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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 79/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 27. März 2009 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 352.521,16 • festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1 I. Ohne Erfolg wendet sich der [X.] dagegen, wegen der [X.] zur Schadensersatzleistung in Höhe von 167.201,50 • verurteilt worden zu sein. 2 1. Vergeblich macht der [X.] unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG geltend, der Vorwurf des Berufungsgerichts, bestimmte Buchungen nicht [X.] - 3 - fragt zu haben, gehe ins Leere, weil es sich insoweit um ordnungsgemäße Bu-chungen gehandelt habe. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Zeugin M. das [X.] durchlaufende Positionen (Nr. 1590) für ihre [X.] zwischengeschaltet. Gegen diese tatbestandliche Feststellung hat der [X.]n einen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) nicht geltend gemacht. Mithin ist für das Revisionsverfahren von der Richtigkeit dieser Fest-stellung auszugehen (vgl. [X.], Urt. v. 5. Februar 2009 - [X.] ZR 78/07, [X.], 662, 663 Rn. 13). Wurde das Konto durchlaufende Positionen im Zuge der Unterschlagungen verwendet, so bewegt sich die Annahme, dass die dort ersichtliche Verbuchung eines ungewöhnlich hohen Betrages Anlass für Nach-forschungen geben konnte, innerhalb des revisionsrechtlich nicht nachprüfba-ren Beurteilungsspielraumes des Tatgerichts. Im Übrigen hat das Berufungsge-richt nicht in der Stornierung eines Betrages von 1.941.512,41 •, sondern in der Erfassung des [X.] über das Konto durchlaufende Positionen eine Nachforschungen aufdrängende Auffälligkeit erblickt. Über diese buchungsmä-ßigen Besonderheiten und die sich daraus ergebende Veranlassung einer um-fassenden Kontrolle der gesamten Buchführung hat der Mitarbeiter [X.]
ausweislich des [X.]nvorbringens die Klägerin nicht unterrichtet. 4 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, durch das Versäumnis des [X.]n sei der Schaden nicht kausal hervorgerufen worden und das vorsätzliche Handeln der Zeugin M. schließe eine Einstandspflicht des [X.] aus, wird bereits ein Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. [X.]Z 152, 182, 191). 5 - 4 - Das Verschulden des Organs ist gemäß § 31 BGB als unmittelbar eige-nes Verschulden der juristischen Person anzusehen. Darum führt ein Vorsatz des Organs des Geschädigten zum Ausschluss von Schadensersatzansprü-chen gegen nur fahrlässig handelnde Dritte. Hat der Rechtsträger hingegen - wie im Streitfall - für vorsätzliches Handeln lediglich eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einzustehen, wird im Falle eines fahrlässigen Handelns des Anspruchsgegners der Schaden lediglich gemindert ([X.], Urt. v. 6. [X.] 1983 - [X.], NJW 1984, 921, 922; Urt. v. 8. Oktober 1991 - [X.], NJW 1991, 3208, 3210). 6 3. Soweit der [X.] wegen der Abtretung der Klägerin gegen ihren Geschäftsführer zustehender Schadensersatzansprüche ein Zurückbehaltungs-recht geltend macht, fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag, dass die haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 43 GmbHG erfüllt sind. 7 II. Ein Zulassungsgrund greift auch nicht ein, soweit sich der [X.] da-gegen wendet, wegen der Hinnahme von gegen die Klägerin ergangenen [X.] des Finanzamts zur Schadensersatzleistung in Höhe von 185.319,66 • verurteilt worden zu sein. 8 1. Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Feststellung gelangt, dass der [X.] die Möglichkeit, die Buchführung aus der Warenwirtschaft zu rekonstruieren, nicht substantiiert bestritten hat. Überdies ist die Nichtzulassungsbeschwerde der weiteren - tragenden - [X.] - 5 - gung des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten, dass die von der Klägerin eingeschaltete Steuerberatungsgesellschaft nachträglich zu einer Wiederher-stellung der Buchführung aus der Warenwirtschaft tatsächlich in der Lage war und Entsprechendes auch für den [X.]n gilt. 2. Soweit der [X.] die als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage un-terbreitet, welche Anforderungen an die Konkretisierung der Hinweispflicht des Steuerberaters vor Einspruch gegen [X.] nach Beanstandung der Buchhaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu stellen sind, fehlt es be-reits an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes ([X.]Z 152, 182, 191). Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der [X.] pflichtwidrig gehandelt hat, bildet ohnehin eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung. 10 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 O 28/07 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2009 - 25 U 58/07 -
Meta
15.04.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. IX ZR 79/09 (REWIS RS 2010, 7560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7560
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IX ZR 79/09 (Bundesgerichtshof)
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