Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. I ZB 119/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11931

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260417BIZB119.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/15
vom
26. April 2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 240, § 1060 Abs. 2 Satz 1
a)
Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer [X.] nach §
240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (Bestätigung von [X.], Urteil vom 21.
November 1966

V[X.]
ZR
174/65, [X.], 56, 57).
b)
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig.
[X.], Beschluss vom 26. April 2017 -
I [X.]/15 -
[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26.
April 2017
durch [X.] Prof. Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Fe[X.]ersen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Dezem-ber 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antrag-steller zu jeweils 1/5.
Gegenstandswert: .

Gründe:
[X.] Die Antragsteller waren [X.]er einer [X.] mit be-schränkter Haftung. In einem zwischen den Antragstellern und der [X.] geschlossenen Vergleich ist vereinbart, dass sämtliche Geschäftsanteile der Antragsteller an der [X.] zwangseingezogen sind und die Antragsteller gegen die [X.] einen Anspruch auf Einziehungsabfindung und zusätz-lich Anspruch auf eine zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis der [X.] haben.
Die Antragsteller haben die [X.] im Wege der [X.] auf Zahlung eines
der zeitanteiligen Beteiligung entsprechenden Betrages in [X.] genommen. Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 12. März 1
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2014 festgestellt, dass die [X.]
verpflichtet ist, an die Antragsteller
je-weils einen Betrag in Höhe von 111.888nur,
soweit das
Vermögen der [X.]
nicht geringer ist als ihr Stammkapi-tal und durch die Zahlung das [X.]svermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird.
Zudem hat das Schiedsgericht die Gesell-schaft durch diesen Schiedsspruch verpflichtet, den Antragstellern in Höhe von [X.] hat es
durch Kostenschiedsspruch vom 31. März 2014 die den [X.] als Gesamtgläubigern von der [X.]
zu erstattenden außergerichtli-chen Kosten auf 6.211,5

Am 24. April 2014 haben die Antragsteller beim [X.] die Vollstreckbarerklärung dieser
Schiedssprüche beantragt.
Am 29. September 2014 hat das [X.] das Insolvenzver-fahren über das Vermögen der [X.] eröffnet und den Antragsgegner zum Insolvenzverwalter bestellt.
Daraufhin haben die Antragsteller ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie haben jeweils eine Hauptforderung
aus dem Schiedsspruch in

§
38 [X.] und
als Gesamtgläubiger weite-re Hauptforderungen
aus dem Schiedsspruch in Höhe von dem Kostenschiedsspruch in Höhe von -
jeweils nebst Zinsen -
an-gemeldet. Der Antragsgegner hat diese
Forderungen im Prüftermin am
19. De-zember 2014 in voller Höhe bestritten.

Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs haben die Antragsteller nunmehr beantragt, Forderungen der Antragsteller in Höhe von gläubiger in [X.] festzustellen.
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Das [X.] hat diese Anträge als unzulässig zurückgewie-sen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie ihren Antrag auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle weiterver-folgen. Der
Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
1065 Abs.
1 Satz 1, §
1062 Abs.
1 Nr.
4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§
574 Abs.
2, §
575
ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
1. Die Antragsteller haben nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] nicht an ihrem ursprünglichen Antrag auf Voll-streckbarerklärung der Schiedssprüche festgehalten. Vielmehr erstreben
sie nunmehr die Aufnahme des nach §
240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche bei gleichzeitiger Anpassung der Anträge.
2. Die Antragsteller konnten zwar das
durch die Eröffnung des [X.] unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen
(dazu [X.]). Ihre Anträge auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle sind jedoch
in diesem Verfahren unzulässig
(dazu [X.] b).
a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen
worden; die Antrag-steller haben dieses
Verfahren wirksam aufgenommen.
aa) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer [X.] wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, nach §
240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
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[X.]) Das von den Antragstellern
eingeleitete Verfahren auf Vollstreckbar-erklärung des Schiedsspruchs
und des Kostenschiedsspruchs ist durch die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der [X.] am 29.
September 2014 unterbrochen worden. Das
durch ein schiedsrichterliches Verfahren veranlasste Verfahren vor den staatlichen Gerichten über die Aufhe-bung oder die
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wird
durch die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer [X.] nach §
240 ZPO unterbrochen, wenn es -
wie hier -
die Insolvenzmasse betrifft
(vgl. [X.], Urteil vom 21. November 1966 -
V[X.] ZR 174/65, [X.], 56, 57; [X.].[X.]/[X.], 3. Aufl., vor §
85 Rn.
55 mwN; zum
Verfahren auf Vollstreckbar-erklärung ausländischer Urteile nach §§
722 f. ZPO vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2008 -
IX ZR 150/05, NJW-RR 2009, 279 Rn.
2 ff.).
cc) Die Antragsteller haben
das unterbrochene Verfahren auf Vollstreck-barerklärung der Schiedssprüche wirksam aufgenommen.
(1) Die Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens un-terbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richtet sich gemäß §
240 ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden [X.]. Nach §
87 [X.] können die Insolvenzgläubiger ihre
Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Danach können Verfahren, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, zunächst nicht aufgenommen werden
(vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2014 -
I [X.], [X.], 672
Rn.
24 = [X.], 739 -
Videospiel-Konsolen [X.], mwN; [X.].[X.]/[X.] aaO vor §§
85 bis 87 Rn.
78). Der Insolvenz-gläubiger kann seine Forderung vielmehr, auch wenn sie bereits tituliert ist, nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§
174, 175
[X.]). Erst wenn die an-gemeldete Forderung im Prüfungstermin (§
176 [X.]) oder im schriftlichen Ver-fahren (§
177 [X.]) bestritten worden ist, kann der Gläubiger durch Aufnahme des Rechtsstreits die Feststellung der Forderung betreiben (§
179 Abs.
1, §
180
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Abs.
2, §
184 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Hat der Insolvenzverwalter eine Forderung bestritten, so bleibt es nach §
179 Abs.
1 Fall
1 [X.] dem Gläubiger überlas-sen, die Feststellung gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben. War zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung nach §
180 Abs.
2 ZPO durch Auf-nahme des Rechtsstreits zu betreiben.
(2) Danach konnten
die Antragsteller das durch die Eröffnung des [X.] unterbrochene Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen. Die Antragsteller haben die von ihnen im [X.] erhobenen und ihnen vom Schiedsgericht zuerkannten Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Antragsgegner hat
diese Forderungen im Prüftermin als Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten. Die Antragsteller konnten daher nach §
179 Abs.
1
Fall 1, §
180 Abs.
2 [X.] die Feststellung ih-rer Forderungen durch Aufnahme des zur [X.] der Eröffnung des [X.] anhängigen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung betreiben (vgl. [X.], [X.], 56, 57; zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Ur-teile nach §§
722 f. ZPO vgl. [X.], NJW-RR 2009, 279 Rn.
12; [X.]/
[X.], [X.], 14. Aufl., §
180 Rn.
38).
b) Die Anträge der Antragsteller auf Feststellung der Forderungen zur In-solvenztabelle sind im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schieds-spruchs unzulässig.
aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Änderung
eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur [X.] nach §
180 Abs.
2 [X.] weder geboten noch zulässig.
Nach §
180 Abs.
2 [X.] ist die Feststellung der Forderung durch Auf-nahme des zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechts-15
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streits zu betreiben. Wie das [X.] mit Recht angenommen hat, war im Streitfall zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ein Rechtsstreit im Sinne des §
180 Abs.
2 [X.] nur noch insoweit anhängig, als es darum ging, die im Schiedsverfahren ergangenen Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklä-ren. Die Antragsteller konnten daher allein das durch die Eröffnung des [X.] unterbrochene Verfahren auf
Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche aufnehmen.
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist nach §
1060 Abs.
2 Satz 1 ZPO allein zu prüfen, ob einer der in §
1059 Abs.
2 ZPO genannten
Aufhebungsgründe vorliegt. Nicht geprüft werden
kann daher, ob die Voraussetzungen für die Feststellung der durch den Schiedsspruch titulierten Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen. Eine solche Feststellung erfordert unter anderem
die Prüfung, ob die
titulierte Forderung eine Insolvenzforderung ist
und welchen Rang sie
gegebenenfalls hat. Zu einer solchen Prüfung ist das [X.] im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines
Schieds-spruchs nicht befugt. Ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur [X.] ist in diesem Verfahren daher unzulässig.
Im Streitfall ist eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine
Feststel-lung der Forderung zur Insolvenztabelle vorliegen, insbesondere deshalb erfor-derlich, weil
die durch den Schiedsspruch titulierte Zahlungspflicht unter dem
Vorbehalt steht, dass das [X.]svermögen der [X.]
nicht gerin-ger ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das [X.]svermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Insoweit ist zu [X.], ob ein solches Auszahlungsverbot, das das Stammkapital der [X.] erhalten soll (§
30 Abs. 1 GmbHG),
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der [X.] entfällt.
Weiter ist zu prüfen, ob eine
sol-che Forderung
eines ausgeschiedenen [X.]ers gegen die [X.] lediglich ein gemäß §
199 [X.] zu berücksichtigendes Mitgliedschaftsrecht oder 19
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aber ein als Insolvenzforderung anzusehendes Gläubigerrecht ist. Für den Fall, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt,
ist ferner zu prüfen, ob sie als einfache (§
38 [X.]) oder als nachrangige (§
39 Abs.
1 Nr. 5 [X.]) Forderung einzustufen ist (vgl.
KG, GmbHR 2015, 657 f.; [X.], GmbHR 2015, 659
f.).
Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei

i-Fragen
handelt und ob diese Fragen gegebenenfalls durch Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits oder nur im Rahmen einer neuen
Klage geklärt werden können (vgl. dazu [X.].[X.]/[X.] aaO
§
179 Rn.
31 und
§
180 Rn.
18 f.; [X.]/[X.], [X.]
aaO
§
180 Rn.
27). Im vor-liegenden Fall können diese Fragen
jedenfalls
nur im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle und nicht im Wege der Auf-nahme des Rechtstreits geklärt werden. Der vorliegende Rechtsstreit kann nur hinsichtlich des
Verfahrens
auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
auf-genommen werden, in dem solche Fragen
nicht geprüft werden können.
[X.]) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs könnten nicht nur Aufhebungs-gründe, sondern auch sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch
festgestellten Anspruch geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des [X.] können im Verfahren auf [X.] allerdings -
über die gesetzlichen Aufhe-bungsgründe hinaus -
ausnahmsweise auch nach
dem Schiedsverfahren ent-standene Einwendungen des [X.] gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch berücksichtigt werden
(zur Aufrechnung vgl. [X.], [X.] vom 30. September 2010 -
[X.]I ZB 57/10, SchiedsVZ
2010, 330 Rn.
8 bis 10 mwN). Es kann offenbleiben, ob dem -
wie die Rechtsbeschwerde geltend macht -
der hier in Rede stehende Fall gleichzustellen ist, in dem der [X.] den
nach Erlass des Schiedsspruchs eingetretenen Wegfall einer im Schiedsspruch enthaltenen sachlich-rechtlichen Einwendung geltend macht. Die Antragsteller haben sich nicht darauf beschränkt, eine [X.]
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rung des Schiedsspruchs ohne die
im Schiedsspruch enthaltene
Einschränkung des titulierten Anspruchs zu beantragen. Sie haben vielmehr darüber hinaus beantragt, die titulierten Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen. Ein solcher Antrag ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unzulässig, weil er nicht allein die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs betrifft, sondern die Prüfung erfordert, ob die Voraussetzungen für eine Feststellung der Forderungen
zur Insolvenztabelle vorliegen.
cc) Es besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes oder der Prozesswirtschaftlichkeit kein Anlass, dem Gläubiger zu ermöglichen, seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in einen Antrag auf Feststellung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Forde-rung zur Insolvenztabelle zu ändern. Begehrt der Gläubiger die Feststellung der durch einen Schiedsspruch titulierten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle, kann er gemäß §
180 Abs.
1 Satz 1 [X.] im ordentlichen Verfahren Klage erheben. Durch die Erhebung einer solchen Klage geht ihm die
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Schiedsverfahren mit dem
Schiedsspruch
erlangte Rechtsposition nicht verloren. Im Rahmen der Neuklage besteht eine Bindung an die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Feststellung des Schiedsgerichts zu Grund und Betrag
der Forde-rung (vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO §
179 Rn.
34).
[X.]) Mit der Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann der Gläubiger daher nur insofern die Feststellung der Forderung im Sinne des §
180 Abs.
2 [X.]
betreiben, als er auf die
Vollstreckbarerklärung des rechtskräftigen Schuldtitels
hinwirkt. Liegt für eine Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt es nach §
179 Abs. 2 [X.] dem [X.], den [X.] zu verfolgen. Bei einem rechtskräftigen Schuldtitel ist im
Feststel-22
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-
lungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die titulierte Forderung nach Grund und Betrag besteht (vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO §
180 Rn.
11).
[X.][X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde
der Antragsteller
gegen den [X.] des [X.]s zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung be-ruht auf §
97 Abs. 1, §
100 Abs.
1 ZPO.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Fe[X.]ersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2015 -
19 Sch 11/14 -

24

Meta

I ZB 119/15

26.04.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2017, Az. I ZB 119/15 (REWIS RS 2017, 11931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11931

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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