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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 164/06 Verkündet am: 1. März 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja [X.]§ 9 Abs. 1 Cl; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Cl; ZPO § 1034 Abs. 2 Eine formularmäßig ausbedungene unangemessene Einschränkung des [X.]führt nicht zur [X.]der Schiedsvereinbarung. Der benachteiligten [X.]steht der Antrag gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um durch die Ent-scheidung des staatlichen Gerichts eine ausgewogene Zusammenset-zung des Schiedsgerichts zu erreichen. BGH, Urteil vom 1. März 2007 - III ZR 164/06 -LG [X.] [X.] - 2 - Der II[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007 durch [X.]und [X.]Wurm, Streck, [X.]und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts [X.]vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000 veräußerte die Beklagte an die Kläger ein Grundstück und errichtete hierauf ein Einfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abschnitt "Schiedsvertrag" un-ter anderem Folgendes: 1 "§ 1 Über alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag gemäß [X.]zwischen den Parteien soll, soweit gesetzlich zulässig, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsge-richt entscheiden, dessen Entscheidung endgültig und verbindlich ist. - 3 - § 2 Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Schiedsrichter ist Herr – R., [X.]am [X.]– Sollte dieser Schiedsrichter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bereit oder in der Lage sein, das Schiedsamt zu übernehmen, so benennt der Präsident des [X.]auf Antrag einer der Parteien den Schiedsrichter. Dieser muss in jedem Fall die Fähigkeit zum Richteramt haben. Nach Einleitung des [X.]hat eine Partei, die [X.]gegen die Person des Schiedsrichters hat, diese [X.]von der Kenntnis der Einleitung des Schiedsge-richtsverfahrens der anderen [X.]und dem Schiedsrichter mitzu-teilen. Anderenfalls sind nach Eröffnung des Schiedsverfahrens Einwendungen gegen die Person des Schiedsrichters ausge-schlossen. § 3 Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren nach den einschlägi-gen Vorschriften der Zivilprozessordnung nach pflichtgemäßem Ermessen –" Die Kläger fordern von der [X.]einen Vorschuss für Aufwendun-gen, die zur Beseitigung von Baumängeln notwendig sein sollen. Mit der Klage machen sie einen Anspruch auf Zahlung von 2.262 • nebst Zinsen geltend. 2 Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. 3 Amtsgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig abge-wiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren [X.]weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei aufgrund wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig. Die in dem notariell beurkundeten [X.]geschlossene Schiedsvereinbarung sei [X.]und enthalte den gesetzlich notwendigen Inhalt. 6 Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mehrfach gleich lautende Schiedsvereinbarungen der hier fraglichen Art verwendet habe und in geschäft-lichen Beziehungen zu dem [X.]gestanden habe. Sofern die Verwen-dung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzunehmen sei, sei jedenfalls ein Verstoß gegen das [X.]nicht festzustellen. Die gemäß § 2 [X.]er-forderliche Einbeziehung der Schiedsvereinbarung sei erfolgt. 7 Ob die in den §§ 2 bis 5 des [X.]getroffenen Bestimmun-gen für das schiedsrichterliche Verfahren nach dem [X.]wirksam sei-en, könne offen bleiben. Die eventuelle Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen führe nicht zur Gesamtunwirksamkeit des (schieds-)vertraglichen Regelwerks. 8 I[X.] Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. 9 - 5 - Das Berufungsgericht hat die von der [X.]erhobene [X.](§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen den Parteien ist mit den Regelungen in Abschnitt "I[X.]Schiedsvertrag" des am 29. Februar 2000 geschlossenen Vertrages eine wirksame Schiedsvereinba-rung zustande gekommen. 10 1. Die in dem [X.]getroffene Schiedsvereinba-rung erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier der Kläger, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die von § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO vorgeschriebene schriftliche Form ist hier durch die notarielle Beurkun-dung ersetzt worden (vgl. § 126 Abs. 4 BGB); wegen der notariellen Beurkun-dung war es ferner nicht vonnöten, die Schiedsvereinbarung in einer besonde-ren Urkunde niederzulegen (vgl. § 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 Alt. 1 und Halbs. 2 ZPO; s. auch Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts
[X.] [X.]
Vorinstanzen: AG Unna, Entscheidung vom 31.10.2005 - 16 C 170/05 - LG Dortmund, Entscheidung vom 28.04.2006 - 6 S 16/05 -
Meta
01.03.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. III ZR 164/06 (REWIS RS 2007, 4991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4991
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Schiedsverfahren - Auslegung einer Schiedsvereinbarung bei handelsrechtlichen Geschäftsbeziehungen
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