Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.03.2013, Az. 1 ABR 75/11

1. Senat | REWIS RS 2013, 7679

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Gegenstand

Betriebsrat - Antragsbefugnis - Normenkontrolle


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den [X.] des [X.] vom 7. Juli 2011 - 9 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die [X.]irksamkeit von Altersgrenzenregelungen in Betriebsvereinbarungen.

2

Antragsteller ist der Betriebsrat eines am Standort [X.] bestehenden Gemeinschaftsbetriebs. Dessen Inhaber sind seit einem am 1. Juli 2010 vollzogenen [X.] die zu 2. ([X.]) und zu 3. ([X.]) beteiligten Arbeitgeberinnen. In dem Gemeinschaftsbetrieb finden [X.] die Tarifverträge der [X.]. Zu diesen gehört auch der im Jahr 2008 abgeschlossene Tarifvertrag „Lebensarbeitszeit und Demografie“ ([X.]). Dieser enthält ua. Regelungen über die Durchführung einer Demografieanalyse in den Betrieben und die Gestaltung von Arbeitszeitmodellen.

3

Die [X.] schloss mit ihrem zu 4. beteiligten Gesamtbetriebsrat am 24. November 2009 eine „Freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung Umsetzung des Demografietarifvertrags“ ([X.]) ab. Deren § 5 enthält eine auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogene Altersgrenze. Eine inhaltsgleiche Altersgrenzenregelung vereinbarte auch die [X.] mit ihrem zu 5. beteiligten Gesamtbetriebsrat.

4

Im Gemeinschaftsbetrieb [X.] bestand seit dem 12. Dezember 2008 eine zwischen den vormaligen [X.] und dem Betriebsrat vereinbarte Betriebsordnung ([X.] 2008). Nach deren Nr. 11.1 endete das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das jeweils gültige gesetzliche Rentenalter vollendet wird. Am 23. Dezember 2009 schloss der Betriebsrat [X.] eine „Freiwillige Betriebsvereinbarung Umsetzung des Demografietarifvertrags“ ([X.] 2009). § 4 [X.] 2009 enthält eine mit § 5 G[X.] 2009 übereinstimmende Altersgrenzenregelung.

5

Der Betriebsrat [X.] hat die von ihm abgeschlossenen betrieblichen Altersgrenzenregelungen wie auch § 5 [X.] für unwirksam gehalten. Altersgrenzenvereinbarungen in Betriebsvereinbarungen seien generell unzulässig. Jedenfalls sei ein Gesamtbetriebsrat hierfür nicht zuständig.

6

Der Betriebsrat [X.] hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

a)    

festzustellen, dass § 4 der Betriebsvereinbarung „Umsetzung des Demografietarifvertrags“ vom 23. Dezember 2009 und Ziffer 11.1 der Betriebsordnung vom 8. Dezember 2009 rechtsunwirksam sind und keine Rechtswirkung entfalten,

        

b)    

…       

        

c)    

festzustellen, dass § 5 G[X.] „Umsetzung des Demografietarifvertrags“ zwischen der Geschäftsleitung der Beteiligten zu 2. und dem Beteiligten zu 4. und § 5 G[X.] „Umsetzung des Demografietarifvertrags“ zwischen der Geschäftsleitung der Beteiligten zu 3. und dem Beteiligten zu 5. rechtsunwirksam sind und keine Rechtswirkung entfalten.

7

Die Arbeitgeberinnen haben die Abweisung der Anträge beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat den dort allein gestellten Antrag zu a) abgewiesen. Dagegen hat der Betriebsrat [X.] Beschwerde eingelegt und sein Begehren um den Antrag zu c) erweitert. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Antrag zu c) abgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nur in Bezug auf den Antrag zu c) zugelassen und darüber hinaus auf die Frage der [X.]irksamkeit der zwischen der [X.] und ihrem Gesamtbetriebsrat in § 5 [X.] vereinbarten Altersgrenzenregelung beschränkt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat [X.] entsprechend der zweitinstanzlichen Zulassungsentscheidung seinen Antrag zu c) weiter. Daneben hat er den vom [X.] abgewiesenen Antrag zu a) im [X.]ege der Antragserweiterung zur Entscheidung gestellt.

9

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Beide Anträge des Betriebsrats sind unzulässig.

I. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 5 G[X.] 2009 gerichtete Antrag des Betriebsrats [X.]. Für diesen hat das [X.] die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen. Daneben hat der Betriebsrat [X.] seinen vom Beschwerdegericht abgewiesenen Antrag zur Geltung von § 4 [X.] 2009 sowie Nr. 11.1 [X.] 2008 im [X.]ege der Antragserweiterung in das Rechtsbeschwerdeverfahren eingeführt.

II. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit von § 4 [X.] 2009 und Nr. 11.1 [X.] 2008 gerichtete Antrag ist unzulässig. Einer erneuten Sachentscheidung steht der Einwand der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) entgegen.

1. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist ([X.] 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 95, 47). Die materielle Rechtskraftwirkung solcher Beschlüsse hindert grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten und des Sachverhalts die bereits rechtskräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten Entscheidung unterbreitet werden kann. Das ist als negative Prozessvoraussetzung auch in der [X.] von Amts wegen zu beachten.

Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft des Entscheidungsgegenstandes werden durch den Streitgegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird ([X.] 19. Januar 2010 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 133, 75). Dabei sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt ([X.] 19. Januar 2010 - 1 [X.] - aaO).

2. Danach ist der vom Betriebsrat in der [X.] im [X.]ege der Antragserweiterung eingeführte Feststellungsantrag unzulässig. Über diesen hat das Beschwerdegericht bereits rechtskräftig entschieden.

Das Arbeitsgericht hat den auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 4 [X.] 2009 und Nr. 11.1 [X.] 2008 gerichteten Antrag abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und gegen diesen Teil seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen hat der Betriebsrat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Entscheidung des [X.] ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Es ist weder ersichtlich noch vom Betriebsrat geltend gemacht, dass die beschränkte Rechtsbeschwerdezulassung unbeachtlich ist und die Rechtsbeschwerde unbeschränkt eingelegt werden kann. Die [X.]irksamkeit der vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Altersgrenzenregelung in der G[X.] 2009 betrifft einen abtrennbaren selbständigen Teil des [X.], über den gesondert und unabhängig von dem verbleibenden Verfahrensgegenstand entschieden werden konnte.

III. Auch der auf die Feststellung der Unwirksamkeit von § 5 G[X.] 2009 gerichtete Antrag ist unzulässig. Dem Betriebsrat fehlt bereits die erforderliche Antragsbefugnis iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG.

1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und die Beteiligtenstellung fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im [X.] und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint ([X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] - Rn. 9).

2. Ein Betriebsrat kann die Unwirksamkeit einer von einer anderen Arbeitnehmervertretung abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht unabhängig von einem Eingriff in seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen. [X.]eder das [X.] noch das ArbGG sehen ein inhaltliches Normenkontrollrecht der auf den unterschiedlichen Ebenen im Unternehmen und Konzern errichteten Arbeitnehmervertretungen vor. Die gerichtliche Überprüfung einer nicht selbst abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann von einem antragstellenden Betriebsrat nur in Hinblick auf eine Verletzung gerade seiner Regelungsbefugnis erfolgen. Fehlt dem abschließenden Betriebsrat insoweit die Zuständigkeit, erweist sich die Betriebsvereinbarung als Eingriff in die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des Antragstellers. Eine von einem unzuständigen Betriebsrat getroffene Vereinbarung ist unwirksam. Nur für den Ausspruch der darauf gestützten Rechtsfolge ist der für den Abschluss der Betriebsvereinbarung tatsächlich zuständige Betriebsrat antragsbefugt.

3. Danach fehlt dem Betriebsrat [X.] die Antragsbefugnis. Er kann die [X.]irksamkeit von § 5 G[X.] 2009 nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Ein solcher Antrag wäre nur zulässig, wenn der Betriebsrat [X.] geltend machen könnte, dass nicht der Gesamtbetriebsrat, sondern er für den Abschluss einer Altersgrenzenregelung zuständig sei. Nur dann wäre er von der unternehmensbezogenen Altersgrenzenregelung in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat aufgrund der mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrags zu a) verbundenen Bindungswirkung von der fehlenden Zuständigkeit des Betriebsrats [X.]eiterstadt für den Abschluss einer betrieblichen Altersgrenzenregelung auszugehen.

a) Rechtskräftige Beschlüsse entfalten gemäß § 322 Abs. 1 ZPO Bindungswirkung für ein nachfolgendes Verfahren, soweit über den mit dem Antrag erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Beschlusses, dh. auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfasst ([X.] 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu II 1 a der Gründe, NJ[X.] 2003, 3058). Das Gericht ist an die im Vorprozess getroffene Entscheidung gebunden, wenn deren Inhalt zum Tatbestand der im neuen Verfahren geltend gemachten Rechtsfolge gehört ([X.]/[X.]/[X.] Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 154 Rn. 8). Die im ersten Verfahren rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge ist im zweiten Verfahren zugrunde zu legen, wenn diese dort eine Vorfrage darstellt. Bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung ist der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende [X.] Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung ([X.] 20. November 2012 - 1 [X.] - Rn. 89).

b) Das [X.] hat im Rahmen seiner Begründung zu den im Betrieb [X.] bestehenden Regelungen entschieden, dass § 4 [X.] 2009 nach dem Betriebsübergang zum 1. Juli 2010 aufgrund der bei der [X.] geltenden G[X.] 2009 unwirksam geworden ist. In seiner Begründung hat es die Regelungsbefugnis des Betriebsrats [X.] für den Abschluss einer auf den Gemeinschaftsbetrieb beschränkten Altersgrenzenregelung für den Zeitraum nach [X.]irksamwerden des Betriebsübergangs verneint. Es hat die Zuständigkeit des [X.] [X.] nach § 50 Abs. 1 [X.] bejaht und den Feststellungsantrag aus diesem Grund abgewiesen.

c) Danach ist der Betriebsrat [X.] für den Antrag zu c) nicht antragsbefugt. Er wird durch die Geltung von § 5 G[X.] 2009 nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Dem Betriebsrat [X.] fehlte zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Beschwerdegericht die Regelungsbefugnis für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über eine Altersgrenze. Dies folgt aus der Bindungswirkung der abweisenden Entscheidung des [X.]s. Die Zuständigkeit des [X.] nach § 50 Abs. 1 [X.] war für das Beschwerdegericht der tragende [X.] und nicht allein ein Element seiner Entscheidungsbegründung. Dies steht einer erneuten Prüfung der Regelungsbefugnis des Betriebsrats [X.] im vorliegenden Verfahren entgegen.

d) Der Betriebsrat [X.] ist auch nicht in Hinblick auf sein Überwachungsrecht (§ 80 Abs. 1 [X.]) in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen.

Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat den Arbeitgeber zur Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften auffordern. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen ([X.] 18. Mai 2010 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 134, 249). Aus der Überwachungsaufgabe des Betriebsrats folgt indes kein Recht zur Normenkontrolle der nicht von ihm abgeschlossenen Normen.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Manfred Gentz    

        

    Berg    

                 

Meta

1 ABR 75/11

05.03.2013

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Darmstadt, 24. August 2010, Az: 9 BV 7/10, Beschluss

§ 81 Abs 1 ArbGG, § 322 Abs 1 ZPO, § 80 Abs 1 BetrVG, § 50 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.03.2013, Az. 1 ABR 75/11 (REWIS RS 2013, 7679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7679

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Referenzen
Wird zitiert von

1 AZR 73/14

5 TaBV 13/16

1 TaBV 2/16

9 Sa 233/16

11 Ta 252/13

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