Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. III ZR 164/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4991

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 1. März 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 9 Abs. 1 Cl; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Cl; ZPO § 1034 Abs. 2 Eine formularmäßig ausbedungene unangemessene Eins[X.]hränkung des [X.] führt ni[X.]ht zur [X.] der S[X.]hiedsvereinbarung. Der bena[X.]hteiligten [X.] steht der Antrag gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu Gebote, um dur[X.]h die Ent-s[X.]heidung des staatli[X.]hen Geri[X.]hts eine ausgewogene Zusammenset-zung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts zu errei[X.]hen. [X.], Urteil vom 1. März 2007 - [X.]/06 -LG [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 1. März 2007 dur[X.]h [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 28. April 2006 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsre[X.]htszuges zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand Aufgrund eines notariell beurkundeten Vertrages vom 29. Februar 2000 veräußerte die Beklagte an die Kläger ein Grundstü[X.]k und erri[X.]htete hierauf ein Einfamilienhaus. Der Vertrag bestimmte in dem Abs[X.]hnitt "S[X.]hiedsvertrag" un-ter anderem Folgendes: 1 "§ 1 Über alle Streitigkeiten aus dem Bauträgervertrag gemäß [X.] zwis[X.]hen den [X.]en soll, soweit gesetzli[X.]h zulässig, unter Auss[X.]hluss des ordentli[X.]hen Re[X.]htsweges ein S[X.]hiedsge-ri[X.]ht ents[X.]heiden, dessen Ents[X.]heidung endgültig und verbindli[X.]h ist. - 3 - § 2 Das S[X.]hiedsgeri[X.]ht besteht aus einem S[X.]hiedsri[X.]hter. S[X.]hiedsri[X.]hter ist Herr – R., [X.] am [X.] – Sollte dieser S[X.]hiedsri[X.]hter aus tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Gründen ni[X.]ht bereit oder in der Lage sein, das S[X.]hiedsamt zu übernehmen, so benennt der Präsident des [X.] auf Antrag einer der [X.]en den S[X.]hiedsri[X.]hter. Dieser muss in jedem Fall die Fähigkeit zum Ri[X.]hteramt haben. Na[X.]h Einleitung des [X.] hat eine [X.], die [X.] gegen die Person des S[X.]hiedsri[X.]hters hat, diese [X.] von der Kenntnis der Einleitung des [X.]verfahrens der anderen [X.] und dem S[X.]hiedsri[X.]hter mitzu-teilen. Anderenfalls sind na[X.]h Eröffnung des S[X.]hiedsverfahrens Einwendungen gegen die Person des S[X.]hiedsri[X.]hters ausge-s[X.]hlossen. § 3 Das S[X.]hiedsgeri[X.]ht bestimmt das Verfahren na[X.]h den eins[X.]hlägi-gen Vors[X.]hriften der Zivilprozessordnung na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen –" Die Kläger fordern von der [X.] einen Vors[X.]huss für Aufwendun-gen, die zur Beseitigung von Baumängeln notwendig sein sollen. Mit der Klage ma[X.]hen sie einen Anspru[X.]h auf Zahlung von 2.262 • nebst Zinsen geltend. 2 Die Beklagte hat die Einrede der S[X.]hiedsvereinbarung erhoben. 3 Amtsgeri[X.]ht und Berufungsgeri[X.]ht haben die Klage als unzulässig abge-wiesen. Mit der von dem Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren [X.] weiter. 4 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, die Klage sei aufgrund wirksamer S[X.]hiedsvereinbarung unzulässig. Die in dem notariell beurkundeten [X.] ges[X.]hlossene S[X.]hiedsvereinbarung sei [X.] und enthalte den gesetzli[X.]h notwendigen Inhalt. 6 Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mehrfa[X.]h glei[X.]h lautende S[X.]hiedsvereinbarungen der hier fragli[X.]hen Art verwendet habe und in ges[X.]häft-li[X.]hen Beziehungen zu dem [X.] gestanden habe. Sofern die Verwen-dung Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen anzunehmen sei, sei jedenfalls ein Verstoß gegen das [X.] ni[X.]ht festzustellen. Die gemäß § 2 [X.] er-forderli[X.]he Einbeziehung der S[X.]hiedsvereinbarung sei erfolgt. 7 Ob die in den §§ 2 bis 5 des [X.] getroffenen Bestimmun-gen für das s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]he Verfahren na[X.]h dem [X.] wirksam [X.], könne offen bleiben. Die eventuelle Teilni[X.]htigkeit einzelner Bestimmungen führe ni[X.]ht zur Gesamtunwirksamkeit des (s[X.]hieds-)vertragli[X.]hen Regelwerks. 8 I[X.] Das Berufungsurteil hält der re[X.]htli[X.]hen Prüfung stand. 9 - 5 - Das Berufungsgeri[X.]ht hat die von der [X.] erhobene [X.] (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Re[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet. Zwis[X.]hen den [X.]en ist mit den Regelungen in Abs[X.]hnitt "I[X.] S[X.]hiedsvertrag" des am 29. Februar 2000 ges[X.]hlossenen Vertrages eine wirksame S[X.]hiedsvereinba-rung zustande gekommen. 10 1. Die in dem [X.] getroffene S[X.]hiedsvereinba-rung erfüllt die Formanforderungen des bei Beteiligung eines Verbrau[X.]hers, hier der Kläger, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die von § 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO vorges[X.]hriebene s[X.]hriftli[X.]he Form ist hier dur[X.]h die notarielle Beurkun-dung ersetzt worden (vgl. § 126 Abs. 4 BGB); wegen der notariellen Beurkun-dung war es ferner ni[X.]ht vonnöten, die S[X.]hiedsvereinbarung in einer besonde-ren Urkunde niederzulegen (vgl. § 1031 Abs. 5 Satz 3 [X.]. 1 Alt. 1 und [X.]. 2 ZPO; s. au[X.]h Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des S[X.]hiedsverfahrensre[X.]hts BT-Dru[X.]ks. 13/5274 S. 37; [X.], ZPO 22. Aufl. 2002 § 1031 Rn. 13). 11 2. Die Revision meint, der na[X.]h dem Vortrag der Kläger von der [X.] formularmäßig verwandte S[X.]hiedsvertrag halte einer Inhaltskontrolle na[X.]h AGB-Re[X.]ht ni[X.]ht stand. § 2 Abs. 2 Satz 1 des [X.] bena[X.]hteilige die Klägerin unangemessen. Dort werde nämli[X.]h einseitig von der [X.], die den S[X.]hiedsvertrag vorformuliert habe, [X.] am [X.] R. zum alleinigen S[X.]hiedsri[X.]hter bestimmt. § 3 Satz 1 des [X.] lasse zudem unklar, wel[X.]hes Verfahrensre[X.]ht für den S[X.]hiedsri[X.]hter gelten [X.]. 12 - 6 - Die Rüge dringt ni[X.]ht dur[X.]h. 13 Der Senat hat die Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige [X.] über die - im Streitfall erfüllten - strengen Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO hinaus überhaupt der Kontrolle na[X.]h dem hier no[X.]h anwendbaren (vgl. Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) [X.] zu unterwerfen ist, offen gelas-sen (vgl. [X.] 162, 9, 15); sie muss au[X.]h jetzt ni[X.]ht ents[X.]hieden werden. So-weit das [X.] anwendbar sein sollte, führte das jedenfalls ni[X.]ht zur Un-wirksamkeit der S[X.]hiedsvereinbarung. 14 a) Eine in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen niedergelegte S[X.]hieds-vereinbarung stellt als sol[X.]he keine unangemessene Bena[X.]hteiligung (§ 9 Abs. 1 [X.], jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Vertragspartners dar; insbe-sondere muss ein besonderes Bedürfnis für die Einsetzung eines [X.] seitens des Verwenders ni[X.]ht vorliegen (vgl. [X.] aaO S. 16). 15 b) Die (namentli[X.]he) Festlegung der Person des S[X.]hiedsri[X.]hters in einem formularmäßigen S[X.]hiedsvertrag dürfte allerdings den Vertragspartner des [X.] unangemessen bena[X.]hteiligen; denn er verliert dadur[X.]h prak-tis[X.]h jeden Einfluss auf die Besetzung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts (vgl. [X.]/[X.], S[X.]hiedsgeri[X.]htsbarkeit 7. Aufl. 2005 [X.]. 9 Rn. 10; [X.] EWiR 2000, 411, 412; a.A. OLG Celle [X.] 2000, 57). Eine sol[X.]he unzulässige Ein-s[X.]hränkung des Ernennungsre[X.]hts einer [X.] hat aber na[X.]h der Einführung des § 1034 Abs. 2 ZPO dur[X.]h das Gesetz zur Neuregelung des [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.] [X.]) ni[X.]ht mehr die [X.] der S[X.]hiedsvereinbarung zur Folge (so no[X.]h zu §§ 1025 ff [X.]: [X.] 54, 392, 394 f.; zurü[X.]khaltender bei ausländis[X.]hen S[X.]hiedssprü[X.]hen da-gegen Senatsurteil [X.] 98, 70, 73 ff). Gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO 16 - 7 - (n.F.) kann die bena[X.]hteiligte [X.] bei Geri[X.]ht beantragen, den oder die S[X.]hiedsri[X.]hter abwei[X.]hend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen, wenn die S[X.]hiedsvereinbarung der anderen [X.] bei der Zusammensetzung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts ein Übergewi[X.]ht gibt. Die S[X.]hiedsvereinbarung unterliegt na[X.]h dieser - au[X.]h dem AGB-Re[X.]ht vorgehen-den - Spezialregelung einer Inhaltskontrolle dur[X.]h das staatli[X.]he Geri[X.]ht in [X.] auf die integre Zusammensetzung des S[X.]hiedsgeri[X.]hts; im Falle einer [X.] hat das staatli[X.]he Geri[X.]ht gemäß § 1034 Abs. 2 Satz 1 ZPO dur[X.]h die Bestellung unabhängiger und unparteiis[X.]her S[X.]hiedsri[X.]hter (vgl. § 1035 Abs. 5 Satz 1 ZPO) für eine ausgewogene Zusammensetzung des [X.] zu sorgen. Die [X.] als sol[X.]he bleibt wirksam (vgl. Begründung aaO S. 39; [X.] aaO § 1029 Rn. 26 und § 1034 Rn. 2 und 5; [X.]/[X.] 2. Aufl. 2001 § 1034 Rn. 6 und 8; Musielak/[X.], ZPO 5. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 5; [X.]/[X.] aaO [X.]. 9 Rn. 12; s. au[X.]h [X.]/ [X.], ZPO 26. Aufl. 2007 § 1034 Rn. 13; vgl. au[X.]h [X.] aaO, der die formularmäßige Benennung für gemäß § 9 [X.] unwirksam hält und die An-wendung des § 1035 Abs. 3 ZPO befürwortet). [X.]) Die Revision sieht diesen Punkt letztli[X.]h ni[X.]ht anders, meint aber, im Streitfall komme hinzu, dass ni[X.]ht klar sei, wel[X.]hes Verfahrensre[X.]ht für den S[X.]hiedsri[X.]hter gelten solle. Dieser weitere Gesi[X.]htspunkt bringt die S[X.]hiedsver-einbarung - und damit die S[X.]hiedseinrede - aber ebenso wenig zu Fall. 17 Zur Dur[X.]hführung des s[X.]hiedsri[X.]hterli[X.]hen Verfahrens sieht § 1042 Abs. 1 ZPO vor, dass die [X.]en glei[X.]h zu behandeln sind und ihnen re[X.]htli-[X.]hes Gehör zu gewähren ist; Re[X.]htsanwälte dürfen als Bevollmä[X.]htigte ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden (§ 1042 Abs. 2 ZPO). Im übrigen können die [X.]en - vorbehaltli[X.]h der zwingenden Vors[X.]hriften des Zehnten Bu[X.]hs der ZPO - das 18 - 8 - Verfahren selbst regeln (§ 1042 Abs. 3 ZPO). Soweit eine Vereinbarung der [X.]en ni[X.]ht vorliegt und das Zehnte Bu[X.]h der Zivilprozessordnung keine [X.] enthält, werden die Verfahrensregeln vom S[X.]hiedsgeri[X.]ht na[X.]h freiem Ermessen bestimmt (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Gesetz räumt mithin den [X.]en eine weitgehende Dispositionsfreiheit und dem S[X.]hiedsgeri[X.]ht im Fall fehlender [X.]vereinbarung ein freies Verfahrensermessen ein. Dann kann es aber ni[X.]ht beanstandet werden, wenn wie hier eine S[X.]hiedsvereinbarung getrof-fen worden ist, wona[X.]h das S[X.]hiedsgeri[X.]ht "das Verfahren na[X.]h den eins[X.]hlä-gigen Vors[X.]hriften der Zivilprozessordnung na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen" bestimmt (vgl. § 3 Satz 1 des [X.]). Denn das Verfahrensermes-sen des S[X.]hiedsgeri[X.]hts ist ni[X.]ht einmal völlig "frei" (in den von § 1042 ZPO genannten Grenzen), sondern ist in Beziehung zu den eins[X.]hlägigen Vors[X.]hrif-ten der Zivilprozessordnung gesetzt. Damit ist der gesetzli[X.]he Dispositionsrah-men keinesfalls übers[X.]hritten. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 31.10.2005 - 16 C 170/05 - LG [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]

Meta

III ZR 164/06

01.03.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2007, Az. III ZR 164/06 (REWIS RS 2007, 4991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4991

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.