Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. VIII ZR 302/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1479

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 302/13

vom

11. November 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 E
Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die [X.] keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weshalb eine von ihr behauptete Absprache zu einer schriftlich getroffenen Abrede keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahr-scheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 25.
Oktober 2011
VIII
ZR 125/11, [X.], 382, und vom 21. Oktober 2014
VIII
ZR 34/14, zur Veröffentlichung vor-gesehen).
[X.], Beschluss vom 11. November 2014 -
VIII ZR 302/13 -

OLG Celle

[X.]

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat
am 11. November
2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Achilles
und
Dr. [X.],
die Richterin [X.] und [X.] Bünger
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]
wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 20. September 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen ande-ren Senat des
Berufungsgerichts
zurückverwiesen.

Der Streitwert für das [X.] wird

Gründe:
I.
1. Der Kläger verkaufte Anfang
2008 den Isländerhengst "[X.] "
zum Der
hierüber gefertigte Kaufvertrag
enthält
in § 4 unter anderem folgende Regelung:
"Zusätzlich wurde vereinbart, dass [X.]
bis 2013 [X.][=
Kläger] für 2
Deckperioden á 6 Wochen kostenfrei zur Verfügung steht. Der Zeitpunkt der Deckperioden erfolgt nach Absprache mit dem Besitzer und je nach [X.] und Turnierteilnahme."
Die Beklagte verkaufte den Hengst Anfang 2009 unter Weitergabe der
Verpflichtung aus § 4 des Kaufvertrags an Dritte, die das Pferd
Mitte 2010
ih-rerseits unter Weitergabe der genannten Verpflichtung nach S.

veräu-1
2

-
3 -
ßerten. [X.] verhandelte der Kläger mit den Dritten
und später
auch
mit der [X.] erfolglos über die in der genannten Vertragsbestimmung ge-regelte Zurverfügungstellung
des Hengstes. Dabei verlangte
er, das Pferd
müs-se
-
worüber sich nach seiner Behauptung die [X.]en bei Aufnahme der Be-stimmung in den Vertrag einig gewesen seien
-
für die beiden Deckperioden entweder zu ihm oder zu dem von ihm als Zeugen benannten Herrn F.

verbracht werden.
Dies verweigerte die
Beklagte als von ihr nicht ge-schuldet und verwies den Kläger darauf, die
zur Bedeckung vorgesehenen [X.] für
die Deckperioden zum Gestüt der
nachfolgenden
Käufer zu bringen, wo der Hengst vereinbarungsgemäß bereitstehe.
Der Kläger begehrt wegen der Weigerung der [X.], ihm das Pferd nach Maßgabe der getroffenen Absprachen als
Deckhengst
zur Verfügung zu stellen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, den er nach Maßgabe des für einen vergleichbaren Hengst aufzuwendenden [X.] mit

bezif-fert. Die Beklagte bestreitet den Anspruch
nach Grund und Höhe und wendet zusätzlich ein, der Hengst
sei
inzwischen wegen einer Viruserkrankung zur Be-deckung der Stuten nicht mehr in der Lage. Der Kläger seinerseits bestreitet eine
solche erkrankungsbedingte Zuchtuntauglichkeit; für den Fall, dass diese gleichwohl eingetreten sei, begehrt er
hilfsweise
Schadensersatz wegen einer der [X.] anzulastenden Unmöglichkeit.
Die auf Zahlung des beanspruchten Schadenersatzes gerichtete Klage hat
in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Gegen die vom Oberlandesge-richt
gemäß §
522 Abs. 2 ZPO erkannte Berufungszurückweisung wendet sich der
Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, um mit der erstrebten Revi-sionszulassung sein Klagebegehren weiterzuverfolgen.
3
4

-
4 -
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des
[X.]
ist begründet, weil die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6, 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass durch § 4 des
zwischen den [X.]en geschlossenen Kaufvertrages keine Verpflichtung der [X.] begründet worden sei, den Hengst zu Beginn einer noch zu bestimmenden Deckperiode nach [X.] zum Kläger oder dem von ihm benann-ten Gestüt zu bringen oder ihn dem Kläger zwecks Abholung und dreimonatiger
Abwesenheit zu überlassen. Schon der Wortlaut der Vertragsbestimmung und der hierin verwendete Terminus "zur Verfügung stehen"
spreche dafür, dass lediglich die Bereitstellung des Hengstes geschuldet sein sollte. Zudem [X.] die so gewählte Formulierung dem in
§ 269 Abs. 1 BGB
geregelten Leitbild zum Leistungsort,
wonach die Leistung an dem Ort zu erfolgen habe, an dem der Schuldner -
hier die Beklagte
-
ihren Wohnort habe. Die Auffassung des [X.],
nach der die Beklagte für einen Zeitraum von drei Monaten kom-plett auf die Nutzung des Pferdes verzichten und darüber hinaus noch einen zeitaufwändigen und kostenträchtigen Hin-
und
Rücktransport vornehmen solle, widerspreche
auch der typischen Interessenlage von Kaufvertragsparteien. §
4 des Kaufvertrages formuliere zwar ein kostenfreies Nutzungsrecht des [X.], rechtfertige es aber nicht, in diese Vertragsklausel einen sehr weit reichenden Nutzungsverzicht und kostenintensive Nebenpflichten hineinzulesen.
Die vom Kläger
vorgenommene Vertragsauslegung finde
mithin im Vertragstext insge-samt keine Stütze.
5
6

-
5 -
Das [X.] -
so das Berufungsgericht weiter
-
habe auch zu Recht von einer Beweisaufnahme zu weiteren mündlichen Abreden der [X.]en ab-gesehen. Der schriftlichen Regelung in § 4 des Vertrages komme die Vermu-tung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu. Der Kläger hätte
daher eine hiervon abweichende mündliche Abrede schlüssig darlegen müssen, zumal in § 6 des Vertrages geregelt sei, dass "außer den in diesem Vertrag schriftlich festgeleg-"
sei-en. Der Vortrag des [X.] werde den hohen Anforderungen, die an die
Wider-legung der Vollständigkeitsvermutung zu stellen seien, nicht gerecht. Er hätte dazu
nachvollziehbar und schlüssig erläutern müssen, dass sich beide [X.]en auch über das schriftlich nicht [X.] einig gewesen seien und aus welchen Umständen sich die Unvollständigkeit der Urkunde erklären lasse, warum die [X.]en also von einer schriftlichen Fixierung der mündlichen [X.] abgesehen hätten.
Dies habe der Kläger jedoch nicht vermocht, sondern sich auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung
beschränkt, alles sei münd-lich zu seinen Gunsten anders und sehr viel detailreicher vereinbart worden. Das genüge nicht, um dem schriftlichen Gehalt des Vertragstextes eine stark abweichende Bedeutung zu geben.
Davon abgesehen sei auch
sonst nach den [X.] davon auszugehen, dass die schriftlich formulierte Rege-lung den endgültigen und wohlformulierten Willen der [X.]en enthalte und es keinen vernünftigen Anlass gegeben habe, mündliche [X.]n zu treffen.
Die von der [X.] behauptete gesundheitliche Einschränkung des Hengstes rechtfertige ebenfalls keinen
Schadensersatzanspruch gemäß §
280 Abs.
1, 3, § 283 BGB. Selbst wenn die geschuldete Bedeckung der
Stuten des [X.] durch den verkauften Hengst im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB krank-heitsbedingt unmöglich sein sollte, sei dem
Vortrag der [X.]en nicht zu [X.], dass das Leistungshindernis willentlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sei. Vielmehr sei die Erkrankung, deren Ursprung ungeklärt sei, als all-gemeines Risiko bei Lebewesen für die Beklagte nicht vermeidbar oder im Ein-7
8

-
6 -
zelnen vorhersehbar gewesen. Insoweit gehe
§ 280 Abs. 1 BGB
zwar von einer Verschuldensvermutung aus,
mache aber nicht die Darlegung entbehrlich, wa-rum die Erkrankung
auf einem Fehlverhalten der [X.] beruhe.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt
zu Recht, dass das Berufungs-gericht den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei Auslegung von § 4 des Kaufver-trages entscheidungserheblichen Vortrag zu dem dieser Regelung zugrunde liegenden Willen der Vertragsparteien und dafür angetretenen Zeugenbeweis in offenkundig rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.
a) Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des [X.], die Vertragsparteien seien sich bei der nachträglichen Einfügung der streitigen Re-gelung in
§ 4
des dann zum Abschluss gelangten Kaufvertragsentwurfs
über die Verpflichtung der [X.] einig gewesen, das Pferd für die beiden Deckperi-oden zum Kläger beziehungsweise zum Gestüt des Zeugen F.

bringen, inhaltlich nicht näher beschäftigt, sondern diesen Kernvor-trag gehörswidrig als unbeachtlich außer Betracht gelassen, weil er
weder im Vertragswortlaut noch in der im dispositiven Recht zum Ausdruck kommenden Interessenlage eine Stütze finde.
Diese Vorgehensweise verstößt gegen Art.
103 Abs.
1 GG).
Es gehört zwar zu den anerkannten Grundsätzen für die -
an sich dem Tatrichter vorbehaltene
-
Auslegung einer Individualvereinbarung, dass der Wortlaut der Vereinbarung den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung bildet. Gleichzeitig gilt hierbei aber auch, dass ein übereinstimmender [X.]wille dem Wortlaut
und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvoll-kommenen Ausdruck gefunden hat
([X.], Beschlüsse vom
5. April 2005
-
VIII ZR 160/04, NJW 2005,
1950 unter II 2 a; vom 20. September 2006
-
VIII [X.], juris Rn. 7; vom 6. März 2007 -
X
ZR 58/06, juris Rn.
12; vom 9
10
11

-
7 -
30.
April 2014 -
XII ZR 124/12, juris Rn.17; jeweils mwN). Schon wegen dieses Vorrangs eines übereinstimmenden [X.]willens hätte das Berufungsgericht das dahingehende zentrale Vorbringen des [X.] und den hierzu angetrete-nen Zeugenbeweis nicht als unbeachtlich übergehen dürfen, zumal es -
wie seine ergänzenden Überlegungen zu der sich vermeintlich aus dem dispositiven Recht ergebenden Interessenlage zeigen
-
auch schon den Vertragswortlaut, der das Wie und Wo des Zurverfügungstehens
offenlässt, als für sich allein noch nicht in der
von ihm letztlich angenommenen Richtung zwingend erachtet
hat.
b) Das Vorgehen des Berufungsgerichts bei der Auslegung von § 4 des Kaufvertrages wird auch nicht durch die von ihm
insoweit
für anwendbar erach-tete Vermutung der
Vollständigkeit und Richtigkeit
der Vertragsurkunde ge-deckt. Denn das Berufungsgericht hat auch in dieser Hinsicht den Inhalt und die Reichweite einer solchen Vermutung offenkundig verkannt und deshalb den vom Kläger angetretenen Zeugenbeweis gehörswidrig
als unbeachtlich ange-sehen.
Zwar besteht für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunden die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit.
Eine [X.], die sich auf au-ßerhalb der Urkunde liegende Umstände -
sei
es
zum Nachweis eines vom Ur-kundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der [X.]en, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus Sicht des Erklärungs-empfängers
-
beruft,
trifft die Beweislast für deren Vorliegen ([X.], Urteil vom 5.
Juli 2002 -
V
ZR 143/01, [X.], 3164 unter II 1 a mwN). Soweit
das Be-rufungsgericht im vorliegenden Fall unter
Heranziehung anderer obergerichtli-cher
Rechtsprechung (KG, [X.] 2003, 79) meint, der Kläger hätte zur Erheb-lichkeit seines Sachvortrags nicht nur das mit der Regelung in
§ 4 des Kaufver-trages tatsächlich Gewollte darlegen, sondern zusätzlich noch nachvollziehbar und schlüssig erläutern müssen, aus welchen Umständen sich die Unvollstän-digkeit der Urkunde erklären lasse, warum die [X.]en also von einer schriftli-12
13

-
8 -
chen Fixierung der mündlichen [X.] abgesehen hätten, finden
-
wie der Senat bereits
in der Vergangenheit klargestellt hat (Senatsbeschluss vom 25.
Oktober 2011 -
VIII ZR 125/11, [X.], 382 Rn. 23; ebenso auch Se-natsbeschluss vom 21. Oktober 2014 -
VIII ZR 34/14,
unter II 2 [X.] [2] mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen)
-
derart weitgehende Darlegungsnotwendig-keiten im Prozessrecht keine Stütze mehr und überspannen die an einen recht-lich beachtlichen Sachvortrag
zu stellenden Substantiierungsanforderungen in einer
nicht mit Art. 103 Abs. 1 GG in Einklang stehenden
Weise.

Ein Sachvortrag ist zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die [X.] Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der [X.] entstanden erscheinen zu lassen, wobei un-erheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist. Die Angabe näherer [X.] ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von
Be-deutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der [X.] zu entscheiden, ob die gesetzlichen Vo-raussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnah-me einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende [X.] nach weiteren Einzelheiten zu befragen. Dagegen ist die Frage, ob ein Sachvortrag wahrscheinlich oder angesichts der [X.] eher unwahrscheinlich ist, für die Erheblichkeit und damit die Beweisbedürftig-keit des Vorbringens ohne Belang (Senatsbeschlüsse vom
11. Mai 2010
-
VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 11;
vom 12. März 2013 -
VIII
ZR 179/12, juris Rn. 10 f.; jeweils mwN). Dementsprechend darf bei einem [X.]-vortrag zu Umständen, die in einer Vertragsurkunde keinen oder nur undeutli-chen Niederschlag gefunden haben, nicht zusätzlich zur Darlegung einer [X.] bei Vertragsschluss noch eine
Erklärung dafür gefordert werden, weshalb die [X.]en davon abgesehen haben, eine behauptete [X.]

-
9 -
liche ([X.] aufzunehmen (Senatsbeschlüsse
vom 25. Oktober 2011 -
VIII ZR 125/11, aaO; vom 21. Oktober 2014 -
VIII
ZR 34/14, aaO).
3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
nicht ausgeschlossen werden kann, dass das [X.] bei Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] zum [X.] von § 4 des Kaufvertrages und bei
Erhebung der dazu angebotenen [X.] zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). Dabei macht der Senat
von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1
Satz 2 ZPO Ge-brauch.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Sollte dem Kläger der Beweis des von ihm behaupteten [X.] gelingen, stünde ihm aufgrund der ernsthaften und endgültigen Weige-rung der [X.], ihre Verpflichtung in der geschuldeten Weise zu erfüllen, dem Grunde nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß §
280 Abs. 1, 3, §
281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zu. Danach kann ein Gläubi-ger, der einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat, verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den [X.] erfüllt hätte. Zur Berechnung des [X.] bedarf es eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage, die einge-treten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage, also
wie sich die Vermögenslage
des [X.]
bei vertragsgemäßem Verhalten der [X.] entwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2009 -
VIII
ZR 328/07, [X.], 44 Rn. 20 mwN). Dies liefe
15
16
17

-
10 -
hier
mit Blick auf § 281 Abs. 4 BGB auf den (objektiven) Wert der dem Kläger vertragswidrig vorenthaltenen Zurverfügungstellung des Hengstes hinaus.
Dieser Wert könnte allerdings dadurch gemindert sein, dass die Deckfä-higkeit des Hengstes -
wie von der [X.] behauptet
-
aufgrund nachträglich aufgetretener gesundheitlicher Einschränkungen beeinträchtigt war. In diesem Fall wird das Berufungsgericht jedoch zu prüfen
haben, ob
die Beklagte
dem Kläger
bei interessengerechter Auslegung der getroffenen Vereinbarungen
den Hengst, was nahe liegt,
nur
zeitweilig zum Mitgebrauch
als Deckhengst
zu
überlassen und auf diese Verwendung
neben der im Vordergrund stehenden Verwendung zu eigenen Zwecken lediglich
in gewissem Maße Rücksicht zu nehmen hatte, aber nicht -
wie vom Berufungsgericht
angenommen
-
eine er-folgreiche Bedeckung der Stuten
des [X.]
durch den Hengst schuldete.
Wei-terhin
wäre nach der vertraglichen Interessenlage zu erwägen, ob und inwieweit die Beklagte für nachträgliche
Verschlechterungen
der bei [X.] als gegeben angenommenen Deckeigenschaften
uneingeschränkt nach §
276 Abs.
1 BGB verantwortlich wäre oder ob nicht stattdessen
eine Anwendbarkeit

18

-
11 -

des in § 277 BGB beschriebenen Sorgfaltsmaßstabs jedenfalls insoweit ange-zeigt wäre,
als im Zeitpunkt der behaupteten Erkrankung nicht bereits eine Haf-tungsverschärfung nach § 287 BGB eingetreten
wäre.

[X.] Dr. Achilles Dr. [X.]

[X.] Dr. Bünger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2012 -
10 O 12/12 -

OLG Celle, Entscheidung vom 20.09.2013 -
20 U 2/13 -

Meta

VIII ZR 302/13

11.11.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2014, Az. VIII ZR 302/13 (REWIS RS 2014, 1479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1479

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

VIII ZR 302/13

XII ZR 124/12

VIII ZR 125/11

VIII ZR 34/14

VIII ZR 212/07

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