Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2009, Az. II ZR 241/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1114

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[X.] vom 19. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Oktober 2009 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2009 werden [X.], weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-tung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Dies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe den Vortrag der [X.], die Verbundenheit der [X.] mit den Beklagten sei bereits bei der Gesellschafterversammlung am 1. September 1995 erörtert worden, zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Auf diesen Umstand kommt es nicht entscheidungserheblich an, da sich die Verurteilung der Beklagten im Ergebnis als richtig erweist. Der Prospekt des [X.] [X.] klärt nicht hinreichend deutlich darüber auf, dass kein Rechtsanspruch auf eine [X.] bestand. Vielmehr muss der Anleger bei der Lektüre der Sei-te 18 und der Seiten 9/10 des Prospekts den unrichtigen Eindruck - 3 - gewinnen, die staatliche Förderung sei für den gesamten für die Anlage relevanten Zeitraum rechtlich gesichert. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 26 % und die Beklagten 74 % (§ 92 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.770,97 • (77.874,00 • für [X.], [X.] für [X.]) Goette Caliebe Drescher

Löffler [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2008 - 23 O 6/06 - KG, Entscheidung vom 26.09.2008 - 14 U 49/08 -

Meta

II ZR 241/08

19.10.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2009, Az. II ZR 241/08 (REWIS RS 2009, 1114)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1114

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