Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 2 StR 15/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15160

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220217B2STR15.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/17
vom
22. Februar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am
22. Februar
2017
ge-mäß §
154a Abs.
2,
§
349 Abs.
2 und 4
[X.] beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird im Fall
II. B. 8.
der Urteilsgründe auf die Vorwürfe des schweren sexuellen Missbrauchs von [X.], der Vergewaltigung und der
Körperverletzung beschränkt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2016
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in drei Fällen, des se-xuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung und von diesen
in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist;
b) im
Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmit-tels,
an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
4.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in [X.] mit sexueller Nötigung sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewalti-gung,
in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und drei Monaten verurteilt und angeordnet, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht wird. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Sein Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] und hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
1. Der [X.] hat die Strafverfolgung
mit Zustimmung des [X.] im Fall
II. B. 8.
der Urteilsgründe gemäß §
154a Abs.
2 [X.] auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, der Vergewalti-gung und der Körperverletzung beschränkt. Dies hat die Änderung des Schuld-spruchs zur Folge. §
265 [X.] steht der Schuldspruchänderung nicht im Wege.
Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] im Fall
II. B.
8.
ohne die durch Beschränkung fortgefallene Beleidigung eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte.
2. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt ist rechtsfehlerhaft. Der [X.] hat in seiner Zu-schrift ausgeführt:
1
2
3
4
-
4
-

"Die Urteilsgründe enthalten keine Ausführungen zur Frage der Erfolgsaussicht einer Therapiebehandlung; auch zu deren voraus-sichtlicher Dauer verhält das Urteil sich nicht. Mit der im Rahmen der Strafzumessung erwähnten [X.] (UA S.
19) liegt zwar ein prognosegünstiger Umstand vor. Dieser allein kann jedoch die notwendige Prognose einer Hei-lungsaussicht bei erfolgreichem Behandlungsverlauf nicht hin-reichend belegen, zumal die vollständig fehlenden Erörterungen hierzu besorgen lassen, dass die [X.] diese Voraus-setzung für die Anordnung der Maßregel insgesamt übersehen hat."
Dem schließt sich der [X.] an.
Das neu
zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zu beachten haben, dass die §§
64, 67, 67d
StGB

der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §
63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschvom 8.
Juli 2016
(BGBl.
I 2016, S.
1610) mit Wirkung zum 1.
August
2016 neu gefasst worden sind und diese Neufassung gemäß §
2 Abs.
6 StGB anzuwenden ist.
Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob es zwischen dem Hang
des Angeklagten zu Rauschmitteln und den
begangenen Straftaten einen sympto-matischen Zusammenhang gibt. Die bisherigen Ausführungen des [X.] lassen nicht erkennen, auf welcher Tatsachengrundlage die Annahme beruht, dass die [X.] auf die Abhängigkeitserkrankung und den [X.] des Angeklagten und nicht etwa auf andere Ursachen, wie zum Bei-spiel auf eine sexuelle Präferenz des Angeklagten, zurückgehen.
Eine Ausei-nandersetzung mit dieser Frage liegt auch deshalb nahe, weil hinsichtlich der Fälle II.
B.
1.
bis
II.
B.
7.
der Urteilsgründe keine Alkoholintoxikation im Tatzeit-punkt festgestellt worden ist, mag auch jeweils
.
5
6
7
-
5
-
Sofern der neue Tatrichter eine Maßregelanordnung trifft, wird er die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe vor der Maßregel zu erörtern haben.
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Für eine Kosten-
und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfol-gungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
Juni 1993 -
4
StR 287/93, [X.]R [X.] §
154a Kostenentscheidung
1, und vom 4.
September 2014 -
1
StR 70/14, [X.], 368).
Appl

Eschelbach Zeng

Bartel Grube

8
9
10

Meta

2 StR 15/17

22.02.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2017, Az. 2 StR 15/17 (REWIS RS 2017, 15160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15160

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