Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] ZR 94/09 vom 28. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 28. April 2010 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 23. April 2010 gegen den [X.]uss des Senats vom 12. April 2010 wird [X.]. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erach-tet. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht er-zwingen. Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs der Beschwerde-führerin auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die von der Be-schwerdeführerin vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. [X.], [X.]. v. 20. November 2007 - [X.], [X.], 923 [X.]. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem [X.] vom 13. Juli 2009- 3 - kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden. Goette Caliebe Drescher
Löffler [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.01.2008 - 27 O 19998/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 25 U 2130/08 -
Meta
28.04.2010
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2010, Az. II ZR 94/09 (REWIS RS 2010, 7138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7138
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.