Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2005, Az. III ZR 90/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1110

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS III ZR 90/05
vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 27. Oktober 2005 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] wird die Revi-sion gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2004 zugelassen.

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt [X.] •.

Gründe
I.

Die Beklagte betreibt in [X.]das Gestüt "P.

". Die Klägerin macht gegen sie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Inhabers des Gestüts "L. " in [X.], Ansprüche in Höhe von [X.] • wegen der Unterbringung und Versorgung von mehreren Pferden und deren Fohlen sowie 1 - 3 -

für das Decken dreier Stuten geltend. Die Klägerin hat behauptet, die [X.] Verträge habe der Zedent mit einem M. [X.]

geschlossen, der im Namen des Gestüts "P. " aufgetreten und von der [X.] gewesen sei.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbe-schwerde, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

[X.]

Die Beschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des an-gefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die [X.].

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, aufgrund des unstreitigen Sachverhalts kämen die Grundsätze der [X.] und [X.] zu Lasten der [X.] zum Tragen. Soweit sich diese mit Schriftsatz vom 4. November 2002 auf das Zeugnis des [X.] bezogen habe, sei der hierzu vorgetragene Sachverhalt zu unpräzise. Es mache keinerlei Sinn, [X.]über die Behauptung zu vernehmen, "nach seiner Erinnerung (habe) er nur einen Vertrag mit dem Kläger in eigenem Na-men geschlossen und eigenhändig unterschrieben". Jedenfalls aber ergebe sich der Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung. Soweit die Berufungsbegründung zurückgewiesene beziehungsweise neue Angriffs- und 2 3 4 - 4 -

Verteidigungsmittel enthalte, komme eine Berücksichtigung gemäß § 531 Abs. 1, Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
- 5 -

2. Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf der [X.] auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass der Senat das angefochtene Urteil nach § 544 Abs. 7 ZPO aufheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen konnte.

a) Das Berufungsgericht hat mit seinen Annahmen, die Beklagte habe das Handeln des M. [X.]nach den Grundsätzen der [X.] und [X.] gegen sich gelten lassen müssen, jedenfalls sei die Klagefor-derung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begrün-det, entscheidungserheblichen Sachvortrag der [X.] übergangen.

Diese hatte bereits in erster Instanz, wie auch aufgrund der Darstellung des bestrittenen Vorbringens der Klägerin in dem landgerichtlichen Urteil fest-steht (§ 314 Satz 1 ZPO), in Abrede gestellt, dass M.

[X.] bei Abschluss der von der Klägerin behaupteten Verträge in ihrem Namen aufgetreten sei. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Schriftsatz vom 4. November 2002. Die Beklagte hat darin bestritten, dass [X.]

bei Abschluss der [X.] eine Vollmachtsurkunde vorlegte. Als Beleg ("dafür [X.]") hat sie [X.] hingewiesen, dass die drei Verträge, unter denen sich dessen Unterschrift befinde (betreffend die Stuten [X.], [X.]E.

und J. ), "auf diesen allein ausgestellt" und damit nur "relative Rechtsbeziehungen zu Herrn [X.] be-gründet" worden seien. Ferner hat sie unter Benennung des [X.] als Zeugen hierzu vorgetragen, dieser habe erklärt, nur einen Vertrag mit dem [X.] zu haben, und zwar den über die Stute [X.] . Diesen Vertrag sei er in eigenem Namen eingegangen. Mit Schriftsatz vom [X.] 2002 (eingegangen beim [X.] am selben Tage) hat die Beklagte 5 6 7 - 6 -

ergänzend vorgetragen, der Zedent habe gewusst, dass [X.]

in eigenem Na-men gehandelt habe.

Mit ihrer Berufungsbegründung vom 28. April 2003 hat die Beklagte un-ter Wiederholung ihres Beweisantritts weiter ausgeführt, die von M. [X.] unterschriebenen drei Verträge habe dieser sämtlich in eigenem Namen, ohne Zustimmung der [X.] und gegen ihren Willen schließen wollen, was er dem Zedenten gegenüber sogar ausdrücklich erklärt habe.

Aus der Gesamtschau dieses Vorbringens, insbesondere unter Berück-sichtigung der oben wiedergegebenen einleitenden Bemerkung in dem [X.] vom 4. November 2002 und des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2002 ergibt sich, dass die Beklagte hinsichtlich aller Pferdepensions- und - deckver-träge behauptet hat, [X.]sei bei deren Abschlüssen in eigenem Namen [X.]. Der Vortrag zu den [X.] betreffend die drei Stuten [X.] , [X.] E. und [X.]sowie zur Äußerung des [X.] diente der [X.] nur zur Untermauerung dieser Behauptung.

b) Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht bei seiner Entschei-dungsfindung nicht berücksichtigt, obgleich dies geboten war.

[X.]) Soweit es meint, der Vortrag im Schriftsatz vom 4. November 2002 sei zu unpräzise, hat es übersehen, dass die Beklagte nicht nur die vom [X.] in Bezug genommene Äußerung des [X.] vorgetragen, sondern weitergehend geltend gemacht hat, sämtliche Verträge seien nicht in ihrem Namen geschlossen worden. Die Erklärung des [X.]
sollte, wie ausge-führt, lediglich Indiz für diese Behauptung sein. Im Übrigen hätte das [X.] 9 10 11 - 7 -

fungsgericht, wenn es den Sachvortrag der [X.] für unzureichend gehal-ten hat, diese nach § 139 Abs. 1 ZPO auf seine Bedenken rechtzeitig hinwei-sen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung des Vorbringens geben müssen.

[X.]) Soweit das Berufungsgericht den hier maßgeblichen Vortrag nach § 531 ZPO zurückgewiesen hat - dies wird nicht ganz klar, weil das [X.] nur pauschal auf "zurückgewiesene beziehungsweise neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" in der Berufungsbegründung Bezug nimmt - war dies [X.]. Absatz 1 dieser Bestimmung greift nicht ein, da das vorgenannte [X.] in erster Instanz nicht zurückgewiesen worden war. [X.] 2 rechtfertigt gleichfalls nicht die Zurückweisung, da sämtliche Tatsachen zu dem hier entscheidenden Punkt bereits in erster Instanz vorgetragen [X.] waren.

[X.]) Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag der [X.] ist entschei-dungserheblich, so dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs beruht. Das Berufungsge-richt hätte vor der Entscheidung über die Klageforderung weitere Feststellun-gen treffen müssen.

[X.] Die Beklagte ist aus den von [X.] geschlossenen [X.] nur verpflichtet, wenn dieser in ihrem Namen auftrat und Vertretungsmacht [X.]. Für das Handeln in fremdem Namen würde es genügen, wenn sich die Rechtsgeschäfte erkennbar auf das von der [X.] betriebene Unterneh-men bezogen (vgl. z.B.: [X.], Urteil vom 13. Oktober 1994 - [X.] - NJW 1995, 43, 44 m.w.N.). Dem Vorbringen der [X.] zufolge trat [X.] jedoch bei Abschluss der Deck- und Pensionsverträge nicht für das Gestüt 12 13 14 - 8 -

"P.

", sondern in seinem eigenen Namen auf. Danach schieden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus diesen [X.] aus. Da derjenige, der Rechte aus einer wirksamen Stellvertretung herleiten will, deren Vorausset-zungen darlegen und beweisen muss ([X.] [X.]O und Senatsurteil vom 28. Februar 1985 - [X.]/83 - NJW 1986, 1675; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 164 Rn. 47), hätte das Berufungsgericht [X.] prüfen müssen, ob die Klägerin hinreichend substantiiert diejenigen Umstände dargelegt hat, aus denen sich ergab, dass M.
[X.] nicht in ei-genem Namen, sondern in dem der [X.] auftrat, oder dass die von ihm geschlossenen Verträge erkennbar auf das Gestüt der [X.] bezogen [X.]. Wenn und soweit das Berufungsgericht bei dieser Prüfung zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis gekommen wäre, was zumindest hinsichtlich der von dem [X.]

(oder [X.] ) angelieferten Pferde aus Sicht des Senats zweifelhaft erscheint, hätte es - vorbehaltlich einer schlüssigen Darlegung der Vertre-tungsmacht des [X.] - den von der Klägerin für ihre Behauptungen angebote-nen Beweis erheben (vgl. z.B. Schriftsätze vom 8. Juli 2002, 8. Oktober 2002 und 2. Dezember 2002: Zeugnis W. ) und die für die Darstellung der [X.] beanspruchten Indiztatsachen würdigen müssen. Gegebenenfalls wä-re gegenbeweislich M. [X.]als Zeuge zu hören gewesen. Das [X.] hätte sich mit der von ihm in den Mittelpunkt gerückten Frage, ob die Voraussetzungen für die Vertretungsmacht des [X.]
bewiesen sind be-ziehungsweise die Grundsätze der [X.] oder [X.] vorla-gen, (erst) befassen müssen, wenn und soweit dessen Auftreten unter fremdem Namen bewiesen war.
- 9 -

(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich der [X.] auch nicht unabhängig davon, ob die Beklagte aus den Pensions- und Deckverträgen verpflichtet ist, aus § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sollten die Verträge mit [X.]und nicht mit der [X.] zustande gekommen sein, schieden Kondiktionsansprüche gegen diese aufgrund des Vorrangs der Leistungsbeziehung aus. Soweit der Zuwendende (hier der Zedent) die Vermögensverschiebung zur Erfüllung einer bestehenden oder angenommenen Leistungsverpflichtung veranlasst hat, kommen grundsätzlich keine Ansprüche gegen Dritte, die an dem Leistungsverhältnis nicht beteiligt sind, aus Bereicherungsrecht in Betracht (ständige Rechtsprechung, z.B.: Senatsurteil vom 4. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1393, 1394 m.w.N.).
[X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.02.2003 - 27 O 303/02 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2004 - 23 U 60/03 - 15

Meta

III ZR 90/05

27.10.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2005, Az. III ZR 90/05 (REWIS RS 2005, 1110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1110

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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