Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. IX ZR 76/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3356

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 76/12

vom

11. September
2012

in dem Rechtsstreit

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und die
Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape

am 11. September 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.], ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfahren über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2012 beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für das vorbe-zeichnete Verfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Der [X.] beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stel-lungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines [X.] sind nicht erfüllt. Die Beiordnung
eines [X.] nach der Vorschrift des §
78b Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass eine [X.] die ihr zumutbaren Anstrengungen [X.]
-

3

-
nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] hierzu dar-legen, sich ohne Erfolg an mehr als vier beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben ([X.], Beschluss vom 16.
Februar 2004 -
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25.
Januar 2007 -
IX
ZB 186/06, [X.] 2007, 635 f; vom 28.
Juni 2010 -
IX
ZA 26/10, [X.], 649; vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
2). Es ist darzulegen, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren ([X.], Beschluss vom 24.
August 2011 -
V
ZA 14/11,
[X.], 699
Rn.
3).
Diesen Anforderungen werden die Angaben des [X.] nicht gerecht. Er hat lediglich angegeben, er habe seinem bisherigen Bevollmächtigten das Mandat entziehen müssen und dann keinen weiteren am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der bereit sei, ihn zu vertreten. Auch hat er nicht dargelegt, weshalb er seinem bisherigen Bevollmächtigten das Mandat entziehen musste. Er hat sich lediglich auf den Hinweis beschränkt, dieser habe sich geweigert, seine Rechte wahrzunehmen.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet ebenfalls aus, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO). Die bereits verlängerte Frist zur Begründung der [X.] (§
544
Abs.
2 ZPO) ist verstrichen, ohne dass für ein auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe zu führendes Beschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig ge-stellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die [X.] vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit [X.] Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die [X.] lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.]
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4

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währung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet ([X.], [X.] vom 9.
Oktober 2003 -
IX
ZA 8/03, [X.] 2003, 600, 601
mwN). Hieran fehlt es, weil die erforderliche Erklärung trotz Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zur Akte gereicht wurden. Der Kläger hat sich lediglich darauf beschränkt, um Übersendung der entsprechenden amtlichen Vordrucke zu bitten.

3. Da die Frist zur Begründung der [X.] ist, beabsichtigt der [X.], diese zu verwerfen.

Kayser

Gehrlein [X.]

Fischer Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2011 -
8 O 338/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.02.2012 -
17 [X.] -

3

Meta

IX ZR 76/12

11.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. IX ZR 76/12 (REWIS RS 2012, 3356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3356

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