Bundespatentgericht, Urteil vom 05.06.2012, Az. 1 Ni 11/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 5853

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 199 37 549

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2012 durch die Präsidentin [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.]. Krüger

für Recht erkannt:

[X.] Das Patent [X.] 37 549 wird für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] 37 549, das am 9. August 1999 unter Inanspruchnahme der inländischen Priorität aus der Anmeldung 299 13 319.2 vom 29. Juli 1999 angemeldet worden ist.

2

Das Patent trägt die Bezeichnung "Selbstschließendes Ventil" und umfasst 19 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

3

Die Ansprüche 1, 2, 3 und 19 lauten jeweils in der gemäß [X.] 37 549 [X.] veröffentlichten Fassung (im Folgenden mit dem [X.]

4

1

5

einem [X.] (51, 86), durch welchen das Ventil an diesem Behälter (2) gehalten wird, einer [X.] (52, 84), welche zwischen dieser Membran (53, 82) und diesem [X.] (51, 86) angeordnet ist, und

6

einer in der Membran (53, 82) vorgesehenen Schlitzung (16), die sich in der [X.] öffnet, wobei diese Schlitzung (16) derart angeordnet ist,

7

dass sich bei der durch den Druck im Behälter (2) bewirkten Verformung der Membran (53, 82) von der Schließposition in die [X.] elastische Rückstellkräfte innerhalb dieser Membran (53, 82) aufbauen, welche bewirken,

8

dass die Membran (53, 82) bei einer Druckentlastung aus dieser [X.] in die Schließposition zurückgeführt wird,

9

dadurch gekennzeichnet, dass

die [X.] (52, 84) zwischen diesem [X.] (51, 86) und der Membran (53, 82) einen kreisringförmigen Abschnitt (52a, 98) aufweist, der im Wesentlichen in [X.] mit diesem [X.] (51, 86) oder in einer zu [X.] angeordnet ist, wobei

der Übergangsbereich zwischen der [X.] (52, 84) und der Membran (53, 82) scharnierartig gestaltet ist und keine oder nur geringe Momente von der [X.] (52, 84) auf die Membran (53, 82) übertragen werden und von der [X.] (52, 84) auf die Membran (53, 82) übertragene Momente keinen wesentlichen Einfluss auf das Öffnen und Schließen dieser Schlitzung (16) haben.

2

3

19

Neben den vorstehend angeführten Ansprüchen 2, 3 und 19 sind auch die Ansprüche 4 bis 18 direkt oder indirekt auf Anspruch 1 rückbezogen. Wegen des Wortlauts wird auf die Streitpatentschrift [X.] 37 549 [X.] Bezug genommen.

Die Beklagte verteidigt das Patent in der erteilten Fassung, zuletzt hilfsweise im Umfang einer demgegenüber geänderten Fassung des Patentanspruchs 1 – eingereicht mit Schriftsatz vom 8. März 2012 - und macht zudem auch in Bezug auf [X.] in seiner Rückbeziehung auf die Ansprüche 1 oder 2 und auch in Bezug auf [X.] eine eigene Bestandsfähigkeit geltend.

Patentanspruch 1 in der nach Hilfsantrag verteidigten Fassung des Streitpatents mit den Patentansprüchen 1 bis 19 lautet (im Folgenden mit dem [X.]

7, 53, 82), deren Wölbung in der Schließposition dem fließfähigen Medium (4) zugewandt ist und welche sich beim Aufbau eines Drucks im Behälter (2) in eine [X.] nach außen wölbt, einem [X.] (10, 51, 86), durch welchen das Ventil an diesem Behälter (2) gehalten wird, einer [X.] (8, 52, 84), welche zwischen dieser Membran (7, 53, 82) und diesem [X.] (10, 51, 86) angeordnet ist, und

7, 53, 82) vorgesehenen Schlitzung (16), die sich in der [X.] öffnet, wobei diese Schlitzung (16) derart angeordnet ist, dass sich bei der durch den Druck im Behälter (2) bewirkten Verformung der Membran (7, 53, 82) von der Schließposition in die [X.] elastische Rückstellkräfte innerhalb dieser Membran (7, 53, 82) aufbauen, welche bewirken, dass die Membran (7, 53, 82) bei einer Druckentlastung aus dieser [X.] in die Schließposition zurückgeführt wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

wobei der kreisringförmige Abschnitt (52a, 98) eine geringere Ausdehnung senkrecht zur [X.] des [X.]s (51, 86) aufweist als der [X.] (51, 86), und wobei

der Übergangsbereich zwischen der [X.] (52, 84) und der Membran (53, 82) scharnierartig gestaltet ist und keine oder nur geringe Momente von der [X.] (52, 84) auf die Membran (53, 82) übertragen werden und von der [X.] (52, 84) auf die Membran (53, 82) übertragene Momente keinen wesentlichen Einfluss auf das Öffnen und Schließen dieser Schlitzung (16) haben.

Die Klägerin, die das Streitpatent im Umfang sämtlicher Ansprüche angegriffen hat, macht gegen den Rechtsbestand des Patents - unverändert auch gegenüber den hilfsweise verteidigten Fassungen - die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit geltend.

Zur Begründung bezieht sie sich u. a. auf folgende Dokumente:

K6 WO 98/38102 A1

K11 [X.] T2.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent [X.] 37 549 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise nach Maßgabe des mit Schriftsatz vom 8. März 2012 eingereichten [X.] ([X.]. 261 der Akte).

Weiter hilfsweise macht sie in Bezug auf Anspruch 3 in seiner Rückbeziehung auf Ansprüche 1 oder 2 einen eigenen erfinderischen Gehalt geltend und noch höchst vorsorglich, dass auch Anspruch 19 neben dem bereits genannten Anspruch 3 von eigenem erfinderischen Gehalt sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe mangelnder Patentfähigkeit (§ 22 (1) [X.] m. § 21 (1) 1 [X.]) und fehlender Ausführbarkeit (§ 22 (1) [X.] m. § 21 (1) 2 [X.]) gemacht werden, ist begründet, da sich der Gegenstand des [X.] weder in der erteilten, noch in der hilfsweise verteidigten Fassung als patentfähig erweist, weil sich die jeweils darin beanspruchte Lehre für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 [X.]) bzw. nicht neu ist (§ 3 [X.]). Es bedurfte deshalb auch keiner Entscheidung, ob der weitere verfahrensgegenständliche [X.] gleichfalls vorliegt.

[X.]

1. Das [X.] betrifft ein selbstschließendes Ventil zur Ausgabe von fließfähigen Medien aus einem Behälter.

Die Ausgabeöffnung derartiger Ventile ist durch eine Schlitzung in einer [X.] gebildet, die sich durch den Aufbau und Abbau eines Innendrucks im Behälter selbst öffnet und verschließt (vgl. Absatz 0009, Satz 2 i. V. m. dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1

Sie müssen auf einfache Weise betätigbar sein und über eine für den jeweiligen Einsatzzweck je nach Art der Flüssigkeit (vgl. Absatz 0003) und Viskosität (vgl. Absatz 0005, Satz 3) ausreichende Dichtigkeit verfügen, vgl. Absatz 0007.

Gemäß den Angaben in der Patentschrift Abs. 0010 liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein selbstschließendes Ventil

- mit guten Öffnungs- und Dichtungseigenschaften zu schaffen,

- welches einen geringen Raumbedarf aufweist,

- in eine einfach gestaltete Verschlusskappe eingesetzt werden kann und

- einfach und kostengünstig herzustellen ist.

2. Zur Lösung dieser Aufgabe gibt der Anspruch 1 des [X.] in der mit [X.] 37 549 [X.] veröffentlichten Fassung ein Erzeugnis mit folgenden Merkmalen an:

Anspruch 1

[X.] Selbstschließendes Ventil zur Ausgabe von fließfähigen Medien (4) aus einem Behälter (2).

[X.] Das selbstschließende Ventil weist eine gewölbte [X.] (53, 82) auf, deren Wölbung in der Schließposition dem fließfähigen Medium (4) zugewandt ist und welche sich beim Aufbau eines Drucks im Behälter (2) in eine Ausgabeposition nach außen wölbt.

[X.] Das selbstschließende Ventil weist einen [X.] (51, 86) auf, durch welchen das Ventil an diesem Behälter (2) gehalten wird.

[X.] Das selbstschließende Ventil weist eine [X.] (52, 84) auf, welche zwischen dieser [X.] (53, 82) und diesem [X.] (51, 86) angeordnet ist.

[X.] In der [X.] (53, 82) ist eine Schlitzung (16) vorgesehen, die sich in der Ausgabeposition öffnet.

[X.] Die Schlitzung (16) ist derart angeordnet, dass sich bei der durch den Druck im Behälter (2) bewirkten Verformung der [X.] (53, 82) von der Schließposition in die Ausgabeposition elastische Rückstellkräfte innerhalb dieser [X.] (53, 82) aufbauen, welche bewirken, dass die [X.] (53, 82) bei einer Druckentlastung aus dieser Ausgabeposition in die Schließposition zurückgeführt wird.

[X.] Die [X.] (52, 84) zwischen dem [X.] (51, 86) und der [X.] (53, 82) weist einen kreisringförmigen Abschnitt (52a, 98) auf,

[X.].1 der im Wesentlichen in [X.] mit diesem [X.] (51, 86) angeordnet ist,

oder

[X.].2 der in einer zu diesem [[X.]] parallelen Ebene angeordnet ist.

[X.] Der Übergangsbereich ist zwischen der [X.] (52, 84) und der [X.] (53, 82) scharnierartig gestaltet und es werden keine oder nur geringe Momente von der [X.] (52, 84) auf die [X.] (53, 82) übertragen.

[X.] Von der [X.] (52, 84) auf die [X.] (53, 82) übertragene Momente haben keinen wesentlichen Einfluss auf das Öffnen und Schließen der Schlitzung (16).

Der geltende Anspruch 1

[X.].3

3. Als Fachmann beschäftigte sich mit dem Gebiet des [X.] im Anmeldezeitpunkt ein Maschinenbauingenieur (Univ.), der mit der Entwicklung und Konstruktion derartiger in Massen herzustellender Ventile für Gebrauchsverpackungen betraut ist. Denn die Gestaltung des Ventils erfordert erweiterte Kenntnis der Mechanik (Beanspruchung scheibenförmiger Teile, [X.]theorie etc.), die das Patent selbst voraussetzt, vgl. Absatz 0081.

4. Nach dem maßgeblichen Verständnis dieses Fachmanns ist zu beurteilen, was Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der jeweils verteidigten Fassung und durch das [X.] unter Schutz gestellt ist, wobei für die Auslegung der Patentansprüche der übrige Inhalt der Patentschrift heranzuziehen ist ([X.], 904 - [X.]). Danach ist entscheidend, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht des Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ([X.], 515, 517 - Schneidmesser I; [X.], 232, 233 - Brieflocher, jeweils m. w. N.) aufgrund einer am Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung zukommt (st. Rspr. vgl [X.], 129 - [X.]; [X.], 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.). Hierbei sind Begriffe in den Patentansprüchen so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht (ständige Rechtsprechung, vgl. [X.], 311 - Baumscheibenabdeckung; [X.], 845 - Drehzahlermittlung). Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung  und Zeichnungen  des betreffenden Patents darf dabei weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen ([X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]/01; [X.]Z 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

4.1 Danach ist im Einzelnen von folgendem Verständnis der Patentansprüche, d. h. der in Kombination beanspruchten Merkmale auszugehen:

[X.]) ausbildender Ventilkörper besteht aus einer [X.], einer mit der [X.] über einen scharnierartig gestalteten Übergangsbereich (Merkmal [X.]) verbundenen [X.] und einem sich an die [X.] anschließenden [X.] (Merkmal [X.]), vgl. Absatz 0064, Satz 3.

[X.]) ist mit einer Schlitzung versehen, um den Durchtritt des fließfähigen Mediums beim Zusammendrücken des Behälters, an dem das Ventil montiert ist, zu gestatten (Merkmal [X.], vgl. auch Absätze 0015 und 0020).

Das Patent schlägt hierfür u. a. eine Schlitzung mit mehreren Schlitzen vor, die die [X.] in eine Anzahl von spitz zulaufenden Lappen unterteilt, die mit ihren Schnittgrenzen in der Schließposition (vgl. [X.] in Figur 5) genau aneinander in dichtendem Kontakt untereinander anliegen (vgl. Absatz 0025).

[X.]) stützen sich die Schnittkanten der Lappen gewölbeartig aufeinander ab, wodurch hohe Haltekräfte entstehen (vgl. Absatz 0098, Satz 1).

Innerhalb der durch den resultierenden Überdruck druckbelasteten [X.] entsteht nach der sogenannten [X.]theorie ein komplexer mehrachsiger Spannungszustand (vgl. Absatz 0081 und Absatz 0087, Satz 1). Die die Spannungsverteilung in der [X.] beeinflussende Gestaltung der Schlitze - die im Anspruch 1 selbst nicht näher definiert ist - hat wesentlichen Einfluss auf die Fähigkeit der [X.], sich zu öffnen und zu schließen (vgl. Absätze 0081 und 0092).

[X.]) des Ventils an verschiedene Medien (vgl. Absatz 0094) ist die [X.] mit der darin angeordneten Schlitzung gemäß Merkmal [X.] selbst, d. h. unbeeinflusst von Momenten oder Kräften, die von der [X.] auf die [X.] übertragen werden könnten (vgl. Merkmal [X.] i. V. m. Absatz 0017), derart auszuführen, dass sie sich beim Aufbau eines Drucks im Behälter in eine Ausgabeposition nach außen wölbt und sich hierbei die Schlitzung öffnet (Merkmal [X.], vgl. auch Absatz 0015), während die [X.], d. h. die Lappen bei einer Druckentlastung in die Schließposition durch die bei der Verformung von der Schließposition in die Ausgabeposition aufgebauten elastischen Rückstellkräfte wieder zurückgeführt werden (Merkmal [X.], vgl. auch Absatz 0016).

[X.] derart gestaltet sein, dass "insbesondere keine Momente von der [X.] auf die [X.] übertragen werden" (vgl. Absatz 0032); eine scharnierartige Gestaltung des Übergangsbereich (erster Teil des Merkmals [X.]) soll die [X.] und die [X.] "momentenmäßig" entkoppeln (vgl. Absatz 0017, Satz 1), "d. h. dass die Bewegung der [X.] möglichst wenig von Kräften und insbesondere von Momenten beeinflusst wird". Diese Funktionseigenschaften schreiben auch die Merkmale [X.] und [X.] dem hierfür "scharnierartig" gestalteten Übergangsbereich zu (vgl. auch Absatz 0017, letzter Satz).

Nach dem Verständnis des Fachmanns können "Momente" - hier in Form von Biegemomenten - nur aus den inneren, sich im Übergangsbereich aufbauenden elastischen Kräften bei aufgezwungener Verformung resultieren; die hierfür maßgebliche Biegesteifigkeit hängt nach den Gesetzen der technischen Mechanik von der Elastizität des Werkstoffs und der Geometrie des Querschnitts im verformten Bereichs ab.

Für die gegenständliche Ausführung schlägt das [X.] eine im [X.] zwischen der [X.] und der [X.] angeordnete [X.] vor, die bei rotationssymmetrischer [X.]gestaltung um die [X.] umläuft, vgl. Absatz 0033 im  Zusammenhang mit der deutlichen Darstellung einer [X.] im Bereich eines "scharfen Einschnitts 58" im [X.] an den sich verjüngenden Abschnitt der demgegenüber dickeren [X.] 52 (vgl. Absatz 0109) in Figur 7.

Die bessere Verformbarkeit einer [X.] im [X.] an eine im Übrigen dickere Wandung bewirkt daher eine "biegeschlaffe" Aufhängung der [X.] (vgl. Absatz 0014) nach Art eines Scharniers. Hierdurch wird eine Beweglichkeit der [X.] gegenüber einer biegesteiferen [X.] erreicht, ohne dass hierbei - ähnlich der Wirkung eines Scharniers - in dem Übergangsbereich zwischen der [X.] und der [X.] größere Rückstellkräfte entstehen können, die in Form von Biegemomenten von der [X.] auf die [X.] übertragen werden und insoweit das Öffnungs- und Schließverhalten beeinflussen könnten.

dort gerade kein im Sinne der Merkmale [X.] und [X.] scharnierartig gestalteter Übergangsbereich zwischen der [X.] und der [X.] vorgesehen ist. Somit haben dort "von der [X.] auf die [X.] übertragene Momente" (vgl. Wortlaut Merkmal [X.]) unvermindert Einfluss (auch) auf das Öffnen und Schließen der Schlitzung. Diese Ausführungsvariante eines Ventils mit einer sich unmittelbar an die [X.] anschließenden [X.], die eine sich ein- und ausstülpende [X.]aufhängung ausbildet (vgl. Absatz 0068 i. V. m. Figuren 1 und 3 im Zusammenhang mit Absatz 0009, vorletzter und letzter Satz) - auf dessen Bestandteile mit den im Anspruch 1

[X.], mit Hinweis auf [X.]itionsnummern 51 und 86, vgl. auch Absatz 0064). Der in der Beschreibung Absatz 0064 mit der [X.]itionsnummer 10 in Bezug auf die Figur 1 gleichermaßen so bezeichnete Halteabschnitt, an den auch ein Verstärkungsring angespritzt sein kann (vgl. Absatz 0037, auch Anspruch 13), kann somit ebenfalls als Haltering wie die bei den Ausführungsformen nach Figuren 5 oder 8 vorgesehenen Halteabschnitte [X.]. 51 oder 86 (auch im Merkmal [X.] angeführt) ringförmig gestaltet sein, vgl. Absätze 0102 bzw. 0128. Diese zur Halterung des Ventils in einer Verschlusskappe des Behälters vorgesehenen (vgl. Absatz 0064), ggf. hierfür mit verstärkenden Ringen ([X.]. 70 in Figur 5, [X.]. 88 in Figur 8) daran versehenen Abschnitte (vgl. Absatz 0125) gehen in die sich anschließende [X.] ([X.]. 52 oder 84 in Figur 5 bzw. 8) über (vgl. Absatz 0104). Mithin sind diese [X.]e in ihrer Ausdehnung durch die für das Halten vorgesehenen Krafteinleitungsflächen begrenzt ("Begrenzungsflächen", vgl. Absatz 0132), die sich aufgrund einer Ausbildung für diese Funktion von sich daran anschließenden weiteren Abschnitten - wie einem "kreisringförmigen Abschnitt" (Merkmal [X.]) oder einen "sich in einem stumpfen Winkel von [X.] des [X.]s 51 und des ringförmigen Bereiches 52a weg erstreckenden Bereich 52b (Unteranspruch 3 [X.] und [X.] hinaus ist die [X.], die von daher nicht aus dem kreisringförmigen Abschnitt 52a insgesamt bestehen muss, hinsichtlich ihrer Gestaltung nicht näher definiert.

Die gemäß der Darstellung in den Figuren 5, 7 oder 8 flachen Oberflächen des [X.]s wie der [X.] - deren Dicken bzw. Formgebung insgesamt im Anspruch nicht näher definiert sind - spannen unter der Voraussetzung einer rotationssymetrischen, weil kreisringförmigen  flachen  Gestalt  Ebenen auf.

Denn [X.] bezeichnet im fachüblichen mathematischen Sinn - auf dieses Verständnis hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 8. März 2012 (vgl. dort Abschnitt 7) hingewiesen - eine sich rein zweidimensional erstreckende Fläche.

[X.].1), liegt "die der Behälteraußenseite zugewandte Begrenzungsfläche dieser scheibenförmigen Bereiche 86, 98 im Wesentlichen in unterschiedlichen Ebenen" (vgl. Absatz 0131, dritter Teilsatz des letzten Satzes), dementsprechend der kreisringförmige Abschnitt 98 insoweit auch "in einer zu diesem [[X.] 86] parallelen Ebene angeordnet ist" (vgl. Wortlaut Merkmal [X.].2).

[X.]) gegenüber dem [X.] einschließen - die Darstellung gemäß Figur 1 zeigt einen deutlichen Versatz des sich an den [X.] 10 anschließenden Teil b der [X.] 8 (vgl. Absätze 0064 und 0068) insgesamt - jedoch definiert Merkmal [X.].2 entsprechend dem durch die Beschreibung Absatz 0131, letzter Satz gebotenen Verständnis keine hierauf beschränkte Alternative gegenüber Merkmal [X.].1.

[X.] benannten Varianten auch von der Ausbildung ggf. unterschiedlicher Dicken des [X.]s ("erster Haltering 86") und des kreisringförmigen Abschnitts ("scheibenförmiger Bereich 98", vgl. Absatz 0131, letzter Teilsatz) als Implikation der Merkmale [X.].1 und [X.].2 ab: Für die in Figur 8 gezeigte Ausführung weist der kreisringförmige Abschnitt 98 zwangsläufig eine geringere Ausdehnung senkrecht zu der von der Kreisringfläche des [X.]s 86 aufgespannten Ebene auf als der insoweit "dicker" ausgeführte Haltering 86 (~ [X.]) Das Merkmal [X.].3

2 19

I[X.]

1. Zum Hauptantrag

1

[X.] bis [X.] sowie [X.] und [X.] aufweisenden, selbstschließenden Ventils. Für die dort nahezu wortgleich in diesen Ansprüchen aufgeführten Merkmale folgt auch aus der Beschreibung (vgl. Seite 7, Zeile 19 bis Seite 8, Zeile 14) unmittelbar und eindeutig das gleiche, dem geltenden Patentanspruch 1

[X.] aus.

Abbildung

Ausschnitt Figur 7

Abbildung

Ausschnitt Figur 5 aus [X.]

Abbildung

Ausschnitt Figur 8 aus [X.]

[X.] - bis zum Übergang in die Seitenwand 80, die einen weiteren, zylinderförmigen Abschnitt der [X.] 82 ausbildet, dient somit nicht unmittelbar der Halterung am Behälter, wenngleich er in [X.] mit diesem [X.] liegt. Dem steht nicht entgegen, dass die der Behälteraußenseite zugewandte Begrenzungsfläche des dem Halten dienenden Abschnitts wie die Begrenzungsfläche des sich radial nach innen anschließenden, kreisringförmigen Abschnitts in [X.] (untere Seite in Figur 8) entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.].1 liegen, während die für das Anliegen des Verstärkungsringes ausgebildete Begrenzungsfläche des [X.]s mit [X.] parallel zu der der Behälterinnenseite zugewandten, [X.] ausbildende Oberfläche entsprechend dem gebotenen Verständnis des Merkmals [X.].2 angeordnet ist (obere Seite in Figur 8).

[X.] und [X.].1 gemeinsam mit den übrigen Merkmalen [X.] bis [X.] sowie [X.] und [X.].

Unbeachtlich für den Nachweis dieser Merkmale ist die übrige Gestaltung der [X.] zwischen dem kreisringförmigen, an den [X.] angrenzenden Bereich und dem dort gleichermaßen vorgesehenen, umfänglich an die [X.] angrenzenden Übergangsbereich, weil sich auch der geltende Anspruch 1

Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1

2. Zum Hilfsantrag

Zum Verständnis des gegenüber dem Anspruch 1

Die [X.] offenbart neben dem in Figur 8 gezeigten Ventil mit einer im Wesentlichen steif gestalteten [X.] (vgl. Seite 6, Zeilen 30 bis 32) ein Ventil mit einer ausfahrbaren [X.], bei der sich ein rollender Rand beim Ausfahren des Ventils durch Ausstülpung ergibt, wofür eine [X.] mit entsprechend elastischen Abschnitten über einen an den [X.] angrenzenden kreisringförmigen Abschnitt hinaus vorgesehen ist (Figur 5, vgl. Seite 6, Zeilen 15 bis 20 i. V. m. Seite 20, Zeilen 22 bis 25).

[X.], [X.].1 und [X.].2 in Bezug auf die in diesem Bereich identische Darstellung in der Figur 5 des [X.], s. die Bildausschnitte oben. Der kreisringförmige Abschnitt weist somit auch dort entsprechend dem im Anspruch 1[X.].3

Für das in [X.] mit Figur 8 gezeigte Ventil mit dickerer [X.] einschließlich des an den [X.] angrenzenden kreisringförmigen Abschnitts – diese Gestaltung soll eine sehr stabile Abstützung der [X.] in Bezug auf die Verschlusskappe ermöglichen (vgl. Seite 7, Zeilen 8 bis 10) - ist indes auch eine Ausführung "mit deutlich geringerer Wandstärke" vorgeschlagen, vgl. Seite 26, Zeilen 25 bis 29, auch Seite 7, Zeilen 8 bis 17. Ein Vorbild für die Gestaltung der Ventilkörpers im Bereich des [X.]s bei dünner Wandstärke bietet daher die Figur 5.

[X.].3

Die Auffindung des Gegenstands nach Anspruch 1

3. Zum Gegenstand des Patents im Umfang der isoliert verteidigten Ansprüche 3

Gemäß Anspruch 3

[X.].4 Die [X.] (53, 82) und die [X.] (52, 84) sind im Wesentlichen rotationssymmetrisch zu einer Rotationsachse (A-A, 55, 80) gestaltet.

[X.].5 An diesen kreisringförmigen Bereich (52a) der [X.] (52) schließt sich ein Bereich (52b) an,

[X.].5.1 dieser Bereich erstreckt sich in einem stumpfen Winkel von [X.] des [X.]es (51) und des ringförmigen Bereiches (52a) weg.

Gemäß Anspruch 19

[X.]0 Das Ventil ist flach ausgebildet,

[X.]0.1 sodass der Außendurchmesser des Ventils im Wesentlichen mindestens doppelt so groß ist wie die maximale Ventildicke (108) in Richtung der Rotationsachse (55, 80).

[X.].4 gemein.

oben) im Bereich des [X.] 8 mit der Figur 5 (Darstellung umgekehrt in Ausrichtung auf Behälterseite unten, s. Bildausschnitte oben) im [X.] unmittelbar ergibt. Mithin ist auch das Merkmal [X.].5.1 für sich aus [X.] bekannt.

[X.].5 - dort nicht an den kreisringförmigen Bereich am [X.] an, sondern an eine zylinderförmige Seitenwand (vgl. Seite 7, Zeilen 4 bis 6), die einen weiteren Abschnitt der [X.] dazwischen bildet.

Die [X.] schlägt diese Variante gemäß Figur 8 als Alternative zu Ventilen vor, deren Verbindungswände für eine Streckung des Ventils (vgl. Seite 6; Zeilen 5 bis 13) oder ein Ausrollen (vgl. Seite 6, Zeilen 15 bis 28) ausgebildet sind. Diesen Varianten ist somit gemein, dass die [X.] beim Öffnen der Schlitzung gegenüber dem Haltering hervorsteht und somit das Ventil insgesamt gegenüber dem Behälter [X.]. Hierdurch wird das Ventil "hochbauend", vgl. Absatz 0009, vorletzter und letzter Satz in der [X.]chrift.

[X.].5 führt demgegenüber zu einer flachen Ausbildung des Ventils entsprechend Merkmal [X.]0, die auch in den Ausführungsbeispiele hierfür zeigenden Figuren 5 oder 8 der [X.]chrift dargestellt ist.

[X.]0 und [X.]0.1 sind dem Fachmann indes aus der ebenfalls ein selbstschließendes Ventil entsprechend Merkmal [X.] betreffenden [X.] - insoweit als Alternative zu auskragenden, hochbauenden Ventilen wie in [X.] beschrieben - bekannt: Das dort in Figur 2a gezeigte Ventil weist im von einer Bördelung beidseitig umgriffenen Bereich (bei der [X.]itionseintragung 21a, vgl. Seite 14, vorletzter Absatz) einen [X.] auf, an den sich ein kreisringförmiger Abschnitt entsprechend Merkmal [X.] anschließt, von dem sich - ähnlich Merkmal [X.].5.1 - ein Bereich weg erstreckt, dessen Ende in die [X.] (dort [X.]. 8a) übergeht.

[X.].4, [X.].5, [X.].5.1 sowie [X.]0 und [X.]0.1 über die aus [X.] bekannten Merkmale des Anspruchs 1 hinaus [X.], flach ausgebildetes Ventil. Bei dieser konstruktiven Abwandlung würde der Fachmann die in [X.] als vorteilhaft unabhängig von der Ausbildung der [X.] - vgl. dort Seite 7, Zeilen 19 bis 29, demnach die scharnierartige Verbindung mit allen in [X.] beschriebenen Ausführungsformen kombiniert werden kann - herausgestellte Gestaltung des Übergangsbereichs gemäß den Merkmalen [X.] bis [X.].2 sowie [X.] und [X.] beibehalten, um eine Beeinflussung des Öffnungs- und Schließverhaltens der Schlitzung durch die [X.] auch bei einem kurzbauenden Ventil zu vermeiden.

Somit kommt auch den [X.] 2, 3 und 19 in ihrem Bezug auf den Patentanspruch 1 kein eigener erfinderischer Gehalt zu.

4. Zu den übrigen [X.]

Mit Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen abhängigen Ansprüche, da die Beklagte diese nach Befragung durch den Senat über die [X.], 3 und 19 hinaus nicht isoliert verteidigt hat. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den verteidigten Fassungen der übrigen auf die Patentansprüche 1 nach Haupt- oder Hilfsantrag rückbezogenen [X.] vorgesehen sind, aufgrund eines etwaigen eigenen erfinderischen Gehalts zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit hätten führen können, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

1 Ni 11/11

05.06.2012

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 05.06.2012, Az. 1 Ni 11/11 (REWIS RS 2012, 5853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5853

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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19 W (pat) 10/22 (Bundespatentgericht)


21 W (pat) 13/12 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – „Flusssensor des Wärmeerzeugungstyps“ – zur Patentfähigkeit – zur Offenbarung von Größenverhältnissen – Druckschrift …


15 W (pat) 20/17 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Saug-Spül-Handgriff für ein endoskopisches Instrument" – Zurückweisungsgrund des "unklaren Patentanspruchs" ist im Patentgesetz …


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