Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. NotZ 38/05

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2005, 606

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[X.][X.] Verkündet am: 28. November 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28. November 2005 durch [X.] und [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Justizrat Dr. Bauer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem [X.] vom 6. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für den [X.] wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim [X.] und Amtsgericht H. zugelassen. 1978 wurde er zum Notar mit Amtssitz in [X.]be-stellt. 1 - 3 - Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen, dass er in Vermögensverfall geraten sei bzw. dass seine wirtschaft-lichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Den hiergegen gerichteten Antrag des [X.] auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] mit - rechts-kräftigem - Beschluss vom 21. Februar 2005 zurückgewiesen. 2 Nach entsprechender Ankündigung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Verfügung vom 3. Januar 2005, dass sie beabsichtige, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil er in Vermögens-verfall geraten sei und weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.]). Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung hat das [X.] nicht entsprochen, sondern fest-gestellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach diesen gesetzlichen Tatbeständen vorliegen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er namentlich beanstandet, bei der [X.] Entscheidung werde das Rechtsproblem, das sich im konkreten Fall aus der Lebenssituation des Antragstellers ergebe, nicht gesehen. Er verweist auf einen erstmals im November 2002 erkannten Herzklappenfehler und rügt die Nichtbeteiligung des [X.] -, das ihm gemäß Bescheiden vom 23. August 2004 und vom 10. Mai 2005 eine konkrete Fördermaßnahme für seine Ge-schäftstätigkeit bewilligt hat. 3 - 4 - I[X.] Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässig, jedoch unbegründet. Das [X.] hat mit Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] vorliegen. Die Beanstandungen, die die Be-schwerde gegen diese Entscheidung erhebt, führen zu keiner anderen Beurtei-lung. 4 1. Zutreffend hat das [X.], auf dessen Darstellung über die Entwicklung der Verbindlichkeiten, Klageverfahren und Vollstreckungsmaß-nahmen im Einzelnen Bezug genommen wird, angenommen, dass die Zerrüt-tung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. 5 a) Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, we-gen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als solche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaß-nahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Um so mehr ist seine Amts-enthebung geboten, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zerrüttet sind. Hiervon ist auszugehen, wenn etwa Zahlungsansprüche in erheblicher Größen-ordnung gegen ihn bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versi-cherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht 6 - 5 - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - [X.] 2/04 - m.w.N.). Derartige Umstände liegen im Fall des Antragstellers vor. b) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers [X.] nicht erwarten, dass es ihm in absehbarer Zeit gelingen wird, die gegen ihn bestehenden Forderungen zu begleichen und seine wirtschaftliche Lage zu stabilisieren. Der Antragsteller trägt auch im Beschwerdeverfahren hierzu nichts vor, mit Ausnahme des Hinweises auf die Bewilligung eines öffentlichen Zu-schusses durch das [X.] in Höhe von 8.714, 57 • (Bescheid vom 10. Mai 2005). Der erforderliche Vortrag dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars bis zum Zeit-punkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts [X.], 230) dauerhaft in Ordnung gebracht worden sind, wird hierdurch nicht ersetzt. Für das Gegenteil sprechen die im Beschwerde-verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Mitteilungen. Danach ist im Juli 2005 ein - mittlerweile durch Zahlung erledigter - Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss zugunsten der [X.]-V. a.G. wegen einer Forderung von 601,61 • nebst Kosten ergangen, durch den die gegenwärtigen und künftigen Guthaben des Antragstellers bei der [X.] und bei der [X.]gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Des weiteren sind gegen den Antragsteller Klagen auf Zahlung von 1.156,26 • (Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach fristloser Kündigung des vom Antragsteller [X.] Leasingvertrages über ein Druck- und Kopiergerät) und 365,20 • ([X.] für juristische Fachliteratur), jeweils nebst Zinsen, erhoben worden. Außerdem ist der Mietvertrag über die vom Antragsteller genutzten Kanzleiräu-me gekündigt worden. Die Vermieterin begehrt im Klagewege Räumung der 7 - 6 - Mietfläche und Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von 12.171,06 • nebst Zinsen. 2. Darüber hinaus sind, wie das [X.] auch insoweit zutreffend festgestellt hat, die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.] gegeben, der die Gefährdung der Interessen der [X.] in sich schließt (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - [X.] 23/03 - NJW 2004, 2018 und vom 12. Juli 2004 aaO). 8 3. Die Hinweise des Antragstellers in seiner Beschwerde auf seinen Ge-sundheitszustand und auf die Betreuungsmaßnahmen anderer Ämter vermögen im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren allein darauf ankommt, Gefährdungen für die Rechtsuchenden zu vermeiden, an dieser Beurteilung und an der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Amtsenthebung nichts zu ändern. Der Gang des weiteren Verfahrens kann nur durch eine 9 - 7 - nachhaltige Änderung und Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation des [X.] aufgehalten werden. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.06.2005 - Not 2/05 -

Meta

NotZ 38/05

28.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. NotZ 38/05 (REWIS RS 2005, 606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 606

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