Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2012, Az. B 2 U 91/12 B

2. Senat | REWIS RS 2012, 6281

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - keine Unverwertbarkeit eines Gutachtens ohne Literaturnachweise - falsches Begriffsverständnis bzgl juristischer Fachbegriffe


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 9. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat den von ihm behaupteten Zulassungsgrund der Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] SGG), nicht in ausreichender Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung [X.] durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger rügt, das [X.] habe seinem Hilfsantrag, gerichtet auf ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. und [X.], die in der vorliegenden Sache bereits Gutachten erstattet hatten, zu den [X.] der Beweisanordnung vom [X.] nachkommen müssen. Der Kläger hat aber ua nicht erläutert, weshalb die Sachverständigen, die bereits ihre Gutachten erstattet hatten, die [X.], die das [X.] zur Erstattung eines weiteren Gutachtens zu demselben Themenkreis an den Sachverständigen Dr. M. gerichtet hat, hätten beantworten müssen. Konkrete Punkte, in denen die Sachverständigen ihr Gutachten hätten ergänzen oder zu den Aussagen des Dr. M. hätten Stellung nehmen sollen, hat der Kläger nicht bezeichnet. Mithin wird nicht deutlich, dass das [X.] das Fragerecht des [X.] bezüglich sachdienlicher, bisher ungeklärt gebliebener Punkte verletzt hätte.

3

Soweit der Kläger rügt, die Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. M. hätten nicht verwertet werden dürfen, wird ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht deutlich. Der Kläger kritisiert, Dr. M. habe sein Gutachten nicht mit [X.] versehen. Schon deshalb sei das Gutachten nicht verwertbar (unter Hinweis auf [X.] vom 12.8.2011 - 10 O 3369/10). Aus dem Vorbringen wird nicht deutlich, dass allein das Fehlen von [X.] schon ausreichen kann, ein Gutachten unverwertbar zu machen. Auch das [X.] sieht die Anführung von [X.] nur als einen Aspekt im Rahmen der Überprüfung eines Gutachtens. Soweit ein Sachverständiger in Bezug auf bestimmte juristische Fachbegriffe von einem falschen Begriffsverständnis ausgeht, kann dies zwar zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Der Kläger hätte sich aber ua auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Gericht eine mögliche Verkennung juristischer Begriffe durch einen Sachverständigen, der zur Unterstützung des [X.] tätig wird, durch seine (richtige) Auslegung des entsprechenden Begriffs beseitigt oder korrigiert hat.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 91/12 B

22.05.2012

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Würzburg, 8. Februar 2008, Az: S 1 U 5044/04

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2012, Az. B 2 U 91/12 B (REWIS RS 2012, 6281)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6281

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