Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.03.2022, Az. B 9 V 37/21 B

9. Senat | REWIS RS 2022, 908

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - Auffassung eines im Verfahren angehörten Sachverständigen - keine Überraschungsentscheidung - soziales Entschädigungsrecht - Impfschaden - Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs - aktueller Stand der medizinischen Wissenschaft


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. [X.]er Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines bei ihm diagnostizierten [X.] ([X.]) als Impfschaden infolge einer Kombinationsimpfung am 18.4.2011 mit Covaxis (Chargen-[X.] C3007AC) gegen [X.]iphtherie, Tetanus und [X.] sowie die Gewährung einer [X.]eschädigtenrente nach dem [X.] dem [X.]undesversorgungsgesetz.

2

[X.]er [X.]eklagte lehnte den Antrag des [X.] vom 14.10.2011 nach [X.]eiziehung medizinischer Unterlagen und Einholung eines Gutachtens des Neurologen M vom [X.] unter [X.]erücksichtigung eines vom Kläger eingeholten Gutachtens von [X.] vom 10.9.2012 sowie einer gutachtlichen Stellungnahme von [X.] vom [X.] ab ([X.]escheid vom 22.6.2012; Widerspruchsbescheid vom 7.10.2013).

3

Im Klageverfahren hat das [X.] nach [X.]eiziehung weiterer [X.]efundberichte der behandelnden Ärzte und Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie [X.] vom 19.3.2016 die Klage abgewiesen, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beim Kläger nachgewiesenen Hepatitis [X.] als Auslöser des [X.] wahrscheinlicher sei als ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem [X.] und der Impfung (Urteil vom 26.7.2017).

4

[X.]as L[X.] hat im [X.]erufungsverfahren auf Antrag des [X.] [X.]eweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin [X.] vom 20.8.2020 und von Amts wegen durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie [X.] vom 27.4.2021. [X.]ieser wurde auf Antrag des [X.] zur Erläuterung seines Gutachtens nochmals in der mündlichen Verhandlung vom [X.] angehört.

5

[X.]as L[X.] hat die [X.]erufung des [X.] unter [X.]ezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil des [X.] zurückgewiesen und zur weiteren [X.]egründung ua ausgeführt, dass es nach den überzeugenden Ausführungen auch des [X.] an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der streitgegenständlichen Impfung und der Erkrankung des [X.] fehle. [X.] habe den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand dargelegt, wonach aktuelle Auswertungen und Metaanalysen keinen [X.]eleg mehr für einen Kausalzusammenhang zwischen einer [X.]iphtherie-, [X.] und [X.]-Impfung und einem [X.] lieferten. Soweit der Kläger auf einen plausiblen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten des [X.] und der durchgeführten Impfung verweise, könne dies nicht überzeugen. [X.] habe darauf hingewiesen, dass der hier vorliegende Abstand von 51 Tagen zwischen der Impfung und dem Auftreten des [X.] ungewöhnlich lang sei, worauf auch bereits der im Verwaltungsverfahren gehörte Sachverständige M abgestellt habe. Aus der Registrierung unerwünschter Wirkungen von Impfstoffen in internationalen [X.]atenbanken könne nicht der Rückschluss gezogen werden, es gäbe einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung, auch wenn ein zeitlicher Zusammenhang vorliege. Hier komme hinzu, dass nach den überzeugenden Ausführungen der [X.] und [X.], die bei dem Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit dem [X.] gesicherte [X.]-Infektion als wahrscheinlicher Auslöser des [X.] anzusehen sei. Zum Zeitpunkt des Auftretens des [X.] sei bei dem Kläger eine [X.] nachweisbar gewesen. [X.]er fehlende Nachweis von [X.] im [X.]lut bei gleichzeitig nachweisbaren Antikörpern im Serum zusammen mit dem Nachweis von [X.] im Stuhl ließen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der [X.] und dem Auftreten des [X.] wahrscheinlich erscheinen. [X.]ies habe [X.] auch in der mündlichen Verhandlung nochmals wiederholt und überzeugend ausgeführt. Soweit [X.] von einer Induktion von Impfschäden durch den Impfstoff als Adjuvantien beigegebene Aluminiumverbindungen ausgehe, entspreche dieser wissenschaftliche Standpunkt nicht der herrschenden medizinischen Lehrmeinung. Vielmehr ergebe sich aus der Übersichtsarbeit von Weißer/[X.]/[X.] (in [X.]ulletin zur Arzneimittelsicherheit, Ausgabe 3, September 2015, [X.] ff), dass es kein Signal für aluminiumbedingte Toxizität nach Impfungen gebe. Hinsichtlich des Adjuvans Aluminiumhydroxid sei nach den [X.] vom Juni 2007 (Epidemiologisches [X.]ulletin [X.]) die [X.] im Vergleich zu derjenigen über Trinkwasser, Lebensmittel oder Medikamente gering und liege deutlich unter der Menge, die täglich ein Leben lang ohne gesundheitsschädliche Wirkungen aufgenommen werden könne. Für die in den [X.]lutkreislauf gelangten Mengen Aluminium aus Impfstoffen sei ein systemisches Toxizitätsrisiko auszuschließen. [X.] neurologische Schadensvermutungen bei Menschen durch das Adjuvans Aluminium in Impfstoffen seien daher reine Spekulation. Schließlich scheide ein Anspruch des [X.] auch nach den Maßstäben der sog "Kann-Versorgung" bereits deshalb aus, weil die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht vorliege, insbesondere wegen des ungewöhnlich langen Zeitintervalls zwischen der Impfung und dem Auftreten des [X.] und der im zeitlichen Zusammenhang mit dem [X.] gesicherten [X.]-Infektion, die als Auslöser des [X.] wahrscheinlich sei (Urteil vom [X.]).

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] wendet sich der Kläger mit seiner [X.]eschwerde und rügt als Verfahrensmangel ausschließlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

7

II. [X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. [X.]ie [X.]egründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. [X.]er Kläger hat den von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G).

8

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die [X.]ezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. [X.]arüber hinaus ist die [X.]arlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des L[X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer [X.]eeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist. [X.]iese Anforderungen verfehlt die [X.]eschwerdebegründung des [X.].

9

[X.]er Kläger trägt vor, das Urteil des L[X.] verstoße gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G). [X.]ie Entscheidung des L[X.] überrasche, indem sie auf der fehlerhaften Rechtsauffassung beruhe, die Ansicht des [X.] entspreche dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Zudem habe das L[X.] das Vorbringen des [X.] in seine Erwägungen nicht vollständig miteinbezogen. [X.]ie Arbeitsergebnisse der [X.] würden im Epidemiologischen [X.]ulletin veröffentlicht und stellten den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft dar. In der Ausgabe [X.] 25/2007 des vom [X.] herausgegebenen Epidemiologischen [X.]ulletins seien unter Ziff 34 ([X.]) zu den Komplikationen beim "Tda[X.]-Impfstoff" (zur Auffrischungsimpfung gegen Tetanus, [X.]iphtherie und [X.]) unter Komplikationen Erkrankungen des peripheren Nervensystems ausdrücklich genannt. [X.]ort heiße es: "[X.]ie bei der [X.]iphtherie- und [X.]Impfung bzw. der Tda[X.]-Impfung in Einzelfällen beschriebenen Komplikationen des peripheren Nervensystems (Neuritiden, Neuropathie, Guillain-[X.]arré-Syndrom) oder vorrübergehende Thrombozytopenie sind auch nach Gaben dieses [X.] nicht auszuschließen, bisher aber nicht beobachtet worden." In den aktuellen Empfehlungen im Epidemiologischen [X.]ulletin [X.]4/2021 verweise das [X.] nunmehr hinsichtlich der Komplikationen auf [X.], die auf der Homepage des [X.] abgerufen werden könnten. In dem aktuellen Merkblatt heiße es: "Wie auch nach Gabe anderer [X.] und diphtheriehaltiger Impfstoffe wurde beim Tda[X.]-ITV-Impfstoff in Einzelfällen über im allgemeinen vorübergehende Erkrankungen des Nervensystems berichtet (meist der peripheren Nervensystems, z. [X.]. Mono- und [X.]olyneuritiden, Neuropathie)." [X.]anach halte die [X.] das Auftreten von Erkrankungen des peripheren Nervensystems, zu denen auch das [X.] gehöre, bei [X.] und diphtheriehaltigen Impfstoffen für so wahrscheinlich, dass sie auch im aktuellen Merkblatt auf das [X.] als Impfkomplikation hinweise. [X.]ie Ansicht des [X.] stehe im Widerspruch zu dem von der [X.] gefundenen Arbeitsergebnis. [X.]ie von [X.] vorgenommene Kausalitätsbewertung entspreche entgegen der Ansicht des L[X.] sehr wohl der herrschenden medizinischen Lehrmeinung. Entgegen der überraschenden Rechtsauffassung des L[X.] spreche auch der Zeitabstand von 51 Tagen zwischen der Impfung und dem Auftreten des [X.] nicht gegen einen möglichen Kausalzusammenhang. Auch andere Auslöser wie die flüchtige [X.]urchfallsymptomatik oder die [X.] schieden im Falle des [X.] aus. Mit dem von [X.] aufgezeigten zeitlichen Verlauf und der zeitlichen [X.]CR-Nachweisbarkeit im Serum und im Stuhl habe sich [X.] auch in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise auseinandergesetzt. [X.]ereits [X.] habe die Latenzzeit von 51 oder 52 Tagen für einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Impfung und [X.] als plausibel angesehen. [X.]as L[X.] habe sich mit der gesamten Thematik zur zeitlichen [X.]CR-Nachweisbarkeit und den zeitlichen Schlussfolgerungen des [X.] in seinem Gutachten nicht beschäftigt. [X.]as L[X.] habe das Vorbringen des [X.] und von [X.] zur zeitlichen Nachweisbarkeit und zum Vorliegen einer [X.] nicht mit in seine Erwägungen einbezogen. Anderenfalls hätte es erkannt, dass die [X.]-Infektion nicht als wahrscheinlicher Auslöser des [X.] angesehen werden könne.

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger eine Gehörsverletzung nicht hinreichend bezeichnet.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) ist anzunehmen, wenn das Gericht seiner [X.]flicht, das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen miteinzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und [X.]eweisergebnisse stützt, zu denen sich die [X.]eteiligten nicht haben äußern können (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 45/20 [X.] - juris Rd[X.] 7 mwN). Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die [X.]eteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und [X.]eweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den [X.]eteiligten zu erörtern, gibt es aber nicht. Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G) noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 [X.]G) begründet. [X.]enn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden [X.]eratung ([X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 13 R 44/21 [X.] - juris Rd[X.] 6 mwN). Etwas anderes gilt aber bei einer Überraschungsentscheidung. [X.]iese liegt dann vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter [X.]rozessbeteiligter nach dem bisherigen [X.] selbst unter [X.]erücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl [X.]VerfG [X.]eschluss vom 3.5.2021 - 2 [X.]vR 1176/20 - juris Rd[X.] 21 und 28; [X.]VerfG [X.]eschluss vom [X.] - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]VerfGE 86, 133 - juris Rd[X.]6; [X.][X.] [X.]eschluss vom 7.11.2017 - [X.] 13 R 153/17 [X.] - juris Rd[X.] 14).

[X.]ies hat der Kläger jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Er zeigt in seiner [X.]eschwerdebegründung nicht auf, wieso er angesichts der Entscheidungen des [X.]eklagten und des [X.], der im Verfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten und auch nach dem Ergebnis der [X.]efragung des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] nicht damit rechnen musste, dass das [X.]erufungsgericht den vom ihm geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung des Impfschadens verneinen würde. Im [X.] seines Vorbringens rügt der Kläger, dass das L[X.] seiner Ansicht und den seine Argumentation stützenden Ausführungen des Sachverständigen [X.] hinsichtlich der [X.]ewertung des Kausalzusammenhangs des [X.] mit der hier in Rede stehenden Impfung nicht gefolgt ist. Er kritisiert, dass sich das L[X.] bei seiner Entscheidungsfindung auf die Sachverständigen [X.] und [X.] gestützt hat, die nach Ansicht des [X.]erufungsgerichts übereinstimmend und überzeugend ausgeführt haben, dass die bei dem Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit dem [X.] gesicherte [X.]-Infektion als wahrscheinlicher Auslöser des [X.] anzusehen ist, weil der fehlende Nachweis von [X.] im [X.]lut bei gleichzeitig nachweisbaren Antikörpern im Serum zusammen mit dem Nachweis von [X.] im Stuhl einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der [X.]-Infektion und dem Auftreten des [X.] als wahrscheinlich erscheinen lassen. Tatsächlich wendet der Kläger sich mit seinem Vorbringen gegen die Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch das L[X.] gegen dessen [X.]eweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G aber weder unmittelbar noch mittelbar gestützt werden (stRspr; z[X.] [X.][X.] [X.]eschluss vom [X.] - [X.] 9 V 45/20 [X.] - juris Rd[X.] 6; [X.][X.] [X.]eschluss vom 1.7.2020 - [X.] 9 S[X.] 5/20 [X.] - juris Rd[X.] 10). [X.]ass der Kläger die Entscheidung des L[X.] in der Sache für falsch hält, kann ebenfalls nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 21.3.2016 - [X.] 9 S[X.] 81/15 [X.] - juris Rd[X.] 6 mwN). Im Übrigen gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. [X.]er Kläger behauptet nicht, vom L[X.] daran gehindert worden zu sein, im [X.]erufungsverfahren alle ihm wichtig erscheinenden Gesichtspunkte vorzutragen und in der mündlichen Verhandlung die aus seiner Sicht maßgeblichen Fragen an den [X.] zu stellen. [X.]ie Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG aber nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines [X.]eteiligten zu folgen ([X.][X.] [X.]eschluss vom 28.9.2018 - [X.] 9 V 22/18 [X.] - juris Rd[X.] 11 mwN).

2. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

3. [X.]ie Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen [X.]eschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch [X.]eschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

                Kaltenstein                [X.]               [X.]

Meta

B 9 V 37/21 B

03.03.2022

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Hannover, 26. Juli 2017, Az: S 18 VE 34/13, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 60 Abs 1 S 1 IfSG, § 61 S 1 IfSG, § 2 Nr 11 IfSG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.03.2022, Az. B 9 V 37/21 B (REWIS RS 2022, 908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 908

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