Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 4 StR 135/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2174

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[X.] [X.]/00vom23. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 27. September 1999 im Schuld-spruch dahin geändert, daß der Angeklagte des [X.] mit Vergewaltigung, der Vergewaltigung, der Nö-tigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen undder unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt übereine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die den [X.] im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Mordes, [X.] 2 Fällen, Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in 2 Fällen und wegenAusübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-kurzwaffe von nicht mehr als 60 cm Länge ohne die erforderliche Erlaubnis"unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Strafe zu lebenslanger Frei-heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere seinerSchuld festgestellt; es hat ferner seine Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung [X.] -Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen [X.] übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Annahme des [X.]s, im [X.] der Urteilsgründe (Tatge-schehen zum Nachteil von [X.]) stünde die Vergewaltigung im [X.] der Tatmehrheit zu dem danach begangenen Mord, hält rechtlicherPrüfung nicht stand.Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte am Abend des7. August 1998 die damals 16jährige [X.] in seinen Firmenräumen [X.], führte mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr biszum Samenerguß durch, fesselte sie mit Klebeband an einen Fernsehsesselund tötete sie schließlich in den Mittagsstunden des nächsten Tages zur [X.] der vorangegangenen Vergewaltigung.Ausgehend von diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte damitzugleich der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB) schuldiggemacht; denn wenn der Täter einer Freiheitsberaubung sein Opfer vorsätzlichtötet, so ist dies eine "während der Tat begangene Handlung" im Sinne des§ 239 Abs. 4 StGB (so - bei innerem Zusammenhang zwischen der Freiheitsbe-raubung und der Tötungshandlung - bereits zu § 239 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F.[X.]St 28, 18 f.; [X.]R StGB § 239 Abs. 3 Behandlung 1; vgl. auch [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 239 Rdn. 13 m.w.N.). Dieses Delikt trifft mit dem [X.] zusammen. Mit seiner [X.] drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe wiegt es schwerer als die Verge-waltigung und verklammert daher den Mord mit dem Sexualdelikt zur [X.] 4 -([X.]St 31, 29; [X.]R StGB § 52 Abs. 1 [X.] 4, 6 und 7). [X.] sich auch nichts dadurch, daß sich das [X.] mit der Möglichkeit,daß auch der Tatbestand des § 239 Abs. 4 StGB verwirklicht ist, in dem [X.] Urteil nicht auseinandergesetzt hat (vgl. [X.] bei [X.] 1982,102; NStZ 1984, [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtnicht entgegen, weil der Angeklagte sich insoweit nicht wirksamer als gesche-hen hätte verteidigen [X.] Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Ver-gewaltigung im [X.] der Urteilsgründe verhängten [X.] von achtJahren Freiheitsstrafe. Der [X.] und die Anordnung [X.] werden hierdurch nicht [X.] -3. Bei dem im Hinblick auf die Gesamtverurteilung geringen Erfolg [X.] ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten [X.] Auslagen seines Rechtsmittels sowie den den [X.] im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1und 4 StPO).Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 135/00

23.05.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 4 StR 135/00 (REWIS RS 2000, 2174)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2174

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