Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2006, Az. II ZR 163/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2569

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03 vom 17. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 17. Juli 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: [X.] Das Urteil des [X.], 11. Zivilsenat, vom 11. April 2003 und das Urteil des [X.], Kammer 11 für Handelssachen, vom 30. Oktober 2002 werden für wirkungslos erklärt. I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Ne-benintervention des Streithelfers der Kläger verursachten Kos-ten werden der [X.] auferlegt. II[X.] Streitwert: 1. Bis zur Erledigungserklärung: 40.000,00 •; 2. Ab diesem Zeitpunkt: bis 52.500,00 • (bis dahin [X.] Kosten des Rechtsstreits). Gründe: [X.] Die Kläger haben sich als Minderheitsaktionäre der beklagten Aktien-gesellschaft - unterstützt von dem Nebenintervenienten - mit der Anfechtungs-klage gegen einen Squeeze-out-[X.]uss gemäß § 327 a ZPO der [X.] - 3 - dentlichen Hauptversammlung der [X.] vom 1. März 2002 gewandt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat die Berufun-gen der Kläger im Wesentlichen zurückgewiesen, den angefochtenen Be-schluss nur hinsichtlich eines geringen Teils der Barabfindungsregelung für un-wirksam erklärt und im Übrigen die Revision zugelassen. Im Verlaufe des von den Klägern betriebenen Revisionsverfahrens hat die ordentliche Hauptver-sammlung der [X.] am 27. August 2003 einen zweiten Squeeze-out-[X.]uss gefasst, den nur der Kläger zu 1 angefochten hat. Im Rahmen eines mit der [X.] und deren Hauptaktionärin vor dem [X.] Hamburg - auch zugunsten der übrigen außenstehenden Aktionäre - [X.] gerichtlichen Vergleichs hat der Kläger zu 1 jene zweite Anfechtungskla-ge zurückgenommen; anschließend ist der (zweite) Übertragungsbeschluss am 11. Mai 2004 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Rücksicht darauf haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Umstritten ist zwischen ihnen, ob die in dem Vergleich mit dem Kläger zu 1 von der [X.] erklärte Übernahme der Kosten der Klageverfahren nicht nur zugunsten des [X.] zu 1, sondern auch für die übrigen Kläger des hiesigen Verfahrens gilt; unstrei-tig ist jedoch, dass sich die dem Vergleich beigetretene Hauptaktionärin der [X.] im Zusammenhang mit anderen Prozessvergleichen zur Übernahme der Kosten aller Rechtszüge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger ver-pflichtet hat. I[X.] Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu entscheiden; etwaige anderweitige Regelungen in Vergleichen anderer Verfahren machen angesichts des Streits der Parteien über deren Tragweite die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht entbehrlich. 2 - 4 - [X.] ergeht, wenn der Rechtsstreit in der [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91 a ZPO). Dabei ist es - zumal in der Revisionsinstanz - nicht Zweck einer solchen Ent-scheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothe-tischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (st. höchstrichterliche Rechtsprechung: vgl. nur [X.], [X.]. v. 17. März 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1219 mit umfangr. Nachw.). Dementsprechend sieht sich der [X.] nicht veranlasst, die im Vordergrund des Streits der Parteien stehende Zulassungsfrage nach der umstrittenen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der "Jahresabschlüsse ... für die letzten drei Geschäftsjahre" in § 327 c Abs. 3 Nr. 2 AktG abschließend zu entscheiden; wenngleich vieles für die von dem Berufungsgericht im [X.] an die überwiegende Meinung im Schrifttum vertretene Auslegung der Norm spricht, muss die Streitfrage doch letztlich als offen bezeichnet werden. 3 Auf der Basis dieses Sach- und Streitstandes hat der [X.] gleichwohl nicht etwa - was ohne zusätzliche Verteilungskriterien nahe gelegen hätte - die Kosten gegeneinander aufgehoben; vielmehr hat er nach billigem Ermessen weitere Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen, die letztlich die alleinige Kostentragung der [X.] als angemessen erscheinen lassen. Maßgeblich dafür war zum einen, dass die Beklagte selbst das erledigende Ereignis [X.] herbeigeführt hat, dass sie - offenbar zur Vermeidung von drohenden 4 - 5 - Nachteilen im Falle eines etwaigen Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit - einen zweiten Squeeze-out-[X.]uss gefasst hat und dass sie sich insoweit in dem Vergleich durch Erhöhung der von den Klägern und anderen [X.] Aktionären geforderten Abfindung, die letztlich wirtschaftlich der [X.] Zweck auch des vorliegenden Anfechtungsverfahrens war, "freiwillig" in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Zudem legt die im Vergleich getroffene Regelung, wonach die Beklagte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten "der" Klageverfahren, der Eilverfahren und dieses Vergleichs trägt, die Ausle-gung nahe, dass damit nicht nur die Kosten des hiesigen [X.] zu 1 als Ver-gleichsbeteiligtem gemeint sind, sondern dass die Regelung auch Wirkung zu-gunsten sämtlicher Kläger des hiesigen Klageverfahrens haben soll; dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach dem Willen der [X.] der Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre der [X.] wirken und dementsprechend einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S. der §§ 328 f. BGB darstellen sollte. Schließlich hat die Beklagte immerhin eingeräumt, dass - wenn nicht sie selbst - so doch ihre damalige Haupt- und jetzige [X.] sich auch an-derweitig gegenüber dem Kläger zu 1 verpflichtet hat, die Kosten aller Rechts-züge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger zu übernehmen. Damit soll - was im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigungsfähig ist - jedenfalls sichergestellt werden, dass nicht nur der Kläger zu 1 unmittelbar, sondern auch die übrigen Kläger im Ergebnis wirtschaftlich von sämtlichen Kosten des [X.] Rechtsstreits im Verhältnis zur [X.] befreit sein sollen. 5 - 6 - Nach diesen Billigkeitsmaßstäben erscheint es auch angemessen, der [X.] die durch die Nebenintervention verursachten Kosten gemäß § 101 Abs. 1 i.V.m. § 91 a ZPO aufzuerlegen. 6 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.10.2002 - 411 O 34/02 - O[X.], Entscheidung vom 11.04.2003 - 11 U 215/02 -

Meta

II ZR 163/03

17.07.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2006, Az. II ZR 163/03 (REWIS RS 2006, 2569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2569

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.