Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2004, Az. II ZR 321/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1473

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL II ZR 321/03 Verkündet am: 27. September 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2004 durch [X.] [X.]r. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird, unter Zurückweisung im übrigen, das [X.]eil des [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom 30. [X.]ezember 2002 teilweise aufgehoben.
[X.]ie Berufung der [X.] gegen das [X.]eil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 30. November 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Reduzierung des Rückzah-lungsanspruchs der [X.] das [X.]arlehen aus dem [X.], [X.] 3, betrifft.

Auf die Anschlußberufung der Kläger wird die Beklagte unter [X.] der weitergehenden Zinsforderung verurteilt, an die Klä-ger 7.584,48 • (= 14.833,96 [X.]M) nebst 4 % Zinsen seit dem 24. März 2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Betei-ligung an der G.-GbR, [X.] 7 und 9, [X.]., Fonds Nr. 14.
[X.]ie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
[X.]ie Kläger verlangen von der beklagten Bank die Erstattung von Zinsen, die sie auf ein [X.]arlehen gezahlt haben, mit dem sie ihren Beitritt zur G.-GbR, [X.] 7 und 9, [X.]., Fonds Nr. 14 (im folgenden: Fonds, [X.]) finanzierten. Außerdem begehren sie die Feststellung, daß sie der [X.] auf Grund des Kreditvertrages keine weiteren Leistungen mehr schulden. [X.]ie Kläger unterzeichneten am 12. Februar 1992 eine "Beitrittserklärung" zu dem Fonds. [X.]arin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt [X.] den Abschluß eines auf die Verwendung der ein- zuzahlenden Gelder bezogenen [X.] nebst gesonderter Voll-macht an.
[X.]ie [X.] war von der [X.] und deren Ge- schäftsführer [X.]. gegründet worden. Gesellschaftszweck war

der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks [X.] 7 und 9 in [X.].. [X.]ie Einlage der Kläger soll- te 30.000,00 [X.]M betragen und in vollem Umfang mit einem von der [X.] zu gewährenden, durch Abtretung einer Lebensversicherung gesicherten Kredit finanziert werden. [X.]ementsprechend unterzeichneten die Kläger am 28. Februar 1992 einen [X.]arlehensvertrag, durch den ein ihnen von der [X.] bereits gewährter Kredit zur Finanzierung ihrer Fondsbeteiligung um 35.400,00 [X.]M aufgestockt wurde. Im April 1997 schlossen die Parteien unter Beibehaltung der der [X.] gewährten Sicherheiten einen für die Kläger zinsgünstigeren [X.], mit dem das ursprüngliche [X.]arlehen abgelöst wurde. - 4 - In der Folgezeit konnten die in dem [X.] veranschlagten und von der [X.] für die [X.]auer von fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. [X.]ie [X.] stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. [X.]er Initia-tor des Fonds, [X.]., wurde 1999 wegen [X.] in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds 14, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der [X.] ohne Wissen der Anleger von der Grund- stücksverkäuferin und Bauträgerin, der [X.]om. GmbH, einen Teil der in dem [X.] für den Erwerb und die Bebauung des Grundstücks ver-anschlagten 9,2 Mio. [X.]M, nämlich etwa 4,3 Mio. [X.]M, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. [X.]M weniger als die Hälfte in das Bauvorhaben geflossen.
[X.]ie Kläger verlangen von der [X.] mit ihrer am 24. März 2000 zu-gestellten Klage Rückzahlung geleisteter Zinsen von 14.833,96 [X.]M Zug um Zug gegen Abtretung ihres Fondsanteils, hilfsweise ihres Abfindungsanspruchs. Außerdem wollen sie die Feststellung erwirken, daß sich der [X.]arlehensrückzah-lungsanspruch der [X.] um 35.400,00 [X.]M reduziert. Während des Rechtsstreits haben sie mit Schreiben vom 10. Juli 2000 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der [X.] erklärt.
[X.]as [X.] hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben und die Zahlungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Oberlan-desgericht die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Kläger insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre [X.] weiter. - 5 - Entscheidungsgründe:

[X.]ie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur Zurückweisung der Berufung der [X.] gegen das [X.] und zur Verurteilung der [X.] gemäß dem [X.] der Kläger. [X.] [X.]ie Kläger brauchen der [X.] den Betrag von 35.400,00 [X.]M nicht zurückzuzahlen und haben gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits geleisteten Zinszahlungen. [X.]as ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 gelten-den Fassung.
1. [X.]as Berufungsgericht hat gemeint, den Klägern sei ein [X.] nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG jedenfalls deshalb versagt, weil ein Scha-densersatzanspruch der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen Täuschung durch den Initiator bei ihrem [X.] mangels wirksamer, weil verspätet geltend gemachter außerordentlicher Kündigung der [X.] nicht mehr durchsetzbar sei. [X.]as hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
2. Wie der [X.]at bereits in seinem [X.]eil vom 21. Juli 2003 ([X.], [X.], 1592, 1593 f.; ebenso [X.]eile v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396 und [X.], [X.], 1402, 1405, sowie [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], [X.], 2232, 2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer [X.] gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-- 6 - che Leistung gleichzustellen ist. [X.]er Beitritt der Kläger zur [X.] und der zu seiner Finanzierung geschlossene [X.]arlehensvertrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. [X.]essen Voraus-setzungen liegen nach der Rechtsprechung des [X.]ats vor, wenn sich die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1396, 1398 und [X.], [X.], 1402, 1405). [X.]as war hier der Fall. [X.]ie Beklagte hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt.
[X.]er Annahme eines Verbundgeschäftes steht, anders als das [X.] gemeint hat, nicht entgegen, daß die Parteien am 25. April 1997 einen [X.] zu dem [X.]arlehensvertrag vom Februar 1992 - zu für die Klä-ger günstigeren Konditionen - geschlossen hatten. Mit dem "neuen" Kredit [X.] zwar das [X.]arlehen von 1992 abgelöst. [X.]er Sache nach handelte es sich jedoch nur um eine Anschlußfinanzierung, die den von Anfang an bestehenden Verbund zwischen Beitritt und Kreditgewährung nicht entfallen ließ.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer [X.] und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspätung (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1594 f.; wegen des [X.] vgl. [X.].[X.]. v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 f.) ankäme, der [X.] gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die [X.]o. GmbH und [X.]., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Ge- sichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. [X.].[X.]. v. - 7 - 10. Oktober 1994 - [X.], [X.], 1851, 1852). [X.]ie [X.] greift - abgesehen von der verspäteten Geltendmachung ([X.]Z 1, 234, 239) - nicht durch, weil die Verjährungsfrist in diesem Falle dreißig Jahre betrug (§ 195 BGB a.F.).
a) Wie der [X.]at in seinen [X.]eilen vom 14. Juni 2004 ([X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406) entschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine [X.] getäuschte Anleger bei Vorliegen eines [X.] nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die [X.] und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem [X.]reiecksverhältnis des [X.] Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts ist [X.]. wegen [X.], u.a. im Zusam- [X.] mit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die Kläger nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b) [X.]ie gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds [X.] Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der [X.] nicht beigetreten und hätte mit dem den [X.] finanzierenden Institut keinen [X.]arlehensvertrag geschlossen ([X.].[X.] v. 14. Juni 2004 - [X.], [X.], 1394, 1400 und [X.], [X.], 1402, 1406). - 8 - [X.]anach brauchen die Kläger der [X.] nur die Fondsbeteiligung, die sie ihr bereits sicherungshalber abgetreten haben, bzw. ihren Abfindungsan-spruch sowie in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche gegen die [X.] und [X.]. zu überlassen. [X.]ie [X.]arlehensvaluta, die in Höhe von 35.400,00 [X.]M dem Anteils-erwerb diente, brauchen sie der [X.] dagegen nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.].[X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], [X.], 1592, 1595) können sie von der [X.] Rückgewähr der Zinszahlungen von 14.833,96 [X.]M verlan-gen, die nach ihrer unbestrittenen [X.]arstellung aus ihrem Vermögen aufgebracht wurden und den zur Finanzierung ihres Fondbeitritts dienenden Kreditanteil von 35.400,00 [X.]M betrafen.
I[X.] [X.]amit erweist sich die Revision der Kläger - bis auf eine geringfügige Zuvielforderung von Zinsen, nämlich für die [X.] vom 29. April 1999 bis 23. März 2000 - als begründet. Mit Rücksicht auf den erst im [X.] vorgetragenen Abschluß eines [X.]es für den Kreditvertrag vom Februar 1992, der, wie ausgeführt, ebenso wie der erste [X.] Geschäfts ist, war der Feststellungsausspruch des [X.]s da- - 9 - hin zu korrigieren, daß er den Rückzahlungsanspruch der [X.] aus dem [X.] betrifft.

[X.] [X.]

[X.] Strohn

Meta

II ZR 321/03

27.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2004, Az. II ZR 321/03 (REWIS RS 2004, 1473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1473

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