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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 10. August 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 10. August 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbe-schwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im [X.] die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller geltend gemachte außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). 1 - 3 - Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.04.2009 - 8 O 68/09 - O[X.], Entscheidung vom 02.07.2009 - 1 W 9/09 -
Meta
10.08.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2009, Az. IX ZB 165/09 (REWIS RS 2009, 2176)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2176
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