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PDF anzeigen[X.] vom 17. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 17. Juli 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: [X.] Das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2002 und die Urteile der [X.] für Handelssachen des [X.] (91 O 18/01 sowie [X.]) vom 28. November 2001 werden für wirkungslos erklärt. I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] auferlegt. II[X.] Streitwert: 1. Bis zur Erledigungserklärung: 60.000,00 •; 2. ab diesem Zeitpunkt: bis 33.000,00 • (bis dahin [X.] Kosten des Rechtsstreits) Gründe: 1 [X.] Die Kläger, Aktionäre der [X.], haben mit ihren gegen einen Be-schluss der Hauptversammlung der [X.] vom 18. Dezember 2000 (Erst-beschluss) gerichteten Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungskla-gen in gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile erstritten. Das [X.] hat nach Verbindung der Verfahren die dage-gen gerichteten Berufungen der [X.] zurückgewiesen. Im Verlaufe des - 3 - von der [X.] eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Hauptversammlung der [X.] am 17. Juli 2002 den [X.] gemäß § 244 Abs. 1 AktG bestätigt; dieser Bestätigungsbeschluss ist wiederum von den Klägern des hiesigen Verfahrens angefochten worden. Im Hinblick darauf hat der Senat auf Antrag die Entscheidung über die [X.] bis zum rechtskräftigen Abschluss des [X.] über den [X.] gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Durch Senatsurteil vom 12. Dezember 2005 ([X.], [X.], 227) ist die Klage gegen den [X.] abgewiesen worden. Daraufhin haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt er-klärt. I[X.] Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der [X.] sind gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der [X.] die Kosten des [X.] aufzuerlegen. 2 3 Im Rahmen der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der übereinstimmenden Erledigungser-klärungen ist grundsätzlich auf den voraussichtlichen Ausgang des [X.] abzustellen, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt erklärt worden wäre. Hier bestand insoweit die prozessuale Besonderheit, dass über die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] gegen die in den tatrichter-lichen Instanzen erfolgreichen Klagen nur deshalb nicht in der [X.] wurde, weil das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des bereits rechtshängigen [X.] über Wirksamkeit und Tragweite des [X.] ausgesetzt werden musste. Infolge der mit der [X.] im Zweitprozess durch Senatsurteil vom 12. Dezember 2005 eingetretenen Bestandskraft des [X.] wurde zwar im hiesigen Verfahren mit materiellrechtlicher Wirkung die gegen den [X.] gerichtete Anfechtungsklage beider Kläger unbegründet (vgl. - 4 - [X.], 206, 210) und zugleich der positiven Feststellungsklage der Boden entzogen (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 aaO [X.]). Es ist jedoch überwie-gend wahrscheinlich, dass ohne dieses besondere prozessuale Ereignis die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] im vorliegenden Prozess keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts - hiervon ist der Senat auch in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2005 auf der [X.] der dort zugrundegelegten tatrichterlichen Feststellungen des hiesigen Verfahrens ausgegangen - jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre. Die Belastung der [X.] mit den Kosten des Rechtsstreits entspricht angesichts dessen auch billigem Ermessen. Die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hat der [X.] wegen ausgesprochen. 4 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2001 - 91 O 18/01 - O[X.], Entscheidung vom 16.05.2002 - 18 U 11/02 -
Meta
17.07.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2006, Az. II ZR 189/02 (REWIS RS 2006, 2568)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2568
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