Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. III ZB 35/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5703

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/06vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; [X.] Art. III Ein (Teil-)Schiedsspruch ("[X.]"), der für einen [X.] eine endgültige Kostenentscheidung trifft, kann bezüglich dieser Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt werden. [X.], Beschluss vom 18. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des [X.] in [X.], 6. Zivilsenat, vom 14. März 2006 - 6 Sch 11/05 - wird auf ihre Kosten als unzu-lässig verworfen. [X.]: 50.016,36 • Gründe: [X.] Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegnerin Klage vor einem [X.] in [X.]/[X.]. Das Schiedsgericht entschied durch "[X.]" vom 31. August 2005 über die Frage seiner [X.] und traf eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens-abschnitts. Die Antragsgegnerin wurde insoweit verurteilt, 66.937 [X.] und 7.562,50 • an die Antragstellerin zu zahlen. 1 Entsprechend dem Gesuch der Antragstellerin hat das Oberlandesge-richt den Schiedsspruch bezüglich der vorbezeichneten Verurteilung für [X.] - 3 - streckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen. I[X.] Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig; denn die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätz-liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage" (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) darin, ob ein ausländischer "[X.]" zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt wer-den könne, soweit er eine Kostenentscheidung enthalte. 4 Über den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausländischen "[X.]" zur Zulässigkeit - für inländische Zwischenent-scheide gilt § 1040 Abs.3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - [X.]/02 - [X.], 425) - das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird - soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwischenschiedsspruch" über die Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endgültige - (Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO) lediglich das Schieds-gericht (vgl. - mit variierender Begründung -: [X.]/[X.], [X.]. 2005 [X.]. 18 Rn. 10, [X.]. 30 Rn. 11; [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 [X.]. 1061 Rn. 9 ff ; [X.]/[X.], 5 - 4 - 26. Aufl. 2007 § 1061 Rn. 14; [X.] 2. Aufl. 2001 § 1056 Rn. 5 ; siehe auch Senatsurteil vom 2. Juli 1992 - [X.]/91 § 1041 ZPO a.F. und inländischem [X.]> = NJW-RR 1993, 444, 445 und [X.], 391, 393; 169, 52, 53). Im Streitfall besteht kein Anlass, diese Grundsätze zu überprüfen. Das [X.] hat den Schiedsspruch nur insoweit für voll-streckbar erklärt, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, der [X.] Kosten in Höhe von 66.937 [X.] und 7.562,50 • zu erstatten. Bei dieser (Teil-)Kostenentscheidung handelt es sich nicht um einen "Zwischenschieds-spruch" im vorgenannten Sinne. Das Schiedsgericht hat nach den [X.] des [X.]s über die Kosten des die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffenden Verfahrensabschnitts abschließend entschieden. Die Rechtsbeschwerde versteht den Schiedsspruch im Grunde nicht anders. Denn sie führt aus, "das Beschwerdegericht" müsse "einräumen, dass hier eine endgültige Kostenentscheidung nur 'für diesen Verfahrensabschnitt' [X.](e)." Der hier zu beurteilende "[X.]" muss demnach, was die Kostenentscheidung anlangt, nicht als Interimsentscheidung oder als bloßer Annex einer solchen Entscheidung, sondern als endgültig gemeinter [X.] (vgl. zu dieser Unterscheidung [X.] aaO Rn. 9, 11; [X.] aaO § 1056 Rn. 4; [X.], 52, 53) über einen Teil der Kos-ten angesehen werden (vgl. - allgemein zum Kostenschiedsspruch nach [X.] Recht -: § 1057 ZPO, [X.] aaO § 1057 Rn. 2). Für die Qualifikation dieses Teils des "[X.]" als Zwischenentscheid oder als - der Voll-streckbarerklärung zugänglichen - (Teil-)Schlussentscheid des Schiedsgerichts ist es unerheblich, ob das Schiedsgericht zulässigerweise vorab abschließend über einen Teil der Kosten befunden hat; maßgeblich ist, dass tatsächlich ein 6 - 5 - Schiedsspruch mit einem solchen, einem Teilurteil zu den Kosten vergleichba-ren Inhalt ergangen ist. Wollte man die im "[X.]" getroffene Kostenentscheidung nicht als exequaturfähig anerkennen, wäre die Antragstellerin - das kommt hinzu - insoweit letztlich rechtlos gestellt. Das Schiedsgericht hatte die oben genannten erheblichen Verfahrenskosten ausgeschieden und über sie abschließend ent-schieden; eine weitere Entscheidung hierüber im Schlussschiedsspruch zur Sa-che, die dann zu Gunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt werden könnte, steht nicht zu erwarten. 7 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab. 8 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.03.2006 - 6 Sch 11/05 -

Meta

III ZB 35/06

18.01.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. III ZB 35/06 (REWIS RS 2007, 5703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5703

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

34 Sch 37/16 (OLG München)

Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Prozessschiedsspruchs


I ZB 42/16 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Vereinbarkeit der Vollstreckbarerklärung mit dem ordre …


III ZB 50/05 (Bundesgerichtshof)


III ZB 88/07 (Bundesgerichtshof)


III ZB 18/05 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.