Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. II ZR 401/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 365

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 401/02 Verkündet am: 6. Dezember 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Kurzwelly, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 24. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2001 abgeändert [X.] im Kostenpunkt und soweit sie die [X.]eklagte zu 2 betreffen.
Auf die [X.]erufung der Klägerin wird unter Abweisung der gegen die [X.]eklagte zu 2 gerichteten Klage im übrigen

1. die [X.]eklagte zu 2 verurteilt,

a) an die Klägerin 17.248,26 • (= 33.734,67 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 21. Januar 2002 sowie auf 15.534,02 • (= 30.381,91 DM) für die [X.] vom 30. Juli 2001 bis zum 20. Januar 2002 zu zahlen;
b) an die Klägerin das Original der Lebensversicherungspolice Nr. [X.] der [X.]eklagten zu 3 unter Rückabtretung der Rechte aus der Versicherung herauszugeben; - 3 - c) die ihr abgetretenen Gehaltsansprüche der Klägerin und ihres Ehemannes zurückabzutreten;
2. festgestellt,

daß der [X.]eklagten zu 2 aus dem Darlehensvertrag vom 18. September/8. Oktober 1991, Konto [X.], keine Ansprüche gegen die Klägerin und ihren Ehemann zustehen.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Klägerin zu
30,8 % und die [X.]eklagte zu 2 zu 69,2 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die [X.]eklagte zu 2 zu 69,2 %.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der [X.]eklagten zu 2 trägt die Klägerin zu 30,8 %.

Die Gerichtskosten der zweiten Instanz haben die Klägerin
zu 13,1 % und die [X.]eklagte zu 2 zu 86,9 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz wer-den der [X.]eklagten zu 2 zu 82,4 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der [X.]eklagten zu 2 in zweiter In-stanz werden der Klägerin zu 17,6 % auferlegt.

Die Kosten der Revision trägt die [X.]eklagte zu 2. - 4 -
Die den [X.]eklagten zu 1 und 3 entstandenen außergericht- lichen Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits durch [X.]eschluß des [X.]. Zivilsenats des [X.] - [X.] ZR 431/02 - vom 11. März 2003 entschieden worden ist, trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Streit der Klägerin und der [X.]eklagten zu 2 über Ansprüche aus einem Darlehen, das die [X.]eklagte zu 2 der Klägerin und deren Ehemann zur Finanzierung ihrer Kommanditbeteili-gung an dem geschlossenen Immobilienfonds N. GmbH & Co. [X.]etriebsgesell-schaft KG (im folgenden: Fonds, [X.]) im Oktober 1991 gewährt hat.
Die [X.] war von der [X.] als persön- lich haftender Gesellschafterin und der [X.]. GmbH Steuerberatungsgesell- schaft (im folgenden: [X.]. GmbH) als Kommanditistin gegründet worden. Gesellschaftszweck war u.a. der Erwerb von bebauten und [X.] bauten Grundstücken, Umbau bestehender Freizeit- und Sporteinrichtungen, Neubau eines subtropischen Schwimmparadieses nebst [X.], eines Sport- und Tagungshotels sowie ca. 300 [X.]ungalows in - 5 - T., Gemeinde [X.].. Die Anleger beteiligten sich an dem Fonds treu- geberisch über die [X.]. GmbH. Die Einlage der Klägerin und ihres Ehemannes betrug 50.000,00 DM und wurde nebst einer 5 %igen [X.]ear-beitungsgebühr durch eine Eigenkapitalzahlung von 10.000,00 DM sowie einen durch eine Tilgungslebensversicherung des Ehemannes der Klägerin besicher-ten Festkredit der [X.]eklagten über 47.222,22 DM finanziert. Die [X.]eklagte zu 2 zahlte das Darlehen, wie nach dem Vertrag vorgesehen, an die [X.]. GmbH aus. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren der Klägerin und ihrem Ehemann von dem [X.]eklagten zu 1, Gesellschafter und stellvertre-tender Geschäftsführer der [X.] in G., vermittelt worden.
Am 14. Juli 1995 wurde sowohl über das Vermögen der [X.] als auch über das ihrer Komplementärin, der [X.], das Konkursverfahren eröffnet. Die [X.]. GmbH erklärte unter dem 31. Juli 1998 ge-genüber allen Anlegern die Kündigung des mit ihnen jeweils geschlossenen [X.] zum 31. Dezember 1998. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die fristlose Kündigung ihrer Fondsbeteiligung während des [X.], am 23. Oktober 2000, erklärt. [X.]eide haben der [X.]eklagten zu 2 bis zum 31. Dezember 2001 insgesamt 35.234,67 DM an Zinsen gezahlt.
Mit ihrer am 12. November 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin aus eigenem und ihr abgetretenem Recht ihres Ehemannes die [X.]eklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihr und ihrem Ehemann durch den [X.], die Kreditaufnahme und den Abschluß der Lebensversicherung entstan-denen Schadens, den sie mit 107.078,49 DM beziffert hat, in Anspruch ge-nommen. Hinsichtlich der [X.]eklagten zu 2 hat die Klägerin darüber hinaus die - 6 - Feststellung begehrt, daß sie und ihr Ehemann weder zu weiteren Zinszahlun-gen noch zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet seien. Außerdem hat sie die Verurteilung der [X.]eklagten zu 2 zur Herausgabe der [X.] und die Feststellung begehrt, daß die Abtretung der Versicherung und die ihrer [X.]ezüge wie derjenigen ihres Ehemannes an die [X.]eklagte zu 2 [X.] seien.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer [X.]erufung hat die Klägerin zunächst die erstinstanzlichen Anträge unter geringfügiger Erhöhung des [X.] weiterverfolgt, den [X.] dann auf 18.015,20 • ermäßigt und - unter [X.]eibehaltung ihrer die Lebensversicherung und die Abtre-tung der [X.]ezüge betreffenden Anträge - die Verurteilung der [X.]eklagten als [X.], sie und ihren Ehemann von jeglichen Zahlungspflichten aus dem mit der [X.]eklagten zu 2 geschlossenen Darlehensvertrag zu befreien, [X.]. Die [X.]erufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom [X.]at nur be-züglich der [X.]eklagten zu 2 zugelassenen Revision - die Klägerin hatte ihre die [X.]eklagten zu 1 und 3 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenom-men - will die Klägerin lediglich noch die Verurteilung der [X.]eklagten zu 2 zur Zahlung von 18.015,20 • sowie dazu, sie und ihren Ehemann von den [X.] aus dem Darlehensvertrag zu befreien, und die Freigabe der der [X.]eklagten zu 2 abgetretenen Sicherheiten erreichen. Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und - abgesehen von einem geringen Teil des Zahlungsbegehrens - zum Erfolg der mit der Revi-sion noch verfolgten Anträge der Klägerin. - 7 -
[X.] Die Klägerin kann von der [X.]eklagten zu 2 Rückzahlung gezahlter Zin-sen und Rückgewähr der Sicherheiten verlangen. Sie und ihr Ehemann schul-den der [X.]eklagten zu 2 weder weitere [X.] noch die Rückzahlung des Darlehens. Das ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.]G[X.] i.V.m. § 9 VerbrKrG in der hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Gesetzes.
1. Der Darlehensvertrag vom 18. September/8. Oktober 1991 ist, wie die Revision mit Recht rügt, entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts ge-mäß § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG nichtig.
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG muß die vom Verbraucher zu unterzeichnende, den Abschluß eines Darlehensvertrages betreffende Willens-erklärung die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, angeben. Der in Rede stehende Darlehensvertrag enthält unstreitig keine Angaben über die Höhe der an die [X.]eklagte zu 3 zu entrichtenden Versicherungsprämien. Da der Abschluß einer von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Tilgung des [X.] vorgesehenen Kapitallebensversicherung nach der Darlehenszusage der [X.]eklagten zu 2 vom 18. September 1991 Voraussetzung für die Kreditgewäh-rung war, der Darlehensvertrag die Abtretung dieser Versicherung an die [X.]e-klagte zu 2 zur Sicherung ihrer Ansprüche ausdrücklich vorsah und die Klägerin und ihr Ehemann eine entsprechende Abtretungserklärung abgegeben haben, unterliegt es keinem Zweifel, daß der Abschluß der Versicherung im [X.] mit dem Kreditvertrag stand. - 8 - Das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG notwendigen Angabe der Kosten der Versicherung hat nach § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG zwingend die Nichtigkeit des betroffenen Darlehensvertrages zur Folge. Entge-gen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts, das rechtsfehlerhaft allein auf die Vor-schrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG abgestellt hat, kann die [X.], daß die [X.]eklagte zu 3 dem Ehemann der Klägerin erst mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 die Höhe der Versicherungsbeiträge genannt hat, während der Darlehensvertrag bereits mit seiner Unterzeichnung durch die Klägerin und ihren Ehemann am 8. Oktober 1991 zustande gekommen war, angesichts der klaren und eindeutigen [X.]estimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG, der hier einschlägig ist, einerseits und des § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG anderer-seits eine andere [X.]eurteilung nicht rechtfertigen.
b) Die Nichtigkeit des Kreditvertrages ist durch die Auszahlung der [X.] an die Treuhandkommanditistin nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden.
Der Grundsatz, daß ein Darlehen empfangen ist, wenn die [X.] nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf dessen Anweisung an einen [X.] gezahlt wurde, gilt nicht im Falle eines Verbundgeschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG (vgl. [X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1398 m.w.Nachw.). Um ein solches Geschäft handelt es sich bei dem [X.] der Klägerin und ihres Ehemannes und dem von beiden mit der [X.]eklagten zu 2 geschlossenen Kreditvertrag.
Die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG gelten nach der Rechtspre-chung des [X.]ats entsprechend für Kredite, die der Finanzierung einer [X.]eteili-gung an einer Anlagegesellschaft dienen (vgl. [X.]GHZ 156, 46, 50). Der [X.] - der Klägerin und ihres Ehemannes über den Erwerb einer Fondsbeteiligung bildet mit dem Kreditvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft, weil das Darlehen der Finanzierung der [X.]eteiligung diente und beide Verträge als wirt-schaftliche Einheit anzusehen sind. Diese wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers, d.h. hier: der [X.], bedient. Die [X.]eklagte zu 2 hat sich bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages der Mitwirkung des [X.], für das der [X.]eklagte zu 1 tätig war, und der [X.] bedient. Denn sie hat ihre Entscheidung, der Klägerin und ihrem Ehemann das Darlehen zu gewähren, auf der Grundlage der [X.]onitätsunterlagen getroffen, die von dem [X.]eklagten zu 1 erhoben und nach der unangefochtenen und durch die Schreiben der [X.]. GmbH an die [X.]eklagte zu 2 vom 17. und 29. Juli 1991 bestätigten Feststellung des [X.]erufungsgerichts über den [X.]eklagten zu 1 und die Grün-dungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin [X.]. GmbH an die [X.]eklagte zu 2 weitergeleitet worden waren. Die [X.]. GmbH handelte dabei offensichtlich als Vertreterin der [X.], die zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Geschäftsführerin der [X.] nach § 9 Abs. 1 die Treuhandkom-manditistin als Geschäftsbesorgerin bevollmächtigen konnte. Darauf, daß die [X.]eklagte zu 2 dem Vermittlungsunternehmen nach ihrer Darstellung ihre Ver-tragsformulare nicht überlassen hatte, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
3. a) [X.] hat zur Folge, daß die Zins-zahlungen der Klägerin und ihres Ehemannes ebenso wie [X.]estellung von Sicherheiten zugunsten der [X.]eklagten zu 2 ohne rechtlichen Grund erfolgten, so daß die [X.]eklagte zu 2 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.]G[X.] Zinsen und Sicherheiten zurückzugewähren hat. - 10 -
Die Klägerin kann allerdings nicht die per 31. Dezember 2001 insgesamt geleisteten Zinsen von 18.015,20 • zurückverlangen, sondern lediglich 17.248,26 •. Sie und ihr Ehemann haben nämlich nur Anspruch auf Erstattung solcher Zahlungen, die sie aus eigenem Vermögen, nicht aus Erträgnissen des Fonds geleistet haben und müssen sich Ausschüttungen der [X.] anrechnen lassen, weil die Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 812 [X.]G[X.] ebenso wenig wie diejenige nach § 3 [X.] (vgl. hierzu [X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1402, 1404) dazu führen darf, daß der Anleger dadurch besser steht, als er ohne die Fondsbeteiligung gestanden [X.]. Anhaltspunkte dafür, daß die bis 31. Dezember 2001 gezahlten Zinsen ganz oder teilweise aus Erträgnissen des Fonds stammten, bestehen zwar nicht. Die Forderung der Klägerin ist jedoch um die 1.500,00 DM (= 766,94 •) zu kürzen, die sie und ihr Ehemann nach ihrer unbestritten gebliebenen eigenen [X.] als Ausschüttungen des Fonds erhielten.
b) Die Klägerin und ihr Ehemann haben der [X.]eklagten zu 2 die [X.]valuta nicht zurückzuzahlen. Nach der Rechtsprechung des [X.]ats erhält der Anleger bei einem Verbundgeschäft nur eine einheitliche Leistung, nämlich die Fondsbeteiligung, so daß er bei der Rückabwicklung des [X.] der [X.]ank nicht die Darlehensvaluta schuldet, sondern lediglich die Abtre-tung seiner Fondsbeteiligung (vgl. [X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1399). Sofern der [X.]eteiligungserwerb - wie im vorliegenden Fall - nicht vollen Umfangs durch Kredit finanziert wurde, sondern auch durch einen Eigenkapitalanteil des Anlegers, kann die [X.]ank allerdings die Abtretung der Fondsbeteiligung nur dann verlangen, wenn sie dem Anleger das Eigenkapital ersetzt (vgl. [X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.] aaO). - 11 - I[X.] Danach erweist sich die Revision der Klägerin gegen das [X.] in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet. Der [X.] als unbegründet unterliegt neben dem erwähnten Teilbetrag von 1.500,00 DM auch ein Teil der Zinsforderung hinsichtlich des [X.]. Es fehlt an einem den verlangten Zinssatz von 10 % rechtfertigen-den Tatsachenvortrag.

[X.] [X.]

Gehrlein [X.]

Meta

II ZR 401/02

06.12.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. II ZR 401/02 (REWIS RS 2004, 365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 365

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