Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2005, Az. II ZR 253/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 348

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 12. Dezember 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 244 Satz 1 a) Einer Bestätigung durch Beschluss gemäß § 244 Satz 1 [X.] zugänglich ist ein [X.], der an einem die Art und Weise seines Zustandekom-mens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet. b) Ein derartiger heilbarer Verfahrensfehler liegt u.a. vor, wenn das Abstim-mungsergebnis hinsichtlich des [X.] - infolge von [X.], [X.] von unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebenen Stimmen oder ähnlichen Irrtümern - fehlerhaft festgestellt worden ist. c) Ein wirksamer [X.] beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des [X.] nach Maßgabe des § 244 Satz 1 [X.], sondern [X.] auch einer im Erstprozess mit der Anfechtung des [X.] ver-bundenen, noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden. [X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - [X.]/03 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2005 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2003 aufgehoben und das Endurteil des [X.], [X.] für [X.], vom 17. Oktober 2002 abgeändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger fechten im vorliegenden Rechtsstreit als Aktionäre der [X.] Aktiengesellschaft einen Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Juli 2002 an, durch den ein Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (im Folgenden: [X.]) bestätigt wurde. 1 Gegenstand jenes [X.] war ein Antrag von Minderheitsaktio-nären auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 [X.] im Hinblick auf be-2 - 3 - stimmte Vorgänge im Zusammenhang mit dem Erwerb von Industriebeteiligun-gen, Kapitalerhöhungen sowie Bürgschafts- und Kreditgewährungen sowie auf Einsetzung der [X.]

AG Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft (im Folgenden: [X.]
) als Sonderprüferin. Der [X.] stellte nach der Abstimmung bei 262.575 Ja-Stimmen, 340.398 Nein-Stimmen - davon 181.280 von dem Vorstandsmitglied Dr. G.
in Ausübung von Stimmrechtsvollmachten abgegebenen Stimmen - und 398 Enthaltungen die Ablehnung des Antrags zu Protokoll fest. Nachdem die beiden Kläger hiergegen Anfechtungs- und positive [X.] erhoben hatten, bestätigte die Hauptversammlung der Beklagten auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch Beschluss vom 17. Juli 2002 mit einer Mehrheit von 389.214 Ja-Stimmen gegen 3.660 Nein-Stimmen bei 227.618 Enthaltungen gemäß § 244 [X.] den festge-stellten ablehnenden [X.]. 3 Im Vorprozess hat das [X.] den [X.] vom 18. Dezember 2000 für nichtig erklärt und außerdem festgestellt, dass der [X.] auf Bestellung eines Sonderprüfers und Einsetzung der [X.] als Sonderprüferin mit Mehrheit angenommen worden sei; zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Vorstand [X.]in Vollmacht abgegebenen Stimmen wegen Stimmrechtsverbots nach § 142 [X.] nicht als Nein-Stimmen hätten gewertet werden dürfen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen und zugleich die Revision nicht zugelassen. Die von der Beklagten dagegen erhobene [X.] ([X.]) hat der [X.] bislang nicht beschieden, sondern durch Beschluss vom 27. Januar 2003 die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Rechtsstreits über den [X.] - 4 - schluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli 2002, der seinerzeit bereits vor dem [X.] rechtshängig war, wegen Vorgreiflich-keit im Sinne von § 148 ZPO ausgesetzt. 5 Im vorliegenden Rechtsstreit hat das [X.] auf die An-fechtungsklagen der beiden Kläger den [X.] für nichtig er-klärt. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterver-folgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. 6 Der von der Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 gefasste [X.] gemäß § 244 Abs. 1 [X.] ist wirksam. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen [X.] ausgeführt: 8 Der [X.] vom 17. Juli 2002 sei schon deshalb nicht gemäß § 244 [X.] wirksam, weil der - im Vorprozess angefochtene - Erstbe-schluss vom 18. Dezember 2000 nicht lediglich auf einem - heilbaren - Verfah-rensfehler, sondern auf einem der Bestätigung nach § 244 [X.] nicht zugängli-chen inhaltlichen Fehler beruhe. Zwar sei das Ergebnis des [X.] durch den Versammlungsleiter zunächst wirksam - wenngleich unrichtig und 9 - 5 - damit anfechtbar - festgestellt worden; jedoch habe die [X.]e Berücksichtigung von Stimmen, die einem Stimmverbot unterlegen hätten, zu einem Inhaltsmangel des Beschlusses geführt, weil tatsächlich kein die bean-tragte Sonderprüfung ablehnender, sondern ein dem Antrag zustimmender [X.] gefasst worden sei. In diesem Fall könne nicht nach § 244 Satz 1 [X.] etwas bestätigt werden, was mit diesem Inhalt tatsächlich gar nicht beschlossen worden und vom Regelungsgehalt her gerade im Streit sei. Einer Heilung durch den [X.] stehe hier zudem die den Inhalt des [X.] richtig feststellende positive Feststellungsentscheidung des [X.] entgegen. Eine Umdeutung des unzulässigen [X.]es in einen (erneuten) Ablehnungsbeschluss der Hauptversammlung bezüglich der [X.] sei nicht möglich, weil eine Neuvornahme nicht Beschlussgegen-stand gewesen sei. Zudem sei der [X.] - als Neuvornahme verstanden - ohnehin wegen Verfahrensfehlers anfechtbar, weil für den die [X.] betreffenden Beschlussvorschlag nach § 124 [X.] zwingend der Aufsichtsrat allein und nicht etwa - wie geschehen - zugleich auch der Vorstand zuständig gewesen sei. 10 I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 11 Der [X.] der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli 2002 ist wirksam, weil der inhaltsgleiche, die Sonderprüfung ablehnen-de [X.] vom 18. Dezember 2000 nicht an einem die Bestätigungswir-kung nach § 244 [X.] ausschließenden Inhaltsmangel, sondern allenfalls an einem der Bestätigung zugänglichen Verfahrensfehler litt (1.), die gegen den [X.] zugleich mit dessen Anfechtung erhobene positive Beschluss-12 - 6 - feststellungsklage bis zu einer rechtskräftigen, stattgebenden Entscheidung einer wirksamen Bestätigung nicht entgegensteht (2.) und die von den Klägern erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung nachgeschobene Rüge, der [X.] selbst sei wegen gesetzwidriger Bekanntmachung der Tagesordnung der [X.] zustande gekom-men, wegen Versäumung der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 [X.]) verfristet ist (3.). 1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 17. Juli 2002 weist alle Merkmale eines gültigen [X.]es i.S. des § 244 Satz 1 [X.] auf. 13 a) Angesichts des klaren Wortlauts des [X.]es vom 17. Juli 2002 besteht kein Zweifel daran, dass die Hauptversammlung mit ihm den [X.] als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangele-genheit - d.h. die damals als beschlossen festgestellte Ablehnung der von der Minderheit beantragten Sonderprüfung samt Bestellung der [X.] als Sonder-prüferin - anerkennen und mit Wirkung für die Zukunft dessen behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit beseitigen wollte (vgl. dazu [X.] 157, 206). 14 b) Der von der Hauptversammlung der Beklagten gefasste Bestätigungs-beschluss war auch - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - geeignet, Bestä-tigungswirkung dahingehend zu entfalten, dass er den behaupteten oder tat-sächlich bestehenden Mangel des [X.] beseitigte. 15 [X.]) Der [X.] war - wie auch die Vorinstanzen im Ansatz nicht verkennen - wegen der in den Tatsacheninstanzen des [X.] ange-16 - 7 - nommenen fehlerhaften Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht etwa nichtig, sondern lediglich anfechtbar i.S. von § 243 Abs. 1 [X.] und damit grundsätzlich bestätigungsfähig. 17 Wurden im Zusammenhang mit der Abstimmung über den [X.] die vom Vorstandsmitglied [X.]aufgrund von [X.] Stimmen als Nein-Stimmen mitgezählt, obwohl dieser - wovon die [X.] hier im [X.] an die - nicht rechtskräftige - Entscheidung des [X.] im Vorprozess ohne weiteres ausgegangen sind und was auch in der Revisionsinstanz zugunsten der Kläger als zutreffend unter-stellt werden mag - nach § 142 [X.] einem Abstimmungsverbot unterlag, so war die Feststellung des Versammlungsleiters, der die Sonderprüfung betref-fende Antrag sei abgelehnt, zwar unrichtig. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirkten die Feststellung des [X.]ergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und deren Auf-nahme in die notarielle Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2 [X.], dass ein [X.] mit dem verkündeten und in der Niederschrift fixierten Inhalt existiert, solange und soweit er nicht wirksam angefochten ist (st.Rspr. des [X.]s: vgl. nur [X.] 76, 191, 197; 97, 28, 30; 104, 66, 69; h.M. im Schrifttum: vgl. [X.].[X.]/[X.] 2. Aufl. § 243 Rdn. 41 m.w.Nachw.; [X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 243 Rdn. 38). Daher ist - weil infolge der wegen Vorgreiflichkeit des vorliegenden Rechtsstreits über den [X.] beschlossenen Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens im Vorprozess ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil in Bezug auf den Erstbe-schluss nicht vorliegt - für den [X.] von der in der Hauptversammlung vom 18. Dezember 2000 festgestellten Beschlusslage auszugehen. - 8 - bb) Der [X.] leidet auch - entgegen der Ansicht der Vorinstan-zen - nicht an einem Inhaltsmangel, der diesem unabhängig von Art und Weise seines Zustandekommens anhaften und sich deshalb zwangsläufig auf den (bestätigenden) Zweitbeschluss übertragen würde. Die - hier unterstellte - feh-lerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den [X.] stellt lediglich ein heilbaren - und damit der Bestätigung zugänglichen - Verfahrensfehler dar (h.M.: vgl. [X.] ZIP 1997, 1743, 1746; [X.] 2001, 489, 491; [X.], [X.] 6. Aufl. § 244 Rdn. 2; derselbe in [X.].[X.] [X.]O § 243 Rdn. 41; [X.] [X.]O § 243 Rdn. 38; von der Laden, [X.] 1962, 1297; [X.] in Festschrift Beusch S. 973; [X.], AG 2002, 433). [X.] festgestellt ist das Abstimmungsergebnis nicht nur dann, wenn es durch [X.] oder ähnliche Irrtümer zustande ge-kommen ist; vielmehr steht dem auch der hier vorliegende Fall gleich, dass un-gültige - weil unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebene - Stimmen [X.] worden sind. In beiden Fällen kann die Hauptversammlung durch die Bestätigung ihren Willen bekunden, den [X.] trotz der ihm [X.] als verbindliche Regelung der Gesellschaftsangelegen-heit anzuerkennen, sofern nur der bestätigende Beschluss nunmehr verfahrens-fehlerfrei gefasst, der Mangel des [X.] also vermieden wird. Denn darin liegt der zentrale Zweck des [X.]es: Dieser kann den Verfahrensmangel zwar nicht ungeschehen machen, allerdings gibt er den Aktionären die Möglichkeit zu erklären, dass sie trotz des Fehlers am Inhalt des Beschlusses festhalten wollen und deshalb der Anfechtungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden soll (vgl. [X.] 157, 206, 209). 18 Dementsprechend war es im Sinne des § 244 [X.] rechtlich zulässig, dass die Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 - nunmehr unter Vermeidung der Mitwirkung eines ihrer Vorstandsmitglieder bei der Abstim-19 - 9 - mung - den bestätigenden Beschluss fasste, dass an der im [X.] zwar [X.] zustande gekommenen, inhaltlich aber unbedenklichen Ablehnung der Sonderprüfung dennoch festgehalten werden soll. 20 Auf welche Weise der im Zusammenhang mit der fehlerhaften Feststel-lung des Abstimmungsergebnisses des [X.] unterlaufene Verfah-rensfehler in einen Inhaltsfehler "umgeschlagen" sein sollte, haben die vor-instanzlichen Entscheidungen nicht aufzuzeigen vermocht; eine solche "Meta-morphose" lässt sich nach dem geltenden Recht auch nicht überzeugend be-gründen. 2. Die Behebbarkeit des [X.] des [X.] durch den [X.] gemäß § 244 [X.] ist auch nicht deshalb ausge-schlossen, weil im Vorprozess die Anfechtungsklage mit einer positiven [X.]feststellungsklage verbunden worden ist. 21 Zwar ist es dem Anfechtungskläger in einer prozessualen Situation wie der vorliegenden gestattet, seine Anfechtungsklage gegen den [X.] mit dem Antrag auf Feststellung eines zustimmenden Beschlusses zu [X.], weil einerseits durch das Anfechtungsurteil nur der rechtswidrige [X.] kassiert, nicht aber die an sich rechtmäßige Beschlusslage hergestellt werden kann, andererseits eine allein erhobene positive Feststellungsklage die Anfechtungsklage nicht ersetzen kann. Jedoch führt nur eine - erfolgreiche - Anfechtungsklage zur Vernichtung des ablehnenden Beschlusses, und erst dessen Beseitigung schafft Raum für eine anderweitige gerichtliche Feststel-lung; bis zur Rechtskraft des auf Anfechtungsklage hin ergangenen kassatori-schen Urteils ist jedoch der fragliche [X.] gültig (vgl. § 241 Nr. 5 [X.]), während ein erst durch Gerichtsurteil festzustellender positiver [X.] - 10 - schluss, der den angefochtenen, aber noch gültigen Ablehnungsbeschluss "er-setzen" soll, noch nicht existent ist. Dementsprechend beseitigt ein wirksamer [X.] nicht nur die Anfechtbarkeit des [X.] nach Maßgabe des § 244 Satz 1 [X.], sondern entzieht auch einer im Erstprozess erhobenen und noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden. 3. Soweit die Kläger erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung geltend gemacht haben, der [X.] selbst leide an dem Verfah-rensmangel einer fehlerhaften Bekanntmachung der Tagesordnung, weil nicht - wie geschehen - der Aufsichtsrat und der Vorstand, sondern allein der [X.] den Vorschlag zur Bestätigung des [X.] über die Ableh-nung der Bestellung von Prüfern der Hauptversammlung habe unterbreiten [X.] (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 1 [X.]), ist die Klage ebenfalls unbegründet. 23 Ein solcher Mangel würde nicht zur Nichtigkeit des Bestätigungsbe-schlusses gemäß § 241 Abs. 3 [X.], sondern nur zu seiner Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 [X.] führen ([X.] 153, 32, 37). Auf diesen potentiellen [X.] können die Kläger ihre Anfechtungsklage gegen den [X.] jedoch schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil er - wie die Revision zu Recht rügt - als verfristet i.S. des § 246 Abs. 1 [X.] anzusehen ist. Nach dieser Vorschrift ist nach der ständigen [X.]srechtsprechung nicht nur die nachträgliche Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nach-schieben von neuen [X.] ausgeschlossen ([X.] 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.). Aus der [X.]sentscheidung vom 22. Juli 2002 ([X.] 152, 1), in der es allein um den Umfang der [X.] ging, ergibt sich nicht, dass der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen und damit die 24 - 11 - vom Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 [X.] funktionslos machen dürfte; vielmehr muss bei der [X.] innerhalb der Anfechtungsfrist der nach der genannten Entschei-dung einen Teil des [X.] dieser Klage bildende maßgebliche Lebens-sachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (vgl. [X.].Urt. v. 14. März 2005 - [X.], [X.], 706, 708 - Klarstellung zu [X.] 152, 1, 6; [X.].Urt. v. 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1318, 1320 f.). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber der potentielle Anfechtungsgrund einer [X.]en Bekanntma-chung der Tagesordnung zur Hauptversammlung verspätet, nämlich - nach einem Hinweis des Berufungsgerichts - erstmals in der mündlichen Berufungs-verhandlung vom 20. Mai 2003 in das Verfahren eingeführt worden; hierzu ha-ben die Klägervertreter in demselben Termin selbst erklärt, dass sie die Anfech-tung primär nicht auf einen Ankündigungsmangel gestützt hätten, aber ent-schieden der Meinung seien, dass ein solcher jedenfalls einer Umdeutung ent-gegenstehe. Bei diesem nachgeschobenen angeblichen Verfahrensfehler, der das Zustandekommen des [X.]es selbst betrifft, handelt es sich im Verhältnis zu dem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund unzweifelhaft um einen anderen Lebenssachverhalt. II[X.] Da mithin der [X.] rechtswirksam ist, sind auch - was der [X.] wegen [X.] selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO) - die mit der Klage verfolgten diversen, gestaffelten Hilfsanträge 25 - 12 - auf Feststellung seiner "Nichtigkeit", "Unwirksamkeit" oder "Wirkungslosigkeit" offensichtlich unbegründet. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2002 - 5 [X.] 14610/02 - [X.], Entscheidung vom 21.05.2003 - 7 U 5347/02 -

Meta

II ZR 253/03

12.12.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2005, Az. II ZR 253/03 (REWIS RS 2005, 348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 348

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