Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.12.2017, Az. 15 W (pat) 20/17

15. Senat | REWIS RS 2017, 442

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Saug-Spül-Handgriff für ein endoskopisches Instrument" – Zurückweisungsgrund des "unklaren Patentanspruchs" ist im Patentgesetz nicht vorgesehen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 060 716.1

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 18. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Feuerlein, des [X.] [X.], der Richterin Zimmerer und des [X.] Hermann

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des [X.] vom 13. Januar 2014 aufgehoben und das Patent 10 2009 060 716 erteilt.

Bezeichnung: „[X.] für ein endoskopisches Instrument“

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Schriftsatz vom 9. November 2017, eingegangen am 8. November 2017;

Beschreibung, Seiten 1, 3, 4 und 7 bis 18, wie ursprünglich eingereicht;

Beschreibung, Seiten 2 und 2a gemäß Schriftsatz vom 25. Februar 2011, eingegangen am 26. Februar 2011;

Beschreibung, Seiten 5 und 6 gemäß Schriftsatz vom 9. November 2017, eingegangen am 8. November 2017;

sowie Figuren 1 bis 15, wie ursprünglich eingereicht.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2009 060 716.1 wurde am 29. Dezember 2009 mit der [X.]ezeichnung „[X.] für ein endoskopisches Instrument“ beim [X.] eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 30. Juni 2011.

2

Im Prüfungsverfahren sind die Druckschriften

3

[X.] WO 93/25139 [X.]

4

[X.] [X.] 10 2005 029 756 [X.]

5

[X.] [X.] 102 26 559 [X.]

6

in [X.]etracht gezogen worden.

7

In ihrem Erstbescheid vom 3. November 2010 hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass im (ursprünglichen) Patentanspruch 1 nicht klar sei, wie der beanspruchte [X.] konkret technisch ausgebildet sei und was überbrückt werde. Es sei weiterhin nicht erkennbar, wie der Schaft (des endoskopischen Instruments) mit dem [X.] zusammenarbeite. Es scheine wesentlich zu sein, dass das Ventil (durch den [X.]) ersetzt werde. Wesentlich scheine laut [X.]eschreibung zu sein, dass in diesem Falle immer ein Fußventil vorhanden sei. Der Patentanspruch 1 sei klar zu stellen. Abgesehen davon seien die Merkmale des Patentanspruchs 1, soweit diese technisch klar seien, aus der Druckschrift [X.] bekannt und der Anspruch 1 somit aufgrund fehlender Neuheit nicht patentierbar. Auch die abhängigen Ansprüche enthielten nur bekannte, fachgemäße oder nahe gelegte Merkmale.

8

Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 reichte die Anmelderin geänderte Patentansprüche ein. Sie widersprach der Auffassung der Prüfungsstelle und wandte ein, dass mangelnde Klarheit kein im [X.] [X.] vorgesehener Zurückweisungsgrund sei. Sie wies darauf hin, dass der neue Anspruch 1 durch die Aufnahme der Angabe „dass der [X.] anstelle des [X.]es in die [X.] einsetzbar ist“ jedenfalls klargestellt sei. Weitere Klarstellungen seien nicht erforderlich. Die entscheidende erfinderische Idee, nämlich dass das Ventil aus dem [X.] entnommen werden könne und durch einen [X.] ersetzt werden könne, sei ausreichend klar im neuen Patentanspruch 1 definiert. Der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 sei gegenüber dem zitierten Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Anmelderin beantragte weiterhin die Patenterteilung auf Grundlage der neu eingereichten Ansprüche.

9

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 [X.] hat die Anmeldung mit [X.]eschluss vom 13. Januar 2014 zurückgewiesen. Dem [X.]eschluss lagen die mit Eingabe vom 25. Februar 2011 eingereichten, am 26. Februar 2011 eingegangenen Patentansprüche 1-10 zugrunde. Der Patentanspruch 1 lautete danach:

Abbildung

Zur [X.]egründung ist in dem [X.]eschluss ausgeführt, dass die gestellte Aufgabe mit den im Patentanspruch 1 angegebenen [X.]eln nicht gelöst werde. Im Kennzeichen des Anspruchs 1 sei ein [X.] vorhanden, welcher anstelle des [X.]es in die [X.] einsetzbar sei, um ständig geöffnete Strömungswege für den Saug- und [X.] bereitzustellen. Aus dieser Angabe sei nicht erkennbar, wie der Schaft (des Instruments) mit dem [X.] zusammenarbeiten soll, um die in der Anmeldung angegebene Aufgabe zu lösen, wonach ein [X.] für ein endoskopisches Instrument dahingehend verbessert werden soll, dass der [X.] sowohl die [X.]etätigung der Saug- und [X.]ülfunktion über ein Ventil am Handgriff, als auch alternativ über einen Fußschalter ermögliche. Es fehle im Kennzeichen des Anspruchs 1 die wesentliche alternative Merkmalsausgestaltung eines [X.]es in Verbindung mit einem Fußventil, das die [X.]etätigungsfunktion des gegen den [X.] ersetzten Ventils am Handgriff übernehmen müsse, da ansonsten die Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Eine Heranziehung der [X.]eschreibung zur Auslegung der Patentansprüche komme nur bei erteilten Patenten in [X.]etracht, jedoch nicht bei der vorliegenden Anmeldung. Ein klarer und deutlicher Patentanspruch 1, der die zugrunde liegende Aufgabe löst, liege nicht vor. Der geltende Anspruch 1 sei somit unklar, weil er nicht alle wesentlichen technischen [X.]el zur Lösung der Aufgabenstellung beinhalte, und werde aus diesem Grunde zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 beim [X.] eingelegte [X.]eschwerde der Anmelderin, die ihr Patentbegehren mit den mit Schreiben vom 25. Februar 2011 eingereichten Unterlagen weiterverfolgt.

Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 hat der [X.]erichterstatter der Anmelderin seine vorläufige [X.]eurteilung der vorliegenden [X.]eschwerdesache mitgeteilt und folgende Druckschriften neu in das Verfahren eingeführt:

[X.] [X.] 1 762 172 [X.]

[X.] [X.] 878 165 [X.]1

[X.] [X.] 44 23 730 [X.]

In dieser Zwischenverfügung ist ausgeführt, dass die [X.], [X.] und [X.] jeweils alle gegenständlichen Merkmale des beanspruchten [X.]s nach dem mit Eingabe vom 25. Februar 2011 eingereichten, dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Patentanspruch 1 zeigen.

Mit auf den 9. November 2017 datierten Schriftsatz, eingegangen per Fax am 8. November 2017 bei Gericht, hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 8 sowie neue [X.]eschreibungsseiten 5 und 6 eingereicht. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik die erforderliche Neuheit aufweise und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Sie beantragt sinngemäß, ein Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Schriftsatz vom 9. November 2017, eingegangen am 8. November 2017;

[X.]eschreibung, Seiten 1, 3, 4 und 7 bis 18, wie ursprünglich eingereicht;

[X.]eschreibung, Seiten 2 und 2a gemäß Schriftsatz vom 25. Februar 2011, eingegangen am 26. Februar 2011;

[X.]eschreibung, Seiten 5 und 6 gemäß Schriftsatz vom 9. November 2017, eingegangen am 8. November 2017;

[X.]uren 1 bis 15, wie ursprünglich eingereicht;

sowie die [X.]eschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Patentanspruch 1 lautet (Merkmalsgliederung eingefügt):

[X.] Saug-[X.]ül-Handgriff (2) für ein endoskopisches Instrument,

M2 welcher eine Aufnahme (6) für ein Arbeitsinstrument (4)

[X.] sowie einen [X.]ülkanal (28) und einen [X.] (26), welche mit der Aufnahme (6) in Verbindung stehen, aufweist,

[X.] wobei die Saug- und [X.]ülkanäle (26, 28) durch eine [X.] (48) führen

[X.] und der [X.] (26) mit einem Sauganschluss und der [X.]ülkanal (28) mit einem [X.]ülanschluss verbunden sind

M6 und zumindest ein [X.] (50) mit einem Ventil zum Öffnen und Schließen der Saug- und [X.]ülkanäle (26, 28) vorhanden ist, welcher in die [X.] einsetzbar ist,

[X.] ein Überbrückungseinsatz (54) sowie ein Fußventil vorhanden sind,

[X.] wobei der Überbrückungseinsatz anstelle des [X.]es (50) in die [X.] (48) einsetzbar ist und einen ständig geöffneten Strömungsweg (56) für den [X.] (26) und einen ständig geöffneten Strömungsweg (56) für den [X.]ülkanal (28) aufweist

[X.] und das Fußventil über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über einen [X.]ülschlauch mit dem [X.]ülanschluss verbindbar ist und zum Öffnen und Schließen der Strömungswege zu dem [X.] und dem [X.]ülkanal dient.

[X.]ezüglich der geltenden [X.] 2-8, sowie wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die [X.]eschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73 [X.]). Sie hat mit den dem vorliegenden Patentbegehren zugrundeliegenden Unterlagen auch Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.]eschlusses des [X.]s und zur antragsgemäßen Erteilung des Patentes, sowie zur Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr.

1. Die Anmeldung betrifft laut [X.]eschreibung einen [X.] für ein endoskopisches Instrument (vgl. [X.], Abs. [0001]).

Wie in der [X.]eschreibung weiter ausgeführt ist, sind für endoskopische Operationen Instrumente bekannt, welche einen [X.] mit einem angesetzten Arbeitsinstrument aufweisen. Über den [X.] werden Saug- und [X.]ülfunktionen gesteuert, um eine ungetrübte Sicht auf das Operationsgebiet sicherzustellen. Üblicherweise sind in dem [X.] ein [X.] und ein [X.] angeordnet, zwischen denen mittels eines Ventils umgeschaltet werden kann. [X.] und [X.] führen zu einer Aufnahme für das Arbeitsinstrument und sind dort mit den entsprechenden Kanälen im Arbeitsinstrument verbunden (vgl. Abs. [0002]).

Es ist bekannt, die Umschaltfunktion zwischen dem [X.] und [X.] bspw. mit reinen Tastventilen zu realisieren, oder mit Ventilen, die eine Rastfunktion aufweisen und nach Druck in der jeweiligen [X.] verbleiben. Die Saug- und [X.]ülfunktion kann bekanntermaßen aber auch anstatt über Stellelemente am Handgriff bspw. über einen Fußschalter gesteuert werden. Nachteilig ist laut [X.] dabei, dass für diese Varianten jeweils komplett unterschiedliche Ventile und Handgriffe bereitgestellt werden müssen (vgl. Abs. [0003]).

Aufgabe zugrunde, einen Saug-[X.]ül-Handgriff für ein endoskopisches Instrument dahingehend zu verbessern, dass der Saug-[X.]ül-Handgriff sowohl die [X.]etätigung der Saug- und [X.]ülfunktion über ein Ventil am Handgriff, als auch alternativ über einen Fußschalter ermöglicht (vgl. Abs. [0004]).

Diese Aufgabe soll durch den beanspruchten [X.] für ein endoskopisches Instrument gelöst werden.

Der erfindungsgemäße [X.] weist eine [X.] auf, in die ein [X.] mit Ventilen zum Öffnen und Schließen der [X.] eingesetzt werden kann. Der [X.] kann bspw. zur Reinigung und Wartung, oder zum Austausch aus der [X.] genommen werden. Darüber hinaus kann auch ein [X.] anstelle des [X.]es in die [X.] eingesetzt werden. Dadurch werden jeweils der [X.] und der [X.] dauerhaft überbrückt. Dies ermöglicht bspw. den Einsatz eines Fußschalters zum Öffnen und Schließen des Saug- bzw. [X.]s. So kann ein und derselbe [X.] wahlweise mit einem handbetätigten Ventil im Handgriff oder aber mit einem Fußschalter verwendet werden (vgl. Abs. [0007] u. [0008]).

Abbildung

In der [X.]ur 1 der [X.] ist der beanspruchte [X.] 2 in der Seitenansicht mit einem in einer Aufnahme 6 eingesetzten Arbeitsinstrument 4 gezeigt. In den [X.] 2 ist ein [X.] 50 eingesetzt, zum Umschalten zwischen einem [X.] 26 und einem [X.] 28 (vgl. [X.], Abs. [0035], [0039]).

Abbildung

Damit kann, wie in der [X.]ur 11 gezeigt, anstatt eines handbetätigten Ventils im Handgriff ein Fußschalter 58 zum Ein- und Ausschalten der Saug- und [X.]ülfunktion ([X.], [X.]) verwendet werden (vgl. Abs. [0046]).

In die [X.] 48 (vgl. [X.]ur 10) können verschiedene [X.] 50 eingesetzt werden. Die [X.]uren 12A-12C und [X.] zeigen zwei alternative

Abbildung

[X.] 50 / 50‘ für ein Tast- bzw. Klickventil, die jeweils eine Ventiltaste zum [X.]etätigen des Ventils aufweisen (vgl. Abs. [0044]). Ein anstelle des [X.]es in die [X.] 48 einsetzbarer [X.] 54 ist in den [X.]uren [X.] gezeigt (vgl. Abs. [0045]).

2. Als zuständigen Fachmann sieht der [X.] einen Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik oder Maschinenbau mit Schwerpunkt Medizintechnik, der über berufliche Erfahrung in der Entwicklung und Fertigung endoskopischer Instrumente mit Saug-/[X.]ülfunktion verfügt, und der bezüglich medizinischer Fragestellungen mit einem Arzt bzw. Chirurgen zusammenarbeitet.

3. Die geltenden Patentansprüche sind ursprünglich offenbart und somit zulässig.

Anspruch 1 gründet auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und lautet mit gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 hervorgehobenen Änderungen:

[X.] Saug-[X.]ül-Handgriff (2) für ein endoskopisches Instrument,

M2 welcher eine Aufnahme (6) für ein Arbeitsinstrument (4)

[X.] sowie einen [X.]ülkanal (28) und einen [X.] (26), welche mit der Aufnahme (6) in Verbindung stehen, aufweist,

[X.] wobei die Saug- und [X.]ülkanäle (26, 28) durch eine [X.] (48) führen

[X.] und der [X.] (26) mit einem Sauganschluss und der [X.]ülkanal (28) mit einem [X.]ülanschluss verbunden sind

M6 und zumindest in welche ein [X.] (50) mit einem Ventil zum Öffnen und Schließen der Saug- und [X.]ülkanäle (26, 28) vorhanden ist, welcher in die [X.] einsetzbar ist,

[X.] ein Überbrückungseinsatz (54) sowie ein Fußventil vorhanden sind ist,

[X.] welcher wobei der Überbrückungseinsatz anstelle des [X.]es (50) in die [X.] (48) einsetzbar ist und welcher einen ständig geöffneten Strömungsweg (56) für den [X.] (26) und einen ständig geöffneten Strömungsweg (56) für den [X.]ülkanal (28) aufweist

[X.] und das Fußventil über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über einen [X.]ülschlauch mit dem [X.]ülanschluss verbindbar ist und zum Öffnen und Schließen der Strömungswege zu dem [X.] und dem [X.]ülkanal dient.

Das gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 neu aufgenommene Merkmal [X.] ist im ursprünglichen Anspruch 7 und auf Seite 5 Zeilen 29-31 der ursprünglichen [X.]eschreibung offenbart.

welcher in die [X.] einsetzbar ist) sowie auf Seite 4 Zeilen 19-23 (zumindest ein [X.]) der ursprünglichen [X.]eschreibung offenbart.

sowie ein Fußventil …) ist auf Seite 3 Zeilen 19-25 der ursprünglichen [X.]eschreibung offenbart.

wobei der Überbrückungseinsatz anstelle des [X.]es in die [X.] einsetzbar ist …) ist auf Seite 3 Zeilen 12-14 der ursprünglichen [X.]eschreibung offenbart.

Das gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 neu aufgenommene Merkmal [X.] ist im ursprünglichen Anspruch 8 und auf Seite 6 Zeilen 4-8 der ursprünglichen [X.]eschreibung offenbart.

Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3. Die geltenden Unteransprüche 4 und 5 sind durch Aufspaltung des ursprünglichen Anspruchs 4 entstanden.

Unteranspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 5.

Unteranspruch 7 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 6, und der geltende Unteranspruch 8 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9.

4. Der Saug-[X.]ül-Handgriff nach dem geltenden Patentanspruch 1 wird von keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen (§ 3 [X.]).

4.1. Die Druckschriften WO 93/25139 [X.] ([X.]) und [X.] 10 2005 029 756 [X.] ([X.]) zeigen jeweils die Merkmale [X.]-M6 des geltenden Anspruchs 1, nicht jedoch die Merkmale [X.]-[X.].

a) So ist aus der [X.] ein endoskopisches bzw. laparoskopisches Instrument (endoscopic or laparoscopic high-pressure suction/irrigation instrument 10) mit einem Saug-[X.]ül-Handgriff (housing component 16) bekannt [= Merkmal [X.]], welcher eine Aufnahme für ein Arbeitsinstrument (tube 12) aufweist (vgl. [X.]uren 1 u. 2; S. 10 Z. 2-16: „[X.] further rigidly connected to a cylindrical housing component 16 …”) [= Merkmal M2].

Abbildung

[X.]]. Die Saug- und [X.]ülkanäle führen dabei durch eine [X.] (vgl. S. 10 Z. 14-16: „… cylindrical housing component 16 [X.] is provided with a conical aperture“) [= Merkmal [X.]], wobei der [X.] mit einem Sauganschluss (tubular fitting 26, suction hose 32) und der [X.]ülkanal mit einem [X.]ülanschluss (tubular fitting 30, [X.] 38/40, [X.] 36) verbunden sind [= Merkmal [X.]].

M6].

Ein [X.], welcher anstelle des [X.]es in die [X.] einsetzbar ist, um einen ständig geöffneten Strömungsweg für den Saug- und [X.] bereitzustellen, ist bei dem Instrument der [X.] nicht vorhanden.

Zwar ist dort in [X.]ur 2 eine innerhalb der [X.] (housing 16) umlaufende Ausnehmung (inner recess 54) gezeigt, die jedoch keinen [X.] im Sinne der vorliegenden Anmeldung darstellt, der anstelle des [X.]es in die [X.] einsetzbar sein soll. Denn diese innere umlaufende Ausnehmung 54 dient lediglich der Aufnahme und dem Absaugen von überschüssigem [X.]ülwasser, um eine Leckage des Instruments zu vermeiden, und ist zusätzlich zu dem [X.] (valve body 20) vorhanden (vgl. S. 12 Z. 22-30: „… a circumferential inner recess 54 is provided, [X.] recess is connected to the through-going hole of the fitting 26 through a cut 56, [X.] recess 54 and [X.] cut 56 serve the purpose of providing a reservoir in [X.] any excess water supplied from the pump is received and further evacuated through the hose 32 connected to the tubular fitting 26. Thus, any leakage of water from the instrument 10 is prevented, [X.] is eliminated through the hose 32.”).

Ebenso wenig verfügt das aus der [X.] bekannte Instrument über ein Fußventil, welches über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über einen [X.]ülschlauch mit dem [X.]ülanschluss verbindbar ist, zum Öffnen und Schließen der jeweiligen Strömungswege.

Abbildung

b) Aus der [X.] ist ein medizinisches Instrument 10 mit einem Griff 12 bekannt (vgl. [X.]uren 1 u. 2; Abs. [0070]-[0077]), das einen Saug- und [X.]ülschaft 14, in den zusätzlich eine Optik 16 eingesetzt sein kann (= Arbeitsinstrument), aufweist [= Merkmale [X.] u. M2]. Durch Leitungen im Griff 12 kann [X.]ülflüssigkeit von einem [X.] 18 zum distalen Ende des Schafts 14 geführt werden, wo sie austritt. Über den Schaft 14 kann die [X.]ülflüssigkeit auch über den [X.] 18 (= Saug-/[X.]ülanschluss) wieder abgesaugt werden (Abs. [0071]) [= Merkmale [X.] u. [X.]].

[X.] u. M6].

Ein [X.], welcher anstelle des [X.]es in die [X.] einsetzbar ist, um einen ständig geöffneten Strömungsweg für den Saug- und [X.] bereitzustellen, ist bei dem in der [X.] beschriebenen medizinischen Instrument 10 jedoch nicht gezeigt und auch nicht vorgesehen.

Ebenso wenig verfügt das medizinische Instrument der [X.] über ein Fußventil, welches über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über einen [X.]ülschlauch mit dem [X.]ülanschluss verbindbar ist, zum Öffnen und Schließen der jeweiligen Strömungswege.

4.2. Die Druckschrift [X.] 102 26 559 [X.] ([X.]) zeigt einen Teil des Merkmals [X.] (Fußventil) sowie das Merkmal [X.] des geltenden Anspruchs 1. Die Merkmale [X.]-M6, das restliche [X.] [X.] (Überbrückungseinsatz) sowie das Merkmal [X.] sind in der [X.] nicht offenbart.

AbbildungTeil des Merkmals [X.] (Fußventil)].

Abbildung[X.]].

Ein [X.] mit einem [X.], wie in der vorliegenden Anmeldung beansprucht, ist in der [X.] nicht offenbart. Demnach ist auch ein [X.] für einen [X.] in der [X.] weder beschrieben noch gezeigt.

4.3. Die Druckschriften [X.] 1 762 172 [X.] ([X.]) und [X.] 0 878 165 [X.]1 ([X.]) sowie [X.] 44 23 730 [X.] ([X.]) zeigen jeweils die Merkmale [X.]-M6 und teilweise [X.] (Überbrückungseinsatz) sowie [X.] des geltenden Anspruchs 1, nicht jedoch das restliche [X.] [X.] (Fußventlil) sowie das Merkmal [X.].

[X.] ein Endoskop (endoscope souple) mit Saug- und [X.]ülkanälen ([X.]e 5, 6, 7) beschrieben, das einen Handgriff (poingée 1) aufweist (vgl. [X.]ur 1A, Abs. [0010]) [= Merkmal [X.]].

Abbildung

M2]. Dieser Schaft (4) weist u. a. einen [X.]ülkanal ([X.] 5 qui permet d’acheminer de l’eau …) und einen [X.] (canal d’évacuation 7) auf, die mit dem Handgriff (1) in Verbindung stehen ([X.]. 3 Z. 20-24) [= Merkmal [X.]]. Die Saug- und [X.]ülkanäle führen durch jeweils eine [X.] (chambre eau/[X.] 14, chambre d’aspiration 15; [X.]. 3 Z. 33-41) [= Merkmal [X.]] und sind mit einem Sauganschluss (un raccord 13 pour l’évacuation …) bzw. einem [X.]ülanschluss (un raccord 11 pour l’eau) verbunden ([X.]. 3 Z. 29-33) [= Merkmal [X.]]. [X.]ei normalem Gebrauch des bekannten Endoskops ist in die jeweilige [X.] ein Ventil zum Öffnen und Schließen der Kanäle einsetzbar ([X.]. 3 Z. 33-41: „… une chambre eau/[X.] 14, dans laquelle on place, dans l’état d’utilisation, un organe de commande … En outre … une chambre d’aspiration 15 dans laquelle on place, dans l’état d’utilisation, un organe de commande …“) [= Merkmal M6].

Abbildung

[X.] teilweise (Überbrückungseinsatz) u. [X.]].

[X.]ei dem in der [X.] gezeigte Endoskop ist jedoch kein (zusätzliches) Fußventil angegeben, welches über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über einen [X.]ülschlauch mit dem [X.]ülanschluss verbindbar ist, zum Öffnen und Schließen der jeweiligen Strömungswege.

b) Aus der [X.] ist ein Endoskop 1 mit einem [X.]n ([X.], 4) enthaltenden Handgriff (head part 2; = Saug-[X.]ül-Handgriff) bekannt (vgl. [X.]ur 1, Abs. [0011]) [= Merkmal [X.]]. Am [X.] ist ein Schaft (flexible insertion hose 5) befestigt, in dem u. a. ein auch für Arbeitsinstrumente geeigneter Kanal (suction/biopsy channel 7) vorgesehen ist (Abs. [0011]) [= Merkmal M2].

Abbildung [X.]]. Die beiden Kanäle 6, 7 führen jeweils durch eine der [X.]n 3, 4 [= Merkmal [X.]] und sind mit einem Sauganschluss (connection 18 for the suction channel 11) bzw. einem [X.]ülanschluss (connection 17 and 17a for the water channel 9) verbunden (Abs. [0015]) [= Merkmal [X.]]. In die jeweilige [X.] 3, 4 ist ein [X.] mit einem Ventil zum Öffnen und Schließen des Saug- bzw. [X.]ülkanals einsetzbar (Abs. [0011]: „… a head part 2, in [X.] [X.] and 4 are formed, in [X.], during normal use of the endoscope, an [X.]/water valve and a suction valve are arranged.“) [= Merkmal M6]).

[X.] teilweise (Überbrückungseinsatz) u. [X.]].

In der [X.] ist jedoch kein (zusätzliches) Fußventil offenbart, welches über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über einen [X.]ülschlauch mit dem [X.]ülanschluss verbindbar ist, zum Öffnen und Schließen der jeweiligen Strömungswege.

c) Die [X.] zeigt in [X.]ur 1 einen Ausschnitt eines [X.]es 1 mit Kanälen (= „Saug-[X.]ül-Handgriff für ein endoskopisches Instrument“; vgl. [X.]. 4 Z. 23-40) [= Merkmal [X.]]. Üblicherweise besteht ein Endoskop aus einem Handgriff ([X.] 1) und einem daran angesetzten Schaft bzw. Arbeitsinstrument. [X.]ei dem in der [X.]ur 1 der [X.] gezeigten [X.] 1 liest der Fachmann daher einen in einer Aufnahme des [X.]es befestigten bzw. angesetzten Schaft (Arbeitsinstrument) als selbstverständlich mit [= Merkmal M2].

[X.] als offenbart in der [X.] anzusehen.

Abbildung

[X.]]. Dabei liest der Fachmann als selbstverständlich mit, dass die beiden Kanäle - wie bei einem Endoskop mit bspw. [X.]ül- und [X.] üblich - mit einem Saug- bzw. [X.]ülanschluss verbunden sind [= Merkmal [X.]].

M6].

[X.] teilweise (Überbrückungseinsatz) u. [X.]].

Die [X.] offenbart jedoch kein (zusätzliches) Fußventil, welches über einen Saugschlauch mit dem Sauganschluss und über einen [X.]ülschlauch mit dem [X.]ülanschluss verbindbar ist, zum Öffnen und Schließen der jeweiligen Strömungswege.

5. Der Saug-[X.]ül-Handgriff nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 [X.]).

5.1. Ausgehend von der Druckschrift WO 93/25139 [X.] ([X.]) bzw. [X.] 10 2005 029 756 [X.] ([X.]) gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Saug-[X.]ül-Handgriff.

Die [X.] und [X.] zeigen jeweils die Merkmale [X.]-M6 des geltenden Anspruchs 1. Ein [X.], der anstelle des gewöhnlich vorhandenen [X.]es in die [X.] des [X.]s einsetzbar ist, sowie ein Fußventil, das mit dem [X.] verbindbar ist und zum Öffnen und Schließen von Saug- und [X.] dient, ist in der [X.] bzw. [X.] nicht offenbart (Merkmale [X.]-[X.]).

[X.] ein fußbetätigtes Saug-[X.]ül-Ventil bekannt, das u.a. für Endoskope verwendet werden kann ([X.]. Abs. [0001], [0002]). In der [X.] ist aber nicht erwähnt, dass dieses Fußventil zusammen mit einem Überbrückungseinsatz, der anstelle eines Ventils in die [X.] des Endoskophandgriffs eingesetzt werden kann, verwendet werden soll.

[X.]-[X.] dem Fachmann eine Anregung geben, bei der [X.] bzw. [X.] ein Fußventil und einen Überbrückungseinsatz alternativ zu dem Ventil im Saug-[X.]ül-Handgriff eines Endoskops einzusetzen. Zwar zeigen die [X.]-[X.] jeweils einen Überbrückungseinsatz, der anstelle eines Ventils in die [X.] eines Saug-[X.]ül-Handgriffs eines Endoskops eingesetzt werden kann (vgl. [X.], [X.]. 2A: „[X.] 18“; [X.], [X.]. 1: „separating piece 26“; [X.], [X.]. 1, „Einsatzkörper 10“). Dieser Überbrückungseinsatz wird jedoch nur zum Zwecke der Reinigung in ein endoskopisches Instrument eingesetzt. Der Überbrückungseinsatz soll dabei anstelle eines Ventils in die [X.] eingesetzt werden, um die entsprechenden Kanäle im Endoskop (bspw. einen Saug- oder [X.]ülkanal) zur Reinigung kontinuierlich durchspülen zu können (vgl. [X.], Abs. [0001]: „L’invention concerne un [X.] pour le nettoyage à l’aide d’un liquide de ringage d’un canal eau/[X.] et d’un canal d’aspiration d’un endoscope …“; [X.], Abs. [0017]: „… In the endoscopes illustrated in [X.]s. 1 and 2, for the purpose of cleaning and/or disinfecting, an [X.] is arranged in the [X.] and 4 instead of the [X.]/water valve and the suction valve …“; [X.], [X.]. 4 Z. 50-60: „… wird für den Reinigungsvorgang in die Kammer 4 ein Einsatzkörper 10 eingesetzt …“). Von einem Fußventil, das zum Zwecke des Öffnens und Schließens der Kanäle in einem Endoskop mit dem Überbrückungseinsatz zusammenwirken soll, ist in den [X.]-[X.] keine Rede. Dies ist auch nicht notwendig, da der in den [X.]-[X.] genannte Überbrückungseinsatz lediglich zu Reinigungszwecken in die [X.] des Endoskophandgriffs eingesetzt werden soll, und nicht für die vorgesehene übliche Verwendung des Endoskops.

Die Ergänzung der in den Druckschriften [X.] und [X.] jeweils beschriebenen endoskopischen Instrumente mit einem [X.] für das Ventil im Handgriff zusammen mit einem Fußventil, zählt auch nicht zum allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns.

5.2. Auch die Druckschrift [X.] 102 26 559 [X.] ([X.]) bildet keinen geeigneten Ausgangspunkt, um naheliegend zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gelangen zu können.

Die [X.] zeigt zwar ein fußbetätigtes Saug-[X.]ül-Ventil, wie es u. a. für Endoskope verwendet wird ([X.]. 1 u. 2). Ein [X.] für das Ventil eines [X.]s ist in der [X.] jedoch nicht angegeben.

[X.] und [X.] können dem Fachmann schon deshalb keine Anregung für die Verwendung eines Überbrückungseinsatzes mit einem Fußventil geben, weil sie einen solchen gar nicht zeigen.

[X.]-[X.] ist zwar jeweils ein Überbrückungseinsatz beschrieben, der anstelle eines Ventils in die [X.] eines Saug-[X.]ül-Handgriffs eines Endoskops eingesetzt werden kann. Dies soll jedoch nur zum Zwecke der Reinigung geschehen und nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung eines Endoskops, bei der bspw. Saug- und [X.]ülkanäle abwechselnd geöffnet oder geschlossen werden sollen (vgl. a. a. O.). In den [X.]-[X.] ist daher auch die Verwendung eines Fußventils, das zum Zwecke des Öffnens und Schließens der Endoskopkanäle mit dem Überbrückungseinsatz zusammenwirken könnte, überhaupt nicht angesprochen.

Das in der [X.] beschriebene Fußventil mit einem [X.] für ein Ventil in einem Endoskophandgriff zu kombinieren, ist eine Maßnahme, die auch nicht dem allgemeinen Fachwissen des zuständigen Fachmanns zuzurechnen ist.

5.3. Schließlich gelangt der Fachmann auch ausgehend von einer der Druckschriften [X.] 1 762 172 [X.] ([X.]) bzw. [X.] 0 878 165 [X.]1 ([X.]) bzw. [X.] 44 23 730 [X.] ([X.]) nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Saug-[X.]ül-Handgriff.

Die [X.]-[X.] zeigen jeweils ein Endoskop bzw. einen [X.], bei dem in die [X.] des Endoskophandgriffs anstelle eines Ventils zum Schalten der [X.] ein [X.] eingesetzt werden kann, um die Strömungswege der Kanäle ständig offen zu halten. Dies geschieht jedoch nicht zu dem Zweck, um wie beim vorliegenden Anmeldungsgegenstand das Öffnen und Schließen der [X.] mit einem Fußventil anstatt mit dem Ventil im Handgriff zu bewirken, sondern um die [X.] durchgängig mit Reinigungsflüssigkeit spülen zu können (vgl. a. a. O.).

[X.] und [X.] können dem Fachmann keine Anregung zur kombinierten Verwendung eines Fußventils mit einem Überbrückungseinsatz bei einem Endoskop bzw. [X.] gemäß den [X.]-[X.] geben. Denn in der [X.] und [X.] ist weder ein Überbrückungseinsatz, der anstelle des gewöhnlich vorhandenen [X.]es in die [X.] des Saug-[X.]ül-Handgriffs einsetzbar sein soll, noch ein Fußventil, das mit dem Saug-[X.]ül-Handgriff verbindbar ist und zum Öffnen und Schließen von Saug- und [X.]ülkanal dienen soll, genannt.

[X.] zeigt zwar ein fußbetätigtes Saug-[X.]ül-Ventil zur Verwendung bei u. a. Endoskopen. Da jedoch bei den [X.]-[X.] der Überbrückungseinsatz lediglich dazu dient, die Endoskopkanäle zur Reinigung durchgängig offen zu halten, wird der Fachmann davon absehen, dort zusätzlich ein Fußventil zum Öffnen und Schließen dieser Kanäle einzusetzen. Denn da dieses Fußventil zur Reinigung der Endoskopkanäle ständig in [X.] gehalten werden müsste, macht seine zusätzliche Verwendung bei den [X.]-[X.] keinen Sinn für den Fachmann.

Ausgehend von den [X.]-[X.] wird der Fachmann auch nicht aufgrund seines allgemeinen Fachwissens zusätzlich zu dem dort genannten [X.] ein Fußventil vorsehen. Denn der [X.] dient bei den [X.]-[X.] lediglich zum durchgängigen Offenhalten der [X.], um diese mit Reinigungsflüssigkeit spülen zu können. Die Verwendung eines zusätzlichen Fußventils zum Öffnen und Schließen der [X.] ist dabei überflüssig, so dass der Fachmann davon absehen wird.

6. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 8 betreffen bevorzugte Ausführungsformen des Saug-[X.]ül-Handgriffs nach dem geltenden Patentanspruch 1 und werden von diesem mitgetragen. Auch die übrigen geltenden Unterlagen erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen.

7. Die Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr war nach § 80 Abs. 3 [X.] anzuordnen.

Nach dieser Vorschrift kann die Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr angeordnet werden, wenn dies der [X.]illigkeit entspricht. Das kommt insbesondere bei Verfahrensfehlern oder unsachgemäßer Sachbehandlung in [X.]etracht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 80 Rdn. 113 ff. und § 73 Rdn. 134 ff., 145, 146; [X.]usse/Keukenschrijver – [X.], [X.], 8. Aufl., § 80 Rdn 85 ff. u. Rdn. 92 ff.).

Im angefochtenen [X.]eschluss liegen Verfahrensfehler vor. Die von der Prüfungsstelle ausgeführte [X.]egründung weist Mängel auf, da sie nicht nachvollziehbar, formelhaft und unvollständig ist und keine sachgerechte Auslegung des Patentanspruchs vorgenommen wurde.

In ihrem Prüfungsbescheid vom 3. November 2010 hat die Prüfungsstelle u. a. gerügt, dass im Patentanspruch 1 unklar sei, wie der [X.] konkret technisch ausgebildet sei und was überbrückt werde. Die Anmelderin hat daraufhin mit Eingabe vom 25. Februar 2011 geänderte Patentansprüche eingereicht, in welchen u.a. in den Anspruch 1 als weiteres Merkmal aufgenommen wurde, dass der [X.] anstelle des [X.]es in die [X.] einsetzbar ist. Der neue Anspruchssatz war somit nach Auffassung der Anmelderin klargestellt. Im Zurückweisungsbeschluss vom 13. Januar 2014 ist ausgeführt, dass die gestellte Aufgabe mit den im Patentanspruch 1 angegebenen [X.]eln nicht gelöst werde, die weit gefassten Angaben ließen die Zusammenarbeit von Schaft und Überbrückungseinheit nicht erkennen. Die [X.]eschreibung könne zur Auslegung nicht herangezogen werden, es sei vielmehr für Patentansprüche zu sorgen, die die unter Schutz gestellte Erfindung klar und deutlich umschrieben.

Damit bezieht sich die [X.]egründung letztlich auf den vorangegangenen Prüfbescheid, der fehlende Klarheit bemängelt. Ein Zurückweisungsgrund des „unklaren Patentanspruchs“ ist allerdings im [X.] nicht vorgesehen, er kann insbesondere nicht aus § 34 Abs. 3 Nr. 3 [X.] abgeleitet werden (vgl. [X.][X.] 15 W (pat) 33/08 = [X.] 2014, 545 - [X.]atterieüberwachungsgerät, [X.][X.] 20 W (pat) 8/14 je m. w. N.). Der Sinngehalt der Merkmale von Patentansprüchen ist aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns (auch unter Heranziehung der [X.]eschreibung) auszulegen, um den beanspruchten Gegenstand für die nachfolgende Überprüfung auf Patentfähigkeit festzulegen (vgl. [X.] a. a. O.), wobei an die Klarheit einer Lehre, für die Patentschutz beansprucht wird, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die im Gesetz keine Stütze finden (vgl. [X.]GH [X.] 1980, 984 – Tomograph; vgl. insgesamt auch [X.], [X.]. 2014, 481 ff. und 2016, 49 ff.). Der [X.] überspannt angelegte Maßstab war auch ursächlich für die Einlegung der [X.]eschwerde, weswegen eine Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr gerechtfertigt ist. Denn der von der Prüfungsstelle genannte Stand der Technik stand dem sachgerecht ausgelegten Patentbegehren nicht patenthindernd entgegen, wie der [X.] festgestellt hat.

Soweit mit der Formulierung der [X.]egründung der Zurückweisung, die gestellte Aufgabe werde mit den im Patentanspruch 1 angegebenen [X.]eln nicht gelöst, ein von der mangelnden Klarheit abweichender Zurückweisungsgrund aufgestellt werden sollte, so wurde dieser zum [X.] im [X.]eschluss vom 13. Januar 2014 eingeführt. Im vorhergehenden [X.]escheid der Prüfungsstelle vom 3. November 2010 war dieser Grund noch nicht genannt. Dort wurde u.a. gerügt, dass im Patentanspruch 1 unklar sei, wie der [X.] konkret technisch ausgebildet sei und was überbrückt werde, und dass der Anspruch 1 daher klar zu stellen sei. Der Anmelderin wurde somit keine Gelegenheit gegeben, zu dieser im Zurückweisungsbeschluss erstmalig genannten Rechtsauffassung Stellung zu nehmen, was eine ebenfalls [X.]e Gehörsverletzung darstellte, die ihrerseits die Rückzahlung der [X.]eschwerdegebühr rechtfertigte.

Meta

15 W (pat) 20/17

18.12.2017

Bundespatentgericht 15. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.12.2017, Az. 15 W (pat) 20/17 (REWIS RS 2017, 442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 442

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