Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.07.2014, Az. 1 ABR 94/12

1. Senat | REWIS RS 2014, 3879

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Gegenstand

Antragsbefugnis - Unbestimmter Feststellungsantrag im Beschlussverfahren


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 25. Oktober 2012 - 5 [X.] 1168/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Beteiligungsrechte bei der Fremdvergabe von Aufträgen und dem Einsatz von Leiharbeitnehmern sowie über die [X.] für eine tarifersetzende Regelung.

2

Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der zu 2. beteiligten [X.] ([X.]).

3

[X.] entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung mehrerer [X.]. In einer zuvor von den betroffenen [X.] mit ihren Gesamtbetriebsräten sowie der Gründungsorganisation von [X.] im April 2001 abgeschlossenen „Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in [X.]“ ([X.]) heißt es:

        

§ 4   

Mitbestimmung in personellen und [X.] Angelegenheiten

        

(1)     

Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und [X.] Angelegenheiten über das [X.] hinaus erweitert mitzubestimmen. …

        

…       

        
        

(4)     

Im Übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen [X.]es, soweit nicht eine gesetzliche oder gültige tarifersetzende Regelung besteht.

        

§ 5     

Einigungsstelle

        

(1)     

Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach §§ 3 (3), 4 (1) oder § 7 (1) nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. …

        

§ 8     

Verfahren bei tarifersetzenden Regelungen

        

(1)     

Solche Regelungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 [X.] fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, sind aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten in [X.] als [X.] zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand zu vereinbaren. …

        

(2)     

Können sich die Betriebsparteien nicht über Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 verständigen, kann jede Betriebspartei ein Vermittlungsverfahren einleiten.

                 

…       

        

(3)     

Kommt es im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nach Absatz (2) nicht zu einer Einigung der Betriebsparteien, bleibt es jeder Seite unbenommen, entweder die Verhandlungen unmittelbar wieder aufzunehmen oder das Schlichtungsverfahren einzuleiten.

                 

…       

        

(4)     

Für das Inkrafttreten von Vereinbarungen gem. § 8 (1) gelten folgende Modalitäten:

                 

…       

        
                 

c) Dem [X.] sind sämtliche sowohl in freien Verhandlungen als auch in einem Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren zustande gekommenen Ergebnisse vorzulegen. Legt der [X.] nicht binnen einer angemessenen Frist nach Anhörung beider Betriebsparteien Veto ein, so tritt das Ergebnis als Gesamtbetriebsvereinbarung in [X.].

                 

Wird Veto eingelegt, so sind die Verhandlungen der Betriebsparteien wieder aufzunehmen. …

        

(5)     

Für die Betriebsparteien besteht im Vermittlungs- und im Schlichtungsverfahren [X.]. …

        

§ 9     

Schlußbestimmungen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im Übrigen das [X.] in seiner jeweiligen Fassung, das auch ansonsten unberührt bleibt.

        

(2)     

Die beteiligten [X.] werden rechtlich verbindlich sicherstellen, dass diese freiwillige Betriebsvereinbarung [X.] bindet. Dazu wird [X.] nach ihrer Gründung und Eintragung im Vereinsregister dieser Vereinbarung unmittelbar durch eigene Erklärung beitreten. Sobald der neu gebildete Gesamtbetriebsrat in [X.] dieser Vereinbarung ebenfalls durch schriftliche Erklärung beitritt, tritt diese Vereinbarung für [X.] wirksam in [X.].

        

…“    

        

4

[X.] und ihr Gesamtbetriebsrat verhandelten im Jahr 2010 über die Entwicklung neuer Strukturstellenpläne und die Fremdvergabe von [X.] in den Bildungszentren von [X.]. Der Gesamtbetriebsrat beschloss im April 2010 die Anrufung einer Einigungsstelle für Verhandlungen zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung von Leiharbeit und Fremdvergaben. Die in der Einigungsstelle geführten Verhandlungen blieben ergebnislos. Im September 2010 schlossen die Beteiligten eine als „Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in den Bildungszentren ([X.]) von [X.]“ bezeichnete Vereinbarung ab ([X.] Leiharbeit [X.]). In einer Protokollnotiz hielten sie ihre unterschiedlichen Rechtspositionen über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und der Fremdvergabe von Aufträgen in den Bildungszentren fest. Weiter heißt es in der Protokollnotiz:

        

„Als Konsequenz dieser unterschiedlichen Auffassung gehen die Betriebsparteien übereinstimmend davon aus, dass ‚echte‘ Dienst- und/oder Werkverträge (z. B. komplette Vergabe von Fensterreinigung, Winterdienst, Gartenpflege, Wäschereinigung) nicht unter die Regelungen dieser [X.] fallen…“

5

Im Zeitraum Oktober/November 2010 übertrugen die Betriebsräte der von der [X.] Leiharbeit [X.] erfassten Bildungszentren dem Gesamtbetriebsrat die Befugnis zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern.

6

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei der Fremdvergabe von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten oder deren Übertragung auf Leiharbeitnehmer handele es sich um Gegenstände, die der durch § 4 (1) [X.] erweiterten Mitbestimmung unterfielen. Jedenfalls sei [X.] nach § 8 (5) [X.] verpflichtet, sich insoweit auf Verhandlungen über den Abschluss von tarifersetzenden Regelungen einzulassen.

7

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Fremdvergabe, d.h. die Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen [X.], insbesondere aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen, der Mitbestimmung in personellen und [X.] Angelegenheiten gem. § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in [X.] vom April 2001 unterliegt;

        

2.    

festzustellen, dass die Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten auf die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung (sog. Leiharbeit) der Mitbestimmung in personellen und [X.] Angelegenheiten gemäß § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in [X.] vom April 2001 unterliegt;

        

3.    

hilfsweise zu 1.

                 

festzustellen, dass Regelungen zur Fremdvergabe, das heißt der Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen [X.], insbesondere aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in [X.] vom April 2001 zu zählen sind;

        

4.    

hilfsweise zu 2.

                 

festzustellen, dass Regelungen zur Übertragung von bislang selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten auf die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung (sog. Leiharbeit) zu den tarifersetzenden Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zur erweiterten Mitbestimmung in [X.] vom April 2001 zu zählen sind.

8

[X.] hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen entsprochen. Auf die Beschwerde von [X.] hat das [X.] die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat seine bisherigen Haupt- und Hilfsanträge (letztere als Anträge zu 6. und zu 8.) weiter. Daneben beantragt er jeweils hilfsweise zum Antrag zu 1. die Feststellung, dass die Fremdvergabe der erweiterten Mitbestimmung gem. § 4 (1) [X.] unterliegt, soweit sie nicht eine Betriebsänderung gem. § 111 [X.] darstellt (Antrag zu 3.), dass es der Mitbestimmung gem. § 4 (1) [X.] unterliegt, wenn Personen, die nicht zu [X.] in einem Arbeitsverhältnis stehen, gleichwohl aber länger als einen Monat auf dem Gelände des Betriebs tätig sein sollen oder sind (Antrag zu 4.), sowie, dass es der Mitbestimmung gem. § 4 (1) [X.] unterfällt, wenn Personen, die zu [X.] nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, zusammen mit anderen Beschäftigten an der Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit arbeiten (Antrag zu 5.). Hilfsweise zum Hauptantrag zu 2. beantragt der Gesamtbetriebsrat (als Antrag zu 7.) festzustellen, dass Regelungen für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, soweit sie deren Einsatz in den Betrieben der [X.] betreffen, der Mitbestimmung gem. § 4 (1) [X.] unterfallen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Anträge sind sämtlich unzulässig. Für die Anträge zu 1. bis 3. fehlt dem Gesamtbetriebsrat die Antragsbefugnis. Die Anträge zu 6. und 8. erweisen sich als nicht hinreichend bestimmt, während es sich bei den erstmals in der Rechtsbeschwerde erhobenen Anträgen zu 4., 5. und 7. um unzulässige Antragsänderungen handelt.

I. Der Gesamtbetriebsrat verfügt für die Anträge zu 1. bis 3. nicht über die notwendige Antragsbefugnis (§ 81 Abs. 1 ArbGG).

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und die Beteiligtenstellung fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im [X.] und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint ([X.] 4. Dezember 2013 - 7 [X.] - Rn. 15; 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 17).

2. Danach fehlt dem Gesamtbetriebsrat offensichtlich die Antragsbefugnis für die Anträge zu 1. und 3.

a) Der Gesamtbetriebsrat hat auf Nachfrage des Senats in der Anhörung angegeben, mit dem im Antrag zu 1. verfolgten Begehren solle der Umfang des Mitbestimmungsrechts für die in den Bildungszentren von [X.] errichteten Betriebsräte bei der Übertragung von bisher von [X.] selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten festgestellt werden. Es gehe ihm um die Klärung der Frage, ob die Einzelbetriebsräte der Bildungszentren ein nach § 4 (1) [X.] erweitertes Beteiligungsrecht beim „ob“ und „wie“ sowie Art und Dauer einer Fremdvergabe beanspruchen können. In gegenständlicher Hinsicht solle der Antrag zu 1. „alle denkbaren Maßnahmen“ erfassen, die von [X.] im Zusammenhang mit der Fremdvergabe durchgeführt werden. Mit dem zum Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrag zu 3. werde dieses Begehren auf Maßnahmen von [X.] außerhalb von Betriebsänderungen iSd. § 111 [X.] beschränkt. Der Gesamtbetriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat ferner klargestellt, dass er bei der mit den Anträgen zu 1. und 3. angestrebten gerichtlichen Klärung keine eigene Rechtsposition verfolgt, sondern eine nach § 50 Abs. 2 [X.] durch Auftrag begründete Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte wahrnehme.

b) Der erstmals in der [X.] gestellte Hilfsantrag zu 3. ist zulässig. Es handelt sich um eine Beschränkung des Antrags zu 1., die gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt und damit auch in der [X.] noch statthaft ist ([X.] 30. September 2008 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.]E 128, 92).

c) Der Gesamtbetriebsrat kann seine Antragsbefugnis in Bezug auf die Anträge zu 1. und 3. nicht auf eine ihm von den Einzelbetriebsräten übertragene Zuständigkeit stützen. Die Betriebsräte der von [X.] betriebenen Bildungszentren haben den Gesamtbetriebsrat nicht zur Klärung ihrer mitbestimmungsrechtlichen Position beauftragt, die Gegenstand der Anträge zu 1. und 3. ist. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 [X.] liegen nicht vor. Danach kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Durch die [X.] werden nur die Beteiligungsrechte der Betriebsräte gegenüber dem [X.] im Verhältnis zu [X.] erweitert, während die in § 50 [X.] normierte Zuständigkeitsverteilung zwischen den bei [X.] errichteten Arbeitnehmervertretungen unberührt bleibt.

aa) Nach § 4 (1) Satz 1 [X.] hat der Betriebsrat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und [X.] Angelegenheiten über das [X.] hinaus erweitert mitzubestimmen. Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 4 (1) [X.] nicht zustande, entscheidet nach § 5 (1) Satz 1 [X.] die Einigungsstelle. Deren Spruch ersetzt die Einigung zwischen [X.] und dem Betriebsrat. Eine solche Rechtsfolge haben die Beteiligten zwar nicht ausdrücklich in die [X.] aufgenommen. Sie folgt aber aus § 4 (4) [X.], wonach der Betriebsrat nach Maßgabe des gültigen [X.]es mitzubestimmen hat. Diese Bezugnahme umfasst auch die in § 87 Abs. 2 [X.] vorgesehene Konfliktlösung durch den Spruch einer Einigungsstelle. Mit den Regelungen in §§ 4, 5 (1) Satz 1 [X.] haben [X.] und der Gesamtbetriebsrat dessen Beteiligungsrechte und die der örtlichen Betriebsräte über das [X.] hinaus erweitert. Mit dieser Ausweitung der Beteiligungsrechte in § 4 (1) Satz 1 [X.] ist jedoch keine Änderung der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 50 [X.] verbunden ([X.] 10. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 28 f.).

bb) Die Betriebsräte der Bildungszentren haben dem Gesamtbetriebsrat nicht die mit den Anträgen zu 1. und 3. beabsichtigte Feststellung des Mitbestimmungsrechts aus § 4 (1) [X.] übertragen. Nach den zu den Verfahrensakten gereichten Beschlüssen aus dem Oktober/November 2010 ist der Gesamtbetriebsrat von den Einzelbetriebsräten nur zur Verhandlung und zum Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern in den Bildungszentren nebst darin enthaltenen Verfahrensregelungen beauftragt worden. Die Einleitung eines [X.] über den Umfang der Mitbestimmungsrechte bei der Fremdvergabe von bisher von [X.] selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten ist von einer solchen Beauftragung nicht umfasst.

d) Ob die Anträge zu 1. und 3. auch aus anderen Gründen unzulässig sind, bedarf danach keiner Entscheidung.

3. An der Antragsbefugnis fehlt es auch in Bezug auf den Antrag zu 2.

a) Nach seinen Ausführungen in der Anhörung vor dem Senat möchte der Gesamtbetriebsrat mit diesem Antrag die Feststellung erreichen, dass die in der [X.] Leiharbeit [X.] enthaltenen Regelungsgegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung der in den Bildungszentren errichteten Betriebsräte unterliegen.

b) Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 [X.] für eine gewillkürte Verfahrensführung liegen auch für diesen Antrag nicht vor. Die Einzelbetriebsräte haben dem Gesamtbetriebsrat nicht die Einleitung eines [X.] mit dem vom Antrag zu 2. erfassten Verfahrensgegenstand übertragen. Die im Verfahren vorgelegten Beschlüsse aus dem Zeitraum Oktober/November 2010 sind nach ihrem Wortlaut auf die Zuständigkeit für den Abschluss der [X.] Leiharbeit [X.] beschränkt. Diese ist vom Gesamtbetriebsrat bereits im September 2010 verhandelt und unterzeichnet worden. Hiermit hat seine Beauftragung geendet. Schon deshalb fehlt ihm die Antragsbefugnis für die Durchführung des erst im Januar 2011 eingeleiteten [X.] über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts beim Einsatz von Leiharbeitnehmern.

II. Die auf Feststellung der Zuständigkeit des [X.] für den Abschluss von tarifersetzenden Regelungen gerichteten Anträge zu 6. und 8. sind unzulässig. Sie genügen nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im [X.]. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der [X.] für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird ([X.] 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 14). Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines [X.] hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist ([X.] 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 15). Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. [X.] 11. Dezember 2007 - 1 [X.] - Rn. 13). Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen ([X.] 14. September 2010 - 1 [X.] - Rn. 14).

2. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die gerichtliche Feststellung eines [X.], für den der Gesamtbetriebsrat einen Verhandlungsanspruch nach § 8 (1) und (5) [X.] geltend macht.

Nach § 8 (1) Satz 1 [X.] sind aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten für die bei [X.] Beschäftigten solche Regelungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, als [X.] zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Bundesvorstand zu vereinbaren. Können sich die Betriebsparteien über tarifersetzende Regelungen iSd. § 8 (1) [X.] nicht verständigen, kann jede Betriebspartei ein Vermittlungsverfahren (§ 8 [2] [X.] EM) und im Fall einer Nichteinigung ein Schlichtungsverfahren (§ 8 [3] [X.] EM) einleiten. Nach § 8 (5) Satz 1 [X.] besteht in beiden Verfahren für die Betriebsparteien [X.] ([X.] 10. Dezember 2013 - 1 [X.] - Rn. 41). Aus diesem Grund muss - wie im Einigungsstellenverfahren (§ 76 [X.]) - der Regelungsgegenstand für die beabsichtigte tarifersetzende Regelung mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet werden, um beiden Beteiligten zu verdeutlichen, über welche Maßnahme im Konfliktfall eine Entscheidung herbeigeführt werden kann.

3. Diesen Anforderungen werden die Anträge des [X.] nicht gerecht. Die Begriffe „Fremdvergabe“ und „Arbeitnehmerüberlassung“ sind nicht hinreichend bestimmt.

a) Nach seinem Wortlaut ist der Antrag zu 6. auf die Feststellung gerichtet, dass die Fremdvergabe zu den tarifersetzenden Regelungen gem. § 8 (1) [X.] gehört. Der Begriff der Fremdvergabe soll dabei die Übertragung von bislang von [X.] selbst wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten an einen [X.] umfassen, wenn die Übertragung „insbesondere“ aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen erfolgt. Nach den zur Auslegung des Antrags zu 1. gegebenen Erläuterungen des [X.] beansprucht dieser auch mit dem Antrag zu 6. die Feststellung seines [X.] nach § 8 (1) [X.] EM bei allen denkbaren Maßnahmen von [X.] im Zusammenhang mit der Übertragung von bisher selbst aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten auf Dritte. Eine solche Formulierung beschreibt aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit die abstrakten Kriterien, durch die der Gegenstand für eine tarifersetzende Regelung zur Fremdvergabe begrenzt wird. Die [X.] lässt schon nicht erkennen, welche Handlungen von [X.] vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem [X.] zu welchem Zeitpunkt eine Beteiligungspflicht auslösen sollen. So kann etwa nicht bestimmt werden, ob von dem Begriff der Fremdvergabe auch die einzelfallabhängige Übertragung einer Prozessvertretung durch einen von [X.] beauftragten Rechtsanwalt oder die fallbezogene Postbeförderung durch einen [X.] umfasst ist. Überdies führt die im Antrag verwandte Einschränkung „insbesondere“ dazu, dass der Umfang der Rechtskraft in Bezug auf die Rechtsnatur der vertraglichen Vereinbarung, die [X.] mit einem [X.] schließt, nicht eindeutig feststellbar ist. Einen betrieblichen Anlassfall, der das mit dem Antrag verfolgte Begehren verdeutlichen könnte, hat der Gesamtbetriebsrat nicht vorgetragen. Dieser hat auch nicht dargetan, dass zwischen den Beteiligten ein übereinstimmendes Verständnis über den Begriff der „Fremdvergabe“ besteht. Er hat dies zwar in der Beschwerdeinstanz begründungslos behauptet, auf ein entsprechendes Bestreiten von [X.] seinen Vortrag aber nicht ergänzt. Angesichts der Protokollnotiz zur [X.] Leiharbeit [X.] hätte es überdies besonderer Ausführungen des [X.] bedurft, um den dort verwandten Begriff der „echten Werkverträge“ zu erläutern und klarzustellen, ob auch diese dem Antrag zu 6. unterfallen sollen.

b) Die fehlende Bestimmtheit des von Antrag zu 8. umfassten [X.] führt gleichfalls zu dessen Abweisung als unzulässig. Selbst wenn der im Antragswortlaut verwandte Begriff der Arbeitnehmerüberlassung iSd. Begrifflichkeiten des [X.] verstanden würde und hiermit die Überlassung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung an [X.] von einem Verleiher bezeichnet wäre, stünden der zeitliche Umfang und Inhalt des Gegenstands der angestrebten tarifersetzenden Regelung iSd. § 8 (1) [X.] nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit fest. So hat etwa der Gesamtbetriebsrat auf Nachfrage des Senats in der Anhörung nicht angeben können, ob von dem Antrag zu 8. auch der Einsatz eines Leiharbeitnehmers erfasst sein soll, der einzelfallbezogen erfolgt, etwa weil ein Arbeitnehmer von [X.] seine Arbeitsaufgaben wegen Erreichens der [X.] oder in seiner Person liegender Gründe zeitweise nicht mehr erfüllen kann.

III. Bei den vom Gesamtbetriebsrat in der Rechtsbeschwerde erstmals gestellten Hilfsanträgen zu 4., 5. und 7. handelt es sich um unzulässige Antragsänderungen.

1. Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der Anhörung vor dem Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht (§ 559 ZPO). Eine Ausnahme hat das [X.] dann anerkannt, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben. In diesen Fällen ist es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, den Beteiligten eine andernfalls erforderliche Zurückverweisung an das [X.] oder gar eine erneute erstinstanzliche Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen zu ersparen ([X.] 15. April 2014 - 1 [X.] - Rn. 18).

2. Danach sind die Hilfsanträge zu 4., 5. und 7. unzulässig. Mit diesen wird jeweils ein neuer Sachverhalt in das Rechtsbeschwerdeverfahren eingeführt, über den der Senat auf der Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht entscheiden kann.

Mit dem Antrag zu 4. soll die Beteiligungspflicht nach § 4 (1) [X.] festgestellt werden, wenn Personen, die nicht zu [X.] in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf deren Betriebsgelände länger als einen Monat tätig sein sollen oder sind. Gegenstand des Feststellungsantrags zu 5. ist das Mitbestimmungsrecht bei der Zusammenarbeit von solchen Personen mit [X.]-Beschäftigten zur Verwirklichung des jeweiligen Betriebszwecks im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit. Der Antrag zu 7. ist gerichtet auf die Feststellung des [X.] nach § 4 (1) [X.] für die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in Betrieben von [X.]. Anders als in den Anträgen zu 1. und 2. möchte der Gesamtbetriebsrat eine Klärung des Mitbestimmungsrechts zu Gunsten der Einzelbetriebsräte für Beschäftigungsformen von [X.] erreichen, die sich unabhängig von den von [X.] bisher wahrgenommenen Aufgaben und Tätigkeiten vollziehen. In Bezug auf diese Streitgegenstände haben die Vorinstanzen jedoch keine Tatsachenfeststellungen getroffen.

3. Daneben ist weder offensichtlich noch vom Gesamtbetriebsrat geltend gemacht, dass die geänderte Antragstellung auf einem in den Vorinstanzen nach § 139 Abs. 1 ZPO zwar gebotenen, aber dennoch unterbliebenen Hinweis beruht.

IV. Da sich die Anträge des [X.] insgesamt als unzulässig erweisen, muss der Senat nicht die von den Vorinstanzen unterlassene Aufklärung nachholen, ob die in § 9 (2) [X.] EM bestimmten Voraussetzungen für das Wirksamwerden der von den Gründungsgewerkschaften von [X.] und ihren Einzelbetriebsräten abgeschlossenen [X.] vorliegen.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Hromadka    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 ABR 94/12

22.07.2014

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 9. Januar 2012, Az: 44 BV 1243/11, Beschluss

§ 81 Abs 1 ArbGG, § 50 Abs 2 S 1 BetrVG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.07.2014, Az. 1 ABR 94/12 (REWIS RS 2014, 3879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3879

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Referenzen
Wird zitiert von

6 TaBV 73/14

12 TaBVGa 4/17

11 TaBV 42/14

12 TaBV 48/15

12 TaBV 37/15

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