.]" zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt wer-den könne, soweit er eine Kostenentscheidung enthalte. 4 Über den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausländischen "[X.]" zur Zulässigkeit - für inländische Zwischenent-scheide gilt § 1040 Abs.3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - [X.]/02 - [X.], 425) - das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird - soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwischenschiedsspruch" über die Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endgültige - (Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO) lediglich das Schieds-gericht (vgl. - mit variierender Begründung -: [X.]/[X.], [X.]. 2005 [X.]. 18 Rn. 10, [X.]. 30 Rn. 11; [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 [X.]. 1061 Rn. 9 ff
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.03.2006 - 6 Sch 11/05 -
Meta
18.01.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. III ZB 35/06 (REWIS RS 2007, 5703)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5703
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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