Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2019, Az. 1 BvR 1461/18

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2019, 11180

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt trotz des zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs auch bei Entscheidungen gem § 1671 BGB - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung unzulässig


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Die sich gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zur alleinigen Ausübung richtende Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] nicht genügt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das [X.] konkrete Feststellungen dazu getroffen hat, dass gerade die vollständige Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hier dem Kindeswohl besser entspricht als die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge insgesamt oder in Teilen. Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Entscheidungen gemäß § 1671 BGB keine Anwendung finde, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des [X.]. Die entsprechenden Ausführungen des [X.]s dienen indessen erkennbar dazu, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine Entscheidung nach § 1671 BGB von den strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen an eine Entscheidung gemäß § 1666 BGB abzugrenzen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, www.bverfg.de, Rn. 10), ohne dass die angegriffene Entscheidung auf diesen missverständlich formulierten Ausführungen beruht.

3

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1461/18

23.01.2019

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2018, Az: 6 UF 213/17, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666 BGB, § 1671 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2019, Az. 1 BvR 1461/18 (REWIS RS 2019, 11180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11180

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