Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. 4 StR 519/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16319

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[X.]:[X.]:BGH:2017:010217B4STR519.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 519/16

vom
1. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1.
Februar 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO analog beschlossen:

1.
Auf die [X.]vision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Juli 2016 wird das [X.] Urteil
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall
II.3 der Urteilsgründe wegen Bedrohung statt wegen versuchter Nötigung verurteilt ist;
b)
im Strafausspruch dahin geändert, dass die [X.] im Fall
II.3 der Urteilsgründe auf neun Monate herabge-setzt wird.
2.
Die weiter gehende [X.]vision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des [X.]chtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Erpressung, versuchter Nö-tigung, Bedrohung, besonders schwerer räuberischer Erpressung und mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und 1
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3
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materiellen [X.]chts gestützte [X.]vision des Angeklagten. Das [X.]chtsmittel führt lediglich zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs im Fall
II.3 der Urteilsgründe und zu einer Herabsetzung der für diesen Fall verhängten [X.]; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung im Fall
II.3 der Urteils-gründe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn das [X.] hat insoweit nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte vom Versuch der Nötigung der Zeugin R.

zurückgetreten sein könnte. Ungeachtet eines
etwaigen Rücktritts von der versuchten Nötigung tragen die zu diesem Fall ge-troffenen Feststellungen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer Bedrohung der Zeugin R.

gemäß §
241 StGB. Der Senat hat daher den
Schuldspruch entsprechend abgeändert.
2.
Die [X.] für den Fall
II.3 der Urteilsgründe hat der Senat auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten herabgesetzt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] für diesen Fall einer Bedrohung auf eine geringere [X.] als für den in jeder Hinsicht gleich gelagerten Fall
II.5 der [X.]

die Bedrohung der Zeugin [X.].

, für die das [X.] den Ange-
klagten ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt hat

er-kannt hätte.
3.
Angesichts der Höhe der verbleibenden [X.]n (drei Jahre und sechs Monate, drei Jahre, acht Jahre, neun Monate) schließt der Senat aus, dass die Herabsetzung der [X.] von einem Jahr und sechs Monaten auf neun Monate im Fall
II.3 der Urteilsgründe die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren beeinflusst hätte.
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3
4
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4
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4.
Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der [X.]vision erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen seines umfassend eingelegten [X.]chtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
4 StPO).
VRinBGH Sost-Scheible ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher
gehindert zu [X.].
Roggenbuck
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke

5

Meta

4 StR 519/16

01.02.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. 4 StR 519/16 (REWIS RS 2017, 16319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16319

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