Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 4 StR 3/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10269

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:240418B4STR3.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 3/18

vom
24. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 24.
April 2018
gemäß
§
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
September 2017 im Schuld-spruch dahin geändert, dass im Fall
II.3. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung sowie wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Mona-ten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen gerin-gen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangener Nötigung im Fall
II.3. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hinderte der Angeklagte die Geschädigte am Verlassen der Wohnung, indem er die Wohnungstür verschlossen und die Schlüssel abgezogen hatte. Darüber hinaus hatte er den Reisepass der [X.] und ihre Haustürschlüssel an sich genommen. Als die Geschädigte ihn aufforderte, die Wohnungstür aufzuschließen und ihr den Reisepass und die Schlüssel zurückzugeben, weigerte sich
der Angeklagte und schlug aus Wut und Verärgerung mehrfach mit der Faust und der flachen Hand auf die Ge-schädigte ein und trat sie mit dem unbeschuhten Fuß. Dann zog er sie an den Haaren ins Schlafzimmer, legte sie aufs Bett und befahl ihr hierzubleiben.
Diese Feststellungen belegen keinen Angriff des Angeklagten auf die Willensfreiheit der Geschädigten, der über die Aufrechterhaltung der Freiheits-beraubung hinausgeht. Dient eine Nötigungshandlung aber ausschließlich da-zu, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsorts zu hindern, wird §
240 StGB durch die speziellere Strafvorschrift des §
239 Abs.
1 StGB [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Oktober 1981

4
StR
461/81, [X.]St 30, 235; [X.], [X.], 347, 350; Schluckebier in [X.], 12.
Aufl., §
239 Rn.
55 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die für die Tat
II.3. der Urteilsgründe verhängte [X.] wird hierdurch nicht berührt, da der Senat aus-schließen kann, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Wertung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die [X.] hat bei Bemes-2
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4
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-
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sung der Strafe maßgeblich auf das Gewicht der Körperverletzung abgestellt und die angenommene Strafbarkeit auch wegen Nötigung nicht strafschärfend herangezogen. Die im Rahmen der Erwägungen zu §
47 StGB berücksichtigte Verwirklichung mehrerer Tatbestände wird durch den verbleibenden Schuld-spruch getragen.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
Franke
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
6

Meta

4 StR 3/18

24.04.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. 4 StR 3/18 (REWIS RS 2018, 10269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10269

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