Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2005, Az. II ZR 408/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5345

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 408/02 Verkündet am: 24. Januar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2005 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 5. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die [X.] der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds der H.-Gruppe, der [X.] (im folgenden: Fonds, [X.]), im April 1998 gewährte. Die Klägerin und ihr Ehemann beteiligten sich an dem Fonds mit je einer Einlage von 30.000,00 DM. Beide Einlagen zusammen ließen sie durch einen mit einer Risikolebensversicherung besicherten [X.] der [X.] - 3 - finanzieren. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie der Vertrag es vorsah, an die Treuhänderin, die [X.] Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, aus. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren der Klägerin und ihrem Ehemann durch [X.], der mit ihnen als Vertreter der [X.] GmbH einen Finanzierungsvermittlungsvertrag schloß, vermittelt worden. Da der Fonds ab 15. Februar 2000 keine Miet- bzw. [X.] an die Anleger mehr vornahm, stellten die Klägerin und ihr [X.] die Bedienung des Darlehens ein. Die Beklagte kündigte das Darlehen zum 15. Juni 2000. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihre die Fondsbeteili-gung betreffenden Willenserklärungen vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom 5. September 2000 und ihre auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärungen während des Rechtsstreits mit Anwaltsschreiben vom 25. Juni 2002 widerrufen lassen. Die Klägerin behauptet, von dem Vermittler [X.] sowohl hinsichtlich der Belastungen durch den Darlehensvertrag als auch in Bezug auf die mit der Fondsbeteiligung verbundenen Risiken falsch informiert worden zu sein. Außerdem beruft sie sich darauf, daß die nach dem Emissionsprospekt vorge-sehene Plazierung der Fondsanteile nicht möglich gewesen sei. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der [X.] aus dem Kreditvertrag keine Ansprüche gegen sie mehr zustehen ([X.]) und die Beklagte verpflichtet ist, ihr die auf den Kreditvertrag geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten (Klageantrag 2). Die Beklagte hat Klageabwei-sung beantragt und widerklagend Zahlung des offenen Darlehensbetrages von 64.722,06 DM nebst Zinsen verlangt. - 4 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Abweisung der Widerklage und die Feststellung begehrt hat, daß sich ihr ursprünglicher Klageantrag 1 erledigt habe, und außerdem auf [X.] der [X.] zur Erstattung geleisteter Zinsen von 5.877,83 • angetragen hat, blieb erfolglos. Mit ihrer vom [X.]at zugelassenen Revision verfolgt die Klä-gerin ihre [X.] weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin, wonach sie und ihr Ehemann zum [X.] durch Täuschung veranlaßt wurden, sind ihre [X.] begründet und ist die Widerklage der [X.] unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens und ist zur Rückzahlung der erhaltenen Zins-leistungen verpflichtet. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in dessen bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung. 1. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden keine Einwendun-gen zu, die sie nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berechtigten, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern. Voraussetzung des sog. Einwendungsdurchgriffs sei ein Anspruch gegen die [X.], die für die von der Klägerin behaup-teten Täuschungen und Pflichtverletzungen des Vermittlers und der [X.] jedoch nicht einzustehen habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen, ein sog. "Rückforderungsdurchgriff" sei abzulehnen. - 5 - Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. 2. a) Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anla-gegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung (vgl. [X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405 m.w.Nachw.). Der Beitritt der Klägerin und ihres Ehemanns zur [X.] und ihr zur Finanzierung des Beitritts geschlossener Darlehensvertrag mit der [X.] bilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraus-setzungen liegen nach der Rechtsprechung des [X.]ats vor, wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen ([X.].Urt. v. 14. Juni 2004 aaO). Die Beklagte hat sich bei der [X.] des nach ihrer eigenen Darstellung von den Fondsinitiatoren bzw. der von diesen beauftragten Vertriebsgesellschaft, der H.-Gruppe, eingeschalteten Vermittlers [X.] bedient: [X.] übermittelte der [X.] die zur Bo- nitätsprüfung erforderlichen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes, die Beklagte gab den von ihr ausgefüllten Darlehensvertrag zur Unterzeichnung durch die Klägerin und ihren Ehemann an [X.], der ihn nach Einholung der Unterschriften wiederum der [X.] zurückreichte. b) Der bei seinem Beitritt über die Bedingungen der Fondsbeteiligung [X.] kann nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus fol-genden Ansprüche der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem [X.] alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegenüber den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die gegenüber den Gründungsgesell-schaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche aus [X.] [X.], Verschulden bei Vertragsschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 264 a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt [X.] keinen Kreditvertrag geschlossen ([X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406). Das bedeutet im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG, daß der [X.] der Bank nur seine Fondsanteile einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs resultierenden Schadensersatzansprüche abzutreten hat, daß er die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, jedoch nicht zurückzuzahlen braucht. Zugleich hat er im Wege des Rückforde-rungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].Urt. v. 21. Juli 2003, [X.], 46, 54 ff.) gegen die Bank Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten. Im Wege des [X.] muß er sich die Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. [X.].Urt. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1407). c) Danach braucht die Klägerin - ausgehend von ihrem für das Revisi-onsverfahren maßgeblichen Vorbringen - der [X.] das Darlehen nicht zu-rückzuzahlen, sondern sie und ihr Ehemann müssen der [X.] nur die ihr als Sicherheit verpfändeten Fondsbeteiligungen endgültig überlassen und ihre Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren und Gründungsgesellschafter abtreten, § 255 BGB. Die Klägerin beansprucht zu Recht Rückgewähr der 5.877,83 •. Dieser Betrag ergibt sich nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung der [X.] allein aus Zahlungen der Eheleute [X.]. und enthält keine Fondser- trägnisse. Die Klägerin kann den Gesamtbetrag verlangen, ohne sich auf eine entsprechende Abtretung der Rechte ihres Ehemannes berufen zu müssen. Sie und ihr Ehemann sind auch hinsichtlich des Zinsrückzahlungsanspruchs als Gesamtgläubiger anzusehen, da sie nach den Darlehensbedingungen jeder für sich zur Empfangnahme des Darlehens berechtigt sein sollten. I[X.] Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es klärt, ob die Klägerin und ihr Ehemann durch falsche Prospektangaben oder den Gründungsgesellschaftern und Fondsinitiatoren zuzurechnende falsche Angaben des Vermittlers zum [X.] veranlaßt wurden. Röhricht [X.]
[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 408/02

24.01.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2005, Az. II ZR 408/02 (REWIS RS 2005, 5345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5345

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