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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 150/03
vom 17. November 2005 in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]
am 17. November 2005 beschlossen:
Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Die [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Wert von [X.] • (80.000 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der behauptete Freistellungsanspruch des Schuldners ge-gen die [X.] ändert nichts daran, dass die Zuwendung des [X.] insgesamt gesehen unentgeltlich (§ 4 [X.]) erfolgte, weil die [X.] schon vorher gegenüber dem Grundschuldgläubiger unbeschränkt persönlich haftete
Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.]
Meta
17.11.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. IX ZR 150/03 (REWIS RS 2005, 774)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 774
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