Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.04.2014, Az. 21 W (pat) 13/12

21. Senat | REWIS RS 2014, 6053

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Flusssensor des Wärmeerzeugungstyps“ – zur Patentfähigkeit – zur Offenbarung von Größenverhältnissen – Druckschrift ist nicht als maßstabsgerechte Konstruktionszeichnung anzusehen, sondern lediglich als schematische Darstellung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 63 070.7-52

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 29. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.] sowie der Richterin [X.], des [X.] Dipl.-Phys. Dr. Müller und der Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für [X.] des [X.] vom 5. August 2011 aufgehoben und das Patent 10 63 070 erteilt:

Bezeichnung: Flusssensor des Wärmeerzeugungstyps

Anmeldetag: 18. Dezember 2000.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 und 2 vom 22. April 2005

Beschreibung,

Seiten 8, 8a, 9, 9a, vom 24. Februar 2010

Seiten 2, 3, 5, 19, 20 vom 22. April 2005

übrige Seiten vom Anmeldetag

9 Blatt Zeichnungen,

Figuren 1 bis 15 vom Anmeldetag.

Gründe

I.

1

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 100 63 070.7 wurde am 18. Dezember 2000 unter der Bezeichnung „Flußsensor des Wärmeerzeugungstyps“ beim [X.] von der [X.]… K. K. in T… mit Inanspruchnahme der Unionspriorität 00-172140 vom 8. Juni 2000 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 10. Januar 2002.

2

Für die Beurteilung der Patentfähigkeit des [X.] hatte die Prüfungsstelle im Rahmen des Prüfungsverfahrens die Druckschriften

3

[X.] [X.] 198 01 484 A1

4

[X.] [X.] 197 51 101 A1

5

D3 [X.] 198 56 844 A1

6

D4 [X.] 197 43 409 A1

7

[X.] [X.] 199 19 398 A1

8

in Betracht gezogen. Mit dem Beschluss vom 5. August 2011 hat die Prüfungsstelle für [X.] die Anmeldung zurückgewiesen, da das Verfahren nach dem Anspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

9

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 12. September 2011, die sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]s vom 5. August 2011 aufzuheben und das Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Beschreibung S. 8, 8a, 9, 9a, vom 24. Februar 2010

S. 2, 3, 5, 19, 20 vom 22. April 2005

übrige Seiten wie ursprünglich eingereicht

Ansprüche 1 und 2 vom 22. April 2005

[X.]uren 1 bis 15 wie ursprünglich eingereicht (Schriftsatz vom 13. Januar 2012)

hilfsweise

die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

(Schriftsatz vom 12. September 2011).

Die geltenden Ansprüche lauten:

1. Flußsensor des Wärmeerzeugungstyps, welcher aufweist:

ein Siliziumsubstrat (20);

eine auf dem Siliziumsubstrat (20) angeordnete [X.] (10), in deren einer Oberfläche ein Hohlraum (11a) vorgesehen ist,

ein Flußratenmeßelement (1), das auf der [X.] (10) vorgesehen ist, und einen [X.] (2) aufweist, zur Ausgabe eines elektrischen Signals, welches einen Heizstrom angibt, der durch den [X.] (2) fließt;

ein Halterungsteil (13) zum [X.] (1) auf der [X.] (10) auf solche Weise,

daß eine Oberfläche der [X.] (10) einem Fluid zur Messung ausgesetzt ist, während das Fluid zur Messung nur schwer in den Hohlraum (11a) fließen kann, der in der anderen Oberfläche der [X.] (10) vorgesehen ist; und

eine Regeleinheit zur Durchführung einer derartigen Regelung, daß die Temperatur des [X.]s (2) um eine vorbestimmte Temperatur höher gehalten wird als die Temperatur des Fluids zur Messung,

dadurch gekennzeichnet, daß

der [X.] (2) und die [X.] (10) derartige Abmessungen aufweisen, daß das Verhältnis der Breite des [X.]s (2) zur Breite der [X.] (10) im Bereich von 0,4 bis 0,6 liegt, und

das Verhältnis der Länge ([X.]) in Längsrichtung des [X.]s (2) zur Länge ([X.]) der [X.] (10) im Bereich von 0,4 bis 0,6 liegt.

2. Flußsensor des Wärmeerzeugungstyps nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Länge in Längsrichtung der [X.] (10) zumindest das Doppelte von deren Breite beträgt.

Die Anmelderin vertritt die Auffassung, dass der Flußsensor des Wärmeerzeugungstyps gemäß dem geltenden Anspruch 1 patentfähig sei, da die erfindungsgemäße Dimensionierung des [X.] in Bezug auf die [X.] für den Fachmann nicht nahe gelegen hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung eines Patents auf Grundlage der oben genannten Unterlagen.

1. Die Erfindung betrifft einen Flusssensor des Wärmeerzeugungstyps zur Messung einer Flussrate eines fluiden Mediums, beispielsweise der Ansaugluft einer Brennkraftmaschine eines Kraftfahrzeugs (siehe [X.] [0001]).

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung sind [X.] des Wärmeerzeugungstyps bekannt (vgl. [X.] [0002]).

Ein auf dem Flusssensor befindlicher [X.] wird hierbei um eine vorbestimmte Temperatur höher gehalten als die Temperatur des zu messenden Fluids. Basierend auf dem Heizstrom, der benötigt wird, um diesen vorbestimmten Temperaturunterschied zwischen auf einer [X.] befindlichen [X.] und Fluid zu erhalten, kann die Flussrate des Fluids bestimmt werden, da die Wärmeübertragung von dem [X.] in das Fluid von der Massenflussrate des Fluids abhängt (vgl. [X.] [0003]-[0012]).

Dabei lassen sich die in der Beschreibungseinleitung aufgeführten [X.] des Wärmeerzeugungstyps (PCT 1998/500490, [X.]-311750 A) in zwei Gruppen einteilen, nämlich einerseits Sensoren des Typs mit Feststellung der Temperaturdifferenz, die so ausgelegt sind, dass sie die Flussrate auf der Grundlage der Temperaturdifferenz zwischen den [X.] feststellen, die stromaufwärts bzw. stromabwärts des [X.]s angeordnet sind, sowie Sensoren des Typs mit Feststellung des [X.], die so ausgelegt sind, dass sie die Flussrate auf der Grundlage des [X.] feststellen, der durch die Wärmeerzeugungswiderstände fließt (vgl. [X.] [0013]).

Bei den in der Beschreibungseinleitung genannten [X.] sei bei [X.] des Typs mit Feststellung der Temperaturdifferenz das Problem vorhanden, dass die Temperaturdifferenz zwischen den stromaufwärtigen und stromabwärtigen Bereichen bei hoher Flussrate niedrig wird, was zu einer Verringerung der Empfindlichkeit führt (vgl. [X.] [0014]).

Andererseits weise der Flusssensor des Typs mit Messung des [X.] im Allgemeinen eine bevorzugte Empfindlichkeit auf die Änderung der Flussrate auf, jedoch sei es schwierig, das Verhalten des Fluidflusses über einen großen Bereich mit ausreichender Genauigkeit festzustellen, wobei die Empfindlichkeit des Sensors dadurch erhöht werden könne, dass die Dicke der [X.] verringert wird, was jedoch die mechanische Festigkeit beeinträchtigt (vgl. [X.] [0015]).

Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Erfindung die in der Patentanmeldung angegebene Aufgabe zugrunde, ein Flussratenmeßelement des Typs mit [X.] bereitzustellen, welches dadurch optimal ausgelegt ist, dass die beiden Faktoren der mechanischen Festigkeit und der Empfindlichkeit berücksichtigt werden (vgl. [X.] [0016]).

Die Lösung der Aufgabe wird erfindungsgemäß dadurch erreicht, dass der [X.] und die [X.] solche Abmessungen aufweisen, dass das Verhältnis der Breite des [X.]s zur Breite der [X.] im Bereich von 0,4 bis 0,6 liegt, und das Verhältnis der Länge in Längsrichtung des [X.] zur Länge der [X.] im Bereich von 0,4 bis 0,6 liegt (vgl. [X.] [0017], geltender Anspruch 1).

h), der Breite der [X.] (Xd), die Länge in Längsrichtung des Wärmeerzeugungsteils (Yh) und die Länge der [X.] (Yd)

Abbildung

Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:

M1 Flußsensor des Wärmeerzeugungstyps, welcher aufweist:

M2 ein Siliziumsubstrat (20);

M3 eine auf dem Siliziumsubstrat (20) angeordnete [X.] (10),

M3.1 in deren einer Oberfläche ein Hohlraum (11a) vorgesehen ist,

M4 ein Flußratenmeßelement (1),

M4.1 das auf der [X.] (10) vorgesehen ist,

M4.2 und einen Wärmeerzeugungswiderstand (2) aufweist, zur Ausgabe eines elektrischen Signals, welches einen Heizstrom angibt, der durch den Wärmeerzeugungswiderstand (2) fließt

[X.] ein Halterungsteil (13) zum Haltern des Flußratenmeßelements (1) auf der [X.] (10) auf solche Weise,

[X.].1 daß eine Oberfläche der [X.] (10) einem Fluid zur Messung ausgesetzt ist, während das Fluid zur Messung nur schwer in den Hohlraum (11a) fließen kann, der in der anderen Oberfläche der [X.] (10) vorgesehen ist; und

[X.] eine Regeleinheit zur Durchführung einer derartigen Regelung,

[X.].1 daß die Temperatur des Wärmeerzeugungswiderstands (2) um eine vorbestimmte Temperatur höher gehalten wird als die Temperatur des Fluids zur Messung, dadurch gekennzeichnet, daß

M7 der Wärmeerzeugungswiderstand (2) und die [X.] (10) derartige Abmessungen aufweisen,

[X.] daß das Verhältnis der Breite des Wärmeerzeugungswiderstands (2) zur Breite der [X.] (10) im Bereich von 0,4 bis 0,6 liegt, und

[X.] das Verhältnis der Länge ([X.]) in Längsrichtung des Wärmeerzeugungswiderstands (2) zur Länge ([X.]) der [X.] (10) im Bereich von 0,4 bis 0,6 liegt.

2. Die Anmeldung wendet sich ihrem technischen Sachgehalt an einen Diplomingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von [X.] des Wärmeerzeugungstyps.

3. Der Inhalt der beantragten Ansprüche geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich beim [X.] eingereichten Anmeldeunterlagen zurück. Der Anspruch 1 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 1 und ist in eine zweiteilige Fassung umformuliert worden. Der [X.] entspricht dem ursprünglichen Anspruch 2.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 1 [X.] i V. m. § 3 [X.]), da keine der Entgegenhaltungen die im Anspruch 1 angegebenen Merkmale M7, [X.] und [X.] aufweist, wonach der Wärmeerzeugungswiderstand und die [X.] derartige Abmessungen aufweisen, dass das Verhältnis der Breite des Wärmeerzeugungswiderstands zur Breite der [X.] im Bereich von 0,4 bis 0,6 liegt, und das Verhältnis der Länge in Längsrichtung des Wärmeerzeugungswiderstands zur Länge der [X.] im Bereich von 0,4 bis 0,6 liegt. Dies gilt auch für die Druckschrift [X.], die schematisch in [X.]. 1 ähnliche Größenverhältnisse zeigt:

Abbildung

M7, [X.] und [X.].

5. Die Merkmale M7, [X.] und [X.] nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ergeben sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem zu berücksichtigenden Stand der Technik.

[X.] ein Flusssensor (Luftmassensensor) des Wärmeerzeugungstyps gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 bekannt (vgl. [X.] Anspruch 1, [X.]. 1) [= Merkmal M1].

Abbildung

Dieser Flusssensor weist folgende Komponenten auf:

[X.] [X.]. 3 Z. 59–63: „In den [X.]. 1 und 2 enthält das Meßelement 1 ein [X.] 2 aus Silicium, in dem von seiner unteren Oberfläche bis zu einer Grenzfläche eines Isolierfilms [X.] durch anisotropes Ätzen ein Luftraum 6 ausgebildet ist, ...“, [X.]. 1, 2) [= Merkmal M2],

[X.] [X.]. 4 Z. 18-20: „Der Isolierfilm 7 in der Umgebung des Luftraums 6 und des [X.] ist dazu vorgesehen, ...“, [X.]. 1, 2 [= Merkmal M3],

[X.] [X.]. 3 Z. 59–63: „In den [X.]. 1 und 2 enthält das Meßelement 1 ein [X.] 2 aus Silicium, in dem von seiner unteren Oberfläche bis zu einer Grenzfläche eines Isolierfilms [X.] durch anisotropes Ätzen ein Luftraum 6 ausgebildet ist, ...“, [X.]. 1, 2) [= Merkmal M3.1],

[X.] [X.]. 3 Z. 56-59, [X.]. 1, 2) [= Merkmal M4],

[X.] [X.]. 4 Z. 11-18: „In einer derartigen Konfiguration fließt zum [X.] ein Heizstrom, so daß dessen Temperatur um einen vorgegebenen Wert höher ist als jene des Temperaturkompensationswiderstandes 4a, der oberhalb eines Durchlasses für die Luftströmung 9 angeordnet ist. Die Luftmasse wird auf der Grundlage der Kühlungswirkung des [X.] durch die Luftströmung 9 anhand des Wertes des in den [X.] fließenden Stroms gemessen.“, [X.]. 1, 2) [= Merkmal M4.2],

[X.] [X.]. 3 Z. 63-64: “.., [X.], der auf dem Isolierfilm [X.] über dem Luftraum 6 ausgebildet ist, ...“, [X.]. 1, 2) [= Merkmal M4.1],

[X.] [X.]. 4 Z. 54-66, [X.]. 4, 5) [= Merkmale [X.] und [X.].1],

[X.] [X.]. 5 Z. 24-64, [X.]. 7) [= Merkmale [X.] und [X.].1].

M7, [X.] und [X.], wonach der Wärmeerzeugungswiderstand und die [X.] derartige Abmessungen aufweisen, dass das Verhältnis der Breite des Wärmeerzeugungswiderstands zur Breite der [X.] im Bereich von 0,4 bis 0,6 liegt, und das Verhältnis der Länge in Längsrichtung des Wärmeerzeugungswiderstands zur Länge der [X.] (10) im Bereich von 0,4 bis 0,6 liegt, sind in der Druckschrift [X.] nicht offenbart.

Sie ergeben sich für den zuständigen Fachmann aus dem vorliegenden Stand der Technik auch nicht in nahe liegender Weise, da er weder eine Anregung aus dem Stand der Technik erhält, noch es im fachmännischen Handeln liegt, diese Merkmale in Betracht zu ziehen.

M7, [X.] und [X.], da diese Größenverhältnisse weder in der Beschreibung in den Druckschriften [X.] bis [X.] genannt werden, noch sind sie den [X.]uren zu entnehmen, da die Zeichnungen in den Druckschriften [X.] bis [X.] nicht als maßstabsgerechte Konstruktionszeichnung anzusehen sind, sondern lediglich als schematische Darstellung. Aufgrund der geringen Abmessungen der [X.] (in der ursprünglichen Anmeldung S. 20 zweiter Absatz sind [X.]breiten von 300 bis 900 µm genannt) geht der Fachmann davon aus, dass Einzelheiten in Zeichnungen regelmäßig nicht maßstäblich, sondern in den Größen angepasst wiedergegeben werden, um eine Darstellung zu ermöglichen, so dass selbst die relativen Abmessungen allenfalls qualitativ nicht aber exakt entnommen werden können. Exemplarisch für diese Vorgehensweise wird auf die Druckschrift D3 verwiesen, in der Größenordnungen für die Heizwiderstände und Temperaturkompensationswiderstände angegeben sind (vgl. [X.]. 5 Z. 16-19: „Des Weiteren betragen die Abmessungen der Heizabschnitte der ersten und zweiten Heizwiderstände 4 und 5 beispielsweise 1 mm × 0,05 mm.“, [X.]. 5 Z. 43-45: „Die Gesamtgröße dieser ersten und zweiten Temperaturkompensationswiderstände 6a und 6b beträgt beispielsweise 1 mm × 0,5 mm.“), die nicht annähernd den Größenverhältnissen in der [X.]. 1 der Druckschrift D3 entsprechen.

[X.] findet der Fachmann keine Angaben zur Dimensionierung des [X.] in Bezug auf die [X.]. Um zu einer praktischen Realisierung des Wärmeerzeugungswiderstands zu gelangen, wird er selbstverständlich die konstruktiven Anforderungen wie die Stabilität der [X.] und die Kompaktheit des Sensors oder die Wärmeleitung ins Substrat berücksichtigen. Hierfür steht ihm für das Größenverhältnis des Wärmeerzeugungswiderstands zur [X.] eine Vielzahl an möglichen Lösungen offen. Aufgrund dieser Vielzahl an möglichen Lösungen wird der Fachmann jedoch nicht dazu angeregt, bestimmte Möglichkeiten in Betracht zu ziehen.

[X.] ist eine konkrete Dimensionierung genannt, vgl. [X.]. 6 Z. 40-44: „Die Fläche eines Querschnitts des [X.]abschnitts 13 beträgt 0,9 mm x 1,5 mm. Ein Heizabschnitt des [X.] 4 wird in einem Zentrumsabschnitt des [X.]abschnitts 13 so ausgebildet, dass die Fläche seines Querschnitts 0,3 mm x 1 mm beträgt.“ Damit ist die Breite des [X.] lediglich 1/3 der Breite der [X.], die Länge beträgt 2/3 der Länge der [X.]. Um das Begehen des von dieser, bekannten Dimensionierung abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen. Eine Anregung aus dem Stand der Technik oder aufgrund allgemeiner Überlegungen, dass der Fachmann gerade die in den Merkmalen [X.] bis [X.] angegebenen Größenverhältnisse wählen sollte, hat der [X.] jedoch nicht gesehen, Auch ist nicht ersichtlich, dass die beanspruchten Größenordnungen im Griffbereich des Fachmanns oder im Rahmen üblichen fachmännischen Handelns bei der Umsetzung der konstruktiven Anforderungen liegen.

Es bedarf somit eigener erfinderischer Überlegungen durch den Fachmann, um zu dem Flusssensor des Wärmeerzeugungstyps nach Anspruch 1 zu gelangen.

6. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt sämtliche Patentierungsvoraussetzungen. Der [X.] gestaltet diesen Gegenstand in vorteilhafter, nicht nur trivialer Weise weiter aus und ist deshalb zusammen mit dem Anspruch 1 patentfähig. Die übrigen Unterlagen erfüllen insgesamt die an sie zu stellenden Anforderungen.

Meta

21 W (pat) 13/12

29.04.2014

Bundespatentgericht 21. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.04.2014, Az. 21 W (pat) 13/12 (REWIS RS 2014, 6053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6053

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 Ni 36/13 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Brustpumpe (europäisches Patent)" – zur Frage des Nichtigkeitsangriffs wegen unzulässiger Erweiterung des aus …


1 Ni 11/11 (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


15 W (pat) 9/14 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Offner elektrochemischer Sensor" - zur unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs eines Patents - Verwendung …


19 W (pat) 10/22 (Bundespatentgericht)


3 Ni 11/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitssache – „Hohlfaserdialysator mit gelockten Hohlfasern“ – Patentfähigkeit – Zwischenverallgemeinerung – keine unzulässige Erweiterung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZB 10/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.